Urteil
9 K 2318/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2010:1021.9K2318.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24.10.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung für eine Verlängerung der Betriebszeiten eines Getränkegroßhandels. 3 Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in dem Wohnhaus auf dem Grundstück C. , Gemarkung K. , Flur 2, Flurstücke 89 und 510 (I. I1. 95). Das Gebäude liegt in einer Reihe mit mehreren weiteren Wohnhäusern (I. I1. 83, 93 und 99) auf der südöstlichen Seite der Straße I. I1. . Auf der gegenüberliegenden nordwestlichen Straßenseite befindet sich auf den Flurstücken 358 und 760 (I. I1. 100) der von der Beigeladenen betriebene Getränkegroßhandel, der die Lagerung und Auslieferung von Getränken umfasst. Die Ausfahrt des Betriebsgrundstücks liegt leicht versetzt gegenüber dem Wohnhaus des Klägers. Westlich des Grundstücks der Beigeladenen befindet sich ein Hotel, östlich liegen zwei Grundstücke mit gewerblicher und Wohnnutzung. 4 Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 17.04.1969 rechtsverbindlichen Bebauungsplans II/ J 14 "I. I1. " - 2. Änderung - der (damals selbstständigen) Gemeinde K. . Der Bebauungsplan weist den hier in Rede stehenden Bereich beiderseits der Straße I. I1. als Gewerbegebiet aus. Für den Bereich nordwestlich der Straße, in dem das Betriebsgrundstück der Beigeladenen liegt, sind keine Einschränkungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung getroffen worden. Dagegen ist u.a. für den südöstlich der Straße gelegenen Bereich, in dem sich das Wohngrundstück des Klägers befindet, festgesetzt worden: "Von der vorhandenen Wohnbebauung sind bis zum Abstand von 100 m nur Geschäfts- und Bürogebäude sowie Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören; z.B.: (......). Folgende Handwerksbetriebe müssen einen Mindestabstand von 100 m von der o.a. Wohnbebauung aufweisen: (......)." Die Abgrenzung des Gebietes ist im Bebauungsplan durch eine Perlschnur dargestellt worden und umfasst ausschließlich Grundstücke südöstlich der Straße I. I1. . 5 Für eine Nutzung des auf dem Betriebsgrundstück parallel zur Straße vorhandenen Hallengebäudes als Lagerhalle für den Getränkehandel hatte der Beklagte der Beigeladenen am 20.07.1992 eine Baugenehmigung erteilt. Die Genehmigung enthält u.a. die Nebenbestimmung Ni 4: "Die von der Genehmigung erfasste Anlage darf nur in der Zeit betrieben werden, die in der Betriebsbeschreibung vom 11.06.1990 angegebenen ist (6.00 bis 18.00 Uhr). Sollte aus betriebstechnischen oder organisatorischen Gründen gelegentlich eine Verlegung der Betriebszeit erforderlich sein, so darf hierfür jedoch nicht die Nachtzeit in Anspruch genommen werden. Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind schalltechnisch so zu errichten und dürfen nur so genutzt werden, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Einrichtungen (...) verursachten Geräuschimmissionen - auch in Verbindung mit dem Betrieb der bereits vorhandenen Anlagen sowie des Fahrzeug- und Ladeverkehrs auf dem Betriebsgrundstück - folgende Immissionsrichtwerte, gemessen jeweils 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (...) der nachstehend genannten Wohnhäuser nicht überschreiten: Wohnhäuser I. I1. 83, 92, 93 und 95, Immissionsrichtwerte: tagsüber 65 dB (A), nachts 50 dB (A)." 6 Für die Errichtung eines Leergutlagers auf dem südöstlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Flurstück hatte der Beklagte der Beigeladenen am 20.12.1993 einen positiven Bauvorbescheid erteilt. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 23.12.1993 meldete der Vater des Klägers als damaliger Grundstückseigentümer unter Bezugnahme auf ein weiteres Schreiben vom 22.11.1993 erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Überplanung seines Wohngrundstücks mit einem Gewerbegebiet an. Im anschließenden Klageverfahren hob die Kammer mit Urteil vom 26.10.2000 - 9 K 2012/96 - den Vorbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans auf. Zur Begründung führte sie außerdem aus, dass die Rüge gegen die Überplanung zwar rechtzeitig erhoben worden sei, ein Abwägungsmangel insoweit aber nicht vorliege, da der Satzungsgeber zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung die zulässigen gewerblichen Nutzungen auf das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe beschränkt habe. 7 Unter dem 27.08.2001 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten für das Betriebsgrundstück I. I1. 100 eine Verlängerung der mit Bauschein vom 20.07.2002 genehmigten Betriebszeiten auf den werktäglichen Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Zur Begründung gab sie an, dass es die Entwicklungen auf dem Getränkemarkt inzwischen erforderlich gemacht hätten, auch in den Abendstunden bis 22.00 Uhr regelmäßig Arbeiten durchzuführen. 8 Im Genehmigungsverfahren verlangte das (damals für Immissionsschutz zuständige) Staatliche Umweltamt C. zur erstmaligen Beurteilung der Gesamtbelastung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen auf der Grundlage der TA Lärm 1998 die Vorlage eines neuen schalltechnischen Gutachtens. Mit Schreiben vom 05.03.2002 erklärte die Beigeladene, dass sie die Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mit dem Umweltamt erörtern wolle und bat darum, über den Antrag einstweilen nicht zu entscheiden. 9 Mit Schreiben vom 06.07.2007 legte die Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung der B. GmbH vom 19.06.2007 vor, die zu dem Ergebnis kommt, dass das Wohnhaus des Klägers durch die beantragte Betriebszeitenverlängerung mit einem Tages-Beurteilungspegel von 63 dB(A) belastet wird. 10 Mit Bescheid vom 24.10.2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Nach Auflage Nr. 1 zum Immissionsschutz ist die schalltechnische Untersuchung vom 19.06.2007 mit den darin enthaltenen Festlegungen und Ausführungen zu schalltechnischen Daten, die der Ermittlungen des Gutachters zu Grunde gelegen haben, Bestandteil der Baugenehmigung. Mit Auflage Nr. 2 begrenzte der Beklagte die zulässige Gesamtbelastung durch Geräuschimmissionen der Betriebsstätte u.a. auf dem klägerischen Grundstück auf 65 dB(A) am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr). Die Baugenehmigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 02.11.2007 mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt. 11 Am 14.11.2007 hat der Kläger gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Baugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Wohn- bzw. Mischgebiete oder jedenfalls eines auf Grund der Gemengelage zu bildenden Zwischenwerts habe. Dieser sei durch die Baugenehmigung nicht sicher gestellt. Zwar setze der maßgebliche Bebauungsplan für beide Grundstücke ein Gewerbegebiet fest. Das Wohnhaus habe als solches allerdings schon lange vor der Bebauung des Betriebsgrundstücks und auch vor Aufstellung des Bebauungsplans existiert. Durch die Errichtung des Betriebs sei eine Gemengelage entstanden, die für die Beteiligten eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begründe. Nach Nr. 6.7 TA Lärm sei in derartigen Gemengelagen ein Zwischenwert zu bilden, für dessen Höhe die konkrete Schutzwürdigkeit des durch Lärm betroffenen Grundstücks maßgeblich sei. Wesentliche Kriterien hierfür seien die Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Umfang der Wohnbebauung, die Ortsüblichkeit des betrieblich verursachten Lärms und insbesondere die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Vor der Aufstellung des Bebauungsplans habe das in Rede stehende Wohngrundstück einen Schutzanspruch im Umfang der Wohngebietsrichtwerte der TA Lärm erworben, der durch verfehlte und rechtswidrige Planung nicht nachträglich entzogen werden könne. Die unzulässige Überplanung der vorhandenen Wohnbebauung als Gewerbegebiet habe sein Vater bereits 1993 gerügt. Darüber hinaus seien die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete hier nicht maßgeblich, weil ein atypischer Sachverhalt vorliege, der dadurch gekennzeichnet sei, dass innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes - anders als im idealtypischen Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO - zahlreiche Wohnhäuser vorhanden seien, nämlich allein sieben entlang der Straße I. I1. . Demgegenüber gebe es neben dem Betrieb der Beigeladenen nur noch eine weitere gewerbliche Nutzung in Form eines Hotels. Für die Wohnnutzung sei nur ein herabgesetztes Maß an Geräuschimmissionen akzeptabel, so dass eine abweichende immissionsschutzrechtliche Beurteilung geboten sei. Entscheidend sei das Abweichen der tatsächlich vorhandenen Bebauung von den planerischen Festsetzungen. Unabhängig davon halte der Betrieb der Beigeladenen den Stand der Lärmminderungstechnik nicht ein. 12 Der Kläger beantragt, 13 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24.10.2007 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er meint, die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sei die Beigeladene zu Recht nur auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete verpflichtet worden. Einen weitergehenden Schutz vor Lärmimmissionen durch den Betrieb der Beigeladenen könne der Kläger nicht beanspruchen. Eine Mittelwertbildung zwischen den Richtwerten für Gewerbe- und Wohngebiete sei nicht vorzunehmen. Der maßgebliche Bebauungsplan setze für das Grundstück mit der dem Kläger gehörenden Eigentumswohnung wie auch für die anderen überplanten Wohnhäuser südlich der Straße I. I1. ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die in den textlichen Festsetzungen zum Schutz der vorhandenen Wohnbebauung enthaltene Beschränkung gewerblicher Nutzungen betreffe allerdings nur solche, die ihrerseits im Bereich des eingeschränkten Gewerbebetriebs lägen. Das nördlich der I. I1. gelegene Betriebsgrundstück der Beigeladenen liege dagegen im uneingeschränkten Gewerbegebiet. 17 Die Beigeladene beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie meint, eine Verletzung nachbarlicher Interessen durch die streitige Baugenehmigung sei nicht erkennbar. Der Beurteilung seien die Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde zu legen. Die Kammer sei in ihrem Urteil vom 26.10.2000 - 9 K 2012/96 - von dessen Rechtsgültigkeit ausgegangen. Unabhängig davon habe der Kläger dieses Verfahrens innerhalb der im Baugesetzbuch festgelegten Fristen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan vorgetragen. Auf Bedenken, die von Dritten vorgetragen worden seien, könne er sich nicht berufen. Außerdem habe er die Geltendmachung von Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf das besondere nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis verwirkt. Der Kläger und auch sein Vater hätten seit vielen Jahren die Möglichkeit gehabt, gegen den Bebauungsplan und die Lagerhalle vorzugehen. Die Nutzung der Halle durch die Beigeladene sei durch die Baugenehmigung vom 20.07.1992 genehmigt worden. Spätestens hiergegen hätten der Kläger oder sein Vater Bedenken anmelden können und müssen, wenn sie die Bedenken gegen die Rechtskraft des Bebauungsplans hätten aufrecht erhalten wollen. Diese Bedenken seien jedoch erst gegen den Bau der Lagerhalle südlich der Straße I. I1. vorgetragen worden. Damit sei zu erkennen gegeben worden, dass bezüglich der Nutzung des Gewerbebetriebes nördlich der Straße keine Bedenken bestünden. Die mehr als 20 Jahre nach Übernahme des Betriebes durch die Beigeladene geltend gemachten nachbarlichen Bedenken gegen das Abwägungsergebnis seien daher verwirkt. Der Kläger verhalte sich zudem widersprüchlich, da er trotz Kenntnis der immissionsschutzrechtlichen Situation die Eigentumswohnung erworben habe. Im Hinblick auf die Gebietsausweisung sei zu Recht der für Gewerbegebiete geltende Lärmimmissionsrichtwert zugrunde gelegt worden. Die festgesetzten Richtwerte entsprächen denjenigen der bereits 1992 erteilten und für den Kläger nicht mehr angreifbaren Baugenehmigung. Nunmehr sei lediglich eine Verlängerung der Betriebszeiten auf die volle Tagzeit genehmigt worden. Es bestehe keine Gemengelage, weil beide Grundstücke innerhalb eines festgesetzten Gewerbegebiets lägen. Die im Bebauungsplan festgelegten Einschränkungen der gewerblichen Nutzung beträfen nur die Grundstücke auf der südlichen Straßenseite. Ein atypischer Sachverhalt, der eine besondere Beurteilung erfordere, liege daher nicht vor. 20 Anlässlich eines am 13.08.2008 durchgeführten Erörterungstermins hat der damalige Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist eingehalten und sein Klagerecht auch nicht verwirkt. 24 Aus dem Umstand, dass der Kläger bzw. sein Vater als Rechtsvorgänger gegen die für den Getränkegroßhandel am 20.07.1992 erteilte Baugenehmigung keine Abwehrrechte geltend gemacht haben, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen keine Verwirkung eines möglichen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung vom 24.10.2007. Die mit den 1992 genehmigten Betriebszeiten verbundenen Lärmimmissionen haben der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger hingenommen. Diese sind auch im vorliegenden Verfahren außer Streit. Geltend gemacht wird lediglich ein Abwehranspruch gegen einen zeitlich längeren Betrieb mit einer zusätzlichen Lärmbelastung bis in die Abendstunden. Insoweit haben der Kläger und sein Vater mit der Hinnahme der Baugenehmigung vom 20.07.1992 keine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass ein Abwehrrecht gegen eine Betriebsausweitung nicht geltend gemacht werde. 25 Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.09.2008 - 7 A 2358/07 -, juris; Beschluss vom 10.06.2005 - 10 A 3664/03 -, juris. 26 Dem entsprechend kann dem Kläger auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, das gegen Treu und Glauben verstoßen könnte. 27 Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 13.03.1996 - 11 A 3344/91 -, BRS 58 Nr. 187. 28 Die Klage ist auch begründet. 29 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24.10.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 30 Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2010, § 74 Rn. 49 ff. 32 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Baugenehmigung ist rechtswidrig. Das Vorhaben der Beigeladenen ist unzulässig, weil es zum Nachteil des Klägers gegen das sich hier aus dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - ergebende Rücksichtnahmegebot verstößt. Der Bebauungsplans II/ J 14 "I. I1. " kann der Genehmigung nicht zugrunde gelegt werden. Er ist unwirksam, soweit er für den Bereich, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, abwägungsfehlerhaft ein Gewerbegebiet ohne Beschränkungen zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung festsetzt. 33 Der von dem Kläger gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans angeführte Abwägungsmangel ist im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen. Seine Geltendmachung ist weder durch Zeitablauf ausgeschlossen, noch ist der Kläger aufgrund anderer Umstände gehindert, sich darauf zu berufen. 34 Nach § 215 BauGB kann die Verletzung von Vorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nur innerhalb von bestimmten Fristen geltend gemacht werden. Für vor dem 01.07.1987 bekannt gemachte Bebauungspläne bestimmte die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), dass Mängel der Abwägung dieser Bebauungspläne unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen ist. 35 Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und zwar unabhängig davon, ob in der jeweiligen Gemeinde - wie in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 vorgeschrieben - innerhalb von sechs Monaten nach dem 01.07.1987 auf diese Änderung der Rechtslage durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Die Bekanntmachung hat lediglich deklaratorischen Charakter. 36 BVerwG, Beschlüsse vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51, und vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31; OVG NRW, Urteil vom 11.09.2001 - 10 A 407/98 -, BauR 2002, 674. 37 Der Sinn des Darlegungsgebots besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen - etwa eine Fehlerbehebung - zu ermöglichen. Beachtlich ist deshalb nur derjenige Sachverhalt, der schriftlich innerhalb der Frist geltend gemacht worden ist. Daraus folgt, dass es zur Fristwahrung unerheblich ist, ob der Kläger und der Rügende ein übereinstimmendes Abwägungsinteresse haben; vielmehr kommt es allein auf den konkreten Mangel der Abwägung an, der sich (möglicherweise) aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt. Ist ein solcher Mangel hinreichend deutlich und fristgemäß geltend gemacht worden, so bleibt er auch nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich. Die Fehlerrüge wirkt dann allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes"), also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Abwägungsmangel ordnungsgemäß geltend gemacht hat. 38 BVerwG, Beschlüsse vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 -, BRS 39 Nr. 28, und vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57. 39 Im vorliegenden Fall hatte der Vater des Klägers mit anwaltlichen Schreiben vom 22.11.1993 in einem Genehmigungsverfahren, dass die Errichtung eines Leergutlagers südlich der Straße I. I1. betraf, sowie mit weiterem Schreiben vom 23.12.1993 in dem dann anschließenden Widerspruchsverfahren vorgetragen, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans. Sein Hausgrundstück und die benachbarten Hausgrundstücke hätten nicht als eingeschränktes Gewerbegebiet, sondern als Wohngebiet ausgewiesen müssen. Dementsprechend hätte nicht unmittelbar angrenzend ein Gewerbegebiet festgesetzt werden dürfen, sondern nach Maßgabe des sogenannten Abstandserlasses erst mit großem Abstand. 40 Diese Einwendungen genügen den Vorgaben des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986. Sie sind vor Ablauf der am 30.06.1994 endenden Sieben-Jahres-Frist schriftlich gegenüber dem Beklagten erhoben worden. Zwar sind sie nicht ausdrücklich als Abwägungsrüge bezeichnet worden, jedoch genügt bereits die Geltendmachung in einem anderen Verfahren, mit dem die Gemeinde offiziell befasst ist. 41 OVG NRW, Urteil vom 11.09.2001, a.a.O. 42 Auch inhaltlich sind die von dem Kläger angeführten Äußerungen seines Vaters als Rüge eines Abwägungsmangels im Sinne des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1986 zu verstehen. Der Sinn dieses Gebotes, den Sachverhalt darzulegen, der den Mangel begründen soll, besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen - etwa eine Fehlerbehebung - zu ermöglichen. 43 BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001, a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 11.09.2001, a.a.O. 44 An die Darlegung, aus der sich der konkrete Abwägungsmangel hinreichend deutlich ergeben muss, sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als "wunder Punkt" in seinem Kern angesprochen ist. 45 OVG NRW, Urteil vom 11.09.2001, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 -, BRS 60 Nr. 56. 46 Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der vermeintliche Fehler des Bebauungsplans mit dem Begriff "Abwägungsmangel" bezeichnet wird. 47 OVG NRW, Urteil vom 13.02.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47; Urteil vom 11.09.2001, a.a.O. 48 Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen in dem Schreiben vom 22.11.1993 hinreichend deutlich die Geltendmachung eines Abwägungsmangels. Der Vortrag, die vorhandene Wohnbebauung und die angrenzenden Grundstücke hätte nicht mit einem Gewerbegebiet überplant werden dürfen, zielt unmittelbar auf eine nach Ansicht des Vaters des Klägers fehlerhafte Interessenabwägung im Planaufstellungsverfahren. 49 Auf diese Abwägungsrüge kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren berufen. Eine nach damaligem Recht wirksam erhobene Fehlerrüge wirkt hinsichtlich der aufgezeigten Mängel allgemein für jedermann und ohne zeitliche Beschränkung. 50 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2010, § 215 Rn. 44 m.w.N. 51 Der geltend gemachte Abwägungsmangel liegt auch der Sache nach vor. Die Überplanung der vorhandenen Wohnbebauung mit einem Gewerbegebiet ist abwägungsfehlerhaft. 52 Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1969 geltenden Bundesbaugesetzes - BBauG - vom 23.03.1960 (BGBl. I S. 341) (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 53 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, und vom 05.07.1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4. 54 Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht, da sie mit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebietes die Belange der in dem Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung nicht angemessen berücksichtigt. 55 Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets besteht darin, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zu dienen (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO). Vorwiegend und generell zulässig sind damit Gewerbebetriebe, die auf Grund ihres Störungsgrads einerseits in allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- oder Kerngebieten nicht mehr zulässig wären, andererseits aber kein erheblich belästigendes, nur in Industriegebieten zulässiges Immissionspotential aufweisen. 56 OVG NRW, Urteil vom 07.03.2006 - 10 D 10/04.NE -, ZfBR 2007, 64; BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 -, BRS 54 Nr. 53; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Loseblatt-Kommentar, Stand Juni 2010, § 8 Rn. 8. 57 Dem entsprechend sind in einem Gewerbegebiet nur betriebsgebundene Wohnungen zulässig und dies auch nur als Ausnahme (§ 8 Abs. 3 BauNVO). 58 Vorliegend hat der Satzungsgeber die von den zugelassenen Gewerbebetrieben ausgehenden Beeinträchtigungen für die überplanten Wohngrundstücke ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans zwar erkannt, aber nur teilweise berücksichtigt. Er hat für den Bereich südlich der Straße I. I1. auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BauNVO a.F. (vgl. jetzt § 1 Abs. 4 BauNVO) festgesetzt, dass von der vorhandenen Wohnbebauung bis zum Abstand von 100 m nur Wohn- und Bürogebäude sowie Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, und entsprechende Betriebe beispielsartig aufgeführt. Im Bebauungsplan ist der Bereich mit Nutzungsbeschränkungen durch eine Perlschnur abgegrenzt. Mit dieser Einschränkung hat der Satzungsgeber - wie die Kammer im Urteil vom 26.10.2000 - 9 K 2012/96 - ausgeführt hat - für diesen Bereich eine interessengerechte Abwägungsentscheidung getroffen, die die Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnbebauung berücksichtigt, denn nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sind gemäß § 6 BauNVO auch in einem Mischgebiet, das gleichrangig auch dem Wohnen dient, allgemein zulässig. 59 Zur Problematik der Bauleitplanung in Gebieten mit Gemengelagen vgl. ausführlich Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 1 Rn. 236 ff. m.w.N. 60 Für den Bereich nördlich der Straße fehlt dagegen eine entsprechende Festsetzung, obwohl die Wohngebäude unmittelbar an der Straße stehen. Eine entsprechende Beschränkung hätte sich hier ebenfalls aufdrängen müssen, um auch insoweit die Wohngrundstücke vor unzumutbaren Immissionen zu schützen und gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. 61 Bei einer Unwirksamkeit der bauplanerischen Festsetzung eines Gewerbegebietes beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 BauGB. Angesichts der bestehenden Gemengelage mit Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen lässt sich ein Baugebietstypus nicht feststellen, so dass eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet. 62 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Regelung ist insoweit nachbarschützend, als ein Vorhaben sich hinsichtlich der in der Vorschrift genannten Kriterien einfügen muss. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Es fügt sich jedoch trotz Einhaltung des Rahmens nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. 63 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 30, 48 ff., 141; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 Rn. 157 ff. jeweils m.w.N. 64 Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 65 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -, juris; Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, BRS 65 Nr. 100. 66 Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten ist in Bezug auf die Belange des Schallschutzes auf die Begriffsbestimmung und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 50. 68 Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 69 Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, kann die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998 - TA Lärm - herangezogen werden. Sie ist grundsätzlich geeignet, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. 70 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.11.2003 - 7 A 3663/99 -, juris; und vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182. 71 Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Diese betragen nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b, c und d TA Lärm für Gewerbegebiete tags 65 dB (A) und nachts 50 dB(A), für Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete 55 dB (A) bzw. 40 dB (A). Nach Nr. 6.7 TA Lärm können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Nr. 6.7 TA Lärm ist auch dann anwendbar, wenn es nicht um das Aufeinandertreffen von Gebieten, sondern um die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke geht. 72 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2004 - 10 S 951/03 -, juris. 73 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die der Beigeladenen genehmigte Verlängerung der Betriebszeiten nicht zulässig, weil sie nach der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der B. GmbH vom 19.06.2007 zu einer Belastung des Wohnhauses des Klägers mit einem Tages-Beurteilungspegel von 63 dB (A) führt. Der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltende Tages-Immissionsrichtwert, der nach Nr. 6.7 TA Lärm auch in Gemengelagen nicht überschritten werden soll, lässt jedoch lediglich eine Belastung mit einem Pegel von maximal 60 dB (A) zu. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt daher zum Nachteil des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Baugenehmigung ist demnach auch rechtswidrig, soweit sie in der Auflage Nr. 2 die zulässige Gesamtbelastung durch Geräuschimmissionen der Betriebsstätte u.a. auf dem klägerischen Grundstück auf 65 dB(A) am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) begrenzt. 74 Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO stattzugeben. 75 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 76