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Urteil

1 K 2469/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0131.1K2469.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-streckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte ist Eigentümerin eines seit Jahrzehnten bestehenden Sportplatz-geländes im Ortsteil E. . Die Sportanlage besteht aus zwei Spielflächen, die bis zum Jahre 2007 beide als Rasensportplätze ausgebildet waren. Der westliche Platz - Platz A - ist mit einer Flutlichtanlage ausgestattet und wurde in der Vergangenheit überwiegend für den Trainingsbetrieb genutzt, der östliche Platz verfügt über keine Flutlichtanlage und diente in der Vergangenheit ausschließlich dem Spielbetrieb. Zum Sportplatzgelände gehören daneben noch ein Umkleidegebäude mit Sanitäranlagen sowie zwei Parkplätze, die nördlich und südlich der Spielfelder angelegt worden sind. 3 Die Sportplätze werden ausschließlich vom Beigeladenen genutzt. Zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen besteht ein Nutzungsvertrag. Schulsport findet auf dem Gelände nicht statt. 4 Das Sportplatzgelände liegt an der nördlichen Ortsrandlage von E. nördlich der M. Straße und östlich des E1. Weges. Die Sportplätze liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zur angrenzenden Wohnbebauung, die sowohl westlich als auch südlich an das Sportplatzgelände angrenzt. 5 Die Grundstücke der Kläger sind Teil dieser Wohnbebauung. Sie grenzen unmittelbar an die Westseite des Sportplatzes A. Sie sind durch die Straße "S. P. " erschlossen und liegen auf der Ostseite dieser Straße. 6 Die Grundstücke sind jeweils mit Einfamilienhäusern mit Garage bebaut. Die Bebauung an der Ostseite der Straße "S. P. " ist im Jahre 2000 entstanden. Zuvor war der Grundstücksstreifen zwischen der Straße "S. P. " und dem Sportplatz A unbebaut. 7 Möglich wurde die Bebauung der Grundstücke mit den Wohnhäusern aufgrund einer Änderung des für diesen Bereich geltenden Bebauungsplanes Nr. 747 "B. C. " der Stadt N. , die als Satzung am 03.09.1998 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Sportplatzes "öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" und für die Bereiche der Grundstücke der Kläger ein "allgemeines Wohngebiet" mit einer zulässigen eingeschossigen Bebauung fest. 8 Nach der Satzungsbegründung war Ziel der Änderung des Bebauungsplanes, den "potentiellen Immissionskonflikt zwischen der Wohnbebauung und der Nutzung des Sportplatzes durch den ansässigen Fußballverein durch die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen zu vermeiden". Da die im bestehenden Bebauungsplan betroffenen Festsetzungen nicht ausreichten, bzw. nicht hinreichend konkret seien, um auf der einen Seite einen angemessenen Spiel- und Sportbetrieb zu ermöglichen, auf der anderen Seite die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sei es notwendig, den Bebauungsplan zu ändern. Zur Gewährleistung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Spannungsfeld zwischen Sportlärm und Wohnnutzung setzt der Bebauungsplan für die Wohnbebauung an der Ostseite der Straße "S. P. " passive Schallschutzmaßnahmen verbindlich fest. Wohnraumfenster zum Sportplatz A sind nicht zulässig, die baulichen Anlagen müssen eine Mindesthöhe von 4,50 m haben und es sind nur geneigte Dächer mit einer Hauptfirstrichtung Nord-Süd zulässig. Außerdem sind Außenbauteile, insbesondere Außenwände mit einem besonderen Schalldämmmaß, auszuführen. 9 Die Wohnbebauung auf der Ostseite der Straße "S. P. " ist daraufhin unter Beachtung der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, entstanden. 10 Der Bebauungsplan Nr. 747 setzt außerdem einen 10 m breiten Grundstücksstreifen u.a. an der Ostseite des Sportplatzes zu den Grundstücken der Kläger hin fest, der mit einem Pflanzgebot für "flächenhafte Anpflanzungen" versehen ist. Dieser Pflanzstreifen ist zu keiner Zeit hergestellt worden. 11 Zunächst gab es wegen der Sportplatznutzung keine Beschwerden aus der Nachbarschaft. 12 Nachdem sich der Zustand der Rasenplätze im Laufe der Zeit verschlechterte und der Platzzustand zu deutlichen Nutzungseinschränkungen für den Beigeladenen führte, erneuerte dieser im Laufe des Jahres 2007 den westlichen Rasenplatz A und gestaltete ihn in einen Kunstrasenplatz um. Gleichzeitig wurde entlang der Westseite zu den Grundstücksgrenzen der Kläger in einem Abstand von ca. 3 m ein Ballfangzaun in einer Höhe von 5 m hergestellt. Dieser Zaun besteht in der unteren Hälfte aus festen Elementen und in der oberen Hälfte aus einem Netz. Das Spielfeld des Kunstrasenplatzes hat einen Abstand von ca. 5 m zur Grenze der Grundstücke der Kläger. 13 Nach der Umgestaltung des Sportplatzes kam es zu Veränderungen der Nutzungszeiten des Platzes A. Der Beigeladene nutzt diesen Platz auch für die Durchführung seiner Punktspiele. Daneben findet auf diesem Platz auch weiterhin der Trainingsbetrieb des Beigeladenen statt. 14 Mit Schreiben vom 01.09.2008 wandten sich die Anwohner der Straße "S. P. " erstmals an die Beklagte und beanstandeten insbesondere eine gesteigerte Lärmbelästigung durch die Veränderung des Sportplatzes sowie die veränderte Nutzung des Platzes. 15 Nach mehreren Gesprächen beauftragte die Beklagte das Sachverständigenbüro Uppenkamp und Partner mit der Erstellung eines Schallgutachtens, um die Nutzungsbedingungen auf dem Sportplatz im Hinblick auf die Immissionsgrenzwerte der 18. BImSchV ermitteln zu lassen. 16 In ihrem Gutachten vom 17.11.2009 legten die Sachverständigen im Einzelnen dar, welche Bedingungen erfüllt sein müssten, damit Werte für ein allgemeines Wohngebiet an den Grundstücken der Kläger eingehalten werden. Die einzelnen Nutzungsbedingungen legten sie in einer Tabelle auf Seite 4 ihres Gutachtens dar. Über die lärmschutztechnisch zulässigen Nutzungsbedingungen für die Sportplätze informierte die Beklagte die Kläger unter dem 20.11.2009. 17 Unter dem 17.05.2010 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung zur Umgestaltung eines Rasensportplatzes zum Kunstrasenplatz. Das Schallgutachten des Sachverständigenbüros V. u. Partner vom 17.11.2009 fügte er dem Antrag bei. 18 Am 17.08.2011 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Die sich aus dem Schallgutachten ergebenden Nutzungsbedingungen wurden ausdrücklich zum Bestandteil des Bauscheins gemacht. 19 Gleichzeitig erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 747, was die Teilflächen mit Pflanzgebot angeht, die durch die Anlegung des Kunstrasenplatzes in Anspruch genommen sind. 20 Am 27.09.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, die Baugenehmigung und die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes seien rechtswidrig und verletzten sie in nachbarlichen Rechten. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallgutachten sei nur aufgrund von statistischen Durchschnittswerten von Lärmbelästigungen auf Sportplätzen und nach Erfahrungssätzen entstanden. Konkrete Messungen vor P. seien nicht vorgenommen worden. Tatsächlich gebe es außerhalb der im Gutachten zugrunde gelegten Nutzungszeiten Lärmbelästigungen, die vom Sportplatz ausgingen. Lärm entstehe, weil Spieler bereits 30 Minuten vor Trainingsbeginn zum Training erschienen oder gebracht würden und erst ca. 60 Minuten nach Trainingsende wieder wegführen. Die umliegenden Straßen, insbesondere ihre Anliegerstraße "S. P. ", würden bei Spielen regelmäßig zugeparkt, so dass sie teilweise ihre Grundstücke weder verlassen noch anfahren könnten. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheides ergäbe sich auch daraus, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Bepflanzung und ein Abstand von 10 m zwischen Wohnbebauung und Kunstrasenfläche nicht eingehalten würde. Die insoweit erteilte Befreiung sei rechtswidrig, denn die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes seien nachbarschützend. Wäre der Bebauungsplan eingehalten worden, wäre die Spielfläche weiter von den Grundstücken der Kläger entfernt entstanden. Allein schon der größere Abstand hätte eine schallmindernde Wirkung gehabt, die durch eine Bepflanzung noch zusätzlich verstärkt worden wäre. 21 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bauschein um die Nebenbestimmung ergänzt, dass die Nutzung akustischer Hilfsmittel (Vuvuzela, Pfeifen, Hupen, Trommeln usw.) zur Vermeidung von Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft unzulässig sei. 22 Die Kläger beantragen, 23 die bauaufsichtliche Genehmigung der Beklagten vom 17.08.2010 in der Fassung vom 31.01.2012 zur Umgestaltung des Rasensportplatzes zum Kunstrasenplatz auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 1, Flurstück 333 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 27 Die Beklagte macht geltend, das Vorhaben, den Rasenplatz der Sportanlage E. zu einem Kunstrasenplatz umzubauen, stehe im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 747 "B. C. ". Dieser setze für den Bereich des Sportplatzes öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz fest. Das Nebeneinander von Wohnbebauung und Sportplatz sei durch den Bebauungsplan planerisch vorgegeben. Beim Betrieb der Sportanlage würden an den Grundstücken der Kläger die Grenzwerte für ein "WA-Gebiet" eingehalten. Dies sei durch das Gutachten des Gutachterbüros V. u. Partner vom 17.11.2009 belegt. Die im Gutachten dargestellten Nutzungsbedingungen habe sie zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Damit sei sichergestellt, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden müssten. Die Ermittlungen im Gutachten seien nicht zu beanstanden. Das Gutachterbüro habe sich an den Vorgaben der 18. BImSchV orientiert. Bei der Erstellung des Gutachtens sei ausweislich der Ausführungen im Gutachten der An- und Abfahrverkehr der Spieler und Besucher berücksichtigt worden. Dies gelte ebenso für den Trainingsbetrieb, bei dem Spieler früher gebracht und abgeholt würden oder selbst anreisten. Auch Aufwärmzeiten und Balltraining seien bei der Darstellung der Nutzungszeiten berücksichtigt worden. 28 Die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehe im Einklang mit § 31 Abs. 2 BauGB. Die Abweichung - Reduzierung des Pflanzstreifens von 10 m auf ca. 3 m - sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Breite des Pflanzstreifens diene nicht dem Immissionsschutz. Vielmehr diene der Pflanzstreifen in seiner Gesamtheit als Eingrünung. Dieser Pflanzstreifen sei sowohl auf der Westseite als auch auf der Süd- und der Ostseite des Sportplatzes dargestellt. Auch in der Begründung des Bebauungsplanes, in der die notwendigen Maßnahmen des Immissionsschutzes im Gebiet des Bebauungsplanes aufgeführt seien, sei diese Darstellung nicht als immissionsschützend beschrieben. Daneben entspreche es allgemeiner Erfahrung, dass Grünstreifen in dieser Breite keine immissionsschützende Wirkung hätten. Eine optische Trennung durch Anpflanzungen könne auch noch auf dem verbleibenden 3 m breiten Streifen hergestellt werden. Jedenfalls habe die Veränderung der Breite des Streifens mit dem Pflanzgebot keine Auswirkung auf den Nachbarschutz. Die Immissionen vom Sportplatzgelände würden sich auch bei einer Einhaltung eines Abstandes von 10 m nicht verändern. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die zulässige Klage ist unbegründet. 32 Die Baugenehmigung der Beklagten vom 17.08.2010 in der Fassung, die sie durch die Ergänzung in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, sowie die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 33 Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 34 Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 54.83 -, BRS 40 Nr. 190. 35 Die Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Kläger nicht gegen das dem Nachbarschutz dienende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 28.10.1993 - IV C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, BRS 65 Nr. 100. 37 Der genehmigte Kunstrasenplatz A ist hinsichtlich der mit der Nutzung verbundenen Schallimmission den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Geht es um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, kommt es - was die Beachtung des Rücksichtnahmegebots angeht - maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben. Die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) - enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. 39 § 2 der 18. BImSchV konkretisiert das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte und des Verfahrens für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des Sportlärms wird in dem durch die Verordnung bestimmten Rahmen (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV) ermöglicht. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, BauR 1995, 377. 41 Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der 18. BImSchV knüpft nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV an die Schutzbedürftigkeit des Immissionsortes an, hier also der Grundstücke der Kläger. Die Schutzbedürftigkeit ihrer Wohngrundstücke westlich des Kunstrasenplatzes A richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dieser setzt für die Grundstücke der Kläger ein allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) fest. Dementsprechend hat die Beklagte in der angefochtenen Baugenehmigung verfügt, dass beim Betrieb des Sportplatzes die Werte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten sind. Einen höheren Schutzanspruch als für ein allgemeines Wohngebiet können die Kläger keinesfalls beanspruchen. 42 Die Beklagte hat durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 17.08.2010 i.d.F. vom 31.01.2012 in ausreichendem Maße sichergestellt, dass beim Betrieb der benachbarten Sportplätze am Grundstück der Kläger die für ein WA-Gebiet höchst zulässigen Werte eingehalten und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Kläger nicht überschritten werden. 43 Nach Nr. 1 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 17.10.2010 ist das schalltechnische Gutachten der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 17.11.2009 mit allen Festsetzungen, insbesondere in Bezug auf die Spielzeiten, verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung. In diesem Gutachten haben die Sachverständigen detailliert dar- und in einem zusammenfassenden "Fazit" festgelegt, zu welchen Zeiten werktags und sonntags innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten auf den den klägerischen Grundstücken benachbarten Sportplätzen, insbesondere auf dem neuen Kunstrasenplatz A, gespielt und trainiert werden darf. Gleichzeitig haben die Gutachter festgelegt, wie viele Zuschauer ein Spiel beobachten dürfen und wie viele Parkvorgänge erfolgen können, damit die WA-Werte am Grundstück der Kläger eingehalten werden. An diese Vorgaben aus dem Gutachten ist der Beigeladene gebunden. 44 Die Annahmen im Gutachten der Sachverständigen sind auch nicht unrealistisch oder unkontrollierbar. Die Zahl der Zuschauer lässt sich ohne Weiteres anhand der verkauften Eintrittskarten kontrollieren, die Zahl der Parkvorgänge ist aus Sicht der Kammer so hoch bemessen, dass eine Überschreitung unrealistisch erscheint. 45 Die Einwendungen der Kläger gegen die Annahmen der Sachverständigen in ihrem Gutachten greifen nicht. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 14 des Gutachtens ist der An- und Abfahrverkehr von Spielern und Besuchern bei der Immissionsprognose berücksichtig worden. Klarstellend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Baugenehmigung noch dahingehend ergänzt, dass die Nutzung akustischer Hilfsmittel (Vuvuzela, Pfeifen, Hupen, Trommeln usw.) zur Vermeidung von Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft unzulässig ist. Auf diese Art und Weise ist hinreichend sichergestellt, dass von den Zuschauern keine übermäßigen Lärmbekundungen ausgehen. 46 Dass die Sachverständigen an den Grundstücken der Kläger keine konkreten Schallmessungen durchgeführt haben, sondern die jeweiligen Werte berechnet haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn die 18. BImSchV sieht nur eine Berechnung der Immissionen vor. Dies deshalb, weil im Regelfall ein Lärmschutzgutachten vor der Erteilung einer Baugenehmigung und deren Umsetzung eingeholt wird, ein Emissionsgegenstand zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung also noch gar nicht existiert und eine Messung ins Leere ginge. 47 Soweit die Kläger weitere Begleiterscheinungen der Nutzung des Sportplatzes rügen, haben diese keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erteilten Baugenehmigung. Zwar erscheint es nachvollziehbar, wenn die Kläger sich darüber beschweren, dass Nutzer des Sportplatzes statt die vorgesehenen Parkplätze zu benutzen, ihre Autos entlang der Straße "S. P. " abstellen und dadurch manchmal die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke beeinträchtigt werden. Diese Vorgänge wirken sich auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedoch nicht aus. Ihnen ist ggf. mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. 48 Die dem Beigeladenen von der Beklagten zugleich mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, nämlich hier von der Verpflichtung, zwischen den Grundstücksgrenzen der Kläger und dem angrenzenden Kunstrasenplatz A flächenhafte Anpflanzungen vorzunehmen, verletzt ebenfalls keine nachbarlichen Rechte der Kläger. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss; das gilt auch für eine unzutreffende Beurteilung der "städtebaulichen Vertretbarkeit" der Abweichung i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hinsichtlich fehlerhafter Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen ist jedoch nicht von einem nachbarlichen Abwehrrecht auszugehen. Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht nur, wenn nachbarliche Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. 49 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, BRS 60 Nr. 183, BauR 1998, 1206 und bei juris. 50 Vorliegend sind nach Auffassung der Kammer schon die Grundzüge der Planung nicht berührt. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 BauGB der Gemeinde und nicht der Baugenehmigungsbehörde. Diese Regelung darf deshalb nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Plankonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. 51 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, BauR 2007, 1687 - und bei juris. 52 Die von der Beklagten erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, auf der Westseite des Sportplatzes A in einem 10 m breiten Streifen zwischen dem Sportplatz und den Grundstücken der Kläger flächenhafte Anpflanzungen vorzunehmen, berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Anpflanzungen sollten zwar nach der Begründung des Bebauungsplanes aus Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes erfolgen, die Festsetzung ist jedoch ungeeignet, die benachbarten Grundstücke der Kläger vor Immissionen durch den Sportbetrieb auf dem angrenzenden Kunstrasenplatz A zu bewahren und allein aus dem Grunde schon nicht nachbarschützend. 53 Es ist schon unklar, was unter der Formulierung "flächenhafte Anpflanzungen" zu verstehen sein soll. Hierunter fiele z.B. auch eine Anpflanzung mit niedrig wachsenden Sträuchern, denen jedoch unter Immissionsschutzgesichtspunkten keinerlei Funktion beigemessen werden kann. Von anzupflanzenden hochwachsenden Bäumen oder Sträuchern ist im Bebauungsplan keine Rede, obwohl auch bezweifelt werden muss, dass einer solchen Festsetzung in dem schmalen Teilstück irgendeine immissionsschutzrechtliche Funktion zukäme. 54 Die durch die Baugenehmigung und die Befreiung legalisierte Reduzierung der Breite der Freifläche zwischen den Grundstücken der Kläger und dem Kunstrasenplatz A von ca. 10 m auf 3 m hat ebenfalls unter Immissionsschutzgesichtspunkten keine Auswirkungen auf die Grundstücke der Kläger, denn ein um 7 m verringerter Abstand zwischen den klägerischen Grundstücken und dem Spielfeld hat keine messbaren Auswirkungen auf die Immissionssituation. 55 Da nach alledem die Beklagte dem Beigeladenen eine Befreiung von im Ergebnis nicht nachbarschützenden Vorschriften des Bebauungsplans erteilt hat, kommt es lediglich auf die Frage an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Frage ist jedoch ohne Weiteres zu bejahen, denn wenn der Beigeladene die Auflagen beachtet, die die Beklagte ihrer Baugenehmigung vom 17.08.2010 i.d.F. vom 31.01.2012 beigefügt hat, werden die in einem allgemeinen Wohngebiet höchstzulässigen Beurteilungspegel nicht überschritten. Mehr können die Kläger als Nachbarn nicht verlangen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.