Beschluss
7 A 753/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0315.7A753.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Behördenprinzip des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW ist mit Außerkrafttreten dieses Gesetzes und Inkrafttreten des JustG NRW zum 1. Januar 2011 weggefallen, so dass Anfechtungsklagen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger zu richten sind, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum wie oben ersichtlich berichtigt. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO von dem Kläger dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die der Beigeladenen unter dem 11. Dezember 2008 erteilte Baugenehmigung zur Änderung eines Wohn- und Geschäftshauses durch – grenzständige – Errichtung eines Zwerchhauses auf dem Grundstück Gemarkung L. -S. , Flur 55, Flurstück 2257/11 (T.------------ 107) in L. verletze keine den Kläger schützenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen § 6 BauO NRW, weil eine Abstandfläche gegenüber der Grundstücksgrenze des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW nicht erforderlich sei. Die nähere Umgebung des Vorhabens sei ausschließlich durch die geschlossene Bauweise geprägt. Ob es auch im Übrigen planungsrechtlich zulässig sei, sei im Rahmen des § 6 BauO NRW unerheblich. Mit seinem Zulassungsvorbringen macht der Kläger ausschließlich einen Verstoß gegen das Abstandflächengebot des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW geltend. Er legt dabei unter Hinweis auf Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rdnrn. 80 f., zugrunde, dass die Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buch-stabe a) BauO NRW entgegen der Auffassung der Verwaltungsgerichts die umfassende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens voraussetze. Ob die entsprechenden Ausführungen des Klägers dem aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Erfordernis einer substantiierten Auseinandersetzung mit den ge-genteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts genügen, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die Auffassung des Klägers ist jedenfalls unzutreffend. Bei den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW angesprochenen planungsrechtlichen Vorschriften handelt es sich allein um diejenigen über die Bauweise. Hingegen ist es für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW nicht erheblich, welches Maß die jeweilige Bebauung hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7 A 4241/03 -, juris, ferner Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, und Beschluss vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NWVBl 1991, 265; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2010, § 6 Rdnrn. 53 und 54. Das folgt bereits aus dem Normtext. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, gibt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW nichts dafür her, dass die Vorschrift die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in dem vom Kläger gemeinten umfassenden Sinne voraussetzt. Vielmehr stellt § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW die "planungsrechtlichen Vorschriften" in einen eindeutig durch die Frage begrenzten Kontext, ob "nach" ihnen ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss. Zu dieser Frage verhalten sich nur diejenigen planungsrechtlichen Vorschriften, die sich mit der Bauweise befassen (vgl. § 22 BauNVO). Der vom Kläger angeführte Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW, den Vorrang des Bauplanungsrechts sicherzustellen, steht diesem Normverständnis nicht entgegen, sondern bestätigt es. Der Vorrang des Bauplanungsrechts besagt nämlich nur, dass das landesrechtliche Bauordnungsrecht sich nicht in Widerspruch zu den Vorgaben des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts setzen darf. Ein solcher Widerspruch stünde in Rede, wenn das landesrechtliche Bauordnungsrecht bei einem Vorhaben die Einhaltung von Abstandflächen verlangen würde, das nach den bauplanungsrechtlichen Maßgaben ohne oder mit geringerem Grenzabstand ausgeführt werden muss, insbesondere nach dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zwingend nur in geschlossener Bauweise ausgeführt werden darf. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65, und vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -, BRS 57 Nr. 131. Planungsrechtliche Vorschriften, die nicht die Bauweise, sondern etwa Art und Maß der baulichen Nutzung betreffen, sind von diesem Gesetzeszweck nicht erfasst, weil sie in Bezug auf den Grenzabstand keinerlei Vorgaben machen, die dem Abstandflächengebot des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW widersprechen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil sie in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.