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Beschluss

7 B 1280/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung ist unzulässig, wenn sie wesentliche Festlegungen zur Anschüttung nicht hinreichend bestimmt trifft. • Bei Anschüttungen ist regelmäßig von wirkungen wie von Gebäuden auszugehen, wenn das Niveau um mehr als 1 m angehoben wird (§ 6 Abs. 10 BauO NRW). • Maßgebliche Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme (§ 2 Abs. 4 BauO NRW). • Zur Vermeidung von Rücksichtslosigkeit im planerischen Sinn muss die vorgesehene Nutzung angeschütteter Flächen ausreichend bestimmt sein. • Stützmauern an der Grenze nach § 6 Abs. 11 BauO NRW sind nur zulässig, wenn das Gestützte in der Abstandfläche zulässig wäre.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Anschüttung in Baugenehmigung führt zur Aufhebung • Eine Baugenehmigung ist unzulässig, wenn sie wesentliche Festlegungen zur Anschüttung nicht hinreichend bestimmt trifft. • Bei Anschüttungen ist regelmäßig von wirkungen wie von Gebäuden auszugehen, wenn das Niveau um mehr als 1 m angehoben wird (§ 6 Abs. 10 BauO NRW). • Maßgebliche Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme (§ 2 Abs. 4 BauO NRW). • Zur Vermeidung von Rücksichtslosigkeit im planerischen Sinn muss die vorgesehene Nutzung angeschütteter Flächen ausreichend bestimmt sein. • Stützmauern an der Grenze nach § 6 Abs. 11 BauO NRW sind nur zulässig, wenn das Gestützte in der Abstandfläche zulässig wäre. Die Beigeladenen erhielten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Stützmauer mit anschließender Anschüttung. Die Nachbarn (Antragsteller) wandten sich gegen die Genehmigung und rügten, die Pläne seien in Bezug auf Höhe, Verlauf der Anschüttung und vorgesehene Nutzung unbestimmt. Strittig ist, ob die Anschüttung das Geländeniveau so anhebt, dass abstandrechtliche Vorschriften berührt werden und ob durch die Anschüttung rücksichtslose Beeinträchtigungen der Nachbarn zu befürchten sind. Das Verwaltungsgericht gab den Nachbarn recht und hob die Genehmigung auf. Der Senat prüfte im Zulassungsverfahren, ob ernstliche Zweifel an dieser Entscheidung bestehen. • Die Zulassungsanträge begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Aufhebung der Baugenehmigung. • Die Baugenehmigung bezeichnet das Vorhaben nur als "Errichtung unselbst. Anschüttung" und enthält in den Bauvorlagen keine hinreichend bestimmte Festlegung von Höhe und Verlauf der Anschüttung. Daher ist nicht auszuschließen, dass die Anschüttung abstandrechtliche Vorschriften verletzt. • Nach § 6 Abs. 10 BauO NRW sind Abstandflächen von mindestens 3 m einzuhalten, wenn bauliche Anlagen Wirkungen wie Gebäude entfalten; bei einer Anhebung um mehr als 1 m ist regelmäßig von solchen Wirkungen auszugehen. • Maßgebliche Geländeoberfläche ist nach § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche vor der Durchführung der strittigen Maßnahme; hier ist das vorgefundenene Niveau nach Errichtung der benachbarten Wohnhäuser maßgeblich. • Die vorgelegten Schnitte und Beschreibungen geben weder eine Höhe über NN noch einen durchgehenden Verlauf der Anschüttung an, sodass nicht gesichert ist, dass in einem bis zu 3 m breiten Grenzbereich keine Anhebung über 1 m erfolgt. • Die Pläne sehen ein Geländer vor und lassen damit eine Nutzung der angeschütteten Fläche zu; die vorgesehene Nutzung ist jedoch nicht näher bestimmt. Zur Prüfung von Rücksichtslosigkeit im planerischen Sinn muss die Nutzung konkretisiert werden. • Die Ausnahmevorschrift für Stützmauern an der Grenze (§ 6 Abs. 11 BauO NRW) greift hier nicht, weil die Mauer nicht an der Grenze errichtet werden soll und weil Stützmauern nach dieser Vorschrift nur zulässig sind, wenn das Gestützte in der Abstandfläche zulässig wäre. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; die vorinstanzliche Aufhebung der Baugenehmigung bleibt rechtsfehlerfrei. Die Genehmigung ist wegen wesentlicher Unbestimmtheiten bezüglich Höhe, Verlauf und vorgesehener Nutzung der Anschüttung nicht tragfähig. Es ist unklar, ob die Anschüttung das Geländeniveau im Grenzbereich so anhebt, dass abstandsrechtliche Vorschriften verletzt werden oder eine rücksichtlose Beeinträchtigung der Nachbarn vorliegt. Bei künftiger Entscheidung muss die Behörde die natürliche Geländeoberfläche nach § 2 Abs. 4 BauO NRW zugrunde legen, die Anschüttung konkret in Höhe und Verlauf bestimmen und die vorgesehene Nutzung festlegen; nur dann kann die Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 10 und § 6 Abs. 11 BauO NRW sowie dem Gebot der Rücksichtnahme geprüft werden.