Beschluss
2 M 33/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde darf sich erst dann über eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre hinwegsetzen, wenn sie die Gemeinde zuvor zur Nichtigkeit der Veränderungssperre angehört und ihr Gelegenheit gegeben hat, die Veränderungssperre aufzuheben.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zuständige Bauaufsichtsbehörde darf sich erst dann über eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre hinwegsetzen, wenn sie die Gemeinde zuvor zur Nichtigkeit der Veränderungssperre angehört und ihr Gelegenheit gegeben hat, die Veränderungssperre aufzuheben.(Rn.16) I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners für den Neubau eines Einfamilienhauses. Mit Antrag vom 12. November 2018 beantragten die Beigeladenen bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück G1 (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …). Das Gebäude soll mit einem flachen Satteldach ohne Traufüberstände und einem dunkelgrauen Eternitbeschlag der Außenwand und des Daches ausgeführt werden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Das Ortsbild werde erheblich beeinträchtigt. Auch wirke die geplante Baumaßnahme auf das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild verunstaltend. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 vertiefte sie die Begründung der Verweigerung ihres Einvernehmens. Mit Schreiben vom 23. März 2019 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der beabsichtigten Ersetzung ihres Einvernehmens an. Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 17. April 2019 die Aufstellung einer Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes in bestimmten Straßenzügen der Stadt I. (Harz) - Örtliche Bauvorschrift (ÖBV) Nr. 5. Der Entwurf der ÖBV Nr. 5 enthält unter anderem Vorgaben für die Gestaltung von Fassaden und Dächern. Danach sind u.a. als Dacheindeckung nur naturrote, nicht glänzende Tonziegel sowie gleichformatige und gleichfarbige Materialien aus Beton zulässig. Zugleich beschloss der Stadtrat der Antragstellerin für den räumlichen Geltungsbereich der ÖBV Nr. 5 eine Veränderungssperre. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im räumlichen Geltungsbereich der ÖBV Nr. 5. Der Aufstellungsbeschluss sowie die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 27. April 2019 im I.-er Stadtanzeiger bekanntgemacht. Bereits mit Schreiben vom 23. April 2019 hatte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner erklärt, dass sie an der Versagung des Einvernehmens festhalte, und zugleich die Satzung über die örtliche Bauvorschrift sowie die Veränderungssperre übersandt. Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Zum Planungsrecht führte er aus, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach seiner Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch beeinträchtige das Vorhaben das Ortsbild nicht in einem Umfang, der geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Die vorgesehene Baukörperform mit flachem Satteldach ohne Traufüberstände und einem dunkelgrauen Eternitbeschlag der Außenwand und des Daches sei zu dem vorhandenen Ortsbild zwar ein augenfälliger Kontrast, der zu einem Vorbild werden könne. Sie stehe aber nicht so weit im Widerspruch zu diesem Ortsbild, dass im bodenrechtlichen Sinne das Vorhaben mit seiner Gestaltung im Auge des Durchschnittsbetrachters unangemessen sei und eine Unruhe gestiftet werden könne, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehe. Die von der Antragstellerin erlassene Veränderungssperre sei mangels Rechtsgrundlage unwirksam und könne nicht angewandt werden. Die örtliche Bauvorschrift sei erst nach ihrer Inkraftsetzung zu beachten. Die Baugenehmigung vom 2. Mai 2019 wurde der Antragstellerin am 14. Juni 2019 per E-Mail sowie am 20. Juni 2019 und erneut am 15. Juli 2019 per Post übersandt. Am 15. Juli 2019 erhob die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens Widerspruch. Gleichzeitig beantragte sie, die Vollziehung der Ersetzung des Einvernehmens und der Baugenehmigung auszusetzen und soweit erforderlich einen Baustopp zu verfügen. Dies lehnte der Antragsgegner mit E-Mail vom 23. Juli 2019 ab. Mit Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 B 171/19 MD - hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Juli 2019 gegen die Ersetzung des Einvernehmens und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. Mai 2019 angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Interessenabwägung falle vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus, da das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, hinter das Suspensivinteresse der Antragstellerin aufgrund der hinreichenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zurücktreten müsse. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung habe der Antragsgegner das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 1 BauO LSA rechtswidrig ersetzt. Der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen stehe die von der Antragstellerin am 27. April 2019 bekanntgemachte Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung der Satzung über die örtliche Bauvorschrift Nr. 5 entgegen. Auch wenn die Befugnis der Gemeinde, das Einvernehmen wegen einer Veränderungssperre zu versagen, in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich genannt sei, gehörten zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgrund der Sicherungsfunktion des § 36 BauGB auch die die Zulässigkeit beschränkenden Regeln über die Sicherung der Bauleitplanung durch Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen nach den §§ 14 und 15 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss zur örtlichen Bauvorschrift Nr. 5 und die Veränderungssperre seien entsprechend des § 19 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragstellerin am 27. April 2019 ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Veränderungssperre sei damit ab dem 28. April 2019 wirksam. Auch wenn die von der Antragstellerin herangezogene Rechtsgrundlage aus § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA i.V.m. § 14 BauGB nicht einschlägig sei, sei der Antragsgegner nicht befugt gewesen, sich über die rechtswidrige Veränderungssperre hinwegzusetzen. Die fehlende Anwendbarkeit des § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA auf alle örtlichen Bauvorschriften ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Norm. Die systematische Anordnung sowie die Gesetzesbegründung zeigten jedoch eindeutig, dass sich § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA allein auf die Regelung in § 85 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA beziehe. In § 85 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA werde geregelt, dass örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsehe, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden könnten. Der nachfolgende Satz 2 stehe damit in unmittelbarem Zusammenhang, da dieser die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 1 bis 4c, 8 bis 10 und 14 bis 18 sowie 214 und 215 BauGB vorsehe. Hätte der Normgeber diese Regelungen entsprechend für alle örtlichen Bauvorschriften, also auch solche, die nach den kommunalrechtlichen Vorschriften in Kraft gesetzt würden, anwenden wollen, wäre diese in einem separaten Absatz geregelt worden. Der Antragsgegner sei gleichwohl nicht befugt gewesen, sich über die Veränderungssperre hinwegzusetzen. In Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob der Gemeinde oder einer anderen Verwaltungsbehörde die Kompetenz zustehe, einen Bebauungsplan oder eine Veränderungssperre zu verwerfen, wenn sie zu der Auffassung gelangt sei, diese sei unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - die Zulässigkeit einer administrativen Verwerfungskompetenz offengelassen. Es habe aber dargelegt, wie Behörden vorzugehen hätten, wenn sie überzeugt seien, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam. Aus der Planungshoheit der Gemeinde folge, dass sie zur Unwirksamkeit ihres Bebauungsplans zu hören und dass ihr Gelegenheit zu geben sei, Rechtssicherheit herzustellen und die aus der Sicht des Städtebaus gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Nach diesen Maßgaben bedürfe es vorliegend keiner Konkretisierung der Grenzen der behördlichen Normverwerfungskompetenz, denn es fehle jedenfalls an der erforderlichen Anhörung der Antragstellerin. Der Antragstellerin hätte zunächst Gelegenheit gegeben werden müssen, Rechtssicherheit herzustellen und die Veränderungssperre aufzuheben, da nur so ihrer Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG hinreichend Rechnung getragen würde. Ohne diese Anhörung sei der Antragsgegner (von vornherein) nicht befugt, sich über die Veränderungssperre hinwegzusetzen. Um bestehende Streitigkeiten über die Wirksamkeit speziell von Bebauungsplänen oder Veränderungssperren als Satzungen auszuräumen, bestehe neben einer Klärung im Aufsichtswege sowie einer Inzidentprüfung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung der Baugenehmigung noch die Möglichkeit, eine generelle Klärung im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO zu erreichen. Die Genehmigungsbehörde könne auch eine einstweilige Anordnung des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 6 VwGO erwirken. Diese Möglichkeit stehe auch den Beigeladenen offen. Damit werde der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG, aus welcher die Befugnis der Behörden folge, die von ihnen anzuwendenden städtebaulichen Satzungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, Rechnung getragen. Und auch den Eigentümern, welche nur durch wirksame und rechtmäßige städtebauliche Satzungen in ihren grundrechtlich fundierten Eigentümerbefugnissen eingeschränkt werden sollten, stehe damit Rechtsschutz offen. II. Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beigeladenen tragen vor, das allgemeine Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die Veränderungssperre entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht lediglich rechtswidrig, sondern unwirksam sei. Zudem habe es wegen des offenkundig rechtsstaatswidrigen Vorgehens der Antragstellerin einer zusätzlichen Anhörung derselben nicht bedurft. Dies auch deshalb, weil sich die Antragstellerin im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens treuwidrig verhalten habe. Mit der Beschwerde nicht angegriffen werde die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die von Seiten der Antragstellerin bemühte Ermächtigungsgrundlage des § 85 Abs. 3 BauO LSA den Erlass der Veränderungssperre vom 17. April 2019 nicht zulasse. Da eine andere Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich sei, sei die Veränderungssperre unwirksam. Da der Antragsgegner im Rahmen der Entscheidung über die Baugenehmigung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sei, habe er die unwirksame Veränderungssperre unberücksichtigt lassen müssen. Mit einer solchen Vorgehensweise greife der Antragsgegner nicht in die Planungshoheit der Antragstellerin ein. Der Antragstellerin sei bewusst gewesen, dass die von ihr beschlossene Veränderungssperre allein dazu dienen sollte, das Bauvorhaben der Beigeladenen zu verhindern. Ihr sei zudem bekannt gewesen, dass eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen Veränderungssperre nicht bestehe. Wer so vorgehe, könne nicht erwarten, dass er im Rahmen der Entscheidung über eine Baugenehmigung noch einmal angehört werde. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Entscheidung auch nicht auf das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Zum einen habe das Bundesverwaltungsgericht den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht entschieden. Zum anderen habe es die Frage, ob der Genehmigungsbehörde eine Normverwerfungskompetenz zustehe oder nicht, ausdrücklich offengelassen. In Fällen wie hier, in denen bewusst und zielgerichtet eine unwirksame Veränderungssperre erlassen werde, um einen nach Recht und Gesetz vorgehenden Antragsteller an der Durchsetzung seiner ihm zustehenden Rechte zu hindern, könne sich die so vorgehende Behörde auf den Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG nicht berufen. Ergänzend werde auf den Rechtsgedanken des § 162 BGB Bezug genommen. Dieser sei Ausdruck von Treu und Glauben. Wenn wie hier die Antragstellerin bewusst und zielgerichtet eine unwirksame Veränderungssperre erlasse, dann könne sie sich im Nachgang nicht darauf berufen, dass sie bei der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens durch den Antragsgegner hierzu auch noch angehört werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin von Anfang an mit allen Mitteln versucht habe, das Baugenehmigungsverfahren zu verzögern. Nachdem sie mit den von ihr bis März 2019 vorgebrachten Einwendungen die begehrte Baugenehmigung nicht habe zu Fall bringen können, sei sie offenkundig auf die Idee gekommen, eine unwirksame Veränderungssperre zu erlassen. Hierbei könne auch das Schreiben des Antragsgegners vom 25. März 2019 an die Antragstellerin eine Rolle gespielt haben, mit dem dieser dargelegt habe, dass er beabsichtige, das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Antragstellerin zu ersetzen. Am Ende dieses Schreibens habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass ihm Mittel zur Sicherung städtebaulicher Planungsabsichten der Antragstellerin nicht bekannt seien. Dieses Schreiben habe die Antragstellerin offenbar zum Anlass genommen, die unwirksame Veränderungssperre zu erlassen, um auf diesem Wege rechtsstaatswidrig den berechtigten Anspruch der Beigeladenen zu Fall zu bringen. Ein derartiges Vorgehen könne bei objektiver Betrachtung keine Unterstützung durch den Senat finden. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung müsse zugunsten der Beigeladenen ausfallen. Der Bescheid des Antragsgegners sei nicht rechtswidrig, die Veränderungssperre der Antragstellerin aber unwirksam. Damit sei dem allgemeinen Vollzugsinteresse, so wie es in der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zum Ausdruck komme, gegenüber dem vermeintlichen Interesse der Antragstellerin der Vorrang zu geben. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht auch die Rechte der Beigeladenen als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks in seine Interessenabwägung einstellen müssen. Indem das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung einseitig auf die Rechte der Antragstellerin abgestellt habe, weil eine Anhörung zu deren rechtswidriger Veränderungssperre nicht stattgefunden habe, lasse es die Belange der Beigeladenen vollkommen außen vor. Das Verwaltungsgericht hätte in seine Überlegung einstellen müssen, dass nur wirksame städtebauliche Satzungen das Eigentumsrecht der Beigeladenen, so wie es sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, einschränken könnten. Eine unwirksame Veränderungssperre, die dazu führe, dass die Beigeladenen ihre nach Recht und Gesetz erlassene Baugenehmigung nicht umsetzen könnten, führe im Ergebnis dazu, dass ein Eingriff in das vorgenannte Grundrecht der Beigeladenen vorliegt. Dass dieser Eingriff weniger schwer wiege als die unterlassene Anhörung der Antragstellerin zu einer unwirksamen und nichtigen Regelung, sei nicht nachvollziehbar und dürfte auch nicht begründbar sein. Auch insoweit sei entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts dem Begehren der Antragstellerin eine Absage zu erteilen und dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu entsprechen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Aufrechterhaltung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches ausdrücklich bestätigt habe, dass die hier von Seiten der Antragstellerin ergangene Veränderungssperre rechtswidrig und damit unwirksam sei, dazu führe, dass den Beigeladenen nicht unerhebliche Schäden entstünden. Die Beigeladenen hätten im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung mit der Errichtung ihres Bauvorhabens begonnen. Auf der Grundlage der durch das Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin hätten sie die Arbeiten einstellen müssen. Die damit einhergehenden Schäden seien, sollte die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin nicht kurzfristig wieder aufgehoben werden, erheblich. Diese könnten sowohl dem Antragsgegner, der sich offenkundig bis heute nicht darum kümmere, dass die Antragstellerin ihre rechtswidrige Veränderungssperre aufhebe, als auch der Antragstellerin selbst entgegengehalten werden. Der Bundesgerichtshof habe in ähnlich gelagerten Fällen Amtspflichtverletzungen und hieraus abzuleitende Schadensersatzverpflichtungen bejaht. Hiermit können die Beigeladenen nicht durchdringen. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Das Gericht nimmt somit eine eigene Interessenbewertung vor. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), spricht dies für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 18 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das gegenläufige Interesse insbesondere der Beigeladenen an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung. Denn der Widerspruch der Antragstellerin vom 15. Juli 2019 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. Mai 2019 wird sich in der Hauptsache aller Voraussicht nach als erfolgreich erweisen. Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. Mai 2019 dürfte rechtswidrig und auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 15. Juli 2019 aufzuheben sein. Die Voraussetzungen der Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 1 BauO LSA dürften nicht vorgelegen haben. Eine Gemeinde darf ihr gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen auch dann verweigern, wenn das Bauvorhaben mit einer Veränderungssperre i.S.d. § 14 Abs. 1 BauGB unvereinbar ist. Erteilt die zuständige Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, obwohl das Bauvorhaben mit den Festsetzungen einer Veränderungssperre nicht vereinbar ist, erweist sich die Ersetzung als rechtswidrig mit der Folge, dass die Baugenehmigung auf den Widerspruch der Gemeinde aufzuheben ist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 70 Abs. 1 BauO LSA kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ersetzen, wenn es von der Gemeinde rechtswidrig verweigert worden ist. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 14 m.w.N.). Obwohl in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht genannt, kann die Gemeinde ihr Einvernehmen auch wegen einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB versagen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 36 Rn. 31). Erweist sich danach die Ersetzung als rechtswidrig, hat der Rechtsbehelf der Gemeinde Erfolg. Ob der Bauherr einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, ist dagegen irrelevant. Denn der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn das Bauvorhaben mit einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB unvereinbar ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 36 Rn. 43a). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist es vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob die Veränderungssperre unwirksam ist. Der Antragsgegner war nicht befugt, die Veränderungssperre nicht anzuwenden. Ob die zuständige Bauaufsichtsbehörde bei der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde befugt ist, sich über eine unwirksame Veränderungssperre hinwegzusetzen, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird der Bauaufsichtsbehörde eine solche inzidente Normverwerfungskompetenz zugestanden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 1 M 3614/99 - juris Rn. 10; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn. 398; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 10 Rn. 11). Demgegenüber wird teilweise eine Normverwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12 - juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A 3988/03 - juris Rn. 60 ff.; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 1 ZB 18.69 - juris Rn. 5 m.w.N.; Engel, NVwZ 2000, 1258 [1259]; Schröer, NZBau 2007, 630 [631]; Schrödter/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 10 Rn. 16; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Auflage 2015, Rn. 2112; Wilke, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Auflage 2018, Rn. 156). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage bislang offengelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 4 C 22.83 - juris Rn. 15; Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - juris Rn. 23; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 4 B 15.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 5. März 2019 - 2 BN 18.18 - juris Rn. 50). In jedem Fall folgt aus der Planungshoheit der Gemeinde, dass sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde allenfalls dann über einen als unwirksam erkannten Bebauungsplan oder eine als unwirksam erkannt Veränderungssperre hinwegsetzen darf, wenn sie die Gemeinde zuvor zur Nichtigkeit ihres Bebauungsplanes bzw. ihrer Veränderungssperre angehört und ihr Gelegenheit gegeben hat, den Plan bzw. die Veränderungssperre aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O. Rn. 23; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn. 399; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 10 Rn. 11). Gemessen daran stand dem Antragsgegner bei Erlass der Baugenehmigung vom 2. Mai 2019 jedenfalls deshalb keine Verwerfungskompetenz zu, weil er die Antragstellerin nicht zuvor zu der Unwirksamkeit der am 17. April 2019 beschlossenen und am 27. April 2019 bekanntgemachten Veränderungssperre angehört und ihr keine Gelegenheit zur Aufhebung der Veränderungssperre gegeben hat. Die Einwände der Beigeladenen verfangen nicht. 1. Ohne Erfolg machen die Beigeladenen geltend, dass die Veränderungssperre nicht nur rechtswidrig, sondern unwirksam sei. Wie oben bereits ausgeführt, kann allein aus dem Umstand, dass eine Veränderungssperre unwirksam ist, nicht abgeleitet werden, dass die Bauaufsichtsbehörde berechtigt bzw. verpflichtet ist, diese bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und beim Erlass der Baugenehmigung unberücksichtigt zu lassen. Aus der Bindung der Bauaufsichtsbehörde an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG folgt nichts anderes. Auch die Stimmen, die eine Normverwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde im Grundsatz ablehnen, erkennen an, dass diese gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist und daher nicht gezwungen sein kann, ihrer Entscheidung einen als unwirksam erkannten Bebauungsplan bzw. eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre zugrunde zu legen. In jedem Fall kommt der Bauaufsichtsbehörde eine Prüfungskompetenz zu. Soweit sie die Unwirksamkeit erkennt, hat sie die Gemeinde zu unterrichten. Sollte sich die Gemeinde der Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde nicht anschließen, kann die Kommunalaufsicht die gesetzwidrigen Satzungsbeschlüsse der Gemeinde beanstanden und deren Aufhebung innerhalb angemessener Frist verlangen. Soweit die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen ist, kommt auch ein eigener Normenkontrollantrag der Bauaufsichtsbehörde gegen den von ihr als unwirksam erkannten Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre in Betracht. Auf diesen Wegen kann die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig die Beseitigung des Bebauungsplans bzw. der Veränderungssperre erreichen und so die Voraussetzungen sowohl für die Erteilung der Baugenehmigung als auch - sofern dann noch erforderlich - für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 29/12 - a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann aus der Bindung der Bauaufsichtsbehörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) keine Befugnis abgeleitet werden, ohne vorherige Anhörung der Gemeinde eine als unwirksam erkannte Veränderungssperre außer Acht zu lassen. 2. Es kann - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin "rechtsstaatswidrig" bzw. unter Verstoß gegen Treu und Glauben bewusst eine unwirksame Veränderungssperre erlassen hat. Die Antragstellerin stützt die Veränderungssperre auf § 85 Abs. 3 BauO LSA. Nach § 85 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA können örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA sind bei der Aufstellung und Änderung von örtlichen Bauvorschriften die Vorschriften der §§ 1 bis 4c, §§ 8 bis 10 und §§ 14 bis 18 sowie die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden. Die hier maßgebliche und vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob sich die auf § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA beruhende Ermächtigung zum Erlass einer Veränderungssperre nur auf solche örtlichen Bauvorschriften bezieht, die gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden, lässt sich allein anhand des Wortlauts der Regelung nicht beantworten. Da § 85 Abs. 3 BauO LSA auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB beruht, dürfte jedoch vieles für die Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sprechen, da die Regelung des § 9 Abs. 4 BauGB so zu verstehen sein dürfte, dass sie die Anwendung der Vorschriften des BauGB, insbesondere über die Sicherung der Planung durch Veränderungssperre (§§ 14 ff. BauGB), auf Regelungen insbesondere über örtliche Bauvorschriften nur zulässt, soweit diese als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. August 2001 - 1 C 10184/01 - juris Rn. 16; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 263). Soweit § 85 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA darüber hinaus die Möglichkeit des Erlasses von örtlichen Bauvorschriften auch durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässt, sind damit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB gemeint, für die § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausdrücklich § 9 Abs. 4 BauGB für anwendbar erklärt (vgl. Grünewald, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 81 BayBO Rn. 47). Da dieses Ergebnis nicht auf der Hand liegt und die von der Antragstellerin vertretene weite Auslegung des § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA als Ermächtigung zum Erlass einer Veränderungssperre zum Schutz sämtlicher örtlicher Bauvorschriften i.S.d. § 85 BauO LSA, einschließlich solcher, die - wie hier - als Satzung auf kommunalrechtlicher Grundlage erlassen worden sind, nicht von vornherein als abwegig erscheint, kann von einem bewussten Erlass einer unwirksamen Veränderungssperre keine Rede sein. 3. Eine Normverwerfungskompetenz des Antragsgegners können die Beigeladenen auch nicht daraus herleiten, dass die Antragstellerin versucht habe, das Baugenehmigungsverfahren "mit allen Mitteln" zu verzögern, und die Veränderungssperre nur erlassen habe, um das Bauvorhaben der Beigeladenen zu verhindern. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine sog. Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Eine Negativplanung liegt aber nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, selbst wenn dies den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22.16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Hieraus folgt, dass es einer Gemeinde nicht verwehrt ist, mit Hilfe einer Veränderungssperre ein Vorhaben zu verhindern, solange sie hiermit eine eigene positive Planung sichern will, der das Vorhaben zuwiderläuft. Eine Verhinderungsabsicht, auf die die Beigeladenen insoweit allein abstellen, spricht also weder für die Unzulässigkeit der Veränderungssperre noch für eine Normverwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde. 4. Die Beigeladenen können nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Eigentumsrecht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht ausreichend in der Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt worden. Zwar spricht die durch Art. 14 GG geschützte Eigentümerposition für eine Normverwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde, insbesondere bei einer unwirksamen Veränderungssperre (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 1 M 3614/99 - a.a.O. Rn. 10; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn. 398). Gleichwohl setzt ein solcher Eingriff in die Planungshoheit zumindest die vorherige Anhörung der Gemeinde voraus (vgl. Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10 Rn. 399), an der es hier fehlt. Vor diesem Hintergrund überwiegt bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das gegenläufige Interesse der Beigeladenen, sofort von der angefochtenen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können. 5. Soweit die Beigeladenen auf den ihnen entstehenden Schaden verweisen, soweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufrechterhalten bleibe, obwohl die Veränderungssperre unwirksam sei, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Die Beigeladenen handeln auf eigenes Risiko, wenn sie trotz Anfechtung der Baugenehmigung durch einen Dritten vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens Investitionen in das Bauvorhaben tätigen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. August 1996 - 2 S 15.16 - juris Rn. 28; SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 B 584/09 - juris Rn. 4). 6. Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist schließlich, ob und inwieweit der Bundesgerichtshof "in ähnlich gelagerten Fällen" Amtspflichtverletzungen und Schadensersatzverpflichtungen bejaht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an Nr. 9.10 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).