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Urteil

1 K 2238/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2008:0527.1K2238.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau eines Restaurants an den Tankstellenshop eines genehmigten aber noch nicht errichteten Autohofs. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks V. 21 in Q. X. - I. , welches südlich an der in West-Ostrichtung verlaufenden und in die I1. Straße (L 778) mündenden Straße V. liegt. Nördlich der Straße befindet sich eine in diesem Bereich durchgängige einreihige Wohnbebauung. Daran schließt bis zu der in ca. 300 m Entfernung ebenfalls in West-Ost-Richtung verlaufenden BAB 2 eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche an, auf der der Autohof errichtet werden soll. Der Kläger zu 2. ist darüberhinaus Eigentümer des Hinterliegergrundstücks Nr. 21 a. Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Oberloh 16, welches ca. 200 m südlich der vorgenannten Grundstücke gelegen ist. Auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 „Aral Autohof an der A 2" genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (ARAL AG) mit Bauschein vom 21.12.1999 im Bereich zwischen BAB 2 und L 778 die Errichtung eines ca. 11 ha großen Autohofes mit 118 LKW-Stellplätzen und ca. 200 PKW-Stellplätzen auf den Grundstücken Gemarkung W. , Flur 6, Flurstücke 222, 370, 371 und 372 sowie Gemarkung I. , Flur 5, Flurstücke 40, 49, 50, 201, 203 und 209. Die Genehmigung wurde nachträglich u.a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass die von ihr erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben sind, dass an den nächstgelegenen Wohnungen 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Von dieser Genehmigung nicht umfasst sind zwei im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplangebietes gelegene Teilbereiche, für die ursprünglich die Errichtung eines McDonalds-Restaurants sowie eines weiteren Restaurants mit einer Verkaufsstelle für landwirtschaftliche Produkte vorgesehen waren, sowie ein weiterer Teilbereich im nordöstlichen Bebauungsplangebiet, in dem eine Autobahnwache der Polizei untergebracht werden sollte. Die gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des Autohofes von anderen Anwohnern erhobene Nachbarklage (1 K 1709/01) wies die Kammer mit Urteil vom 19.02.2002 ab. Die zugelassene Berufung gegen dieses Urteil wies das OVG NRW mit Urteil vom 10.12.2003 (7 A 1522/02) zurück. Eine Umsetzung der Baugenehmigung erfolgte bislang nicht. Der Beklagte verlängerte die Geltungsdauer der Genehmigung vom 21.12.1999 zur Errichtung eines Autohofes mit Bescheiden vom 21.11.2006, vom 06.11.2007 und vom 22.11.2007. Am 19.02.2007 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Restaurants mit Nebenräumen an den Tankstellenshop des bereits genehmigten Autohofes. Das ursprünglich verfolgte Vorhaben, im nordwestlichen Plangebiet ein Restaurant mit einer Verkaufsstelle für landwirtschaftliche Produkte zu errichten, wurde zu Gunsten dieses neuen Vorhabens aufgegeben. Unter dem 09.08.2007 nahm der Sachverständige Dipl.-Phys. Brokopf (AKUS GmbH) zu den zu erwartenden Lärmimmissionen dahingehend Stellung, dass die von der Außenterrasse des Restaurants verursachten Lärmimmissionen unberücksichtigt bleiben könnten, weil die insoweit errechneten Immissionsschallpegel angesichts der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht relevant seien. Selbst wenn die Beurteilungspegel des Autohofbetriebs inkl. Nebennutzungen die Richtwerte voll ausschöpfen sollten, würden diese Beurteilungspegel durch die Außengastronomie nicht erhöht. Mit dem hier streitgegenständlichen Bauschein vom 01.10.2007 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen den „Anbau eines Restaurants mit Nebenräumen an den Tankstellenshop des Autohofes und PKW-Stellplätze". Ausweislich der Nebenbestimmung M1 erfolgte diese Genehmigung unter der Bedingung, dass der mit Bauschein vom 21.12.1999 genehmigte Neubau des Autohofs wie genehmigt errichtet wird. Zum Restaurant gehört eine dem Erdgeschoss zugeordnete, nach Süden hin ausgerichtete Terrasse mit 42 Sitzplätzen. Zugelassen ist der Betrieb an allen Wochentagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Am 05.11.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Sie meinen, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten, weil die mit dem Vorhaben einhergehenden Lärmimmissionen sie unmittelbar beträfen und das Vorhaben gebietsverändernden Charakter habe. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung folge zum einen aus dem Umstand, dass die ihr zugrunde liegende Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 11 wegen einer mangelhaften Abwägung ihrer Belange rechtswidrig sei. Sie sei aber auch unabhängig von der planungsrechtlichen Grundlage rechtswidrig. Die Errichtung des Restaurants habe gebietsverändernden Charakter. Die Bebauung im Bereich V. habe die Qualität eines allgemeinen Wohngebietes. Hiermit sei der Anbau eines Restaurants an den Tankstellenshop unvereinbar. Auch führe das Vorhaben zu ihnen unzumutbaren Lärmimmissionen. Da nunmehr Restaurant und Tankstelle zusammen gelegt würden, sei die Lärmbelastung insgesamt neu zu bewerten, wobei insbesondere die deutliche Verkehrszunahme auf der BAB 2 zu berücksichtigen sei. Die zu erwartende Fahrzeugfrequenz führe dazu, dass die nächtlichen Richtwerte für allgemeine Wohngebiete und sogar Mischgebiete weit überschritten würden. In der bereits bestandskräftig genehmigten Form solle der Autohof nicht mehr errichtet werden. Die streitbefangene Baugenehmigung stelle keinesfalls bloß eine marginale Änderung des bestandskräftig genehmigten Vorhabens dar. Vielmehr handele es sich um ein neues Bauvorhaben. Der Beklagte habe nicht nur den Anbau eines Restaurants an den Tankstellenshop genehmigt, sondern auch die Lage des Gebäudes sowie weitere Festsetzungen geändert. So sei nun erstmals ein LKW- Wendeplatz vorgesehen. Die An- und Abfahrt an die Tankanlagen sei verändert worden. Die als Schallschutzriegel vorgesehene LKW-Waschanlage, die im damaligen Klageverfahren gegen die Autohofgenehmigung eine wichtige Rolle gespielt habe, finde sich dagegen in den Plänen nicht mehr. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen unter dem 01.10.2007 erteilte Baugenehmigung zum „Anbau eines Restaurants mit Nebenräumen an den Tankstellen- Shop des Autohofes und PKW-Stellplätze" aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Beide vertreten die Auffassung, dass die Kläger durch den Anbau des Restaurants nicht mit zusätzlichen Lärmimmissionen belastet würden, die über die durch den bestandskräftig genehmigten Autohof verursachten Lärm hinausgehen. Deshalb verletze die angefochtene Baugenehmigung sie auch nicht in ihren Rechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Den Klägern steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zum Anbau eines Restaurants an den Tankstellen-Shop des Autohofes nicht zu, denn die Genehmigung verstößt nicht gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch ihrem Schutz als Nachbarn dienen. Vgl. zum Drittschutz z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Februar 2008, § 74 Rn. 35 ff., jeweils m.w.N. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt Q. X. in der hier maßgeblichen Änderungsfassung rechtsverbindlich oder aber - wie die Kläger meinen - wegen eines Abwägungsmangels nichtig ist. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans steht nicht in Frage. Im Falle der - hier zu Gunsten der Kläger unterstellten - Nichtigkeit des Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB. Das Vorhabengrundstück ist in diesem Fall dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang endet mit der nördlichen Bebauung an der Straße V. . Der rechtskräftig genehmigte Autohof zählt nicht dazu, weil er noch nicht errichtet ist. Entscheidend ist insoweit die tatsächliche Bebauung. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Dezember 2007, § 34 Rn. 19. Die Bebauung im Gewerbegebiet östlich der L 778 ist durch diese vom Vorhabengrundstück derart abgetrennt, dass insoweit kein Bebauungszusammenhang besteht. Einen Verstoß des Vorhabens gegen § 35 BauGB können die Kläger jedoch nur rügen, wenn in der erteilten Genehmigung zugleich ein Verstoß zu ihren Lasten gegen das von § 35 Abs. 3 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme läge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2005 - 7 B 1823/05 -, NVwZ- RR 2006, 306 und bei juris. Welche Anforderungen an bauliche Anlagen unter Berücksichtigung dieses Gebots zu stellen sind, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168 m.w.N. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass durch die Errichtung des Restaurants Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger hervorgerufen werden, die diesen nicht zuzumuten sind. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Zusammenhang steht mit der bereits rechtskräftig genehmigten Errichtung eines Autohofes mit u.a. 118 LKW-Stellplätzen. Da die hierfür erteilte Baugenehmigung vom 21.12.1999 bestandskräftig ist und die Genehmigung zum Anbau des Restaurants unter der Bedingung erteilt wurde, dass der Autohof wie mit Bescheid vom 21.12.1999 genehmigt errichtet wird, stellt der vom Autohofbetrieb ausgehende Lärm eine zu berücksichtigende Vorbelastung der Nachbargrundstücke dar. Den vom Betrieb des Autohofs zulässigerweise ausgehenden Lärm, der gemäß Nebenbestimmung STUA 1 in der Fassung des Bescheides vom 20.03.2000 auf Immissionswerte an den nächstgelegenen Wohnungen von 55 dB(A) tags und von 45 dB(A) nachts beschränkt ist, haben die Kläger demnach hinzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass durch den Anbau des Restaurants der Inhalt der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 21.12.1999 teilweise geändert wird. Diese Änderungen sind im Hinblick auf die Immissionssituation derart marginal, dass sie die Genehmigungsfrage hinsichtlich des Autohofs insgesamt nicht neu aufwerfen. Es ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, dass die allenfalls geringfügige Veränderung der Lage des Tankstellengebäudes oder die leichte Änderung der Verkehrsführung die Immissionssituation tangieren könnten. Ein Entfallen der in der Baugenehmigung vom 21.12.1999 enthaltenen LKW-Waschanlage im Bereich der östlich gelegenen LKW-Stellplätze war ausweislich der Planunterlagen nicht Gegenstand der fraglichen Genehmigung für den Restaurantanbau, so dass die bestandskräftige Baugenehmigung insoweit auch nicht geändert wird. Angesichts der vom Betrieb des genehmigten Autohofs, insbesondere von dem damit verbundenen LKW-Verkehr, ausgehenden Lärmimmissionen und der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehrslärm von BAB 2 und L 778, ist eine zusätzliche Lärmbelastung des ca. 250 m entfernten Grundstücks V. 21 durch den Betrieb des Restaurants, insbesondere auch durch die Nutzung der Außenterrasse, ausgeschlossen. Denn der weit überwiegende Teil der LKW-Stellplätze liegt zwischen dem Restaurant und der südlichen Wohnbebauung und überlagert mithin den vom Restaurant ausgehenden Lärm. Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Dipl.- Phys. Brokopf vom 09.08.2007. PKW- bzw. LKW-Lärm, der von den Nutzern des Autohofs verursacht wird, ist dieser bestandskräftig genehmigten Nutzung zuzurechnen, auch wenn die Nutzer das nunmehr genehmigte Restaurant besuchen. Der Umstand der Überlagerung durch den LKW-Lärm ist so offensichtlich, dass sie keiner Bestätigung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mehr bedarf. Hinzu kommt, dass das nächstgelegene der klägerischen Grundstücke in zweiter Reihe gelegen ist und somit durch die vorgelagerte Wohnbebauung zusätzlich abgeschirmt wird. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf einen sog. „Gebietserhaltungsanspruch" berufen, der einen nachbarlichen Abwehranspruch unabhängig von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf dem Nachbargrundstück gewährt. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51.96 -, NVwZ- RR 1997, 463 und bei juris. Danach haben die Grundstückseigentümer in einem (faktischen) Bebauungsplangebiet einen Abwehranspruch gegen solche innerhalb dieses Gebietes genehmigte Vorhaben, die dort nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig sind. Selbst wenn man mit den Klägern annimmt, es handele sich bei der Bebauung westlich der I1. Straße um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, greift ein solcher Anspruch nicht durch, weil das Vorhabengrundstück nicht zu diesem Gebiet gehört. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat es für billig erachtet, die Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil sich diese durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.