Urteil
9 K 2174/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0805.9K2174.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladenen zu 2. und 3. vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladenen zu 2. und 3. vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem die Beklagte auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2. und 3. einen positiven Bauvorbescheid der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern aufgehoben hat. Der Kläger ist Eigentümer der unbebauten Grundstücke Gemarkung C. , Flur 40, Flurstücke 31 und 32. Die Grundstücke liegen am Nordosthang eines Höhenzugs des U. X. in zweiter Reihe hinter einer an der X1.------straße vorhandenen Bauzeile. Vor dem Flurstück 32 liegt das mit dem Wohnhaus X1.------straße 163 bebaute Flurstück 33. Das Eigentum an dem Grundstück ist im Jahr 2006 von dem Beigeladenen zu 2. unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts an die Beigeladenen zu 3. übertragen worden. Vor dem Flurstück 31 des Klägers befindet sich das mit dem Wohnhaus X1.------straße 165 bebaute Flurstück 30. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Eheleute S. und ist an der dem Flurstück 33 zugewandten Seite mit einem Wegerecht zugunsten des Flurstücks 31 belastet. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 28.09.1974 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. II-1/33.00, der den fraglichen Bereich als reines Wohngebiet ausweist. Nach den zeichnerischen Festsetzungen ist hinter der vorhandenen Bebauung an der X1.------straße ein zweiter und ein dritter Baustreifen vorgesehen. Diese Baureihen sollen über eine zwischen den Baustreifen parallel zum Hang verlaufende Planstraße (C1.--------straße ) erschossen werden. Auch für die Grundstücke des Klägers sind Zufahrten von dieser noch nicht gebauten Planstraße geplant. Bereits am 21.08.1990 hatte der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beigeladenen zu 1. beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und auf den dritten Baustreifen sowie wahrscheinlich auch auf die Planstraße zu verzichten. Nach dem Beschluss soll zwischenzeitlich versucht werden, eine Bebauung des mittleren Baustreifens mit einer Erschließung über die Vordergrundstücke zu ermöglichen. Das Planänderungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Unter dem 06.06.2000 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit zwei Doppelgaragen auf den Flurstücken 31 und 32. Die Erschließung soll über einen gemeinsamen Stichweg von der X1.------straße aus über die auf dem Flurstück 30 (X1.------straße 165) mit einem Wegerecht belastete Fläche erfolgen. Entlang der seitlichen Grenze des Flurstücks 33 der Beigeladenen zu 2. und 3. ist dabei auf einer Länge von 49 m ein Höhenunterschied von 5,41 m (von 139,91 m NN auf 145,32 m NN) zu überwinden. Am 22.10.2001 erteilte die Beigeladene zu 1. dem Kläger für sein Vorhaben einen positiven Vorbescheid. Der Bescheid enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass vor Erteilung einer Baugenehmigung die erforderlichen Wege- und Durchleitungsrechte öffentlich-rechtlich durch Eintragung einer entsprechenden Baulast zu sichern seien. Gegen den ihnen am 27.10.2001 zugestellten Vorbescheid legten der Beigeladene zu 2. und die Eheleute S. mit Schreiben vom 16.11.2001 bzw. 26.11.2001 jeweils Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass das Vorhaben nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Die geplante Zufahrt sei zur Erschließung ungeeignet und das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen und Einsichtsmöglichkeiten in sozial geschützte Räume. Der Wohnwert werde dadurch stark beeinträchtigt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beigeladenen zu 1. vom 02.12.2003 sollte das Widerspruchsverfahren bis zur Sicherung der Erschließung durch Eintragung einer Baulast ruhen. Nach dem Übergang des Eigentums an dem Flurstück 33 auf die Beigeladene zu 3. trat sie dem Widerspruch des Beigeladenen zu 2. bei. Mit Schreiben vom 31.10.2007 teilte der Kläger der Beigeladenen zu 1. mit, dass die Eheleute S. durch Urteil des LG C. vom 21.08.2007 rechtskräftig verurteilt worden seien, die Baulast zu übernehmen. Die Baulast wurde am 05.12.2007 eingetragen. Nach Abschluss eines von den Beigeladenen zu 2. und 3. und den Eheleuten S. veranlassten Petitionsverfahrens wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 den Widerspruch der Eheleute S. unter Hinweis auf das bewilligte Wegerecht zurück. Mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 gab die Beklagten den Widersprüchen der Beigeladenen zu 2. und 3. statt und hob den Vorbescheid vom 22.10.2001 auf. Zur Begründung gab die Beklagte an, der Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze die Beigeladenen zu 2. und 3. in ihren Rechten. Diese ergebe sich allerdings nicht aus bauordnungsrechtlichen Vorschriften, da der Vorbescheid nur die planungsrechtliche Zulässigkeit feststelle. Zwar sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert, da diese im Bebauungsplan abschließend geregelt sei und nicht durch eine Zufahrt über das Flurstück 30 ersetzt werden könne. Die Erschließung sei jedoch nicht Gegenstand des Vorbescheides. Ob sich eine Verletzung unmittelbar aus § 15 BauNVO ergebe, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Vorbescheid zum Nachteil der Nachbarn nicht bestimmt genug, da nicht deutlich werde, auf welchen Flurstücken Wege- und Durchleitungsrechte erforderlich und öffentlich-rechtlich zu sichern seien. Die Unbestimmtheit wirke sich auf das nachbarrechtlich relevante Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch den Ziel- und Quellverkehr sei von der Frage abhängig, ob der Verkehr nur an der Grenze zum Flurstück 30 oder auch zum Flurstück 31 stattfinde und ob er von einem oder von zwei Einfamilienhäusern ausgehe. Objektiv-rechtlich liege eine Verletzung des durch den Bebauungsplan vermittelten Gebietsgewährleistungsanspruches vor, der durch eine planwidrige Erschließung eingeschränkt werde. Der Bestimmtheitsmangel der Nebenbestimmung erfasse den gesamten Bescheid. Gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.08.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Beigeladene zu 2. könne, selbst wenn zu seinen Gunsten ein Nießbrauchsrecht bestellt worden sein sollte, durch den Vorbescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Unabhängig davon sei der Vorbescheid entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Lage der Zufahrt und die Anzahl der durch sie erschlossenen Einfamilienhäuser sei aus den Bauvorlagen klar erkennbar. Die erforderlichen Wege- und Leitungsrechte auf den Flurstücken 30 und 31 seien durch entsprechende Baulasten gesichert worden. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Verkehr zu den beiden geplanten Einfamilienhäusern sei äußerst gering und bei Hinterliegergrundstücken allgemein üblich. Der Stichweg sei voll einsehbar und könne immer nur durch ein Fahrzeug benutzt werden. Das Haus X1.------straße 163 auf dem Flurstück 33 liege unmittelbar an der viel befahrenen X1.------straße . Der Verkehrslärm sei auch hinter dem Haus zu vernehmen und die Lärm- und Geruchsimmissionen würden sich durch die Zufahrt nicht messbar erhöhen. Gegen Einsichtnahmen könnten sich die Beigeladenen schützen. Auch bei einer plangemäßen Erschließung finde Verkehr auf den Flurstücken 31 und 32 statt. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.08.2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Auch wenn zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Aufhebung des Vorbescheides nicht mehr auf eine fehlende Bestimmtheit gestützt werden könne, könne der Kläger keine Bebauungsgenehmigung beanspruchen. Die geplante Zufahrt führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. und 3. durch Lärm, Licht und Abgase der Fahrzeuge. Die zeitlich uneingeschränkte Nutzung der Zufahrt durch den gesamten Ziel- und Quellverkehr der beiden rückwärtigen Häuser führe insbesondere im Hinblick auf den ansteigenden Weg und Probleme im Begegnungsverkehr zu einer Beunruhigung des rückwärtigen Grundstücksbereichs und störe so die durch die Ausweisung eines reinen Wohngebietes geschützte Wohnruhe. Diese Belästigungen würden durch die Lage der Grundstücke an der viel befahrenen X1.------straße nicht relativiert sondern verstärkt, da zusätzlich der bislang unbelastete hintere Grundstücksteil betroffen werde. Bei einer plangemäßen Erschließung finde auf dem hinteren Teil der Flurstücke 30 und 33 kein Verkehr statt. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Sie führt aus, mit dem Vorhaben sei lediglich der Zufahrtsverkehr zu zwei Einfamilienhäusern verbunden, der auch in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen sei. Licht- und Lärmimmissionen könnten gegebenenfalls durch eine Schutzmauer an der Grenze deutlich reduziert werden. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber den Beigeladenen zu 2. und 3. liege nicht vor. Die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und weisen darauf hin, dass auch der Nießbrauchsberechtigte zu den Nachbarn im baurechtlichen Sinne gehöre. In der Sache tragen sie vor, das Vorhaben des Klägers verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die eine Erschließung der Grundstücke über eine zwischen der zweiten und dritten Baureihe verlaufende Planstraße vorsähen. Dadurch habe der Plangeber sicherstellen wollen, dass die durch die stark befahrene X1.------straße bereits sehr belasteten vorderen Grundstücke im hinteren Gartenbereich nicht zusätzlich beeinträchtigt würden, sondern durch die Gebäude und Gärten der zweiten Baureihe gegen die geplante Erschließungsstraße abgeschirmt würden. Die geplante Positionierung der Zuwegung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die ansteigende Zufahrt entlang der vollen Länge des Gartens zerstöre den bislang ungestörten hinteren Ruhebereich. Der Zufahrtsverkehr erhalte einen ungehinderten Einblick in den Garten und auf die Terrasse und führe aufgrund der Höhenverhältnisse zu einer Beleuchtung der Wohn- und Schlafräume. Zusätzlich zu der vorhandenen Belastung durch den Verkehrslärm der X1.------straße im vorderen Bereich werde in der verbleibenden Ruhezone eine neue Lärmquelle geschaffen, wobei die Situation durch das ansteigende Geländeniveau und die Enge des Zufahrtsweges noch verschärft werde. Anlässlich eines am 04.05.2010 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 10.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beklagte hat zu Recht auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2. und 3. den positiven Vorbescheid der Beigeladenen zu 1. vom 22.10.2001 aufgehoben, da dieser zum Nachteil der Beigeladenen zu 2. und 3. gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Beigeladenen zu 2. berechtigt, eine Verletzung in eigenen Nachbarrechten geltend zu machen. Das ihm eingeräumte Nießbrauchsrecht umfasst in eigentumsähnlicher Weise das Recht, das Grundstück zu nutzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 -, BRS 49 Nr. 184 und vom 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, NVwZ 1993, 477; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.1997 - 11a D 44/97.NE - und vom 08.01.2008 - 7 B 1775/07 -, juris; s.a. Gädtke/ Temme/ Heintz/ Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 74 Rn. 10 m.w.N. Dabei ist es unerheblich, ob der Nießbrauchsberechtigte das Grundstück selbst bewohnt. Der aufgehobene Vorbescheid verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch zum Schutz der Nachbarn bestimmt sind. Nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der seit dem 28.09.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. II-1/33.00 sieht eine Erschließung der Grundstücke des Klägers über eine südwestlich gelegene Planstraße vor. Diese Erschließungsstraße ist nicht vorhanden und soll nach Angaben der Beigeladenen zu 1. wohl auch nicht mehr gebaut werden. Die im Vorbescheid zugelassene Erschließung über einen privaten Stichweg von der X1.------straße ist dagegen im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Sie stellt daher keine gesicherte Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschuss vom 21.08.1990 vermag entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1. eine Abweichung von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans nicht zu rechtfertigen. Der angedachte Verzicht auf die Planstraße und eine Erschließung des mittleren Baustreifens über Stichwege greift tief in die bisherige Plankonzeption ein und bedarf einer Änderung des Bebauungsplans. Ein in Kraft gesetzter Bebauungsplan ist das Ergebnis einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Planbetroffenen nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Bei einer beabsichtigten Planänderung darf sich der Plangeber daher nicht darauf beschränken, in seine Abwägung diejenigen Gründe einzustellen, die für das neue Plankonzept sprechen. Vielmehr muss er auch die Gründe ermitteln und in die Abwägung einstellen, die zu der wohl abgewogenen Ursprungsplanung geführt haben. OVG NRW, Urteil vom 18.12 2008 - 10 D 16/07.NE -. Dies setzt die Durchführung eines Planänderungsverfahrens voraus, in dem die betroffenen Interessen umfassend ermittelt und gegeneinander abgewogen werden. Die Fassung lediglich eines Aufstellungsbeschlusses für ein Änderungsverfahren reicht nicht aus. Eine von dem Bebauungsplan abweichende Erschließung durch Anlage einer Zufahrt über das Flurstück 30 (X2. Straße 165) hätte auch nicht durch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können. Unabhängig von der Frage, inwieweit hinsichtlich der Erschließung überhaupt Befreiungen erteilt werden können, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2010, § 30 Rn. 10 und § 31 Rn. 19 m.w.N., liegen jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Die von den Festsetzungen abweichende Erschließung berührt Grundzüge der Planung und ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Der bestehende Bebauungsplan sieht in seinen Grundzügen eine Erschließung der rückwärtigen Bebauung durch eine zwischen dem mittleren und hinteren Baustreifen verlaufende Planstraße vor, die den Zu- und Abfahrtsverkehr bündelt und über eine zwischen den Hausgrundstücken X2. Straße 175 und 177 gelegene Einmündung mit dem örtlichen Straßennetz verbunden ist. Diese Erschließungskonzeption wird durch die Zulassung einer Vielzahl von Stichwegen, die jeweils nur zu einem oder zwei Grundstücken führen, grundlegend geändert. Statt einer Bündelung des Verkehrs werden zahlreiche weitere Zufahrten auf die stark belastete X2. Straße geschaffen. Durch die Stichwege wird auch die Situation der Vordergrundstücke an der X1.------straße nachteilig verändert. Nach der bisherigen Planung grenzt der rückwärtige Gartenbereich der an der X2. Straße gelegenen Grundstücke aufgrund der Führung der Planstraße zwischen dem mittleren und hinteren Baustreifen an die Gartenseite der Grundstücke des mittleren Baustreifens. Hierdurch entsteht ein durchgehende Garten- und Ruhezone zwischen dem vorderen und dem mittleren Baustreifen, die durch die begrenzende Bebauung von den Emissionen der X2. Straße und der Planstraße abgeschirmt wird. Mit der Zulassung von Stichwegen wird diese Gartenzone mehrfach durchbrochen und den Emissionen des Zufahrtsverkehrs ausgesetzt. Die dargestellte Erschließungskonzeption ist auch unter der Würdigung der nachbarlichen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Die Zulassung einer Erschließung der Grundstücke des Klägers über einen Stichweg entlang dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. und 3. erweist sich ihnen gegenüber als rücksichtslos. Welche Anforderungen dabei an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es an auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 und vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20.03.2006 - 7 A 3375/04 -; Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02 -, BRS 65 Nr. 100. In einem nach § 3 BauNVO festgesetzten reinen Wohngebiet sind gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Dem gemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 B 59.02, NVwZ 2003, 1516; Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160; s.a. OVG NRW, Urteil vom 20.06.2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Urteil vom 08.08.1997 - 7 A 3730/96 -; Urteil vom 04.09.2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133. Entsprechendes gilt, wenn nicht nur die Stellplätze oder Garagen als solche, sondern die Erschließung eines Hinterliegergrundstückes als Ganzes zu beurteilen ist. Vorliegend konnten die Beigeladenen zu 2. und 3. aufgrund der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes darauf vertrauen, dass sie nicht zusätzlich zu der durch die stark befahrene X2. Straße bedingten Immissionsbelastung weiteren Immissionen durch Zufahrtsverkehr an der seitlichen Grundstücksgrenze ausgesetzt sein würden. Eine Bebauung und Erschließung entsprechend den Festsetzungen würde - wie ausgeführt - zum Entstehen einer Garten- und Ruhezone zwischen dem vorderen und dem mittleren Baustreifen führen, die durch die begrenzende Bebauung von den Verkehrsemissionen der X2. Straße und der Planstraße abgeschirmt wird. Durch die Zulassung des von dem Kläger geplanten Stichweges zur Erschließung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und eines weiteren Einfamilienhauses mit insgesamt vier Garagen wird dagegen erstmalig eine durch den Kraftfahrzeugverkehr bedingte Unruhe in den rückwärtigen Grundstücksbereich gebracht, mit der die Beigeladenen zu 2. und 3. aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht rechnen mussten. Der rückwärtige Bereich ist bislang - abgesehen von dem in zweiter Reihe gelegenen Wohnhaus X1.------straße 167 a, das ebenfalls durch einen Stichweg erschlossen wird - relativ unbelastet und im Hinblick auf den Verkehrslärm der X1.------straße die einzige Ruhezone der in der ersten Baureihe liegenden Grundstücke. Gerade bei einer starken Belastung der Gebäudevorderseite kommt dem Schutz der Gebäuderückseite aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich eine besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 04.09.2008, vom 20.06.2006, und vom 08.08.1997, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 25.09.2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162. Hinzu kommt, dass der geplante Stichweg entlang der seitlichen Grundstücksgrenze auf einer Strecke von 49 m einen Höhenunterschied von 5,41 m überwinden müsste und dadurch bedingt mit erhöhten Lärm-, Abgas- und Lichtemissionen der den Weg nutzenden Kraftfahrzeugen zu rechnen wäre. Den Immissionen wäre der Terrassen- und Gartenbereich des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. und 3. aufgrund der Hanglage nahezu ungeschützt ausgesetzt. Insgesamt betrachtet führt die Anlage und Benutzung des geplanten Stichweges zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstückes der Beigeladenen zu 2. und 3. und zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Vorbescheid ist daher auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2. und 3. zu Recht von der Beklagten aufgehoben werden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. aufzuerlegen, weil diese - anders als die Beigeladene zu 1. - einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.