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Urteil

4 C 2423/20.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0508.4C2423.20.N.00
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Leitsätze
Die Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan bedarf einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung für die Aufteilung und konkrete Höhe der festgesetzten Kontingente. Da sich die Höhe von Emissionskontingenten aus den zugrunde gelegten (Gesamt-)Immissionsrichtwerten an der angrenzenden schutzwürdigen Bebauung errechnet, bedarf es insbesondere einer nachvollziehbaren Begründung für die bei der Ermittlung der Kontingente zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerte. Bei der Bestimmung der Gesamtimmissionsrichtwerte an der angrenzenden Bebauung zwecks Berechnung von Emissionskontingenten hat die planende Gemeinde zu berücksichtigen, ob eine Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen vorliegt und im Falle einer Gemengelage zu prüfen, ob Zwischenwerte nach Ziffer 6.7 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu bilden sind. Die Überplanung eines bereits bebauten Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten erfordert eine sorgfältige Bestandsaufnahme der vorhandenen Betriebe und ihres Emissionsverhaltens. Die Ermittlung der Emissionssituation hat im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide und der bestehenden Betriebsabläufe zu erfolgen, verbunden mit einer rechnerischen Ermittlung der Lärmemissionen. Im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung der Höhe der Kontingente ist zu berücksichtigen, inwieweit die festgesetzten Emissionskontingente eine Beschränkung der genehmigten Gewerbebetriebe darstellen und ob die Kontingente angesichts der aus ihnen folgenden Beschränkung für die bestehenden Gewerbebetriebe in ihrem genehmigten Bestand zum Schutz der angrenzenden Bebauung in der konkret festgesetzten Höhe erforderlich und verhältnismäßig sind. Dabei ist auch ein genehmigter, aktuell aber nicht ausgeübter Nachtbetrieb zu berücksichtigen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. R 4.1 der Stadt Heusenstamm wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung von Emissionskontingenten in einem Bebauungsplan bedarf einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung für die Aufteilung und konkrete Höhe der festgesetzten Kontingente. Da sich die Höhe von Emissionskontingenten aus den zugrunde gelegten (Gesamt-)Immissionsrichtwerten an der angrenzenden schutzwürdigen Bebauung errechnet, bedarf es insbesondere einer nachvollziehbaren Begründung für die bei der Ermittlung der Kontingente zu Grunde gelegten Immissionsrichtwerte. Bei der Bestimmung der Gesamtimmissionsrichtwerte an der angrenzenden Bebauung zwecks Berechnung von Emissionskontingenten hat die planende Gemeinde zu berücksichtigen, ob eine Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen vorliegt und im Falle einer Gemengelage zu prüfen, ob Zwischenwerte nach Ziffer 6.7 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu bilden sind. Die Überplanung eines bereits bebauten Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten erfordert eine sorgfältige Bestandsaufnahme der vorhandenen Betriebe und ihres Emissionsverhaltens. Die Ermittlung der Emissionssituation hat im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide und der bestehenden Betriebsabläufe zu erfolgen, verbunden mit einer rechnerischen Ermittlung der Lärmemissionen. Im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung der Höhe der Kontingente ist zu berücksichtigen, inwieweit die festgesetzten Emissionskontingente eine Beschränkung der genehmigten Gewerbebetriebe darstellen und ob die Kontingente angesichts der aus ihnen folgenden Beschränkung für die bestehenden Gewerbebetriebe in ihrem genehmigten Bestand zum Schutz der angrenzenden Bebauung in der konkret festgesetzten Höhe erforderlich und verhältnismäßig sind. Dabei ist auch ein genehmigter, aktuell aber nicht ausgeübter Nachtbetrieb zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan Nr. R 4.1 der Stadt Heusenstamm wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet. Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Die Antragsteller sind allesamt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Insoweit genügt es, wenn die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in einem subjektiven Recht verletzt werden. An dieser Möglichkeit fehlt es nur, wenn die Rechte der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung ihres Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (st. Rspr. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rdnr. 12 m.w.N.; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Oktober 2023 - 4 C 2447/20.N -, juris Rdnr. 23). Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke liegen innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums unmittelbar durch die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgestaltet werden. Nach ihrem Vorbringen erscheint es auch möglich, dass die Festsetzungen fehlerhaft sind und damit ihre Eigentumsrechte verletzen. Die Antragsteller können zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, da es möglich erscheint, dass die Antragsgegnerin bei einer neuen Planung andere Festsetzungen trifft (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rdnr. 7 m.w.N.). Die Normenkontrollanträge sind auch fristgerecht von allen Antragstellern gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung am 12. Oktober 2019 gestellt worden. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1) bis 4) ist am 2. Oktober 2020 bei Gericht eingegangen, der Antrag des Antragstellers zu 5), der zunächst unter dem Aktenzeichen 4 C 2429/20.N geführt wurde, am 12. Oktober 2020. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die Festsetzungen zu den Emissionskontingenten für die Gewerbegebietsflächen leiden an einem nach § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler und sind unwirksam. Als Folge ist der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Die § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden dazu, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Abwägung unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29; Urteile des Senats vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 84, vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris und vom 18. März 2021 - 4 C 2335/17.N -, juris Rdnr. 40; Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - 15 N 21.2219 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots damit auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt und die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist die Emissionskontingentierung in Ziffer B 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abwägungsfehlerhaft, da sie auf einer teilweise fehlerhaften Grundlage getroffen wurde bzw. nicht alle nach der Lage der Dinge einzustellenden Aspekte berücksichtigt. Die Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten sind entgegen der Auffassung der Antragsteller allerdings nicht bereits deswegen unwirksam, weil sie unbestimmt oder widersprüchlich wären. So ist der Verweis in der Festsetzung unter Ziffer B 10 auf die DIN 45691.2006-12 hinreichend bestimmt. Durch die Bezeichnung „2006-12“ ist klar, dass es sich um die DIN 45691 mit dem Ausgabedatum Dezember 2006 handelt. Auch die weiteren Festsetzungen unter Ziffer B 1.2 und B 10 sind hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei. Insbesondere bleibt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 5) nicht unklar, für welche Bereiche die Kontingente gelten sollen. Die Festsetzung unter Ziffer B 10 betrifft „Vorkehrungen gegen Gewerbelärm“ und regelt die Emissionskontingente für alle Gewerbegebietsteile (GEe, GE 1, GE 2, GE 3). In Ziffer B 1.2 wird demgegenüber das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe definiert. Dort heißt es: „Das tiefergestellte e des eingeschränkten Gewerbegebietes GEe definiert die Nutzungsbeschränkung durch Lärmemissionskontingente (LEK). Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das benachbarte Wohnen nicht wesentlichen stören, indem sie die festgesetzten Lärmemissionskontingente (LEK) nicht überschreiten (siehe Festsetzung unter Gliederungspunkt 10 Vorkehrungen gegen Gewerbelärm).“ Aus dem Zusammenspiel der beiden Festsetzungen und dem Verweis in Ziffer B 1.2 auf „Gliederungspunkt 10“ ist klar, dass die Kontingente für alle Gewerbegebietsteile gelten sollen. Maßgebliche Aussage der Definition in Ziffer B 1.2 ist demgegenüber, dass dort nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das benachbarte Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus greift auch der Einwand des Antragstellers zu 5) nicht, die Emissionskontingentierung stehe im Widerspruch zu dem Planungsziel einer Ansiedlung von höherwertigem und produzierendem Gewerbe. Zum einen ist ein solches Gewerbe nicht zwingend mit höheren Emissionen für die Nachbarschaft verbunden. Unabhängig hiervon ist dies aber schon nicht Zielsetzung des Plans. Zielsetzung der Antragsgegnerin ist nach Ziffer E 10.1 der Planbegründung vielmehr der Erhalt und die Ansiedlung klein- und mittelständisch geprägter gewerblicher Nutzungen wie z.B. wissensintensiver oder kreativer Unternehmen. Die Emissionskontingentierung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 4) auch nicht bereits deswegen fehlerhaft, weil keine wirksame gebietsübergreifende Gliederung der Gewerbegebiete vorgenommen worden ist. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Emissionskontingente nach DIN 45691 sind grundsätzlich geeignet, das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Betrieben und Anlagen zu kennzeichnen und stellen damit grundsätzlich zulässige Festsetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. Das Tatbestandsmerkmal des Gliederns erfordert dabei, dass das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rdnr. 5 f. und Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO können die Festsetzungen nach Satz 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Gewerbegebietsflächen zunächst intern mit verschieden hohen Emissionskontingenten gegliedert. Zudem hat sie eine externe baugebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO vorgenommen, die als solche nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für eine baugebietsübergreifende Gliederung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist, dass neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet noch (mindestens) ein Gewerbegebiet als Ergänzungsgebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten oder mit einer solchen belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rdnr. 5 f. und Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rdnr. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. April 2023 - 3 K 149/15 -, juris Rdnr. 63 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2023 - 1 NE 22.2414 -, BeckRS 2023, 6053, Rdnr. 17 f.). Dabei genügt es allerdings nicht, wenn die planende Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über wenigstens ein festgesetztes Gewerbegebiet verfügt. Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung hängt davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Der Plangeber muss in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentieren, dass und wie er von der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch macht (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2021 - 7 D 28/19.NE -, BeckRS 2021, 35820, Rdnr. 40). Dies ist hier erfolgt. Aus der Planbegründung unter Ziffer E 10.10, die als Satzung beschlossen wurde, ergibt sich ein eindeutiger planerischer Wille der Antragsgegnerin, eine externe Gliederung vorzunehmen. In der Planbegründung wird auf Seite 45/46 ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 Bezug genommen und ausgeführt, dass auf der Grundlage des zitierten Gerichtsurteils eine gebietsübergreifende Prüfung und Gliederung für das Stadtgebiet Heusenstamm vorgenommen wird. Sodann werden neun Gewerbegebiete genannt, für die keine Emissionskontingentierung besteht. Zudem wird ausgeführt, dass nach dem planerischen Willen der Stadt Heusenstamm für diese Gebiete auch in Zukunft keine Emissionskontingentierung vorgenommen werden soll. Damit hat die Antragsgegnerin ihren planerischen Willen ausreichend in der Satzung dokumentiert. Es besteht keine Veranlassung, darüber hinaus einen separaten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu fordern, wie die Antragsteller zu 1) bis 4) dies tun. Die Festsetzung zu den Emissionskontingenten ist dennoch fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Grenze, bis zu der die angrenzende Wohnbebauung die Lärmbelastungen durch die Gewerbebetriebe hinzunehmen hat, nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt hat bzw. zum Teil von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Kontingente für das GE 3 sowie das GEe. Insoweit hat die Antragsgegnerin bei der Kontingentierung nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich der angrenzenden Wohngebiete, die im Bebauungsplan Nr. R 7 und Nr. R 1 als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet festgesetzt sind bzw. die sich als faktisches Allgemeines Wohngebiet nach § 34 BauGB darstellen, eine Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen vorliegt, wie die Antragsgegnerin dies selbst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. April 2024 im Verfahren 4 C 2493/20.N vorträgt. Dementsprechend wäre bei der Ermittlung der für die Kontingentierung maßgeblichen Immissionsrichtwerte an der Wohnbebauung die Prüfung der Bildung von Zwischenwerten nach Ziffer 6.7 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), erforderlich gewesen, wie die Antragsgegnerin dies hinsichtlich der Wohnbebauung innerhalb des Plangebiets vorgenommen hat. In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung grundsätzlich mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Die störende Nutzung hat die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen zu halten und die benachbarte Wohnnutzung hat die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, im Sinne der Bildung einer Art „Mittelwert“ zu respektieren (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, juris Rdnr. 3 und vom 2. November 2017 - 4 B 58/17 -, juris Rdnr. 2 m.w.N.). Dementsprechend ist in Ziffer 6.7 der TA Lärm vorgesehen, dass dann, wenn gewerblich und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die Immissionsrichtwerte für die zum Wohnen dienenden Gebiete auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Eine solche Zwischenwertbildung hat die Antragsgegnerin für die südlich bzw. südwestlich an das Gewerbegebiet angrenzende Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets jedoch vorliegend nicht vorgenommen und auch nicht erkennbar geprüft. Stattdessen hat die Antragsgegnerin trotz der bestehenden Gemengelage ohne weitere Begründung bei der Bestimmung der Emissionskontingente die sich aus den angrenzenden Bebauungsplänen bzw. dem Gebietscharakter des angrenzenden Wohngebietes ergebenden „reinen“ Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 der TA Lärm zugrunde gelegt, wie sich aus der Begründung der Satzung sowie der schalltechnischen Untersuchung der Y... GmbH vom 25. Oktober 2018 ergibt. Unter Ziffer E 13.2.3 der Planbegründung heißt es hierzu: „Für das Bauleitplanverfahren wurden die noch möglichen Emissionskontingente für die im Bebauungsplan R 4.1 ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen GE und GEe berechnet, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die südlich gelegenen WA- und WR-Flächen der Bebauungspläne R 7 und R 1 ermöglichen.“ In der schalltechnischen Untersuchung auf Seite 6 wird ebenfalls ausgeführt, dass für die in südlicher/südwestlicher Richtung gelegenen Wohnbauflächen auftragsgemäß das Emissionskontingent so festgesetzt wird, dass dort die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für ein Allgemeines Wohngebiet bzw. für ein Reines Wohngebiet eingehalten werden. Auf den Karten auf Seite 7 und 8 der schalltechnischen Untersuchung, in der die Planwerte LPl, in der Nachbarschaft der Gewerbegebietsfläche eingezeichnet sind, ist für das angrenzende Reine Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. R 1 dementsprechend ein Planwert von 50 db(A) tags und 35 db(A) nachts und für das angrenzende Allgemeine Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. R 7 und das faktische allgemeine Wohngebiet zwischen den beiden beplanten Bereichen ein Planwert von 55 db(A) tags und 40 db(A) nachts festgelegt worden. Für diese Bereiche wurden mithin bei der Berechnung der Kontingente keine Zwischenwerte nach Ziffer 6.7 der TA Lärm gebildet, wie die Antragsgegnerin offenbar meint, sondern die Werte zugrunde gelegt, die nach Ziffer 6.1 der TA Lärm für ein Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet gelten. Die Gründe für diese Vorgehensweise werden in der Begründung der Satzung und den weiteren vorliegenden Unterlagen zur Abwägung durch die Antragsgegnerin nicht erläutert. Die Planbegründung zum Bebauungsplan enthält unter Ziffer E 13.2 lediglich eine sehr ausführliche Begründung für die im nördlichen bzw. nordwestlichen Bereich zugrunde gelegten Zwischenwerte. Eine Begründung für die hiervon abweichenden niedrigeren Immissionsrichtwerte bei der südlich bzw. südwestlich gelegenen Wohnbebauung außerhalb des Plangebiets fehlt. Die Antragsgegnerin ist insoweit offenbar irrig davon ausgegangen, dass auch für diese Bereiche Zwischenwerte bei der Kontingentierung zugrunde gelegt wurden. So wird unter Ziffer E 10.10 der Planbegründung zu „Vorkehrungen gegen Gewerbelärm“ nur darauf abgestellt, dass aufgrund der bestehenden Gemengelage innerhalb des Plangebietes „die Emissionskontingentierung innerhalb des Gewerbegebietes basierend auf dem ermittelten Zwischenwert von 60/45 dB(A) gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zwingend erforderlich“ sei. Auch der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin führt im Schriftsatz vom 26. April 2024 aus, dass hinsichtlich der südlich bzw. südwestlich gelegenen Wohnbebauung wegen der bestehenden Gemengelage ebenfalls Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm der Planung zugrunde zu legen waren. Dies ist jedoch tatsächlich nicht erfolgt. Die unterschiedliche Bewertung der Schutzwürdigkeit der angrenzenden Wohnbebauung ist angesichts der tatsächlichen Umstände auch nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bebauung, die dem Grundstück des Antragstellers zu 5) gegenüberliegt und durch den Bebauungsplan Nr. R 7 als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Denn die gegenüber der Waldstraße 1 und 3 an das Plangebiet westlich angrenzenden Grundstücke waren ursprünglich durch den Bebauungsplan Nr. R 4 – genauso wie die weiter nördlich liegenden Grundstücke im Plangebiet – als Mischgebiet ausgewiesen. Dort bestand nach den Angaben des Antragstellers zu 5) in der mündlichen Verhandlung bei Erteilung der Baugenehmigung für den Gewerbebetrieb in der Waldstraße 3 – genauso wie bei der Genehmigung des Betriebs in der Waldstraße 11 – zunächst ebenfalls keine Wohnbebauung. Die Situation unterscheidet sich damit vom Ausgangspunkt her nicht grundsätzlich von der Situation der weiter nördlich gelegenen Wohnbebauung, bei der die Antragsgegnerin bei der Kontingentierung Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm zugrunde gelegt hat. Auch bei der südwestlich gelegenen Wohnbebauung, die von der Antragsgegnerin als faktisches Allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB eingestuft wird und bei der Wohnbebauung, die durch den Bebauungsplan Nr. R 1 als Reines Wohngebiet festgesetzt ist, ist nicht ersichtlich, warum hier für die Berechnung der Kontingente trotz Gemengelage keine Zwischenwerte zugrunde gelegt wurden. Allein der Umstand, dass die dortige Festsetzung des Bebauungsplans Nr. R 1 nicht funktionslos ist, vermag eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Damit hat die Antragsgegnerin die Zumutbarkeitsgrenze für die außerhalb des Plangebiets angrenzende Wohnbebauung nicht fehlerfrei ermittelt. Dies begründet einen Abwägungsmangel (vgl. für einen solchen Fall auch Bay. VGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - 1 N 01.1044 -, juris Rdnr. 22). Da die Höhe der Kontingente aus den zugrunde gelegten (Gesamt-)Immissionsrichtwerten (Planwerten) an der gegenüberliegenden Wohnbebauung errechnet wurde, führt die unzureichende Begründung für die bei der Kontingentierung zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zu einer unzureichenden Begründung der Kontingentierung. Dies hat die Rechtswidrigkeit der Kontingentierung zur Folge, weil die Strukturierung der Kontingente nach Aufteilung und Höhe insgesamt einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung bedarf (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 - 2 D 25/18.NE -, juris Rdnr. 91; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2018 Anm. 1 unter C. a. E.; Heilshorn/Kohnen, UPR 2019, 81 (84 f.)). Die insoweit fehlende städtebauliche Begründung ist auch nicht deshalb unerheblich, weil durch die vorgenommene Emissionskontingentierung die im Bestand auftretenden Emissionen der Gewerbebetriebe im GE 3 und GEe nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung weiterhin möglich sind und die dort angesiedelten Betriebe zudem keine konkret geplanten Erweiterungen vorgetragen haben. Betriebserweiterungen müssen bei der Überplanung des Bestandes zwar grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie bereits konkret ins Auge gefasst sind und vom Betrieb in seiner Stellungnahme vorgetragen worden sind oder bei realistischer Betrachtung der aufgezeigten betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegen (vgl. Urteile des Senats vom 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, juris Rdnr. 64, vom 22. Juni 2004 - 4 N 3442/99 -, juris Rdnr. 47 und vom 21. Juni 2005 - 4 N 3185/02 -, jeweils m.w.N; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. März 2001 - 1 K 2294/99 -, juris Rdnr. 15). Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen dagegen nicht aus (BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, juris Rdnr. 3 und vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83). Vorliegend wurden von den Betrieben im GE 3 und GEe keine solchen konkreten Erweiterungsabsichten benannt. Auch der Antragsteller zu 5) hat für sein Grundstück keine konkreten Erweiterungsabsichten benannt. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2017 hat er der Antragsgegnerin lediglich mitgeteilt, dass diese mit den Festsetzungen des zukünftigen Bebauungsplanes, insbesondere mit den geforderten Immissionswerten und sonstigen Auflagen, zusammenhängen würden. Die Emissionskontingente stellen jedoch unabhängig hiervon eine Beschränkung des Eigentums dar, da sie auch Betriebsänderungen oder z.B. aufgrund einer Modernisierung notwendige Neubaumaßnahmen ohne Erweiterung, die nicht mehr vom Bestandsschutz der bestehenden Baugenehmigungen erfasst sind, einschränken. Für die konkrete Höhe der Beschränkung durch die Emissionskontingente bedarf es daher unabhängig von Erweiterungsabsichten der Betriebe einer nachvollziehbaren planerischen Begründung, an der es für das GE 3 und das GEe fehlt. Die Emissionskontingentierung ist zudem im Hinblick auf das GE 1 fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die sich daraus ergebenden Beschränkungen für den genehmigten Betrieb der Antragstellerin zu 1) nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Überplanung eines bereits bebauten Gebietes, insbesondere eines – wie hier –Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu einer bestehenden Wohnnutzung, erfordert grundsätzlich eine sorgfältige Bestandsaufnahme der vorhandenen Betriebe und ihres Emissionsverhaltens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 -, juris Rdnr. 40 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 2009 - 3 S 3037/07 -, juris Rdnr. 24 ff.). Um eine verwertbare Grundlage für eine Immissionsprognose zu erhalten, ist es grundsätzlich unerlässlich, das tatsächlich zulässige Emissionspotenzial zu ermitteln, wie es sich aus der für den jeweiligen Betrieb erteilten Baugenehmigung ergibt. Nur auf einer solchen Grundlage ist die Prognose hinreichend aussagekräftig, um die in die Abwägung einzustellenden widerstreitenden Belange von Wohnnutzung und Gewerbebetrieb richtig gewichten und zu einem gerechten Ausgleich bringen zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2657/04.NE, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 -, juris Rdnr. 40; vgl. insgesamt auch: Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BlmSchG, S. 166 m. w. N). Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet hat im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide und der bestehenden Betriebsabläufe zu erfolgen, dies verbunden mit einer rechnerischen Ermittlung der Lärmemissionen. Es besteht – entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 4) – darüber hinaus keine Verpflichtung der planenden Gemeinde, eine messtechnische Ermittlung der Lärmimmissionen an den Immissionsorten im Wohngebiet vorzunehmen. Solche Messungen sind für sich allein in der Regel nicht hinreichend repräsentativ, da selbst bei einer Langzeitmessung nicht ermittelt werden kann, ob tatsächlich alle Betriebe im genehmigten maximalen Betriebszustand gearbeitet haben (vgl. Urteil des Senats vom 22. April 2010 - 4 C 246/09.N -, juris, Rdnr. 93; siehe auch Versteyl/Storr/Schiller, in: I+E 2011, S. 161 (166)). Eine solche detaillierte Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet auf Grundlage der Genehmigungsbescheide einschließlich einer Immissionsprognose hinsichtlich der bestehenden Betriebe ist hier durch die schalltechnische Untersuchung der Y... vom 25. Oktober 2018 zwar grundsätzlich erfolgt. Bei der Immissionsprognose wurden auch die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Einwände der Antragsteller zu 1) bis 4) aus der Stellungnahme des Akustikbüros F... vom 11. Mai 2017 berücksichtigt und die Prognose insoweit hinsichtlich des Betriebs der Antragstellerin zu 1) ergänzt. Dabei wurden im Rahmen der überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung sowohl die in der Stellungnahme vom 11. Mai 2017 genannten üblichen Öffnungszeiten für die Tore (vgl. Berechnungsprotokoll für die Waldstraße 11 und Anlage zum Gutachten unter „Flächenquellen vertikal“: Ostfassade Tor offen, Einwirkungszeit „Ruhe“, Spalteneintrag „40.00“, Anlagen zum Schriftsatz vom 28. November 2023) als auch die Geräusche von Beladungs- und Abholvorgängen der Abfallcontainer in die Berechnung eingestellt (vgl. die Einträge unter Punktschallquellen und Linienquellen zum Containerwechsel und zur An-/Rangierfahrt und Abfahrt beim Containerwechsel). Dem vorgetragenen niedrigeren Schalldämmwert für die vorhandene Drahtverglasung des Gebäudes des Betriebs der Antragstellerin zu 1) wurde ebenfalls entsprochen und ein Schalldämmwert von RW = 31 dB (8 mm Einfachverglasung) frequenzabhängig nach EN 12354-3, Tabelle B.1 9/2000, eingestellt. Ausweislich des vorlegten Berechnungsprotokolls wurden zudem die Emissionen eines Gasstaplers mit Standort vor der Betriebseinfahrt für den Betrieb der Antragstellerin zu 1) berücksichtigt. Damit trifft der Einwand nicht zu, dass der Gutachter sich nicht damit beschäftigt habe, welche Maschinen bei der Antragstellerin zu 1) zum Einsatz kämen und wo diese stehen würden. Soweit die Antragsteller zu 1) bis 4) dagegen kritisieren, dass die Betriebsdauer eines Gasstaplers von 70 Min/d zu niedrig angesetzt sei, wurde dies im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mitgeteilt und konnte daher von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn der Betriebszeitraum des Gasstaplers auf 120 Minuten erweitert würde, führt dies jedoch, wie eine ergänzende Berechnung durch die Y... GmbH ergeben hat, ohnehin nur zu einer Anhebung des Teilbeurteilungspegels von 47,8 dB(A) auf 50,1 dB(A), wodurch sich das Gesamtergebnis von 54,7 dB(A) auf 55,3 dB(A) verändert. Unter Anwendung der Rundungsregeln ergibt sich damit ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) und damit kein anderer Beurteilungspegel als im Gutachten errechnet. Die Emissionskontingentierung hinsichtlich des GE 1, also des Betriebsgrundstückes der Antragstellerin zu 1), ist gleichwohl abwägungsfehlerhaft, da die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der hierbei zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte an der gegenüberliegenden Wohnbebauung nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass durch das festgesetzte Kontingent eine Beschränkung des Nachtbetriebes des – ohne Beschränkungen genehmigten – Betriebes der Antragstellerin zu 1) sowie der An- und Abfahrt von Mitarbeitern des Betriebs vor 6:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr erfolgt. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht erkannt, dass die festgesetzten Kontingente zu einer Beschränkung des Betriebes der Antragstellerin zu 1) führen. Hierzu zitiert die Antragsgegnerin in der Begründung der Satzung unter Ziffer E 13.2.3 einen Auszug aus dem schalltechnischen Gutachten. Dort heißt es: „Für die im nordöstlichen Bereich des Plangebietes R 4.1 gelegene Firma B... ist die Einhaltung und Unterschreitung zur Tageszeit zu prognostizieren. Für die Aufnahme eines ‚Nachtbetriebes‘ (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) ist bei Zugrundelegung einer Betriebsweise analog zur Tageszeit davon auszugehen, dass Richtwertüberschreitungen ‚im Bestand‘ hier schon auftreten [Mischgebiet nachts 45 dB(A) bzw. bei Anwendung von Gewerbegebietskriterien nachts 50 dB(A)]. Die Genehmigungsfähigkeit eines Nachtbetriebes ist dabei im Rahmen des hier betriebenen Bauleitplanverfahrens immissionsschutztechnisch nicht zu bewerten – eine derartige Betriebsweise ist mit der für die Genehmigung zuständigen Fachbehörde abzustimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein produzierender Nachtschichtbetrieb nicht genehmigungsfähig sein würde.“ Hier geht der Gutachter der Antragsgegnerin davon aus, dass derzeit ein Nachtbetrieb der Antragstellerin zu 1) nicht genehmigt sei. Die Antragsgegnerin hat dieser Bewertung durch den Gutachter keine abweichende Bewertung entgegengesetzt, sondern trägt vielmehr auch im Normenkontrollverfahren vor, dass ein Nachtbetrieb der Antragstellerin zu 1) nicht genehmigt sei. Ähnlich hat die Antragsgegnerin auch die Richtwertüberschreitungen durch die An- und Abfahrt von Mitarbeitern zum Betrieb der Antragstellerin zu 1) im 2-Schicht-Betrieb vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr – und damit gemäß den Bestimmungen der TA Lärm zur Nachtzeit – bewertet. Hierzu zitiert die Antragsgegnerin auf Seite 54 der Begründung der Satzung ebenfalls die schalltechnische Untersuchung. Dort heißt es: „Bei Aufnahme eines 2-Schicht-Betriebes der Firma B... zur Tageszeit können sich bei der Anfahrt und Abfahrt der Frühschicht/Spätschicht vor 06:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr grenzwertige Ergebnisse zum Planwert der Nachtzeit – 44 dB(A) – ergeben. Der zwischen Betriebsparkplätzen und Mischgebieten erforderliche ‚Mindestabstand‘ zur Einhaltung des sog. ‚Spitzenpegelkriteriums‘ der TA Lärm [keine Richtwertüberschreitung > 20 dB(A) durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, hier 44 dB(A) + 20 dB(A) = 64 dB(A)] von ~ 16 m zwischen dem Rand des Parkplatzes und dem nächstgelegenen Immissionsort kann für die ‚über Kopf‘ zur Produktionshalle angeordneten Pkw- Stellplätze nicht eingehalten werden. Für die anfahrende Frühschicht/abfahrende Spätschicht wäre somit organisatorisch durch die Firma B... sicherzustellen, dass hierfür Parkplätze in ausreichender Entfernung zur bestehenden Bebauung ausgewiesen werden. Für die Nachtzeit ist davon auszugehen, dass Richtwertüberschreitungen in Höhe der bestehenden Bebauung hieraus auftreten können. Durch das Bauleitplanverfahren werden hierzu […] keine Regelungen getroffen – hieraus mögliche Immissionskonflikte mit der benachbarten Bebauung sind wiederum auf der Ebene der konkreten Betriebsgenehmigung für die Durchführung eines Nachtbetriebes mit der Fachbehörde zu erörtern.“ Auch hier geht die Antragsgegnerin davon aus, dass derzeit ein Nachtbetrieb der Antragstellerin zu 1) nicht genehmigt sei. Diese Bewertung ist fehlerhaft, da sich der Baugenehmigungsakte für den Betrieb der Antragstellerin zu 1) in der Waldstraße 11, die der Senat beigezogen hat, keine Beschränkung hinsichtlich der Betriebszeiten entnehmen lässt. Die Baugenehmigungen bzw. Bauscheine enthalten weder Auflagen zur Betriebszeit noch zum Immissionsschutz. Die der Genehmigung von 1970 zur Errichtung der Werkshalle zugrundeliegende Betriebsbeschreibung der Antragstellerin zu 1) enthält ebenfalls keine Angaben zu den Betriebszeiten. Allein aus dem Umstand, dass die der Genehmigung zugrundeliegende Baubeschreibung keine Hinweise zu einem Nachtbetrieb enthält, lässt sich entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht ableiten, dass die Genehmigung auf einen Tagesbetrieb beschränkt ist. Auch im Rahmen der Genehmigung zur Aufstellung einer Stahlblechbaracke 1972 oder der späteren Erweiterung der Halle im Jahr 2011 wurden keine Auflagen zu den Betriebszeiten oder zum Lärmschutz für den Betrieb der Antragstellerin zu 1) gemacht. Dass die Genehmigungsfähigkeit eines Nachtbetriebs im Bauleitplanverfahren nicht zu bewerten sei, wie die Antragsgegnerin meint, ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Baugenehmigung keinen immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz vermittelt. Es ist zwar richtig, dass der Bestandsschutz einer Baugenehmigung nur den baulichen Bestand und die bauliche Nutzung abdeckt und nicht Bestandsschutz für die hierdurch bedingten Immissionen vermittelt, wie die Antragsgegnerin vorträgt. Gewerbebetriebe müssen vielmehr dauerhaft den Anforderungen des § 22 BImSchG i.V.m. den Regelungen der TA Lärm entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1988 - 7 B 124/88 -, juris (Ls.); Bay. VGH, Urteil vom 15. März 1999 - 14 B 93.1542 -, juris). Nach § 22 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – zu denen der Betrieb der Antragstellerin zu 1) zählt – so zu errichten und (dauerhaft) zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Welche Lärmimmissionen als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizieren sind, richtet sich nach der TA Lärm und damit nach der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Danach können sich die Anforderungen an den Gewerbebetrieb während des Betriebs ändern, so insbesondere durch die Entstehung neuer Immissionsorte in Form von schutzbedürftigen Nutzungen in der näheren Umgebung. Dementsprechend ermöglicht § 24 BImSchG auch nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der baurechtlich genehmigte Bestand bei der Frage, welche Vorkehrungen ein Betrieb aus Gründen des Immissionsschutzes gegebenenfalls nachträglich treffen muss, irrelevant wäre. Bei einer aufgrund von schädlichen Lärmeinwirkungen möglichen nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 BImSchG ist eine bestehende Baugenehmigung und der hierdurch für die bauliche Nutzung vermittelte Bestandsschutz vielmehr im Rahmen der Ermessensausübung bei der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, UmweltR 102. EL September 2023, BImSchG § 24 Rdnr. 54 und 50). Entsprechendes muss auch für die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten. Denn eine durch Emissionskontingentierung erfolgte Beschränkung eines genehmigten Betriebes ist angesichts des damit verbundenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Bei der planerischen Abwägung zur Festlegung der Gesamtimmissionsrichtwerte zwecks Berechnung der Emissionskontingente ist dementsprechend auch der Umfang der genehmigten Nutzung zu berücksichtigen und inwieweit diese durch die künftigen Emissionskontingente beschränkt wird. Insoweit wird sogar die Auffassung vertreten, dass es der zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig unmöglich macht, einem Betrieb im Plangebiet ein geringeres Emissionskontingent zuzuweisen als es dem derzeit genehmigten Emissionsverhalten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BlmSchG, S. 166 m. w. N.; Versteyl/Storr/Schiller, I+E 2011, S. 161 (166)). Ob es eine derartige Regel gibt und wann diese ggf. gilt, kann hier dahinstehen, da es die Antragsgegnerin hier bereits versäumt hat, den Umfang der durch die Kontingente erfolgenden Beschränkung des genehmigten Bestandsbetriebs der Antragstellerin zu 1) in ihrer Abwägung, das heißt insbesondere ihren Ausführungen betreffend die Ermittlung des maßgeblichen Zwischenwertes unter Ziffer E 13.2.1 der Planbegründung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Ausführungen zur Festlegung der insoweit maßgeblichen Zwischenwerte stellt die Antragsgegnerin zwar darauf ab, dass der Betrieb der Antragstellerin zu 1) schon bestand, als die Wohnbebauung realisiert wurde und dass die von diesem Betrieb ausgehenden Geräusche damit schon zuvor ortsüblich waren. Dass der Nachtbetrieb durch die bei der Kontingentierung angesetzten Zwischenwerte von 59 db(A) tags und 44 db(A) nachts stark eingeschränkt wird und auch die An- und Abfahrt von Mitarbeitern vor 6:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr auf den Parkplätzen nördlich der Werkshalle beschränkt wird, hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Erwägungen unter Ziffer E 13.2.1 der Satzung bei der Festlegung der maßgeblichen Richtwerte dagegen nicht berücksichtigt. Bei der sich anschließenden Darstellung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung unter Ziffer E 13.2.3 der Planbegründung wird zwar in den bereits zitierten Passagen dargestellt, dass die bei der Kontingentierung zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte an der Wohnbebauung in Höhe von 44 db(A) nachts bei einem produzierenden Nachtbetrieb der Antragstellerin zu 1) und der An- und Abfahrt in den Randzeiten nicht eingehalten werden können. Sodann wird allerdings, wie oben ausgeführt, lediglich konstatiert, dass die Genehmigungsfähigkeit eines Nachtbetriebs im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu bewerten sei und mögliche Immissionskonflikte insoweit mit der benachbarten Bebauung auf der Ebene der konkreten Betriebsgenehmigung mit der Fachbehörde zu erörtern seien. Für die anfahrende Frühschicht/abfahrende Spätschicht habe die Antragstellerin zu 1) sicherzustellen, dass Parkplätze in ausreichender Entfernung zur bestehenden Bebauung ausgewiesen werden. Dem folgend hat die Antragsgegnerin keine Verhältnismäßigkeitserwägungen dazu angestellt, ob die Beschränkung des genehmigten Betriebs der Antragstellerin zu 1) angesichts ihrer Auswirkungen in Abwägung mit den gegenläufigen Belangen – hier dem Schutz der gegenüberliegenden Wohnbebauung in der Waldstraße 50, 52 und 54 – in dem konkret festgesetzten Umfang verhältnismäßig ist. Sie hat auch weder aufgezeigt, wo die geforderten Ersatzparkplätze geschaffen werden sollen, noch welchen Aufwand dies bedeutet und warum diese Beschränkung der Parkplatznutzung zum Schutz der gegenüberliegenden Wohnbebauung – auch angesichts dessen, dass die von der Antragsgegnerin angesetzten Richtwerte durch die An- und Abfahrt von Mitarbeitern in der Früh/Spätschicht nur geringfügig und nur in den Randzeiten überschritten werden – erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei der Ermittlung der für die Planung zugrunde gelegten Zwischenwerte hat die Antragsgegnerin auch nicht geprüft, ob angesichts der Auswirkungen auf den genehmigten Bestand des Gewerbebetriebes der Antragstellerin zu 1) ausnahmsweise, insbesondere in den Randzeiten, ein Abweichen von der Vorschrift der Ziff. 6.7. Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm, wonach bei der Zwischenwertbildung in einer Gemengelage die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) nicht überschritten werden sollen, erforderlich sein könnte. Gerade bei einer bereits bestehenden Gemengelage können unter Umständen jedoch Lärmbelastungen der Wohnbebauung, die sonst unzumutbar wären, hinzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = juris Rdnr. 14 f., wonach u.U. eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von bis zu 10 db(A) oder mehr zumutbar sein kann). Die Antragsgegnerin hat insoweit schließlich nicht berücksichtigt, dass sich der Betrieb der Antragstellerin zu 1) in einer besonderen Situation, auch im Vergleich zu den anderen bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet befindet, wie der Antragsteller zu 5) zu Recht hervorhebt. So wurde die Werkshalle des Betriebes der Antragstellerin zu 1) vor Erlass des Bebauungsplans Nr. R 4 im noch unbeplanten Bereich genehmigt und errichtet. Zudem wurde die Wohnnutzungen gegenüber dem Betrieb der Antragsgegnerin in der Waldstraße 50, 52 und 54 in einem Gewerbegebiet gemäß Bebauungsplans Nr. R 4 realisiert und damit – wie die Antragsgegnerin selbst ausführt – in materiell rechtswidriger Weise. Demgegenüber wurden die weiteren Gewerbebetriebe ausweislich der Bestandsaufnahme im schalltechnischen Gutachten überwiegend erst nach Erlass des Bebauungsplans Nr. R 4 und zudem gegenüber von als Mischgebiet ausgewiesenen Grundstücken realisiert.Trotz dieses Unterschieds in der Ausgangslage hat die Antragsgegnerin für die Berechnung der Kontingente für den gesamten Bereich der Walmdachbungalows einen einheitlichen Zwischenwert festgelegt. Die durch die Kontingentierung bewirkte Beschränkung des Betriebes der Antragstellerin zu 1) ist auch nicht etwa deswegen unerheblich, weil eine Pflicht zur Einhaltung von Lärmrichtwerten in Höhe von Mischgebietswerten an der gegenüberliegenden Bebauung für das Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu 1) ohnehin schon aufgrund des vorhergehenden Bebauungsplan R 4.1 aus dem Jahr 1971 gegolten hätte. Nach diesem Bebauungsplan war zwar festgesetzt, dass auf dem Grundstück in der Waldstraße 11 nur Gewerbebetriebe zulässig sind, deren Lärmimmissionen tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gemäß der TA Lärm nicht überschreiten. Diese Festsetzung dürfte, wie die Antragsgegnerin selbst ausführt, jedoch nicht wirksam gewesen sein, da sie zu unbestimmt ist. Denn zum einen bleibt unklar, an welchem Ort die genannten Immissionswerte einzuhalten waren. Selbst wenn man die Bestimmung dahingehend auslegt, dass sie regelt, welche Richtwerte der Betrieb in seiner schutzwürdigen Umgebung einzuhalten hat (so die Auslegung durch die Y... GmbH im schalltechnischen Gutachten, die auf S. 22 der Planbegründung zitiert wird), bleibt unklar, wie die Überprüfung der Einhaltung dieser Werte erfolgen soll. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan keine Emissionskontingente festgesetzt, die den Mischgebietswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts entsprechen, sondern diese nochmals um 1 db(A) reduziert. Anders als die Antragsgegnerin meint, haben die die Antragsteller zu 1) bis 4) im Beteiligungsverfahren auch vorgetragen, dass ihre Baugenehmigung einen Nachtbetrieb zulässt, hiervon in der Vergangenheit Gebrauch gemacht wurde und dass Nachtschichten bei entsprechender Auftragslage im Betrieb auch künftig erforderlich werden können (vgl. z.B. Stellungnahme vom 20. Februar 2019, Brief Nr. 52). Auch der Umstand, dass der 2-Schicht-Betrieb der Antragstellerin zu 1) schon im Bestand eine Anfahrt vor 6:00 Uhr erfordert, wurde dem Gutachter seitens der Antragsteller zu 1) bis 4) ausweislich des schalltechnischen Gutachtens zur Emissionskontingentierung (S. 26) und der Planbegründung (Ziffer E 13.2.3) mit Stellungnahme vom 12. Mai 2017 bereits während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung mitgeteilt. Es trifft, anders als die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren behauptet, auch nicht zu, dass entgegen der zitierten gutachterlichen Ausführungen in Ziffer 13.2.3 der Begründung der Satzung durch die An- bzw. Abfahrt von Mitarbeitern vor 6:00 Uhr bzw. nach 22:00 Uhr auf den nördlich der Betriebshalle der Antragstellerin zu 1) gelegenen Parkplätzen tatsächlich keine Überschreitung der festgesetzten Kontingente zu erwarten ist. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der insoweit mit Schriftsatz vom 21. März 2024 ergänzend vorgelegten Abbildung 4 der Y... GmbH, in der die Mindestabstände zur Einhaltung des Spitzenlärmpegelkriteriums nach Ziffer 6.1 Satz 2 der TA Lärm zwischen den Stellplätzen im nördlichen Bereich der Waldstraße 11 und der gegenüberliegenden Wohnbebauung eingezeichnet sind. Nach Ziffer 6.1 Satz 2 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Nach der Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. überarbeitete Fassung, 2007) betragen die zur Einhaltung dieser Spitzenpegel erforderlichen Mindestabstände zwischen Stellplatz und Immissionsort für ein Allgemeines Wohngebiet 28 m und für ein Mischgebiet 15 m. Ausweislich der vorgelegten Abbildung 4 beträgt der Abstand zwischen den Pkw-Stellplätzen an der Nordfassade des Betriebes der Antragstellerin zu 1) und der Hausfassade (ohne Anbau) der gegenüberliegenden Wohnbebauung gerade 15 m. Damit sind zwar die Mindestabstände zur Einhaltung des Spitzenpegels für ein Mischgebiet in Höhe von nachts 45db(A) plus 20 db(A) nachts gewahrt. Da die Antragsgegnerin bei ihrer Lärmkontingentierung jedoch nicht 45 db(A), sondern 44 db(A) zugrunde gelegt hat, folgt hieraus, dass bei Parkierungsvorgängen in den Randzeiten eine Überschreitung der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Richtwerte erfolgt, wie es in dem schalltechnischen Gutachten der Y... GmbH beschrieben ist. Die Emissionskontingentierung für das GE 1, GE 2 und GE 3 erweist sich darüber hinaus auch deswegen als abwägungsfehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren städtebaulichen Rechtfertigung dafür fehlt, dass für die Berechnung der Kontingente hinsichtlich der Wohnbebauung im Bereich der Walmdachbungalows nicht Mittelwerte in Höhe von Mischgebiets-Immissionsrichtwerten zugrunde gelegt wurden, sondern um 1 db(A) reduzierte Werte von 59 db(A) tags und 44 db(A) nachts. So heißt es in der Planbegründung unter Ziffer E 13.2.1 (Seite 53), dass angesichts der Historie des Baugebietes, der bestehenden Vorbelastung, der teilweise illegalen Wohnbebauung sowie der zeitlichen Priorität der gewerblichen Nutzung als Zwischenwert der Mischgebietswert der TA Lärm von 60/45 dB(A) anzusetzen sei. Auch auf Seite 46 wird ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden Gemengelage innerhalb des Plangebietes, ausgelöst durch die räumliche Nähe zwischen einem faktischen Reinen Wohngebiet und dem festgesetzten und entsprechend genutzten Gewerbegebiet, die Emissionskontingentierung innerhalb des Gewerbegebietes basierend auf dem ermittelten Zwischenwert von 60/45 dB(A) gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zwingend erforderlich sei. Für die innerhalb des Bebauungsplanes R 4.1 ausgewiesene WA-Fläche wurde die Emissionskontingente für die Gewerbegebietsflächen dann allerdings so berechnet, dass an der Bebauung nicht die Mischgebietswerte, sondern ein Immissionsrichtwert von ≤ 59 dB(A) erreicht werden kann (vgl. S. 35 des schalltechnischen Gutachtens und S. 53 f. Planbegründung). Der von der Antragsgegnerin an sich als zumutbar erachtete Mischgebiets-Wert wurde mithin nochmals um 1 db(A) reduziert. Eine Begründung für diese Reduktion findet sich weder in der Begründung der Satzung noch im schalltechnischen Gutachten zur Emissionskontingentierung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Richtwert das Ergebnis des vorgenommenen Interessensausgleichs gewesen sei, wie der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Ergebnis der Interessenabwägung der Antragsgegnerin war nach den ausführlichen Erläuterungen in der Planbegründung unter Ziffer 13.2.1 vielmehr, dass Mischgebiets-Richtwerte nach der TA Lärm für die Wohnbebauung anzusetzen seien. Die Reduktion um 1 db(A) lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Analyse des Bestands im Gewerbegebiets ergeben habe, dass die in dem betreffenden Gebiet ansässigen Betriebe keine extrem emittierenden Betriebe seien und zwischen dem Bestand und den festgesetzten Kontingenten noch Spielraum bestehe. Abgesehen davon, dass diese Erwägungen keinen Niederschlag in der Planbegründung und den weiteren Abwägungsunterlagen der Antragsgegnerin gefunden haben, trifft es auch nicht zu, dass nach den festgesetzten Kontingenten für alle Betriebe noch Spielraum besteht. Jedenfalls für den Betrieb der Antragstellerin zu 1) besteht so gut wie kein Spielraum. Schon der normale Tagbetrieb schöpft den vorhandenen Spielraum nach der Schallimmissionsprognose fast aus. So beträgt der prognostizierte Pegel im Normalbetrieb bereits 55 db(A), der mögliche Immissionsrichtwertanteil für die Waldstraße 11 dagegen nur 56 db(A) (vgl. S. 37 des schalltechnischen Gutachtens). Hinzu kommt, dass, wie oben ausgeführt, sowohl ein Nachtbetrieb als auch eine An- bzw. Abfahrt von Mitarbeitern im normalen 2-Schichtbetrieb vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr bereits im Bestand zu Richtwertüberschreitungen führt. Die Grenzwertüberschreitungen bei der Anfahrt von Mitarbeitern zum Betrieb der Antragstellerin zu 1) in der Früh-/Spätschicht entsteht dabei überhaupt erst dadurch, dass die Mischgebietswerte nochmals um 1 db(A) reduziert wurden. Wie die mit Schriftsatz vom 21. März 2023 vorgelegte Abbildung 4 zu den Mindestabständen nach der Parkplatzlärmstudie anschaulich zeigt, wären die Mindestabstände zwischen den Parkplätzen auf der Nordseite des Betriebes in der Waldstraße 11 zur angrenzenden Wohnbebauung bei Annahme von nicht reduzierten Mischgebietswerten mit 15 m gerade noch eingehalten. Gerade auch vor diesem Hintergrund hätte es einer städtebaulichen Rechtfertigung für die weitere Reduktion der Richtwerte bedurft. Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind allesamt offensichtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er die äußere Seite des Abwägungsvorgangs in der Weise betrifft, dass er auf objektiv erkennbaren Sachumständen beruht, die sich aus den Verwaltungsakten oder aus sonstigen Unterlagen nachvollziehen lassen (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 24). Dies ist hier der Fall, da sich die aufgezeigten Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der für die Planung relevanten Belange aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Die genannten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hierzu genügt es, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteile vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rdnrn. 24 f. und vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - juris Rdnr. 22 m.w.N.). Dies ist hier zu bejahen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin bei Berücksichtigung aller erforderlichen Umstände andere Emissionskontingente festgesetzt hätte. Die Antragsteller haben die Abwägungsmängel hinsichtlich der Emissionskontingente für die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 auch nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Dabei genügt es, wenn die Mängel im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geltend gemacht werden, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingeht (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 -, juris Ls. und Rdnr. 4; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 1 KN 13/15 -, juris Rdnr. 62). Danach ist die Rügefrist hier eingehalten. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1) bis 4) vom 2. Oktober 2020 gegen den am 12. Oktober 2019 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan einschließlich der beigefügten Rügeschrift vom 30. September 2020 ist der Antragsgegnerin am 8. Oktober 2020 zugegangen (vgl. Bl. 41 der GA). In ihrem Antrag bzw. der beigefügten Rügeschrift machen die Antragsteller zu 1) bis 4) unter anderem geltend, dass die Lärmemissionskontingente den Betrieb der Antragstellerin zu 1) in unzumutbarer Weise einschränken würden. Dabei weisen sie auf die bestehende Genehmigungslage hin, wonach ihr Betrieb hinsichtlich eines Betriebs zur Nachtzeit nicht beschränkt sei, und rügen, dass die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe, dass die Notwendigkeit bestehe, bei hoher Auftragslage und starkem Zeitdruck auch Spätschichten oder Anlieferungen in der Nachtzeit durchführen zu können. Zudem bemängeln sie, dass die Lösung der Parkplatzsituation für die Anfahrt von Mitarbeitern zur Frühschicht bzw. Abfahrt von der Spätschicht allein der Antragstellerin zu 1) aufgebürdet werde (vgl. insgesamt S. 13 ff. d. Rügeschrift). Auch der Antragsteller zu 5) hat in seinem Normenkontrollantrag, den sein Bevollmächtigter am 12. Oktober 2020 zugleich direkt an die Antragsgegnerin übermittelt hat, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, dass für die Wohnbebauung auf den Grundstücken im Bereich zwischen der Waldstraße und der Straße Am Hirschgraben höhere Zwischenwerte hätten gebildet werden müssen. Der Antragsteller zu 5) hat in seinem Antrag vom 12. Oktober 2020 außerdem bemängelt, dass für die ausgewiesene Wohnnutzung im Bereich zwischen der Waldstraße und der Straße Am Hirschgraben einheitlich als Zwischenwert der Mischgebietswert der TA Lärm von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht zugrunde gelegt worden sei, obwohl die gegenüberliegenden Anwesen in der Waldstraße 50, 52, 54 zuvor als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen seien. Hinsichtlich seines Grundstücks im GE 3 hat er zudem gerügt, dass die Emissionskontingente für das Gewerbegebiet unangemessen beschränkend seien und noch nicht einmal die sich aus der TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet erreichen würden. Damit hat er, wenn auch nicht im Detail, so doch im Kern die oben aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Emissionskontingentierung des GE 1, 2 und 3 geltend gemacht. Den Abwägungsmangel hinsichtlich der Emissionskontingentierung des GEe, d.h. die insoweit nicht berücksichtigte Gemengelage zwischen Gewerbegebiet und angrenzender Wohnbebauung, haben die Antragsteller demgegenüber zwar nicht gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Die rechtzeitig geltend gemachten und damit beachtlichen Mängel hinsichtlich der Festsetzung der Emissionskontingente im GE 1, GE 2 und GE 3 haben jedoch unabhängig hiervon zugleich die Unwirksamkeit der Festsetzung der Emissionskontingente für das GEe zur Folge. Denn die Höhe der einzelnen Kontingente ist miteinander verknüpft ist. Setzt man für die dem GE 3 gegenüberliegende Wohnbebauung außerhalb des Plangebietes auf den Flurstücken 187, 186 und 165 andere Richtwerte (Planwerte) – beispielsweise in Höhe der vom Antragsteller zu 5) geforderten Richtwerte nach der TA Lärm für ein Mischgebiet anstatt der Werte für ein Allgemeines Wohngebiet – an, hat dies zugleich Auswirkungen auf das Emissionskontingent für das angrenzende GEe, da die Berechnung der Kontingente anhand der Gesamt-Immissionsrichtwerte für die schutzbedürftigen Gebiete in der Umgebung erfolgt. Aufgrund der damit unwirksamen Emissionskontingentierung der Gewerbegebietsteile ist der Bebauungsplan insgesamt unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 -, juris Rdnr. 8). Abzustellen ist auf den hypothetischen Willen der Gemeinde, mithin darauf, ob die Gemeinde den Bebauungsplan auch mit dem beschränkten Inhalt beschlossen hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewusst hätte, dass die fraglichen Festsetzungen nicht rechtswirksam getroffen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 4 BN 42/13 -, juris Rdnr. 15 und Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 = juris Rdnr. 31). Danach ist hier von einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Aus der Satzungsbegründung ergibt sich deutlich, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung von Emissionskontingenten für das Gewerbegebiet für zwingend erforderlich gehalten hat und damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gemeinde den Bebauungsplan auch ohne die Emissionskontingente beschlossen hätte. So heißt es in der Begründung auf Seite 46: „Aufgrund der bestehenden Gemengelage innerhalb des Plangebietes, ausgelöst durch die räumliche Nähe zwischen einem faktischen Reinen Wohngebiet und dem festgesetzten und entsprechend genutzten Gewerbegebiet, ist die Emissionskontingentierung innerhalb des Gewerbegebietes basierend auf dem ermittelten Zwischenwert von 60/45 dB(A) gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zwingend erforderlich. Nur durch die Emissionskontingentierung kann das Maß der zumutbaren Lärmbelastung abschließend planungsrechtlich gesteuert werden.“ Dementsprechend ist aufgrund der Unwirksamkeit der Emissionskontingente auch von einer Unwirksamkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für die Gewerbegebietsflächen auszugehen. Eine Unwirksamkeit von Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung führt ihrerseits in der Regel zur Unwirksamkeit der weiteren Festsetzungen, da diese eng mit der Art der Nutzung verbunden sind. So auch hier. Insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und zur Begrünung der Grundstücke im Gewerbegebiet orientieren sich an der Art der Nutzung. Dafür, dass die Antragsgegnerin einzelne Festsetzungen für die Gewerbegebietsflächen auch isoliert getroffen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Unwirksamkeit der Emissionskontingentierung hat zudem die Unwirksamkeit der Festsetzungen betreffend des weiteren Plangebietes zur Folge. Mit den Festsetzungen zu den Allgemeinen Wohngebieten verfolgt die Antragsgegnerin zwar eigenständige städtebauliche Ziele, wie insbesondere die Steuerung der Nachverdichtung der dort bestehenden Wohnbebauung hinsichtlich Art und Maß der Nutzung. Gleichzeitig dient die Emissionskontingentierung jedoch gerade dem Schutz der angrenzenden, durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan neu als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bebauung. Angesichts dieses Zusammenhangs und des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens der Antragsgegnerin, den aufgrund der Gemengelage bestehenden Immissionskonflikts abschließend planungsrechtlich zu steuern, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Antragsgegnerin eine Satzung beschränkt auf die Festsetzungen zum Allgemeinen Wohngebiet beschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Festsetzungen zu den Emissionskontingenten in der vorliegenden Form nicht wirksam getroffen werden können. Es lässt sich insbesondere nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Emissionskontingente teilweise andere oder zusätzliche Festsetzungen zur Lösung des Immissionskonflikts für den als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich getroffen hätte. Auf die weiteren von den Antragstellern geltend gemachten Mängel kommt es für das Ergebnis des vorliegenden Normenkontrollverfahrens damit nicht an. Im Hinblick auf ein mögliches erneutes Bauleitplanverfahren der Antragsgegnerin hält der Senat es dennoch für sinnvoll, auch auf die weiteren Einwände der Antragsteller einzugehen. In formeller Hinsicht ist zunächst die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 4) stellt es keinen Fehler dar, dass bei der Bekanntmachung über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich mitgeteilt wurde, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. R 4. 1 zusammen mit der Begründung, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie zwei schalltechnischen Untersuchungen ausgelegt werde, ohne dass darüber hinaus weitere Angaben dazu gemacht wurden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Denn der Bebauungsplan ist gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden. In einem derartigen Verfahren bedarf es nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB keiner Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung war auch nicht fehlerhaft, weil die DIN 45691 nicht mit den Entwürfen des Bebauungsplanes ausgelegt worden ist, wie die Antragsteller zu 1) bis 4) behaupten. Verweist ein Bebauungsplan auf DIN-Vorschriften, so gilt zwar das Erfordernis, dass die Öffentlichkeit verlässlich Kenntnis über die planungsrechtlichen Auswirkungen der DIN-Vorschrift erhalten muss; dies gilt nicht nur bei Verkündung des Bebauungsplans, sondern auch bei Offenlage der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 3 Rdnr. 13). Denn andernfalls wäre die Öffentlichkeit daran gehindert, in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt des Bebauungsplans zu erhalten. Bei der Verkündung ist insoweit anerkannt, dass es genügt, wenn die Gemeinde die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf im Bebauungsplan hinweist (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rdnrn. 7 und 8 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13. August 2018 - 4 C 1812/17.N -, juris Rdnr. 25 und vom 26. Oktober 2023 - 4 C 2447/20.N -, juris Rdnr. 52). Dasselbe muss auch für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Diese Anforderung wurde hier erfüllt. Der Entwurf des Bebauungsplans vom 8. November 2018 verweist in seinen planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer B 10 betreffend die Vorkehrungen gegen Gewerbelärm auf die DIN 45691. Dort findet sich zugleich der Hinweis, dass die in Bezug genommenen technischen Regelwerke im Rathaus der Stadt Heusenstamm (unter Angabe der Adresse und des Raums) während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. In dem Aktenordner zur erneuten Offenlage findet sich auch die maßgebliche DIN-Vorschrift. Es deutet nichts darauf hin, dass die DIN-Vorschrift, obwohl sie bei der Gemeinde verfügbar war, tatsächlich nicht wie im Bebauungsplan angegeben bereitgehalten wurde. Dies haben die Antragsteller zu 1) bis 4) auch nicht substantiiert dargelegt. Der erste Entwurf des Bebauungsplans vom 7. Februar 2017 enthielt demgegenüber noch keine Kontingentierung und damit keinen Verweis auf die DIN 45691, so dass ein Bereithalten der DIN-Norm insoweit noch nicht erforderlich war. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist es zulässig, den Flächennutzungsplan nach Aufstellung des Bebauungsplanverfahren zu berichtigen, vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Erforderlich ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 lediglich, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Regionalverband Frankfurt Rhein-Main hat die Flächennutzung, soweit sie anzupassen war, im Rahmen der jährlichen Aktualisierung berichtigt, wie sich auch aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Regionalverbandes vom 21. Oktober 2020 ergibt. Dieser Stand (Planstand 31. Dezember 2019) ist auch in der Regiomap im Geoportal des Verbandes einsehbar (siehe unter: https://www.region-frankfurt.de/Services/Geoportal/). Bei der Berichtigung handelt es sich um einen rein redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen keine Anwendung finden; es bedarf auch keiner Genehmigung des Vorgangs (vgl. Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn u.a., 152. EL Oktober 2023, BauGB § 13a Rdnr. 75). Durch den Bebauungsplan wird auch die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt. Dies erfordert, dass der Bebauungsplan die sich aus der gewachsenen gemeindlichen Entwicklung ergebende Situation aufgreift und angemessen berücksichtigt; das heißt, der Bebauungsplan muss sich mit der gewachsenen Siedlungsstruktur und deren organischer Fortentwicklung auseinandersetzen (vgl. Krautzberger/Kerkmann, a.a.O. Rdnr. 75). Dies ist vorliegend im Rahmen der Satzungsbegründung erfolgt, vgl. insbesondere Ziffer E 7 (Bestandsdarstellung und Bewertung) sowie Ziffer E 9 (Zielsetzung). Dass die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, wird auch von den Antragstellern nicht vorgetragen. Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist erst verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O. Rdnr. 5 sowie Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137-145 = juris Rdnr. 9 und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (146 f.) = juris Rdnr. 9 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rdnr. 74). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind zudem Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren oder ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rdnr. 5 m.w.N). An der Planungsbefugnis kann es fehlen, wenn eine Bebauungsplanänderung im Wesentlichen zum Ziel hat, eine vom ursprünglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren, ohne dass städtebauliche Gründe für eine solche Änderung sprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. März 1986 - 10 C 45/85 -, juris), oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 24. August 1993 - 4 NB 12/93 -, juris = BVerwGE 4, 301 (305) m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. R 4.1 städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Bebauungsplan positive städtebauliche Ziele, die zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein können. In der Begründung des Bebauungsplans wird unter Ziffer E 9 (Planerische Zielsetzung) erläutert, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. R 4.1 zwei wesentliche Ziele verfolgt werden: Zum einen der Erhalt und die Weiterentwicklung des bestehenden, funktionsfähigen Gewerbegebietes im Bereich zwischen der Wald- und Friedhofstraße, wobei die planungsrechtliche Steuerung des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohn- und Gewerbenutzung insbesondere im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Situation erfolgen solle, zum anderen der Erhalt und die Steuerung der verträglichen Nachverdichtung des bestehenden Wohngebietes im Bereich zwischen der Straße Am Hirschgraben und der Waldstraße. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse), § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) und § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft). Die Realisierung der getroffenen Festsetzungen ist auch nicht aufgrund der für das gesamte Gebiet bestehenden Bebauung und Baugenehmigungen auf absehbare Zeit ausgeschlossen. Zum einen entsprechen die Festsetzungen zu großen Teilen der ohnehin bestehenden Lage. Dies gilt insbesondere für die Festsetzungen zur Art der Nutzung. Zum anderen greifen die Festsetzungen bei künftigen baulichen Änderungen der bestehenden Bebauung. Dies ist ausreichend. Der streitgegenständliche Bebauungsplan dient auch nicht der Legalisierung illegaler Bauten ausschließlich im privaten Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer, indem er die mit Walmdachbungalows bebauten Grundstücke nördlich und nordwestlich der Waldstraße, die im Bebauungsplan Nr. R 4 zuvor als Misch- bzw. Gewerbegebiet ausgewiesen waren, als Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Zum einen handelt es sich hierbei um Wohnbebauung, die nach den Angaben der Antragsgegnerin und in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten als solche genehmigt ist, so dass der streitgegenständliche Bebauungsplan zur formellen Legalisierung schon nicht erforderlich ist. Wie sich aus den vom Senat insoweit beigezogenen Bauakten ergibt, gilt dies auch für die Wohnhäuser in der Waldstraße 50, 52, 54, die – im Widerspruch zum damaligen Bauplanungsrecht – im Gewerbegebiet errichtet wurden. Zudem verfolgt die Antragsgegnerin mit der Ausweisung der bestehenden Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet mehrere positive städtebauliche Planungsvorstellungen, die die Festsetzung städtebaulich zu rechtfertigen vermögen. So hat die Antragstellerin die bestehende Walmdachsiedlung bewusst als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, um dort verschiedene Nutzungen anzusiedeln (vgl. Ziffer E 10.1 der Begründung der Satzung). Zudem trifft der Bebauungsplan zur Feinsteuerung der Nachverdichtung des Wohngebiets detaillierte Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzungen. Dabei ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 4) bei ihrer Planung auch zu Recht davon ausgegangen, dass der vorhergehende Bebauungsplan Nr. R 4 in dem Bereich der Walmdachbungalows funktionslos und damit unwirksam geworden ist (Ziff. E 6 der Planbegründung). Die Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt, also die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Diese Tatsache muss so offensichtlich sein, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen (st. Rspr. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = juris Rdnr. 35 und vom 28. April 2004 - 4 C 10/03 -, juris Rdnr. 15; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, juris Rdnr. 8). Danach ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. R 4 zur Art der Nutzung für den Bereich der Walmdachbungalows als Misch- bzw. Gewerbegebiet funktionslos geworden sind. Mischgebiete zeichnen sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch aus, dass sie dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gleichermaßen dienen. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Demgegenüber waren alle in dem genannten Bereich befindlichen Grundstücke zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. R 4.1 nach der Bestandsanalyse der Antragsgegnerin (vgl. Ziff. E. 6 der Planbegründung) mit Wohnhäusern bebaut, die zu Wohnzwecken genutzt werden und seit Jahrzehnten bestehen. Es wurden lediglich zwei bestehende ergänzende freiberufliche Nutzungen (Steuerberater, Physiotherapie) in diesem Bereich festgestellt. Gewerbliche Nutzungen bestanden nach der Bestandsanalyse der Antragsgegnerin nicht. Dass diese Bestandsanalyse der Antragsgegnerin falsch gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller bestätigen vielmehr selbst, dass in dem betreffenden Bereich entgegen den Festsetzungen des Plans Nr. R 4 nur Wohnnutzungen entstanden sind. Der Antragsteller zu 5) rügt zwar, dass die Bestandsanalyse zu den Nutzungen im Plangebiet vom 20. November 2017 (S. 27 der Planbegründung, Abbildung 7) nicht der gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Sachlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan entsprechen würde. Er benennt insoweit jedoch keine Nutzungsänderungen in dem Bereich der Walmdachbungalows. Die bestehende Wohnbebauung ist so auch genehmigt (siehe bereits oben). Da es sich bei den betreffenden Gebäuden um Wohnbungalows mit Freizeitgärten handelt, ist die bestehende Bebauung zudem für eine gewerbliche Nutzung ungeeignet. Es gibt auch keine unbebauten Grundstücke, die entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. R 4 gewerblich genutzt werden könnten. Damit weichen die tatsächlichen Verhältnisse vom Inhalt des Bebauungsplans Nr. R 4 so massiv ab, dass dessen Festsetzungen zur Art der Nutzung im Bereich der Walmdachbungalows eine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermögen. Dies ist auch so offensichtlich, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Abweichendes ergibt sich insoweit entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 4) auch nicht aus dem Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1634/13.DA vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Denn dieses Verfahren betraf nicht den Bereich der Walmdachbungalows, sondern eine Wohnnutzung in der Waldstraße 5 im Bereich des „großen“ Gewerbegebietes zwischen Friedhofstraße und Waldstraße. Der angenommenen Funktionslosigkeit steht auch nicht entgegen, dass rechtswidrige Baugenehmigungen nach § 48 HessVwVfG unter bestimmten Umständen zurückgenommen werden können. Zum einen ist die Antragsgegnerin nicht die für eine Rücknahme von Baugenehmigungen zuständige Bauaufsichtsbehörde. Es besteht zum anderen auch keine Verpflichtung der Gemeinde, sich vor Durchführung einer Bauleitplanung um eine Rücknahme rechtswidriger Baugenehmigungen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu bemühen, wie die Antragsteller zu 1) bis 4) es fordern, zumal eine Rücknahme nach § 48 HessVwVfG im Ermessen der zuständigen Behörde steht und es vorliegend angesichts der Investitionen, die im Vertrauen auf die Baugenehmigung getätigt wurden, fraglich erscheint, ob eine Rücknahme auch nur eines Teils der Baugenehmigungen möglich gewesen wäre (zur Rücknahme vgl. auch: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 61. EL Dez. 2023, Q. Baurechtlicher Bestandsschutz Rdnr. 281 ff., insb. 287b). Der Einwand der Antragsteller zu 1) bis 4), die Antragsgegnerin habe den wahren Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans nicht offengelegt, der darin bestanden habe, der Gefahr zu begegnen, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Rechtsstreit zu einer Wohnnutzung in der Waldstraße 5 den damals noch gültigen Bebauungsplan Nr. R 4 wegen eines Verkündungsfehlers für unwirksam erklärt, trifft ebenfalls nicht zu. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in seinem Urteil vom 11. März 2015 (2 K 1634/13.DA) seine zuvor geäußerten Bedenken, wonach wegen eines Verkündungsmangels der Bebauungsplan Nr. R 4 unwirksam sein könnte, aufgegeben und auch sonst keine Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußert. Auch der erkennende Senat hatte in dem sich anschließenden Berufungszulassungsverfahren (4 A 839/15.Z) keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Verkündung des Bebauungsplans Nr. R 4. Auch die Einwände des Antragstellers zu 5) betreffend die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung der Gewerbegebiete greifen nicht durch. Mit der Festsetzung der Gewerbegebietsteile verfolgt die Antragsgegnerin, wie bereits oben ausgeführt, mehrere legitime städtebauliche Ziele. Ob ein konkreter aktueller Bedarf nach zusätzlichen Gewerbeflächen besteht und wie hoch der Leerstand im Gewerbegebiet zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war oder künftig voraussichtlich sein wird, ist, anders als der Antragsteller zu 5) meint, dagegen für die Erforderlichkeit der Ausweisung des Gewerbegebietes unerheblich. Nach den oben genannten Grundsätzen liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn ein durch spürbaren Nachfragedruck ausgelöstes unabweisbares Bedürfnis für eine Planung vorhanden ist oder sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris Rdnr. 25 und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rdnr. 5). Dies ist vorliegend der Fall. So weist die Antragsgegnerin in ihrer Satzungsbegründung (S. 40) darauf hin, dass der wirtschaftsstrukturelle Wandel durch die Zunahme wissensintensiver und kreativer Unternehmen geprägt sei. Diese stellen nach dem Planungswillen der Gemeinde mögliche künftige Nutzungen für das streitgegenständliche Gewerbegebiet dar. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine fehlende Nachfrage an Gewerbeflächen könnte nur dann der Erforderlichkeit der Planung entgegenstehen, wenn der Plan deswegen aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig wäre. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass eine gewerbliche Nutzung des als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichs auf Dauer oder unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein könnte. Wie unter anderem die Auflistung in der Abbildung 7 der Planbegründung zu den bestehenden Nutzungen innerhalb des Plangebietes zeigt, ist eine gewerbliche Nutzung der Grundstücke grundsätzlich möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne der dort genannten Nutzungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr bestanden haben, wie der Antragsteller zu 5) vorträgt. Denn auch nach den Ausführungen des Antragstellers zu 5) wird ein Teil der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche als solche genutzt. Er macht lediglich geltend, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein teilweiser Leerstand der Büroflächen in der Waldstraße 3, 5 und 7 bestanden habe. Zugleich gibt es in dem Gewerbegebiet jedoch auch seit vielen Jahrzehnten ansässige Betriebe wie die D... GmbH in der Waldstraße 1a und den metallverarbeitenden Betrieb der Antragstellerin zu 1) in der Waldstraße 11. Selbst wenn einzelne Grundstücke auf absehbare Zeit nicht oder nur teilweise gewerblich genutzt werden sollten, nimmt das der Festsetzung zu den Gewerbegebieten nicht ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO nicht ausschließlich, sondern nur vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen und nach den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig sind. Dass die leerstehende Gewerbefläche für keine dieser Nutzungen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Ob die einzelnen Festsetzungen innerhalb des festgesetzten Gebietes – wie u.a. die Festsetzungen zum Maß der Nutzung und der Bepflanzung und Dachbegrünung – fehlerfrei erfolgt sind, ist dagegen keine Frage der Planerforderlichkeit, sondern der Abwägung. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Hinsichtlich der Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist dagegen das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137-145 = juris Rdnr. 9 m.w.N., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, juris Rdnr. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rdnr. 4; Battis, in: Krautzberger/Löhr/Battis, 15. Aufl. 2022, BauGB § 1 Rdnr. 26). Neben den oben aufgezeigten Mängeln bei der Festsetzung der Emissionskontingentierung sind hinsichtlich der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans keine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB beachtliche Abwägungsmängel erkennbar. Für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend, vorliegend also der 18. September 2019. Hiervon ausgehend war die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Sachlage, soweit ersichtlich, hinreichend aktuell. Die Bestandserfassung der Nutzungen datiert zwar vom 7. November 2017 und die schalltechnische Untersuchung zum Straßenverkehrslärm vom 10. November 2015. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung gilt jedoch nur für Belange, die für die Abwägung nach § 2 Abs. 3 BauGB von Bedeutung sind. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hinsichtlich der bestehenden Nutzungen im Plangebiet oder der Straßenverkehrsgeräusche bis zur Beschlussfassung im September 2019 maßgebliche Änderungen ergeben haben. Dies gilt auch für die vom Antragsteller zu 5) vorgetragenen Gewerbeabmeldungen und Neuanmeldungen in dieser Zeit. Wie bereits ausgeführt, hat ein teilweiser Leerstand von Gewerbeflächen keinen Einfluss auf die städtebauliche Erforderlichkeit der Ausweisung als Gewerbegebiet. Neue Gewerbeanmeldungen könnten demgegenüber zwar für die schalltechnische Untersuchung zur Emissionskontingentierung von Relevanz sein. Dies allerdings nur dann, wenn hierdurch zusätzliche, zuvor nicht berücksichtigte Emissionen entstehen. Auch dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der Antragsteller zu 5) hat zwar im April 2019 ein neues Gewerbe im Bereich Haustechnik, Hausverwaltung für eigene Immobilen und Im- und Export von technischen Geräten angemeldet, das weder in der Bestandsaufnahme vom 7. November 2017 noch in der schalltechnischen Untersuchung zur Emissionskontingentierung vom 25. Oktober 2018 berücksichtigt wurde. Im schalltechnischen Gutachten wurden für das Grundstück des Antragstellers zu 5) jedoch bereits Fahrbewegungen von Mitarbeitern bzw. Besuchern für die auf den Betriebsflächen vorhandenen Stellplätze berücksichtigt (vgl. S. 32 des Gutachtens). Dass das im April 2019 neu angemeldete Gewerbe darüber hinaus Emissionen erzeugen würde, die bei der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden wären, hat der Antragsteller zu 5) nicht konkret vorgetragen und ist angesichts des Tätigkeitsfeldes des angemeldeten Gewerbes auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich zwischen der Bestandsermittlung und der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auf anderen Grundstücken neue Gewerbe mit höheren, im Gutachten nicht berücksichtigten Emissionen angesiedelt hätten. Auch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes direkt gegenüber den Gewerbegebietsflächen erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft. Dies verstößt entgegen dem Vortrag der Antragsteller insbesondere nicht gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BlmSchG und das Gebot der Konfliktbewältigung. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind auch im Rahmen der Bauleitplanung die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein zwingendes Gebot, sondern lediglich um eine Abwägungsdirektive. Zudem gilt der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe in erster Linie für die Bauleitplanung bisher unbebauter Flächen. Bei der Überplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage ist er dagegen einer Durchbrechung fähig, dies insbesondere dann, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit und ohne erkennbare größere Probleme bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71/90 -, juris Rdnr. 9; vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15/04 -, juris und vom 8. März 2010 - 4 B 76/09 -, juris). Es besteht auch keine Pflicht der Gemeinde, im Falle der Überplanung einer Gemengelage eine Verbesserung der Immissionssituation herbeizuführen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6/88 -, ZfBR 1991, 120; vgl. auch: Hess. VGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 A 1987/09 -, juris und Beschluss vom 25. August 1994 - 4 N 796/94 -, juris Rdnr. 99). Es genügt, wenn die Überplanung einer Gemengelage zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung einen zusätzlichen Immissionskonflikt nicht vorprogrammiert oder einen bestehenden Immissionskonflikt nicht verschärft (Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2001 - 14 N 98.1992 -, BeckRS 2001, 24647; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 K 258/06 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. April 2013 - 2 E 14/11 -, juris Rdnr. 110). Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan Nr. R 4.1 im Grundsatz gerecht. Die Gemengelage und der dadurch bedingte Konflikt zwischen faktischer Wohnbebauung und Gewerbe im Plangebiet bestand schon zuvor. Soweit die Antragsteller zu 1) bis 4) meinen, vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. R 4.1 habe keine Gemengelage hinsichtlich ihres Grundstücks vorgelegen, weil sowohl ihr Grundstück als auch die gegenüberliegenden Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen seien, berücksichtigen sie nicht, dass die Festsetzung der Waldstraße 50, 52 und 54 als Gewerbegebiet durch den Bebauungsplans Nr. R 4, wie oben ausgeführt, funktionslos war, weil dort nur Wohnbebauung realisiert wurde. Bei der Wohnbebauung zwischen Waldstraße und der Straße Am Hirschgraben handelte es sich vor Erlass des Bebauungsplans Nr. R 4.1 zudem nicht um ein faktisches Mischgebiet, wie die Antragsteller zu 1) bis 4) meinen, sondern um ein faktisches Reines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Denn die gegenüber der Wohnbebauung liegenden Gewerbeflächen gehören nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB (zur Bestimmung der näheren Umgebung vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rdnr. 33 und vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rdnr. 9 sowie Urteil des Senats vom 19. Juni 2018 - 4 A 1922/17 -, juris Rdnr. 37, jeweils m.w.N.). Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Waldstraße insofern eine trennende Funktion hat, mit der Folge, dass zur Bestimmung der „näheren Umgebung“ der Wohnbebauung die auf der anderen Seite der Waldstraße gelegenen gewerblichen Nutzungen nicht heranzuziehen sind. Ob eine Straße eine Trennfunktion im Hinblick auf die Bestimmung der näheren Umgebung erfüllt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Art der Nutzung auf der einen und der anderen Straßenseite anzutreffen ist (Spannowsky, in: BeckOK BauGB, 61. Ed. 1.2.2024, § 34 Rdnr. 32.2). Danach besteht hier eine trennende Funktion der Waldstraße. Denn auf der einen Seite der Waldstraße liegen Gewerbebetriebe, auf der anderen Seite ausschließlich Wohnbungalows (vgl. für einen ähnlichen Fall: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28/83 -, NJW 1985, 1569). Dem stehen auch nicht die Wohnnutzungen im Gewerbegebiet entgegen, da es sich insoweit um Betriebsinhaberwohnungen handelt, die einem Betrieb zugeordnet sind. Auch optisch hat die Waldstraße eine trennende Wirkung, wie sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbild ergibt. Schließlich steht auch der Umstand, dass die Wohngrundstücke nördlich der Waldstraße den Emissionen der Gewerbebetriebe ausgesetzt sind und diese die Richtwerte für Reine Wohngebiete überschreiten der Einstufung als faktisches Reines Wohngebiet nicht entgegen. Gerade in einer Gemengelage ist es anerkannt, dass Wohngebiete u.U. höhere Immissionen akzeptieren müssen, vgl. hierzu Ziffer 6.7 der TA Lärm. Der Annahme einer bereits zuvor bestehenden Gemengelage, die durch den Bebauungsplan nicht verschärft wird, steht auch nicht entgegen, dass, wie die Antragsteller zu 1) bis 4) meinen, eine Behörde nicht von sich aus von der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans ausgehen dürfe, sondern den Bebauungsplan solange anzuwenden habe, bis der Bebauungsplan von der Gemeinde aufgehoben oder von einem Gericht für unwirksam erklärt worden sei. Es ist zwar richtig, dass die Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörden nach überwiegender Auffassung nicht befugt sind, Bebauungspläne eigenmächtig zu verwerfen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 1. April 1982 - 15 N 81 A.1679 -, NVwZ 1983, 481 (Ls.); OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. November 1997 - 6 K 6014/96 -, juris und Beschluss vom 9. März 2012 - 1 LA 231/09 und 1 LA 254/09 -, juris Rdnr. 61; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A 3988/03 -, NuR 2006, 191; Schrödter, BauGB 9. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 13 m.w.N.). Speziell für die hier maßgebliche Anwendung der TA Lärm ist jedoch anerkannt, dass – abweichend von diesem Grundsatz – in Fällen der offensichtlichen Funktionslosigkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen die zuständige Behörde von funktionslosen planungsrechtlichen Festsetzungen abweichen darf und soll (BVerwG vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 (255); Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV § 2 Rdnr. 23; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm, Nr. 6 Rdnr. 14; Beckert/Fabricius, TA Lärm, Nr. 6.6, S. 71.; vgl. auch Hinweise des LAI zur Auslegung der TA Lärm in der Fassung der 133. LAI-Sitzung vom 22. und 23. März 2017). Denn eine Funktionslosigkeit einer Festsetzung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass angesichts einer abweichenden dauerhaften und verfestigten tatsächlichen Nutzung kein schutzwürdiges Vertrauen mehr besteht, dass sie weiter angewandt wird. Demnach richteten sich die zu beachtenden Lärmrichtwerte für den Bereich der Walmdachbungalows bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht mehr nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. R 4. Stattdessen waren gemäß Ziffer 6.6 Satz 2 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 der TA Lärm heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets entsprechen. Dabei war auch schon zuvor nach Ziffer 6.7 der TA Lärm die bestehende Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe zu berücksichtigen. Dieser bereits bestehende Zustand einer immissionsschutzrechtlichen Gemengelage wird durch die Ausweisung des bestehenden faktischen Reinen Wohngebiets als Allgemeines Wohngebiet nicht geändert, insbesondere nicht verschärft. Die Antragsgegnerin war im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung auch nicht gehalten, Immissionsrichtwerte für das Allgemeine Wohngebiet festzusetzen. Dies schon deswegen nicht, weil es für eine derartige Festsetzung an einer Ermächtigungsgrundlage in der Baunutzungsverordnung fehlt. Auch die weiteren Festsetzungen betreffend das Allgemeine Wohngebiet sind nicht zu beanstanden. Insbesondere führen diese Festsetzungen nicht zu einer unverträgliche Nachverdichtung ausschließlich zulasten der Gewerbebetriebe, wie die Antragsteller zu 1) bis 4) meinen. Der Bebauungsplan begrenzt durch seine Festsetzungen vielmehr die Nachverdichtung im Wohngebiet. So wird die zulässige Grundflächenzahl in den Allgemeinen Wohngebieten auf 0,3 und damit unterhalb des nach § 17 BauNVO vorgesehenen Orientierungswertes von 0,4 für Wohngebiete festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird im WA 2 auf maximal zwei und in den beiden anderen Wohngebietsbereichen (WA 1 und WA 3) auf eins begrenzt. Zudem ist eine Beschränkung auf zwei Wohneinheiten vorgesehen, die im Bebauungsplan Nr. R 4 noch nicht enthalten war. Die Antragsteller zu 1) bis 4) legen selbst dar, dass die derzeitige Bebauungssituation durch ein- und zweigeschossige Wohnhäuser, teilweise mit ausgebautem Dachgeschoss, geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist ihre Behauptung nicht nachvollziehbar, dass durch die genannten Festsetzungen eine „erhebliche Wohnraumerweiterung“ ermöglicht werde. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin keine Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen für das WA-Gebiet vorgenommen hat. Zwar kann die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen durchaus ein geeignetes Mittel sein, um einen Lärmkonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 -, BauR 2012, 1611 = juris Rdnr. 7). Dass die Antragsgegnerin vorliegend keine passiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt hat, ist gleichwohl nicht fehlerhaft. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind nämlich nicht geeignet, eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten durch die Schallimmissionen von Gewerbebetrieben im Sinne der TA Lärm zu vermeiden. Nach den Vorgaben der TA Lärm beurteilt sich die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen vielmehr nach dem Außenpegel, nämlich nach dem Pegel in 0,5 m vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (vgl. Ziffer. A.1.3 lit. a) des Anhangs der TA Lärm). Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn auch mit Wirkung für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rdnr. 19). Es ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht dem Wunsch des Antragstellers zu 5) auf Ausweisung eines Mischgebiets anstelle der Gewerbegebiete nachgekommen ist. Mit diesem Wunsch hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung ausdrücklich auseinandergesetzt und ist unter Darlegung ihrer Gründe zu dem Ergebnis gelangt, dass sie an der Ausweisung eines Gewerbegebiets festhalten will und die Entwicklung eines Mischgebietes nicht anstrebe (vgl. insbesondere Beschlussvorschlag 3 zu Brief Nr. 54 und Ziff. E 10.1 der Planbegründung). Dies begründet sie damit, dass Handwerk, Dienstleistungsunternehmen und Wirtschaft wichtige Wachstumsfaktoren einer Gemeinde sowie wichtige Arbeitgeber seien und die Verfügbarkeit von Gewerbeflächen einen wichtigen Standortfaktor für die Attraktivität einer Gemeinde und für den Erhalt bestehender Unternehmen darstelle. Aufgrund der Wohnungsnot innerhalb des Rhein-Main-Gebietes sei die Konkurrenz gewerblicher Flächen zu Wohnbauflächen groß. Umso wichtiger sei es, bestehende Gewerbeflächen auch in Zukunft zu sichern und für ansiedlungswillige Unternehmen sowie für die Erweiterungsabsichten bestehender Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Damit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und abwägungsfehlerfrei erläutert, warum sie den Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung insoweit gegenüber den Belangen der Wirtschaft zurückgestellt hat. Eine Gemeinde muss sich bei ihrer Planung auch nicht an der wirtschaftlichsten bzw. einträglichsten Nutzung von Grundstücken zu orientieren (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. April 2004 - 1 KN 194/02 -, juris Rdnr. 26). Dass es, wie der Antragsteller zu 5) moniert, schwierig ist, sein als Gewerbegebiet ausgewiesenes Grundstück zu vermarkten und eine Vermarktung als Wohnfläche einträglicher wäre, macht die Festsetzung daher nicht rechtswidrig. Die beklagten Vermarktungsprobleme infolge des faktischen Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung bestanden im Übrigen bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Die Erwartung oder Hoffnung, in der Zukunft ein Grundstück anders nutzen zu können, ist dagegen nicht schutzwürdig. Mit der Ausweisung des Gewerbegebiets wird auch nicht die in dem Bebauungsplan Nr. R 4 angelegte Struktur durchkreuzt, wie der Antragsteller zu 5) vorträgt. Vielmehr wird die bisherige Struktur des Bebauungsplan Nr. R 4 insoweit fortgeschrieben. Die Festsetzung des Gewerbegebietes zwischen Waldstraße und Friedhofstraße durch den vorherigen Bebauungsplan Nr. R 4 war auch nicht funktionslos, wie der Antragsteller zu 5) weiter einwendet. Die Fläche wurde vielmehr bereits unter dessen Geltung überwiegend gewerblich genutzt. Es handelte sich zuvor auch nicht um ein faktisches Mischgebiet, wie der Antragsteller zu 5) meint, da die im Gewerbegebiet vorhandenen Wohnnutzung nicht als allgemeine Wohnnutzungen, sondern als Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnungen genehmigt sind. Soweit die Gebäude im Bereich der Parzellen 55/8 (Waldstraße 5) und 55/26 (Waldstraße 3) in der Vergangenheit zu betriebsunabhängigem Wohnen ungenutzt wurden, erfolgte dies ohne Genehmigung (vgl. hierzu Ziff. E 7.1.2 der Planbegründung). Wie bereits ausgeführt, begründet auch ein teilweiser Leerstand von Gewerbefläche keine Funktionslosigkeit der planerischen Festsetzungen. Ebenso wenig machte der Umstand, dass nach dem Bebauungsplan Nr. R 4 überwiegend nur „nicht störende Gewerbebetriebe“ im Gewerbegebiet zulässig waren und für die Waldstraße 11 Immissionsrichtwerte in Höhe von Mischgebietswerten vorgesehen waren, das Gebiet nicht zu einem faktischen Mischgebiet, wie der Antragsteller zu 5) vorträgt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschränkung der zulässigen Nutzung in einem Gewerbegebiet auf Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören – wie es für ein Mischgebiet vorgesehen ist, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO – zulässig ist und dass ein solches „eingeschränktes Gewerbegebiet“ nach seiner Zweckbestimmung noch dem Typus eines Gewerbegebiets entspricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 = juris Rdnr. 2 und vom 8. November 2004 - 4 BN 39/04 -, juris Rdnr. 22). Unabhängig hiervon ist eine Gemeinde nicht verpflichtet, ein Gebiet mit faktischem Mischgebietscharakter als Mischgebiet auszuweisen, sofern sich die bestehenden Gebäude grundsätzlich gewerblich nutzen lassen. Eine Pflicht zur Ausweisung als Mischgebiet zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums lässt sich auch nicht aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ableiten, wonach bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen sind, zumal sich der Immissionskonflikt zwischen Wohnbebauung und den bestehenden Gewerbebetrieben dadurch weiter verschärfen würde. Das Bedürfnis nach Schaffung zusätzlichen Wohnraums hat die Antragsgegnerin im Übrigen durch die mit dem Bebauungsplan gesteuerte Nachverdichtung im Allgemeinen Wohngebiet berücksichtigt (vgl. hierzu Ziff. E 8.1, 8.2 und 10.2). Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 5) außerdem geprüft, ob die Festsetzung eines Urbanen Gebiets nach § 6a BauNVO in Betracht kommt. So hat sie u.a. im Beschlussvorschlag Nr. 9 zum Brief 52 Ausführungen zur Möglichkeit der Festsetzung eines Urbanen Gebiets für den Bereich der Walmdachbungalows gemacht. Dies hat sie fehlerfrei mit der Begründung verneint, dass unverzichtbare Elemente eines Urbanen Gebietes nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine Nutzungsmischung zwischen Wohnnutzungen auf der einen sowie Gewerbenutzungen und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzungen nicht wesentlich stören, auf der anderen Seite sei. Diese Nutzungsmischung bestehe für den Bereich der Walmdachbungalows nicht, so dass es sich bei einer Ausweisung dieses Gebietes als Urbanes Gebiet um einen Etikettenschwindel handeln würde. Für den Bereich, der durch den Bebauungsplan Nr. R 4.1 als Gewerbegebiet ausgewiesen ist, würde eine Nutzungsdurchmischung, wie sie für ein Urbanes Gebiet charakteristisch ist, nicht den Planungsabsichten der Antragsgegnerin entsprechen. Denn dort soll keine allgemeine Wohnnutzung zugelassen werden. Eine solche würde im Übrigen den bestehenden Immissionskonflikt verschärfen. Die von der Antragstellerin verfolgten Planungsabsichten hätte auch nicht durch Festsetzung eines Urbanen Gebietes zusammen mit einer Feingliederung des Plangebiets nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO entsprochen werden müssen, wie der Antragsteller zu 5) fordert. Eine Trennung der Hauptnutzungen Wohnen und Gewerbe dürfte bei einer horizontalen Gliederung des Plangebiets bereits unzulässig sein (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn u.a., 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 6a Rdnr. 18-21; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 27. Ed. 15.10.2017, § 6a Rdnr. 55). Zudem ist nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil dies gehabt hätte, da Wohnnutzungen im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu 5) dann ebenfalls ausgeschlossen wären. Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Gewerbegebietsfestsetzung für die Grundstücke Waldstraße 50-54 aufgehoben und dort ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird, während das Grundstück des Antragstellers zu 5) nicht in gleichem Maße „belohnt“ wird und ein erweiterter Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzungsart nur für den Einzelhandelsbetrieb D... GmbH vorgesehen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Grundsatz der Lastengleichheit verlangt zwar, dass von der Planung betroffene privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, juris Rdnr. 6 und Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, juris Rdnr. 10 f.). Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Grundstückseigentümer muss deshalb durch hinreichende gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Januar 2002 - 8 S 1388/01 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. Mai 2021 - OVG 10 A 19.17 -, juris Rdnr. 109 m. w. N.). Hier bestehen jedoch solche hinreichenden Gründe für eine unterschiedliche Behandlung. Hinsichtlich der Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes für die Waldstraße 50-54 ist insoweit entscheidend, dass die vorherige Gewerbegebietsfestsetzung für diese Grundstücke im Bebauungsplan Nr. R 4, wie ausgeführt, ihre städtebauliche Funktion bereits seit Längerem verloren hatte, während die Festsetzung für das Gewerbegebiet zwischen Friedhof- und Waldstraße, in dem das Grundstück des Antragstellers zu 5) liegt, nicht funktionslos war. Auch besteht auf dem Grundstück des Antragstellers zu 5), anders als für die Waldstraße 50, 52 und 54, keine Genehmigung für eine allgemeine betriebsunabhängige Wohnnutzung. Auch bezüglich der Beschränkung des erweiterten Bestandschutzes auf den Einzelhandelsbetrieb D... GmbH bestehen keine Bedenken. Mit der Festsetzung soll der Betrieb, der sich seit 1974 im Stadtteil Rembrücken befindet und sein Verkaufs-, Verwaltungs- und Lagergebäude 2013 neu errichtet hat, planungsrechtlich gesichert und betriebswirtschaftlich erforderliche Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen ermöglicht werden (Ziffer E 10.1 der Planbegründung). Beim Betrieb des Antragstellers zu 5) ist dagegen schon nicht ersichtlich, dass er im Einzelhandel aktiv ist und dass aus betriebswirtschaftlichen Gründen Erweiterungen nötig wären. Die einschränkenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in den Gewerbegebietsteilen nach § 1 Abs. 9 BauNVO sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben. Die Gründe für diese Festsetzung werden ausführlich unter Ziffer E 10.1 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 40) ausgeführt. Danach entspricht der Ausschluss der Handlungsempfehlung des Einzelhandelssicherungs- und Entwicklungskonzeptes der Stadt Heusenstamm, den Einzelhandel in Gewerbegebieten konsequent planungsrechtlich auszuschließen. Zentrale Zielsetzung ist insbesondere der Schutz der im Einzelhandels- und Entwicklungskonzept festgelegten zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Heusenstamm (Hauptzentrum Frankfurter Straße sowie Nebenzentrum Alte Linde). Mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des Gewerbegebietes wird zudem den übergeordneten Vorgaben des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 entsprochen. Denn das Gewerbegebiet liegt außerhalb des im Regionalen Einzelhandelskonzept für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main festgelegten Versorgungskerns/zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Heusenstamm (siehe Abbildung 21 in der Planbegründung). Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss die Antragsteller oder andere Betriebe unzumutbar beeinträchtigen würde. Zum einen besteht für bestehende Einzelhandelsbetriebe Bestandsschutz. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass sich vor Ort Einzelhandelsbetriebe ansiedeln wollten oder die Antragsteller eine solche Neuansiedlung auf ihren Grundstücken beabsichtigten. Auch der Ausschluss der anderen Nutzungen (Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Lagerplätze, Bordelle und Vergnügungsstätten) wird unter Ziffer E 10.2 der Planbegründung nachvollziehbar begründet. Dort führt die Antragsgegnerin aus, dass diese Nutzungen aufgrund ihrer betriebsbedingten Lärmemissionen und einem erhöhten Verkehrsaufkommen nicht dem schutzwürdigen Charakter der angrenzenden Wohnnutzung entsprechen. Dies steht im Einklang mit der grundsätzlichen Zielsetzung des Plans, den Immissionskonflikt in der bestehenden Gemengelage zu entschärfen, sowie dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach Wohnen und emissionsträchtige Nutzungen möglichst zu trennen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch diese weiteren Nutzungsausschlüsse berechtigte Interessen der Antragsteller an eben diesen ausgeschlossenen Nutzungen unzureichend berücksichtigt wurden. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deswegen als fehlerhaft, weil, wie der Auffassung des Antragstellers zu 5) vorträgt, die verkehrliche Erschließung für eine Nutzung als Gewerbegebiet nicht ausreiche bzw. verkehrliche Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Entgegen der Behauptung des Antragstellers zu 5) geht die Satzung darauf ein, ob die einzelnen gewerblichen Anwesen überhaupt mit LKW anfahrbar sind. Die Antragsgegnerin hat die verkehrliche Erschließung des Plangebietes durch die … GmbH & Co. KG, Mühltal überprüfen lassen. Wie in der Planbegründung (vgl. Ziff. E 15) ausgeführt wird, hat diese Überprüfung ergeben, dass ein Müllfahrzeug sowie ein LKW mit und ohne Anhänger die Friedhofstraße und die Waldstraße befahren können, vorausgesetzt PKWs parken nicht auf der Straße. Auch die Zufahrt von der Hainhäuser Straße in die Friedhofstraße lässt sich nach der vorgenommenen Überprüfung mit einem Müllfahrzeug sowie mit einem LKW mit und ohne Anhänger passieren, wie die Schleppkurvennachweise der … GmbH & Co. KG, Mühltal ergeben haben (siehe hierzu auch die Abbildungen 23 und 24 der Planbegründung). Der Antragsteller zu 5) weist zwar zu Recht auf Probleme hin, die entstehen können, wenn Autos auf der Straße parken. Dies hat jedoch auch die Antragsgegnerin gesehen. So weist sie in der Planbegründung darauf hin, dass es bei zu geringen Lücken zwischen den wechselseitig parkenden PKWs zu Problemen kommen kann, wenn das Parken auf der Straße stattfindet. Deswegen wurde bereits eine verkehrsrechtliche Anordnung getroffen, wonach für die südöstliche Straßenseite der Friedhofstraße im Bereich der Hausnummern 1 bis 27, also ab der Einmündung von der Hainhäuser Straße bis zur Abzweigung in die Waldstraße, ein absolutes Halteverbot mit zeitlicher Beschränkung (werktags 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr) angeordnet wurde (vgl. Ziffer E 15 der Planbegründung). Dieses hat sich nach Angaben des Fachdienst Sicherheit und Ordnung auch bewährt, wie sich aus der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren zitierten E-Mail des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung vom 3. Juli 2019 ergibt. In der Begründung des Bebauungsplans wird unter Ziffer E 15 zudem ausgeführt, dass von der Hainhäuser Straße bis zur Friedhofstraße 4 ein beidseitiges Halteverbot und im Hinblick auf die Umfahrung der Friedhof- und der Waldstraße in den Kurvenbereichen ein Halteverbot angeordnet werden soll, um auch das Befahren von LKWs mit Anhänger zu ermöglichen. Auch insoweit wird also eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt. Für den Bereich, für den noch kein beidseitiges Halteverbot gilt, besteht unabhängig davon die Möglichkeit, bei Problemen weitere Halteverbote anzuordnen. Dass die verkehrliche Erschließung für ein Gewerbegebiet mit Anlieferverkehr grundsätzlich ungeeignet wäre, wie der Antragsteller zu 5) meint, ist dagegen nicht erkennbar. Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei dem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiet um ein bestehendes Gewerbegebiet handelt und ansässige Gewerbebetriebe laut der von der Antragsgegnerin zitierten E-Mail des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung vom 3. Juli 2019 bisher nicht an den Fachdienst wegen Problemen beim Ein- und Ausfahren ihrer Grundstücke herangetreten sind und dem Fachdienst auch sonst keine Probleme bei der Anlieferung mit LKWs bekannt sind. Auch der bestehende Ausbauzustand der Wald- und Friedhofstraße als Zufahrtsstraßen steht einer Ausweisung als Gewerbegebiet nicht entgegen. Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten beträgt die Fahrbahnbreite der Friedhof- und Waldstraße (ohne Bürgersteig) an allen Stellen mindestens 6 m. Dabei handelt es sich um einen Ausbauzustand, der für einen Begegnungsverkehr zwischen LKWs noch ausreichend ist. Nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 2006 (im Folgenden: RASt 06) Tabelle 7 (S. 69) ist eine zweistreifige Fahrbahn einer Hauptverkehrs- und einer Erschließungsstraße mit geringem Linienbusverkehr 6 m breit und bei geringen Begegnungshäufigkeit von LKW-Verkehr nur 5,5 m, eine Erschließungsstraße ohne Linienbusverkehr im Regelfall sogar nur zwischen 4,5 m und 5,5 m. Danach ist eine Straßenbreite von 6 m sowohl für eine Hauptverkehrs- als auch für eine Erschließungsstraße ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite von LKWs, die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO und § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO maximal 2,55 m breit sein dürfen, genügt eine Fahrbahnbreite von 6 m selbst unter Einbeziehung der hinzukommenden Außenspiegel für einen Begegnungsverkehr zwischen zwei LKWs. Dies wird auch durch die RASt 2006, Bild 17 (S. 27) bestätigt, wonach insoweit mindestens eine Breite von 5,90 m erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 4) ist auch hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der Nutzungen in den Gewerbegebieten kein Abwägungsfehler ersichtlich. Die einheitlich festgesetzte Gebäudehöhe von maximal 10 m entspricht nach Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Ziff. E 10.2 der Planbegründung) weitgehend den bestehenden Gebäuden innerhalb der Gewerbegebiete. Die Festsetzung zur Grundflächenzahl (0,6) entspricht den Festsetzungen des vorherigen Plans Nr. R 4. Beide Festsetzungen sollen dem Erhalt des Gebietscharakters auch im Verhältnis zu dem angrenzenden Wohngebiet dienen, was ein legitimes städtebauliches Ziel ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller hierdurch unzumutbar in ihren Eigentumsrechten beschränkt würden. Es besteht auch kein Anspruch der Antragsteller darauf, dass die Orientierungswerte für die Obergrenze zur Grundflächenzahl nach § 17 Satz 1 BauNVO (0,8 GRZ für GE) ausgeschöpft werden. Der Bebauungsplan R 4.1 ist schließlich hinsichtlich der Festsetzungen zur Bepflanzung und Dachbegrünung im Gewerbegebiet nicht abwägungsfehlerhaft. Nach der Festsetzung B 9.1.2. sind mindestens 20 % der Grundstücksfläche gärtnerisch zu begrünen und mindestens 50 % der gärtnerisch zu begrünenden Freifläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist, wobei vorhandene Bäume und Sträucher auf die Anzahl der zu pflanzenden Bäume und Sträucher angerechnet werden; überdies sind die Pflanzungen zu pflegen und dauerhaft zu erhalten, bei Abgang sind gleichwertige Nachpflanzungen vorzusehen (Ziff. B 9.1.2). Die städtebauliche Rechtfertigung dieser Festsetzungen ergibt sich aus den Ziffern E 9.2 und 10.2 der Begründung. Danach soll die Mindestbegrünung einer Vielzahl von städtebaulichen Zielen dienen, u.a. der Verbesserung des Mikroklimas und der lufthygienischen Situation, insbesondere im Bereich ansonsten vegetationsfreier Flächen. Großkronige Einzelpflanzen könnten durch die Aufnahme der kurzwelligen Sonnenstrahlung und die Beschattung bodennaher Luftschichten die Lufttemperatur um mehrere Grad senken. Hinzu komme die schadstoffauskämmende und luftfilternde Wirkung der Vegetation. Dass sich dieses Ziel nicht umsetzten ließe, wie die Antragsteller meinen, weil sich östlich und nördlich Grünflächen an das Plangebiet anschließe und die Festsetzung von Grünflächen im Gewerbegebiet daher keinen Einfluss auf das Kleinklima im Geltungsbereich des Bebauungsplans habe, ist nicht nachvollziehbar und wurde durch die Antragsteller auch nicht weiter substantiiert. Zudem bieten Grünstrukturen einen Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen, worauf die Antragsgegnerin ebenfalls abstellt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1) bis 4) können auch Grünstrukturen in Gewerbegebieten grundsätzlich einen Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen bieten. So wird hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Situation (vgl. Ziff. E 7.3 der Satzungsbegründung) darauf hingewiesen, dass aufgrund der vielfältigen Gartenstrukturen europäische Vogelarten in den Gärten häufig vorhanden sind und für die höhlenbrütenden europäischen Vogelarten ältere Baumbestände in den Gärten des Geltungsbereiches des Bebauungsplans eine besondere Bedeutung besitzen. Dass die Festsetzung erst bei Änderungen in Zukunft greifen und zum Teil bereits jetzt faktisch erfüllt werden, wie die Antragsteller geltend machen, steht der Erforderlichkeit der Festsetzungen ebenfalls nicht entgegen, da ihnen dadurch nicht ihre Steuerungsfunktion genommen wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch die Vorgaben zur Mindestbegrünung unzumutbar beeinträchtigt werden oder dadurch ihr Vertrauensschutz verletzt würde. Die Festsetzungen sind nach Auffassung des Senates dahingehend auszulegen, dass sie nur bei baulichen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB greifen, wie dies bei bauplanerischen Festsetzungen üblich ist. Der Bebauungsplan enthält keine Hinweise darauf, dass hiervon abweichend auch der Bestand erfasst sein soll. Dies entspricht zugleich der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Antragsgegnerin. Hiervon ausgehend ist die Belastung durch die neue Festsetzung für die Gewerbebetriebe im Plangebiet begrenzt, da das Gebiet bereits komplett bebaut ist. Hinzu kommt, dass die Grundflächenzahl hier ohnehin – wie im vorherigen Bebauungsplan Nr. R 4 – auf 0,6 begrenzt ist. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mitzurechnen, wobei die zulässige Grundfläche dadurch bis zu 50 von Hundert überschritten werden darf, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Mithin ist die Versiegelung der Gewerbegrundstücke bereits durch die Grundflächenzahl auf 80 % beschränkt und war dies bereits durch den Bebauungsplan Nr. R 4. Durch die Vorgaben der Mindestbegrünung erfolgt daher keine weitere Beschränkung der zulässigen Versiegelung. Die Belastung durch die Vorgaben zur Begrünung liegt folglich im Wesentlichen in den Kosten, die aufgrund der Vorgaben zur Art der Begrünung im Fall von bauplanungsrechtlich relevanten Änderungen der bestehenden Bebauung entstehen können. Dass solche Kosten für die Antragsteller unzumutbar sein könnten, ist angesichts der bestehenden Verhältnisse auf den Grundstücken nicht ersichtlich. Wie sich dem von der Antragsgegnerin vorgelegten und auch im Internet unter www.google.maps abrufbaren Luftbild zum derzeitigen Zustand des Grundstücks des Antragstellers zu 5) entnehmen lässt, ist bereits aktuell auf dem Grundstück in der Waldstraße 3 über 20 % der Grundstücksfläche begrünt, wobei ein Großteil der Fläche mit Büschen und Bäumen bepflanzt ist. Auch das Grundstück der Antragsteller zu 1) bis 4) ist aktuell zu einem nicht unerheblichen Teil im Bereich der Hausgärten der zum Betrieb gehörenden Wohnhäuser begrünt, wenn auch nur vereinzelt mit Bäumen und Büschen. Dass die im Falle einer baulichen Änderung ggf. anfallenden Kosten für die Pflanzung und Erhaltung von zusätzlichen Bäumen und Büschen angesichts der damit verfolgten vielfältigen Zielsetzungen unverhältnismäßig sein könnten, haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch die Festsetzung zur Dachbegrünung ist nicht zu beanstanden. Sie wird ebenfalls von einer Vielzahl von städtebaulichen Gründen getragen, die die Antragsgegnerin in Ziffer E 10.2 der Begründung dargelegt hat. Danach leisten Dachbegrünungen einen Beitrag zum Hochwasserschutz, regulieren die Mengen des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal, tragen zu lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen bei und dienen der Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere. Zudem schützen sie die Dachabdichtung, mindern die Schallreflexion der Dachoberfläche, verbessern die Schalldämmung innerhalb des Gebäudes und wirken positiv im Bereich Wärmedämmung und Hitzeabschirmung. Dass die Dachbegrünung einsehbar sein müsste, um ihre Funktion zu erfüllen, wie der Antragsteller zu 5) meint, ist dagegen nicht ersichtlich. Gegenüber diesen Vorteilen der Dachbegründung stehen zwar die zusätzlichen Kosten, die durch eine Dachbegründung für die Grundstückseigentümer bzw. potentiellen Bauherren entstehen. Die Belastung hat die Antragsgegnerin jedoch dadurch begrenzt, dass sie die Vorgabe auf Neubauten beschränkt hat. Ein Abwägungsmangel ist insoweit nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Heusenstamm Nr. R 4.1 betreffend den östlichen Rand des Stadtteils Rembrücken. Die Antragsteller sind Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken bzw. Inhaber dort ansässiger Gewerbebetriebe. Mit dem Bebauungsplan Nr. R 4.1 wird ein Gebiet überplant, das zuvor vom Bebauungsplan Nr. R 4 der Antragsgegnerin erfasst war, der am 10. September 1971 als Satzung beschlossen und am 27. Oktober 1971 genehmigt worden war. Der streitgegenständliche Bebauungsplan umfasst in der Gemarkung Rembrücken, Flur 5, einen Geltungsbereich von 44.179 m² (4,4 ha) und setzt eine Grundfläche von 15.086 m² fest. Das Plangebiet wird im Nordwesten und Nordosten durch die Straße Am Hirschgraben, im Südwesten durch die Waldstraße und im Südosten durch die Friedhofstraße begrenzt. Östlich und nordöstlich grenzt ein unbebauter Außenbereich an. Nordwestlich grenzt das Plangebiet an ein Wohngebiet an, das durch den Bebauungsplan Nr. R 7 als Allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt ist. Südwestlich grenzen ein unbeplanter Innenbereich, den die Antragsgegnerin als faktisches Allgemeines Wohngebiet einstuft, sowie ein Wohngebiet an, das durch den Bebauungsplan Nr. R 1 als ein Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen ist. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Laut der Planbegründung (Ziffer E 9.1) werden mit dem Bebauungsplan zwei wesentliche Ziele verfolgt: Zum einen der Erhalt und die Weiterentwicklung des bestehenden, funktionsfähigen Gewerbegebietes im südlichen Bereich des Plangebietes (Bereich zwischen der Wald- und Friedhofstraße). Dabei soll die planungsrechtliche Steuerung des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohn- und Gewerbenutzung insbesondere im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Situation erfolgen. Zum anderen dient der Plan dem Erhalt und der Steuerung der verträglichen Nachverdichtung des bestehenden Wohngebietes im nördlichen Bereich des Plangebietes zwischen der Straße Am Hirschgraben und der Waldstraße, dass durch eingeschossige Walmdachbungalows aus den 1960er Jahren geprägt ist. Die Antragstellerin zu 1) ist ein metallverarbeitender Betrieb, dessen Werkshalle und Gewerbehof sich auf dem Grundstück Waldstraße … (Gemarkung Rembrücken, Flur …, Flurstück …/…) befindet, das im nordöstlichen Bereich an die Waldstraße angrenzt. Die Antragsteller zu 2) und 4) sind Inhaber dieses Betriebes. Die Antragstellerin zu 3) ist die Ehefrau des Antragstellers zu 2). Die Antragsteller zu 2) bis 4) wohnen in zwei Wohnhäusern auf dem Betriebsgrundstück, die als Betriebsinhaberwohnungen genehmigt sind. Als die Werkshalle mit Baugenehmigung vom 21. Mai 1970 errichtet wurde, galt für das Gebiet noch kein Bebauungsplan und die mittlerweile gegenüberliegende Wohnbebauung bestand noch nicht. Die Baugenehmigung von 1970 sowie die weiteren bestehenden Baugenehmigungen für den Betrieb der Antragstellerin zu 1) (für eine Stahlblechbaracke von 1972 und für die Erweiterung der Halle und den Neubau einer Garage von 2011) enthalten keine Einschränkungen oder Auflagen zum Lärmschutz oder Vorgaben zu Betriebszeiten. Der Antragsteller zu 5), dessen Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen 4 C 2493/20.N geführt worden ist, ist Eigentümer des Anwesens Waldstraße … (Gemarkung Rembrücken, Flur …, Flurstück …/…). Auf dem Grundstück sind auf Grundlage einer Baugenehmigung von 1971 ein Büro mit fünf Büroeinheiten und ein Wohnbungalow errichtet. Die Baugenehmigung enthält keine Auflagen zum Lärmimmissionsschutz. Der Antragsteller zu 5) führte dort sowie auf dem angrenzenden Grundstück Waldstraße …a, das ehemals Teil des Grundstücks war, zunächst von 1994 bis 2014 den Betrieb X... GmbH. Danach betrieb er dort zeitweise kein Gewerbe. Am 18. April 2019 meldete er ein Gewerbe im Bereich der Haustechnik, der Hausverwaltung für eigene lmmobilien und des lm- und Export von technischen Geräten an. Im vorhergehenden Bebauungsplan Nr. R 4 waren die Grundstücke zwischen Friedhofs- und Waldstraße (Waldstraße 1, 1a, 3, 3a, 5, 7, 9 und 11) als Gewerbegebiet ausgewiesen. Auf den Grundstücken waren mit Ausnahme des Grundstücks in der Waldstraße … „nicht störende Gewerbebetriebe“ zulässig. Für die Waldstraße … war geregelt, dass nur Gewerbebetriebe zulässig sind, deren Lärmimmissionen tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (TA Lärm) nicht überschreiten. Weitere Festsetzungen zum Lärmschutz waren in dem Bebauungsplan Nr. R 4 nicht enthalten. Zu den bestehenden Nutzungen im Gewerbegebiet zwischen Friedhofs- und Waldstraße führt die Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan aus, dass sich dort unterschiedliche Gewerbebetriebe angesiedelt hätten, die im Einzelnen tabellarisch aufgeführt werden; zudem seien dort teilweise Betriebswohnungen bzw. -wohnhäuser untergebracht (vgl. Planbegründung Ziff. E, insbesondere Abbildung 7 und Tabelle 1). Zwei Gebäude im Bereich der Parzellen …/… (Waldstraße …) und …/… (Waldstraße …) seien zwischenzeitlich ohne Genehmigung zu betriebsunabhängigem Wohnen umgenutzt worden. Gegen die illegale Wohnnutzungen auf dem Grundstück Waldstraße … war die Bauaufsichtsbehörde im Jahr 2012 mit einer Verfügung vorgegangen. Dieser Verfügung schloss sich ein Verwaltungsstreitverfahren des betroffenen Grundstückseigentümers vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (2 K 1634/13.DA) und ein Berufungszulassungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an (4 A 839/15.Z). Nördlich und nordwestlich des Gewerbegebietes und der Waldstraße wies der Bebauungsplan Nr. R 4 – die Anwesen Waldstraße 50, 52, 54 ausgenommen – bis zur Straße Am Hirschgraben ein Gebiet als Mischgebiet aus. Direkt gegenüber dem Betrieb der Antragstellerin zu 1) war für die Grundstücke der Waldstraße 50, 52, 54 (Flurstücke 150, 151 und 152) ein kleines Gewerbegebiet ausgewiesen. In dem genannten Mischgebiet sowie in dem kleinen Gewerbegebiet der Waldstraße 50, 52, 54 wurden unter der Geltung des Bebauungsplan Nr. R 4 fast ausschließlich Wohnnutzungen in Form von Walmdachbungalows genehmigt. Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. R 4.1 wurden in diesem Bereich ausschließlich Wohnnutzungen und lediglich zwei bestehende ergänzende freiberufliche Nutzung (Steuerberater, Physiotherapie) festgestellt (vgl. Planbegründung Ziff. E 6). Gewerbliche Nutzungen bestanden nicht. Alle in diesem Bereich befindlichen Grundstücke sind seit Jahrzehnten mit Wohnhäusern bebaut. Die Einfamilienhäuser in der Waldstraße 50, 52 und 54 wurden mit Baugenehmigung vom 9. April 1973 (Nr. 50), vom 2. April 1973 (Nr. 52) und vom 8. Dezember 1972 (Nr. 54) errichtet (vgl. die von der Antragsgegnerin vorlegten Genehmigungen für die Waldstraße 50 und 54 sowie die vom Senat beigezogene Bauakte zur Waldstraße 52). Auch die Wohnhäuser im Bereich des Mischgebiets sind nach Angaben der Antragsgegnerin als solche genehmigt. Die Antragsgegnerin erachtete den Bebauungsplan Nr. R 4 angesichts dieser Umstände für den Bereich des Mischgebiets und des kleinen Gewerbegebiets als funktionslos und unwirksam und stufte den Bereich zuvor als faktisches Reines Wohngebiet ein (vgl. Ziff. E 6 der Planbegründung). Für diesen Bereich der Walmdachsiedlung legt der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. R 4.1 jetzt ein Allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2, WA 3) fest, das im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung, die Stellung der baulichen Anlagen sowie sonstige gestalterische Festlegungen untergliedert wird. Nach der Planbegründung (Ziff. E 10.1) wird trotz des Charakters als Reines Wohngebiet bewusst ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt mit dem Ziel, das Wohnen ergänzende Nutzungen zuzulassen. Die zulässige GRZ wird für die WA-Gebiete auf 0,3 festgesetzt, die Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf zwei (Ziff. B 6.1). Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse beträgt zwei für das WA 2 und eins für die WA 1 und 3 (Ziff. B 2.1 bis 2.3). Die Grundstücke zwischen Friedhofstraße und Waldstraße sind im Bebauungsplan Nr. R 4.1 wie zuvor im Bebauungsplan Nr. R 4 als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Grundstücke der Waldstraße 1 und 1a sind als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe), das Grundstück Waldstraße 11 als GE 1, die Grundstücke der Waldstraße 5, 7, 9 als GE 2 und die Grundstücke der Waldstraße 3 und 3a als GE 3 festgesetzt. Nach Ziffer B 1.2 des Bebauungsplans definiert das tiefergestellte e des eingeschränkten Gewerbegebietes die Nutzungsbeschränkung durch Lärmemissionskontingente (LEK). Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das benachbarte Wohnen nicht wesentlich stören, indem sie die festgesetzten Lärmemissionskontingente nicht überschreiten. Zur Festsetzung der Gewerbegebiete wird in der Satzung (Ziff. E 10.1) ausgeführt, dass Zielsetzung der Erhalt des einzigen Gewerbegebietes im Stadtteil Rembrücken und der Erhalt und die Ansiedlung klein- und mittelständisch geprägter gewerblicher Nutzungen sei. Die bestehenden Gewerbeflächen sollen gesichert und für ansiedlungswillige Unternehmen sowie für die Erweiterungsabsichten bestehender Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. In den Gewerbegebieten sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig (Ziff. B 1.2). Ausnahmsweise können Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Nicht zulässig sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Lagerplätze, Bordelle und Vergnügungsstätten. Die Nutzungsausschlüsse werden in der Satzung (vgl. Ziff. E 10.1) näher begründet. Dem auf dem Anwesen Waldstraße 1a ausgeübten Einzelhandelsbetrieb wird erweiterter Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO gewährt (Ziff. B 1.3). Unter Ziffer B 10 der Festsetzungen trifft der Bebauungsplan zudem Vorkehrungen gegen Gewerbelärm. Demnach sind in den Gewerbegebieten nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 zur Tageszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5. Für das GE 1 ist das Emissionskontingent mit 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts, für das GE 2 mit 62 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts und für das GE 3 mit 58 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts festgelegt. Diese gelten jeweils in Schallausbreitungsrichtung zu den angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten. Für das GEe ist ein Emissionskontingent von 56 dB(A) tags und von 41 dB(A) nachts in Schallausbreitungsrichtung zu den angrenzenden Allgemeinen Wohngebieten und mit 52 dB(A) tags und von 37 dB(A) nachts in Schallausbreitungsrichtung zu dem angrenzenden Reinen Wohngebiet vorgegeben. Zur Erläuterung der Festsetzung der Emissionskontingentierung wird unter Ziffer E 13.2.3 der Planbegründung die schalltechnische Untersuchung der Y… GmbH zitiert und u.a. Folgendes ausgeführt: „Für das Bauleitplanverfahren wurden die noch möglichen Emissionskontingente für die im Bebauungsplan R 4.1 ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen GE und GEe berechnet, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die südlich gelegenen WA- und WR-Flächen der Bebauungspläne R 7 und R 1 ermöglichen. Für die innerhalb des Bebauungsplanes R 4.1 ausgewiesene zukünftige WA-Fläche wird auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Stadt Heusenstamm das noch mögliche Emissionskontingent für die Gewerbegebietsflächen so berechnet, dass randlagig zu dieser Bebauung ein ‚Immissionsrichtwert‘/Planwert von ≤ 59 dB(A) hierdurch erreicht werden kann.“ In der Planbegründung unter Ziffer E 10.10 auf Seite 46/47 werden außerdem neun Gewerbegebiete in der Stadt Heusenstamm in Bezug genommen, für die keine Emissionskontingente bestehen, darunter mehrere durch Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiete. Dort wird ausgeführt, dass nach dem planerischen Willen der Stadt Heusenstamm für diese Gebiete auch in Zukunft keine Emissionskontingentierung vorgenommen werden soll und diese Gebiete als Bezugspunkte für eine externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO genutzt werden sollen. Für die Gewerbegebiete ist einheitlich eine GRZ von 0,6 sowie eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 10 m festgesetzt (Ziff. B 2.4 bis 2.7). Für die Gewerbegebiete ist zudem festgesetzt, dass mindestens 20 % der Grundstücksfläche gärtnerisch zu begrünen und mindestens 50 % der gärtnerisch zu begrünenden Freifläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen ist, wobei vorhandene Bäume und Sträucher auf die Anzahl der zu pflanzenden Bäume und Sträucher angerechnet werden; die Pflanzungen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten, bei Abgang sind gleichwertige Nachpflanzungen vorzusehen (Ziff. B 9.1.2). Für Neubauten in den Gewerbegebieten wird bestimmt, dass Dachflächen von Flachdächern sowie von flach geneigten Dächern mit einer Neigung <15 Grad zu mindestens 70 % extensiv oder intensiv zu begrünen sind (Ziff. B 9.2.1). Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens lies die Antragsgegnerin einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie zwei schalltechnische Untersuchungen erstellen (Schalltechnische Untersuchung zur Emissionskontingentierung des Plangebietes vom 25. Oktober 2018 und Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Straßenverkehrsgeräusche (Fernlärm) im Plangebiet vom 10. November 2015, beide von der Y… GmbH). Der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung wurde nach entsprechender Bekanntmachung zunächst vom 10. April bis 15. Mai 2017 öffentlich ausgelegt. Nach Überarbeitung wurde der Plan nach vorheriger Bekanntmachung erneut vom 21. Januar bis 22. Februar 2019 öffentlich ausgelegt. In der öffentlichen Bekanntmachung heißt es u.a.: „Es wird mitgeteilt, dass der Entwurf des Bebauungsplans Nr. R 4. 1 mit der Begründung, dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie zwei schalltechnischen Untersuchungen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 [...] ausgelegt wird.“ Die Antragsteller haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit eigenen Stellungnahmen Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Die Antragsteller zu 1) bis 4) haben dabei mit ihrem Einwendungsschreiben vom 12. Mai 2017 unter anderem auch eine schalltechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros A... vom 11. Mai 2017 zur ersten Version der schalltechnischen Untersuchung der Y... GmbH betreffend die Emissionskontingentierung des Plangebietes abgegeben. Darin kritisierten sie unter anderem, dass die in dem Gutachten getroffenen Annahmen teilweise nicht der Realität und dem bisherigen Bestand entsprechen würden. So sei zwar ein Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr gegenwärtig üblich, ein früherer Beginn sei jedoch in der Vergangenheit zum Teil erforderlich gewesen und auch in der Zukunft je nach Arbeitsauslastung nötig. Selbst die Mitarbeiter, die zum Schichtbeginn um 6:00 Uhr kommen, würden vor 6:00 Uhr und damit zur Nachtzeit anfahren. Nach Prüfung der Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage wurde der Bebauungsplan von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm in der Sitzung vom 18. September 2019 beschlossen, am 8. Oktober 2019 vom Bürgermeister ausgefertigt und in der Offenbach-Post am 12. Oktober 2019 öffentlich bekannt gemacht. Das Plangebiet war zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan im Regionalplan/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main teilweise als bestehende Wohnbaufläche sowie als bestehende gemischte Baufläche und teilweise als bestehende gewerbliche Baufläche und als bestehende Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasserbeseitigung ausgewiesen. Der Regionalverband Frankfurt Rhein-Main passte den Regionalplan im Rahmen der jährlichen Aktualisierung 2019 am 31. Dezember 2019 nachträglich im Wege der Berichtigung an. Für die Festsetzung der Allgemeinen Wohngebiete berichtigte er die zuvor als „Gemischte Baufläche, Bestand“ ausgewiesenen Fläche in „Wohnbaufläche, Bestand“ und für den Bereich der Gewerbegebiete die zuvor teilweise als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Abwasserbeseitigung ausgewiesene Fläche in „Gewerbliche Baufläche, Bestand“ mit Symbol „Einrichtung zur Abwasserbeseitigung“. Dieser Stand ist in der „Regiomap“ des Geoportals des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main abrufbar (vgl. Planstand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.region-frankfurt.de/Services/Geoportal/). Die Antragsteller 1) bis 4) haben am 2. Oktober 2020 (4 C 2423/20.N) den vorliegenden Normenkontrollantrag und der Antragsteller zu 5) hat am 12. Oktober 2020 seinen Normenkontrollantrag (4 C 2493/20.N) gestellt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers zu 5) hat den Antrag am 12. Oktober 2020 zugleich per Fax direkt an die Antragsgegnerin übermittelt. Zur Begründung ihres Antrages machen die Antragsteller zu 1) bis 4) in formeller Hinsicht zunächst einen Mangel hinsichtlich der Auslegungsbekanntmachung für die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vom 21. Januar bis 22. Februar 2019 geltend. Aus der Bekanntmachung sei nicht erkennbar, welchen Inhalt der dort genannte „artenschutzrechtliche Fachbeitrag“ habe und was mit den beiden genannten schalltechnischen Untersuchungen untersucht worden sei. Dies genüge nicht den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB erforderlichen Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Zudem sei die DIN 45691 nicht bei der Offenlage der Entwürfe des Bebauungsplanes ausgelegt worden und nicht im Internet verfügbar gewesen. In materieller Hinsicht rügen die Antragsteller zu 1) bis 4), die Festsetzung in Ziffer B.10 mit Bezugnahme auf die DIN 45691 sei zu ungenau, da die DIN nicht nach Inhalt und Datum bezeichnet werde. Der Bebauungsplan sei zudem nicht gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden, da das nunmehr als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte Gebiet im Regionalen Flächennutzungsplan als bestehende gemischte Baufläche festgelegt sei. Dem Plan fehle es zudem an der gebotenen Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, da die maßgeblichen baulichen Veränderungen aufgrund der bestehenden Baugenehmigungen und der Überbauung des gesamten Planbereichs auf absehbare Zeit ausgeschlossen seien. Die Legalisierung eines tatsächlich geschaffenen – materiell rechtswidrigen – Zustandes sei kein städtebaulicher Grund für die Änderung eines Bebauungsplans. Die als Begründung genannte „verträgliche Nachverdichtung“ sei in Wirklichkeit eine unverträgliche Nachverdichtung ausschließlich zulasten der Gewerbebetriebe. Durch die Festsetzungen seien erhebliche Wohnraumerweiterungen möglich, weil die Bungalows durch 2 ½ geschossige Wohnhäuser ersetzt werden könnten und zwei Wohneinheiten pro Baugrundstück zulässig seien. Durch die Ausbaumöglichkeiten erhöhe sich die Anzahl der Bewohner, was den städtebaulichen Konflikt verschärfe. Die Begründung der Antragsgegnerin zum Anlass und zu den Zielen für die Aufstellung des Bebauungsplans sei zudem nur vorgeschoben. Wie sich aus der Beschlussvorlage für die Aufstellung des Bebauungsplans ergebe, sei tatsächliches Ziel des Bebauungsplans gewesen, der Gefahr zu begegnen, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem laufenden Rechtsstreit den damals gültigen Bebauungsplan Nr. R 4 wegen eines Verkündungsfehlers für unwirksam erkläre. Dieser Aspekt werde in der Begründung zum Bebauungsplan aber nicht genannt. Es fehle auch ein städtebauliches Erfordernis für die Änderungen der zuvor nach dem Bebauungsplan Nr. R 4 geltenden Festsetzungen für das Gewerbegebiet, insbesondere für die in diesem Zusammenhang neuen einschränkenden Festsetzungen (Ausschluss von Nutzungsarten, Vorschriften zur Bepflanzung, Dachbegrünung etc.). Die festgesetzte Mindestbegrünung der Gewerbegrundstücke, die zum Erhalt und der Verbesserung des bestehenden Kleinklimas beitragen solle und Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen schaffen solle, greife in unzumutbarer Weise in die Eigentumsrechte und in den Vertrauensschutz der Eigentümer ein und sei nicht gerechtfertigt. Denn das Gewerbegebiet liege direkt am Feldrand, unmittelbar östlich schlössen sich landwirtschaftliche Flächen und dahinter Waldflächen an. Die Festsetzung von Grünflächen im Gewerbegebiet habe nicht den geringsten Einfluss auf das Klima im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Auswirkungen seien auch nicht untersucht worden. Ein Gewerbegebiet sei auch kein Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen. Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets in Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BlmSchG. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG seien Ausnahmen nur in besonderen Situationen zulässig, die hier jedoch nicht gegeben seien. Bei einer Überplanung einer vorhandenen Bebauung müsse die Planung zu einer Verbesserung hinsichtlich der schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Das sei hier nicht der Fall. Es werde nicht nur der Bestand der illegal errichteten Wohnbebauung festgeschrieben, sondern auch noch Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen. Maßnahmen, die eine Lärmbelastung kompensieren würden (z. B. Festschreibung von passiven Schallschutzmaßnahmen), seien nicht erwogen worden. Das Instrument der Lärmkontingentierung greife lediglich bei neuen Bauvorhaben in dem Gewerbegebiet und nicht bei den bestehenden gewerblichen Nutzungen. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes verschärfe den Immissionskonflikt zulasten der Gewerbetreibenden, weil die Wohnhäuser nun auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bebauungsplans einen Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets geltend machen könnten, während sie sich zuvor hinsichtlich der Lärmimmissionen auf das Schutzniveau eines Gewerbegebiets hätten verweisen lassen müssen und die Häuser zudem umgebaut und erweitert werden könnten. Der Plan verstoße auch gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil vorhersehbare Konflikte nicht im Bebauungsplanverfahren gelöst, sondern auf die Genehmigungsebene verlagert würden. Der Bebauungsplan enthalte für die WA-Gebiete keine verbindlichen Vorgaben zu abweichenden Lärmgrenzwerten. Welche Grenzwerte bei einem möglichen Konfliktfall gelten würden, sei rechtlich völlig unsicher und einzelfallabhängig, weil die Vorschrift zur Gemengelage nach der TA-Lärm eine Kann-Vorschrift darstelle. Der Schutzanspruch des angrenzenden Wohngebietes hätte durch die Wahl einer anderen Gebietsart (SO, MI oder MU) festgeschrieben werden müssen. Die Antragsgegnerin mache zudem falsche Annahmen zu den Lärmgrenzwerten. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin seien weder die Mischgebietsfestsetzung noch die Festsetzung des kleinen Gewerbegebiets funktionslos geworden. Selbst wenn einige „illegale“ Wohnnutzungen eine bestandskräftige Baugenehmigung aufweisen würden, könne durch geeignete Steuerungsinstrumente das angrenzende MI wieder Mischgebietscharakter erlangen. Zudem sei nicht geprüft worden, ob die rechtswidrigen Baugenehmigungen für die Wohngebäude aufgehoben werden könnten. Die Antragsgegnerin habe offenbar auch keine Aufhebung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt. Die Behauptung, der alte Bebauungsplan Nr. R 4 sei funktionslos gewesen, werde auch durch die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (2 K 1634/13.DA) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (4 A 839/15.Z) zur Wohnnutzung im Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. R 4 widerlegt. Dort sei eine Funktionslosigkeit nicht thematisiert worden. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Grundsätze zur Gemengelage seien auch deswegen nicht anwendbar, weil der Bebauungsplan Nr. R 4 für das Grundstück der Antragstellerin zu 1) vorgeschrieben habe, dass Gewerbebetriebe zulässig sind, deren Lärmmissionen 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts der TA-Lärm nicht überschreiten, so dass sich die Bewohner der gegenüberliegenden Wohnbebauung nicht auf niedrigere Grenzwerte berufen könnten. Die Antragsgegnerin übersehe zudem, dass im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens zur Zumutbarkeit einer Lärmbelastung weder eine Bauaufsichtsbehörde noch eine Immissionsschutzbehörde von sich aus von der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans ausgehen dürfte, sondern den Bebauungsplan solange anzuwenden habe, bis dieser aufgehoben oder von einem Gericht als unwirksam erklärt worden sei. Selbst wenn die Festsetzungen MI und GE funktionslos seien, habe dort zuvor kein faktisches Wohngebiet, sondern ein atypisches Baugebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB bestanden. Ein Wohngebiet, welches maßgeblich durch Gewerbelärm geprägt sei, sei kein Allgemeines Wohngebiet. Zur Beurteilung des Gebietscharakters der Bebauung gegenüber der Industriehalle der Antragstellerin zu 1) nach § 34 Abs. 2 BauGB müsse außerdem die Eigenart der näheren Umgebung einbezogen werden, zu der auch der Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 1) und die weiteren Gewerbebetriebe gehörten. Die Antragsteller zu 1) bis 4) rügen zudem die Lärmkontingentierung. Die gebietsübergreifende Betrachtung und Kontingentierung sei fehlerhaft, weil es für die hier vorgenommene gebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO an einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde fehle, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden sei. Der Satz in der Planbegründung auf Seite 47, wonach die Antragsgegnerin eine übergreifende Prüfung und Kontingentierung vornehmen wolle, genüge hierzu nicht. Es werde bezweifelt, dass den Stadtverordneten bei der Lektüre der umfangreichen Begründung dieser eine Satz bewusst gewesen sei und damit für sämtliche genannten Baugebiete keine Kontingentierung mehr vorgenommen werden dürfe. Es müsse mindestens ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorliegen, welcher sich ausdrücklich mit diesem Thema befasse. Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind darüber hinaus der Ansicht, dass mit der schalltechnischen Untersuchung der Y... GmbH eine systematische schalltechnische Unterschätzung ihres Gewerbebetriebes vorliege. Aufgrund der Einwendungen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2017 sei das Rechenmodell der Untersuchung zwar angepasst worden. Der Teilbeurteilungspegel an den Immissionspunkten IP6 und IP7 betrage jedoch immer noch ca. 3 bis 5 dB(A) weniger als die Einschätzung des von den Antragstellern beauftragten Sachverständigenbüros. Auch unter Berücksichtigung der im Normenkontrollverfahren nachgereichten Anlagen zu dem Gutachten beständen weiterhin die Einwendungen aus der Stellungnahme des Akustikbüros A… vom 11. Mai 2017. Die Öffnungszeiten der Tore seien zu gering, das Schalldämmmaßes der Drahtverglasung des Gebäudes zu hoch angesetzt. Pkw-Fahrten von Kunden und Mitarbeitern, die auch vor 6:00 Uhr stattfänden, und Geräusche von Beladungs- und Abholvorgängen der Abfallcontainer seien nicht berücksichtigt worden. Die angesetzten Zeiten zu den Immissionen des Gasstaplers seien zu gering und hierzu fänden sich keine Werte in den Anlagen. Unabhängig von den Details der Immissionsprognose sei die Beurteilung der Antragsgegnerin zur Vorbelastung durch die bestehenden Betriebe fehlerhaft, weil sie keine „Worst-Case-Betrachtung“ vorgenommen habe. Dies sei jedoch notwendig, um die Gesamtlärmsituation bewerten zu können. Die Immissionsprognose sei auf Grundlage des derzeit ausgeübten Betriebes erfolgt. Dieser laufe jedoch nicht in Volllast. Eine Volllast hätte zur Folge, dass Lkws in größerer Frequenz und Anzahl zu der Antragstellerin fahren und von ihr weggefahren würden, Ladevorgänge deutlich intensiver und häufiger auftreten würden und auch die Abladevorgänge durch Gabelstapler deutlich länger liefen. Die Bestandsaufnahme müsse auf Grundlage der Genehmigungsbescheide, verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmimmissionen erfolgen. Vorliegend hätten die Genehmigungsbescheide der Antragstellerin bei der Prognose der Lärmimmissionen jedoch offensichtlich keine Rolle gespielt. Obgleich die Antragsgegnerin festgestellt habe, dass die Baugenehmigung der Antragstellerin zu 1) keine Lärmschutzauflagen enthalte, sei für die Prognose lediglich der angebliche Ist-Zustand des Betriebs der Antragstellerin zu 1) zugrunde gelegt worden. Da die Betriebsgenehmigung noch vor Aufstellung des Bebauungsplan Nr. R 4 erfolgt sei, hätten sich die Antragssteller zu 1) bis 4) auch nicht die Einschränkungen des Bebauungsplan Nr. R 4 entgegenhalten halten lassen müssen. Die Antragsgegnerin hätte aber im Rahmen ihrer „Worst-Case-Betrachtung“ annehmen müssen, dass die Antragsteller diese in dem alten Bebauungsplan Nr. R 4 festgesetzten Begrenzungen maximal ausnutzen dürfen (d.h. Immissionen von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts bei den umliegenden Gebieten). Der Ist-Betrieb sei zudem nicht sorgfältig ermittelt worden. Es seien weder Messungen erfolgt noch habe der Gutachter sich damit beschäftigt, welche Maschinen bei der Antragstellerin zum Einsatz kommen und wo diese Maschinen stehen. Der Betrieb der Antragstellerin zu 1) werde durch Festsetzung des Wohngebiets direkt gegenüber zudem in unzumutbarer Weise in seinen Ausbau- und Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Insbesondere sei keine Ausdehnung des Betriebs auf die Nachtzeit möglich. Auch habe die Antragstellerin zu 1) nicht die Möglichkeit, durch Erweiterung ihres Maschinenparks ihre Produktion zu steigern. Darüber hinaus verlagere der Bebauungsplan die Lösung der Parkplatzsituation einseitig zu Lasten der Antragsteller zu 1) bis 4) bzw. in eine spätere Einzelfallbearbeitung. Die Begründung zum Bebauungsplan (S. 54) stelle fest, dass die Mindestabstände zu Parkplätzen nach der Parkplatz-Lärmstudie zur Einhaltung des sog. „Spitzenpegelkriteriums“ der TA Lärm nicht eingehalten seien. Als Lösung werde einseitig vorgeschlagen, dass die Antragstellerin zu 1) sicherzustellen habe, dass Parkplätze in ausreichender Entfernung ausgewiesen werden. Das Gewerbegebiet werde zudem insgesamt gegenüber dem angrenzenden Wohngebiet unangemessen benachteiligt, indem eine Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,6 und eine Höhenbegrenzung der Gebäude auf 10 m erfolge, während die umliegende Wohnbebauung Erweiterungs- und Ausbaumöglichkeiten erhalte. Die Nutzungen im Gewerbegebiet würden durch den Ausschluss von bestimmten Nutzungen eingeschränkt und völlig dem Schutz der angrenzenden illegalen und nicht schutzwürdigen Wohnbebauung untergeordnet. Der Antragsteller zu 5) ist der Auffassung, für die Festsetzung des Gewerbegebiets fehle die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB, da im Stadtgebiet keine Gewerbeflächen nachgefragt würden. Es würden bereits nicht alle ausgewiesenen Gewerbegebiete im Gemeindegebiet flächenmäßig genutzt. Zudem ständen wesentliche Bereiche leer. Auch die im Bereich zwischen Wald- und Friedhofstraße vorhandene Bebauung bzw. Nutzungen würden keinen durchgehenden gewerblichen Bezug aufweisen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30. Juli 2019 habe in der Waldstraße 3 ein Leerstand von 60 % bei vier Büros, in der Waldstraße 5 ein Leerstand von 60 % bei 15 Büros und in der Waldstraße 7 ein Leerstand von 50 % bestanden. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 macht der Antragsteller zu 5) zudem geltend, die bei der Antragsgegnerin angemeldeten Nutzungen gebe es dort nicht mehr. Aktuell stünden Gewerbeflächen in der Waldstraße 3, 5 und 9 ganz oder teilweise leer. Der jahrelange Leerstand spreche dafür, diesen Bereich auch für Wohnbebauung frei zu geben, zumal er lediglich 1,4 ha und damit einen zu vernachlässigenden Anteil ausmache. Auch die von den Antragstellern beauftragten lmmobilienbüros und die beauftragte Hausverwaltung und Unternehmensberatung würden keinen Bedarf an Gewerbeflächen erkennen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht erklärt, warum in anderen Gebieten der Gemeinde Gewerbefläche in Wohnnutzung umgewidmet worden sei, im streitgegenständlichen Bereich dagegen nicht. Der Plangeber sei außerdem von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Bei dem als Gewerbegebiet ausgewiesenem Gebiet zwischen Friedhofstraße und Waldstraße handele es sich nicht um ein funktionsfähiges Gewerbegebiet, sondern um ein faktisches Mischgebiet. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplans Nr. R 4 sei insoweit funktionslos gewesen. Dort seien nach dem Bebauungsplan Nr. R 4 nur „nicht störende Gewerbebetriebe“ zulässig gewesen, was weniger sei als die „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe“ nach § 8 BauNVO in der Fassung von 1968. Der Mischgebietscharakter sei durch die Festsetzung von Mischgebiets-Lärmrichtwerten für die Waldstraße 11 bestätigt worden. Zudem würden die Anwesen Waldstraße 50, 52, 54 und 9 ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Dass bereits 1971 im angrenzenden Mischgebiet reine Wohnbungalows unter Einbeziehung der Antragsgegnerin genehmigt werden konnten, lasse ebenfalls den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen sei. Der Bebauungsplan sei nicht hinreichend bestimmt. So heiße es unter Ziffer B 1.2, das tiefergestellte e des eingeschränkten Gewerbegebietes GEe definiere die Nutzungsbeschränkung durch Lärmemissionskontingente. Demgegenüber regele Ziffer B 10 die Lärmemissionskontingente nicht nur für das GEe, sondern für alle GE. Der Antragsteller zu 5) rügt des Weiteren die Vorgaben zur Dachbegrünung und zur gärtnerischen Gestaltung von Grundstücksflächen im Gewerbegebiet. Diese seien nicht erforderlich, weil sämtliche Anwesen in dem Gewerbegebiet bereits seit Jahrzehnten bebaut seien, so dass eine Umsetzung der Festsetzung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu erwarten sei. Zudem bestehe schon jetzt ein hoher Begrünungsanteil. Auch schließe sich nördlich an das Plangebiet ein Nadelwald und östlich ein bedeutsames Grünland an, das mit einem Biotopverbundgebiet mit Handlungsbedarf zur Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen überlagert sei. Den Festsetzungen zur Dachbegrünung komme eine abschreckende Wirkung zu, da sie eine zusätzliche erhebliche Verteuerung bedeuten würden (bei Neubau Kosten von mehr als 200 Euro pro qm zuzüglich der jährlichen Wartungskosten). Die Antragsgegnerin habe zudem bei der Abwägung entgegen § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan berücksichtigt. Die Bestandsdarstellung vom 7. November 2017 und die schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Straßenverkehrsgeräusche hätten aktualisiert und das vom Antragsteller zu 5) angemeldete Gewerbe hätte berücksichtigt werden müssen. Zudem hätte die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Einführung des Urbanen Gebietes Berücksichtigung finden müssen. Die Antragsgegnerin habe fehlerhaft nicht die Festsetzung eines Urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO erwogen. Dies hätte auch vor dem Hintergrund erfolgen müssen, dass eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 4 BauNVO in Betracht komme. Die Antragsgegnerin habe auch das Interesse des Antragstellers zu 5) an einer weiteren Entwicklungsmöglichkeit bzw. die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgten Beschränkungen durch die Festsetzungen zum Nutzungsausschluss, zur Mindestbepflanzung, zur Dachbegrünung sowie zu den Emissionskontingenten als abwägungserhebliche private Belange nicht ausreichend in die Abwägung einbezogen. Hierdurch würden die Eigentümerinteressen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Auch die von Seiten des Antragstellers zu 5) beauftragten lmmobilienbüros und die beauftragte Hausverwaltung und Unternehmensberatung würden mit den Festsetzungen des Bebauungsplans keine für die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes geeignete Fläche sehen. Das für das Anwesen des Antragstellers maßgebliche Emissionskontingent von 58 dB(A) tags und von 43 dB(A) nachts erreiche noch nicht einmal die sich aus der TA Lärm ergebenden lmmissionsrichtwerte für ein Mischgebiet. Der Bebauungsplan sei auch widersprüchlich, weil einerseits Lärmkontingente für die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereiche festgesetzt würden, die mit dem Mittelwert von 57,5/ 42,5 dB(A) noch nicht einmal die für ein Mischgebiet maßgeblichen lmmissionsrichtwerte nach der TA Lärm erreichten, andererseits die Ansiedlung von höherwertigem und produzierenden Gewerbe beabsichtigt sei. Der Bebauungsplan trage auch dem Trennungsgrundsatz und dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht ausreichend Rechnung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass für die Wohnnutzung im Bereich zwischen der Waldstraße und der Straße Am Hirschgraben als Zwischenwert der Mischgebietswert der TA Lärm zugrunde gelegt worden sei. Die Eigentümer der Anwesen im diesem Bereich seien aufgrund der entgegenstehenden Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans nicht schutzwürdig. Daher hätte der Zwischenwert zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. R 4 gebildet werden müssen, also aus dem Mischgebietswert und dem Gewerbegebietswert der TA Lärm. Hierfür würden auch die zeitliche Priorität der Gewebebetriebe, die Vorbelastung sowie die Ortsüblichkeit sprechen. Auch habe die Antragsgegnerin keine passiven Lärmschutzmaßnahmen auf Seiten der Eigentümer der Wohnnutzungen erwogen. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtige fehlerhaft nur die derzeit tätigen Gewerbebetriebe, nicht aber Betriebswechsel oder -erweiterungen. Für die Anwesen, auf denen derzeit kein bzw. nur eingeschränkt Gewerbe vorhanden sei, seien allein Fahrbewegungen der Mitarbeiter bzw. Besucher für die auf den Betriebsflächen vorhandenen Stellplätze berücksichtigt worden. Zudem seien die sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB ergebenden Belange (u.a. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) im Rahmen der Abwägungsentscheidung verkannt worden, obwohl ein Bedürfnis nach Wohnflächen im betreffenden Gebiet bestehe. Ferner habe die Antragsgegnerin den in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB genannten Belang der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und des Umbaus vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ignoriert. Der Antragsteller zu 5) erfahre aufgrund der sich verschärfenden Gemengelage sowie der belastenden Festsetzungen für die Gewerbegebiete eine Verschlechterung. Von der Erhaltung und Weiterentwicklung eines funktionsfähigen Gewerbegebietes könne keine Rede sein, da dort ein erheblicher Leerstand zu beklagen sei. Auch der Belang der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB) sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, da die spezifischen Belange des Betriebes des Antragstellers zu 5) nicht eingestellt worden seien. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Lastengleichheit. Während den Anwesen im Bereich zwischen der Waldstraße und der Straße Am Hirschgraben eine Wohnraumerweiterung mit entsprechender Erhöhung der Bodenrichtwerte zuteilwerde, würden die als Gewerbegebiet ausgewiesene Bereiche eingeschränkt. Das Gebot der Lastengleichheit sei angesichts der unterschiedlichen Lärmemissionskontingente auch in den als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereichen nicht beachtet. Auch komme dem auf dem Betrieb der Bauer Musik GmbH als einzigem erweiterter Bestandsschutz zu, ohne dass es hierfür eine schlüssige Begründung gebe. Des Weiteren sei das Interesse des Antragstellers zu 5) am Fortbestand der Mischgebietsfestsetzung für den Bereich zwischen Waldstraße und der Straße Am Hirschgraben nur unzureichend beachtet worden. Der Bebauungsplan berücksichtige außerdem die verkehrlichen Belange nicht ausreichend. Die Satzung lasse offen, wie es sich mit Begegnungsverkehr in der Friedhof- und Waldstraße verhalte, obwohl die Fahrbahnbreite der Friedhofstraße lediglich 6 m und die der Waldstraße lediglich 6,4 m betrage und damit Begegnungsverkehr, vor allem von LKW mit LKW, nicht möglich sei. Da auf der einen Straßenseite das Parken weiterhin erlaubt sei, verbleibe lediglich eine Fahrspur von max. 3,5 bis 4 m, die als Zufahrt zu einem Gewerbegebiet mit Anlieferungsverkehr unzureichend sei. Die Satzung gehe nicht darauf ein, ob die einzelnen gewerblichen Anwesen überhaupt mit LKW anfahrbar seien. Das Problem der Schleppkurve sei bis heute nicht erledigt. Das einseitige Parkverbot in der Friedhofstraße sei keine Lösung, da die Fahrzeuge gegenüber auf dem Gehweg parken würden und ein Begegnungsverkehr nur möglich sei, wenn ein PKW den Gehweg als Fahrbahn benutze. Bei Begegnungsverkehr mit LKW bestehe nur die Möglichkeit, anzuhalten und eine Parklücke zu suchen. Der Festsetzung des Gewerbegebiets stehe generell die verkehrstechnisch ungünstige Lage entgegen, da es lediglich über die 6 m breite Friedhofstraße erreichbar sei. Die Antragsteller zu 1) bis 4) beantragen, den Bebauungsplan Nr. R 4.1 der Antragsgegnerin, bekanntgemacht am 12. Oktober 2019, für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller zu 5) beantragt, den Bebauungsplan Nr. R 4.1 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge abzuweisen. Der Bebauungsplan leide weder an formellen noch materiellen Fehlern. Die Auslegungsbekanntmachung für die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerfrei erfolgt, da es im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB keiner Angaben dazu bedürfe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die DIN-Normen seien auch zusammen mit dem Planentwurf im Rathaus der Antragsgegnerin ausgelegt worden. Die DIN 45691 sei erst im Rahmen der erneuten Auslegung 2019 ausgelegt worden, weil erst im zweiten Planentwurf eine Emissionskontingentierung in den Bebauungsplan aufgenommen worden sei. Der Verweis auf die DIN 45691.2006-12 in der textlichen Festsetzung der Ziffer 10 sei auch hinreichend genau bestimmt. Durch die Bezeichnung „2006-12“ sei klar, dass es sich um die DIN 45691 mit dem Ausgabedatum Dezember 2006 handele. Die Festsetzungen zu den Emissionskontingenten seien nicht unbestimmt oder widersprüchlich. Es liege auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor, da der Flächennutzungsplan parallel zum Bebauungsplanverfahren im Rahmen der jährlichen Aktualisierung berichtigt worden sei, was im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zulässig sei. Die Planerforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei ebenfalls gegeben. Es liege eine planerische Konzeption der Antragsgegnerin vor, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe. Danach sei der bisherige Bebauungsplan Nr. R 4 für den Teilbereich der Walmdachbungalows funktionslos geworden und bedürfe der Anpassung an die tatsächliche Nutzung, wobei Ziel der Erhalt des bestehenden Wohngebiets sowie eine Regelung zur verträglichen Nachverdichtung sei. Zudem diene der Bebauungsplan der Bewältigung des Immissionskonflikts aufgrund der bestehenden Gemengelage sowie der planerischen Sicherung der vorhandenen Hausgärten und der Ausweisung des faktischen Reinen Wohngebiets als Allgemeines Wohngebiete mit dem Ziel, das Wohnen ergänzende Nutzungen zuzulassen. Ziel des Bebauungsplans sei nicht ausschließlich die „Legalisierung eines tatsächlich geschaffenen – materiell rechtswidrigen – Zustandes“ durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets. Die in diesem Bereich realisierte reine Wohnbebauung werde zugunsten des Gewerbegebiets durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets in seiner Schutzwürdigkeit vielmehr herabgestuft. Zudem seien für das Gewerbegebiet erstmals Emissionskontingente festgesetzt. Die Frage, ob es durch den Bebauungsplan zu einer unverträglichen Nachverdichtung zulasten der Gewerbebetriebe und zu zusätzlichen nachbarschaftlichen Konflikten komme, sei keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern eine der Abwägung. Auch die Einwände des Antragstellers zu 5) zur städtebaulichen Rechtfertigung für die Festsetzung der Gewerbegebiete griffen nicht durch. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Ziff. E 9.1 und 10.1) bestehe die Zielsetzung des Bebauungsplans insoweit im Erhalt des funktionsfähigen Gewerbegebietes und der Ansiedlung klein- und mittelständisch geprägter gewerblicher Nutzungen, wobei eine planungsrechtliche Steuerung des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohn- und Gewerbenutzung insbesondere hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Situation erfolgen solle. Es werde zudem eine Feingliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorgenommen. Ob und inwieweit andere Gewerbegebiete im Stadtgebiet flächenmäßig genutzt würden, inwieweit auf einzelnen Grundstücken im Gewerbegebiet Leerstand bestehe und inwieweit ein Bedarf für weitere Gewerbeflächen bestehe, sei dagegen irrelevant. Auch der Umstand, dass sich innerhalb des ausgewiesenen Gewerbegebiets Wohngebäude befinden, stehe der Erforderlichkeit der Ausweisung der Gewerbegebietsflächen nicht entgegen. Bei diesen Wohnnutzungen handele es sich entweder um Betriebsleiterwohnungen oder um illegale Wohnnutzungen. Auch für die Festsetzung zur Dachbegrünung und zur Begrünung von Grundstücksteilflächen bestehe eine städtebauliche Rechtfertigung, die in der Planbegründung (Ziff. E 9.2 und 10.9) erläutert werde. Dass die Festsetzung erst bei Änderungen in Zukunft greifen und eventuell bereits faktisch erfüllt würden, stehe ihrer Erforderlichkeit nicht entgegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Festsetzungen zur Begrünung einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller zu 5) darstellen solle, da sein Grundstück schon aktuell über 20 % begrünt sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin die wahren Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans nicht offengelegt habe, wie die Antragsteller zu 1) bis 4) meinen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt habe in seinem Urteil vom 11. März 2015 (2 K 1634/13.DA) seine zuvor geäußerten Bedenken zur Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. R 4 wegen eines Verkündungsmangels aufgegeben. Die Bestandsdarstellung vom 7. November 2017 sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Wesentlichen aktuell gewesen. Die zwischenzeitlich erfolgten (wenigen) Gewerbean- und -abmeldungen seien für die Abwägungsentscheidung ohne Bedeutung gewesen. Auch beim Straßenverkehr hätten sich keine Änderungen ergeben. Es liege auch kein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG vor, da dieses bei einer Überplanung einer schon bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung beanspruche. In der Rechtsprechung sei zudem anerkannt, dass es im Falle der Überplanung einer Gemengelage keiner Verbesserung bedürfe (so BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6/88 -, ZfBR 1991, 120). In der Regel werde lediglich verlangt, dass die Überplanung einer Gemengelage zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung einen zusätzlichen Immissionskonflikt nicht vorprogrammieren oder einen bestehenden Immissionskonflikt nicht verschärfen dürfe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Februar 2006, BRS 70 Nr. 14; OVG Hamburg, Urteil vom 10. April 2013 - 2 E 14/11 -, BeckRS 2013, 55074). Vorliegend werde durch die Überplanung der Gemengelage weder ein zusätzlicher Immissionskonflikt geschaffen noch der bestehende Immissionskonflikt verschärft. Vielmehr sei die Planung darauf gerichtet, durch die Lärmemissionskontingente eine Verbesserung der Immissionssituation herbeizuführen. Die Antragsgegnerin sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. R 4 für die Flächen nordwestlich und nördlich der Waldstraße als Mischgebiet bzw. kleines Gewerbegebiet durch die dort verwirklichte Bebauung funktionslos geworden seien. Dies führt die Antragsgegnerin unter Darlegung der bestehenden Bebauung und Nutzungen näher aus. Auch aus dem Verwaltungsgerichtsverfahren 2 K 1634/13.DA lasse sich insoweit nichts Gegenteiliges ableiten. Die Antragsgegnerin sei auch für den aktuellen Zustand nicht verantwortlich. Selbst eine eventuelle „Mitschuld“ an der Erteilung der Baugenehmigungen tangiere nicht die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Angesichts der Funktionslosigkeit der genannten Bereiche liege auch eine Gemengelage zwischen der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche und der angrenzenden Wohnbebauung vor, bei der es sich vor Inkrafttreten des Bebauungsplans R 4.1 um ein faktisches Reines Wohngebiet gehandelt habe. Dass die Wohnbebauung erhöhten Lärmimmissionen aufgrund der Nachbarschaft zum Gewerbegebiet ausgesetzt sei, ändere nichts an der Gebietseinstufung. Auch ein stark immissionsbelastetes faktisches Wohngebiet sei nach § 34 Abs. 2 BauGB als ein Wohngebiet zu behandeln. Das auf der anderen Straßenseite gelegene „große“ Gewerbegebiet präge zudem nicht die Wohnnutzung in den funktionslos gewordenen Gebieten. Die Waldstraße habe vielmehr eine trennende Funktion. In einer vergleichbaren Konstellation habe auch das Bundesverwaltungsgericht eine trennende Funktion einer Straße angenommen (Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28/83 -, NJW 1985, 1569). Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung. Der streitgegenständliche Bebauungsplan schaffe keine zusätzlichen Konflikte. Denn angesichts der Funktionslosigkeit des Misch- und kleinen Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr. R 4 hätten sich die Lärmimmissionsrichtwerte zuvor nach Ziffer 6.6 der TA Lärm gerichtet, wonach sich die Richtwerte für Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, entsprechend der Schutzbedürftigkeit beurteilen. Es sei anerkannt, dass die zuständige Behörde in Fällen der offensichtlichen Funktionslosigkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen von den planungsrechtlichen Festsetzungen abweichen dürfe und sogar solle. Danach sei das Gebiet der Walmdachbungalows zuvor als Reines Wohngebiet einzustufen gewesen, aufgrund der Gemengelage nach Ziffer 6.7 der TA Lärm habe jedoch auch zuvor nur eine Pflicht zur Einhaltung der Mischgebietswerte bestanden. Der Bebauungsplan Nr. R 4.1 verschlechtere also nicht die Immissionssituation hinsichtlich des Betriebes der Antragstellerin zu 1). Bei künftigen Genehmigungsverfahren müsse die zuständige Behörde angesichts der Gemengelage ebenfalls Nr. 6.7 der TA Lärm heranziehen. Ziffer 6.7 Satz 2 der TA Lärm sehe dabei als Obergrenze die Mischgebietswerte vor. Es sei kein Ausnahmefall ersichtlich, der rechtfertige, abweichend hiervon für die Grundstücke der Waldstraße 50-54 einen höheren Zwischenwert zu bilden, wie der Antragsteller zu 5) fordere. Die Festsetzung von Immissionsrichtwerten für das Allgemeine Wohngebiet sei nicht erfolgt, weil dies rechtlich nicht möglich sei. Die Festsetzung eines Mischgebiet oder eines Urbanen Gebietes anstatt des Allgemeinen Wohngebiets allein zu dem Zweck, bestimmte Immissionswerte ausnutzen zu dürfen, wäre demgegenüber unzulässig. Was die von den Antragstellern zu 1) bis 4) monierte Verlagerung des Immissionskonflikts hinsichtlich des Lärms durch die Nutzung der vorhandenen Parkplätze anbelange, würden sie verkennen, dass die schalltechnische Untersuchung sich auf einen Nachtbetrieb zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr beziehe, den es zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht gegeben habe und der nicht genehmigt gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, hinsichtlich des bestehenden Gewerbebetriebes der Antragstellerin zu 1) im Plangebiet von einer „Worst-Case-Betrachtung“ auszugehen. Es gebe auch keinen immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutz. Gewerbebetriebe unterlägen vielmehr dauerhaft den Anforderungen des § 22 BImSchG i.V.m. den Regelungen der TA Lärm. Auch die vorgenommene baugebietsübergreifende Gliederung der Gewerbegebiete mit Emissionskontingenten sei fehlerfrei unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris) erfolgt. Die Antragsgegnerin habe ihren planerischen Willen, in den bislang nicht kontingentierten Gewerbegebieten der Gemeinde auch zukünftig keine Emissionskontingentierung vorzunehmen, in der Begründung zur Satzung deutlich zum Ausdruck gebracht. Die unterschiedlichen Lärmkontingente seien außerdem sachlich gerechtfertigt, wie sich aus 13.2.3 der Planbegründung sowie aus der zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung ergebe. Ausweislich der Planbegründung seien für das Gebiet, das nun als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werde, im Hinblick auf die bestehenden Gemengelage Zwischenwerte im Sinne der Ziffer 6.7 TA Lärm gebildet und der Emissionskontingentierung zugrunde gelegt worden. Diese Rechtslage habe auch im Verhältnis zu der dem Plangebiet benachbarten Wohnbebauung südwestlich der Waldstraße bestanden, für die teilweise ein Reines Wohngebiet planerisch festgesetzt sei und teilweise ein faktisches allgemeines Wohngebiet bestanden habe. Auch insofern seien wegen der bestehenden Gemengelage Zwischenwerte nach Ziffer 6.7 TA Lärm der Planung zugrunde zu legen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Emissionskontingentierung im Widerspruch zu dem Ziel einer Ansiedlung von höherwertigem und produzierendem Gewerbe stehen solle. Dies sei im Übrigen auch nicht Zielsetzung der Antragsgegnerin gewesen. Auch die Immissionsprognose betreffend den Betrieb der Antragstellerin zu 1) sei nicht fehlerhaft. Die von den Antragstellern zu 1) bis 4) in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2017 genannten Einwände zu den üblichen Öffnungszeiten für die Tore, zum Schalldämmwert für die vorhandene Drahtverglasung des Gebäudes des Betriebs sowie zu den Pkw-Fahrten der Mitarbeiter seien für den Tageszeitraum berücksichtigt worden. Der Vortrag, dass bereits Mitarbeiter vor 6:00 Uhr auf das Betriebsgelände fahren würden, sei unbeachtlich, da dieser Einwand dem Gutachter nicht mitgeteilt worden sei. Unabhängig hiervon würden durch Parkierungsvorgänge auf den an der Nordfassade des Betriebes der Antragsteller befindlichen Betriebsparkplätzen ohnehin die geltenden Immissionsrichtwerte in der Nachtzeit von 40 dB(A) unterschritten. Die nach der Parkplatzlärmstudie, Tabelle 37, aufgestellten „Mindestabstandsempfehlungen“ zwischen Pkw-Stellplätzen und Bebauung zur Einhaltung des sog. „Spitzenpegelkriteriums“ würden eingehalten. Dass die Betriebsdauer eines Gasstaplers zu niedrig angesetzt sei, sei dem Gutachter nicht mitgeteilt worden. Selbst wenn man den Betriebszeitraum des Gasstaplers auf 120 Minuten erweitere, ändere sich der Beurteilungspegel von 55 dB(A) für die Tageszeit jedoch nicht. Der Plan sei auch nicht fehlerhaft, weil Erweiterungs- oder Änderungsabsichten der Betriebe der Antragsteller nicht berücksichtigt worden seien. Die Antragsteller hätten weder in ihren Stellungnahmen noch auf ausdrückliche Nachfrage konkrete und nachvollziehbare Erweiterungs- oder Änderungsabsichten dargetan. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin keine Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen für das WA-Gebiet erwogen oder festgesetzt habe. Solche seien ungeeignet, um einen Immissionskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen zu lösen, da nach der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen ausschließlich der Außenpegel maßgeblich sei. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet und zum Ausschluss bestimmter Nutzungen im Gewerbegebiet sei städtebaulich gerechtfertigt, wie sich aus der Planbegründung ergebe, und ebenfalls abwägungsfehlerfrei erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass sie zu unzumutbaren Nachteilen für die Antragsteller führe würden. Es sei auch nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin nicht dem Wunsch des Antragstellers zu 5) auf Ausweisung eines Mischgebiets anstelle des Gewerbegebietes nachgekommen sei. Mit diesem Wunsch habe sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auseinandergesetzt und sei fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass an der Ausweisung eines Gewerbegebiets festgehalten werde. Die Nutzung in den festgesetzten Gewerbegebieten zeige, dass dort eine gewerbliche Nutzung durchaus möglich sei. Die vom Antragsteller zu 5) monierten Vermarktungsprobleme hätten zudem bereits zuvor bestanden. Die Erwartung, in der Zukunft ein Grundstück anders nutzen zu können, sei nicht schutzwürdig. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB lasse sich auch keine Pflicht ableiten, ein bestehendes Gewerbegebiet als Mischgebiet auszuweisen, um Wohnraum zu schaffen, zumal sich dadurch der schon bestehende Immissionskonflikt weiter verschärfen würde. Es sei völlig unverständlich, weshalb der Bebauungsplan Nr. R 4.1 angeblich die in dem Bebauungsplan Nr. R 4 angelegte Struktur durchkreuze und weshalb sich dies auf den neuen Bebauungsplan auswirken solle. Das nun festgesetzte Gewerbegebiet sei entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 5) auch nicht funktionslos. Insbesondere berühre der behauptete teilweise Leerstand nicht die Funktionsfähigkeit des Gewerbegebiets. Die Antragsgegnerin habe auch die Belange der Wirtschaft hinreichend berücksichtigt und geprüft, ob die Festsetzung eines Urbanen Gebiets gemäß § 6a BauNVO für das gesamte Plangebiet in Betracht komme. Für den Bereich der Walmdachbungalows sei die Festsetzung eines Urbanen Gebiets nicht geboten, da es sich um einen Etikettenschwindel handeln würde. Für das jetzige Gewerbegebiet entspreche die Festsetzung eines Urbanen Gebiets nicht der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin. Auch durch eine Feingliederung des Plangebiets könne der Festsetzung eines Urbanen Gebietes nicht entsprochen werden, weil dabei keine generelle Trennung der beiden Hauptnutzungen Wohnen und Gewerbe zulässig sei, wie sie die Antragsgegnerin anstrebe. Es sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass für die Grundstücke Waldstraße 50-54 ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werde, während das Grundstück des Antragstellers zu 5) nicht in gleichem Maße „belohnt“ werde, denn die tatsächliche Ausgangssituation der Grundstücke sei unterschiedlich. Mit den Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB habe dies nichts zu tun. Dies verstoße auch nicht gegen das Gebot der Lastengleichheit, da die Ausgangssituation des Grundstücks des Antragstellers zu 5) und der Grundstücke Waldstraße 50-54 unterschiedlich sei. Nur bei letzteren sei die Festsetzung des Gewerbegebiets funktionslos geworden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 5) seien auch die verkehrlichen Belange zutreffend berücksichtigt worden. Insoweit zitiert die Antragsgegnerin ihre Ausführung im Beschlussvorschlag 3 zum Brief Nr. 54 (S. 98) sowie die E-Mail des Fachdienstes Sicherheit und Ordnung vom 3. Juli 2019 zur Verkehrssituation und verweist ergänzend auf Ziffer E 15 der Planbegründung. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2024 erörtert. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.