Beschluss
9 L 371/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0831.9L371.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der von den Antragstellern sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 18.04.2011 (9 K 846/11) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 04.04.2011 anzuordnen, 4 ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 5 Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom 04.04.2011 überwiegt. Die Antragsteller werden im Hauptsacheverfahren mit ihrer Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben. 6 Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Dezember 2010, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. 8 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 04.04.2011, mit der die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. -V. , Flur 11, Flurstück 65 (jetzt 129) (T. 18, Haus A) zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. 9 Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt (§ 37 Abs.1 VwVfG NRW) sind. 10 Zu den Voraussetzungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 -; Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 32. 11 Die zur Genehmigung gehörenden Bauunterlagen einschließlich des Lageplans lassen die Höhenlage, die Anordnung des Vorhabens auf dem Grundstück und seine Größe einschließlich seiner Höhe in sich widerspruchsfrei und eindeutig erkennen und bieten damit eine hinreichende Grundlage, um einen möglichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot oder die abstandsrechtlichen Bestimmungen beurteilen zu können. Der Umstand, dass bei der Berechnung der Anzahl der Vollgeschosse von anderen Fußpunkten ausgegangen wurde als bei der Berechnung der Abstandflächen führt nicht zu einer Unbestimmtheit, sondern ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen. 12 Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Wohnhauses ist § 34 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausnahmsweise über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 13 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn. 6, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.06.2011 - 2 B 624/11 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 7. 14 Bei der Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück der Antragsteller einhält. 15 Zwar hat die zwischenzeitliche Novellierung des § 6 BauO NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 (GV.NRW. S. 615), mit dem das Abstandflächenrecht zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke und zu Lasten der Nachbarn geändert worden ist, dazu geführt, dass die Einhaltung der Abstandflächen nach neuer Rechtslage im Einzelfall nicht (mehr) alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots sein kann. Gleichwohl bleibt die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme aussagekräftig, soweit sich die nachhaltige Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle im konkreten Fall nicht zu Lasten des Nachbarn auswirkt. 16 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, juris Rn. 23; vom 02.08.2010 - 7 B 678/10 - und vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 -. 17 Dies ist hier der Fall. Das Gebäude der Beigeladenen, auf das die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW wegen seiner Breite von 18,96 m nur teilweise Anwendung findet, hält zum Grundstück der Antragsteller eine unverkürzte Abstandfläche mit einer Tiefe von 0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW ein. Bei der Berechnung wurde in Ansehung des § 6 Abs. 4 BauO NRW zu Recht die vorgefundenen Geländeoberfläche zugrunde gelegt, da die frühere natürliche Geländeoberfläche angesichts der Veränderungen im Zuge der Bebauung und der Anlage der Zufahrt zum Hotelparkplatz nicht mehr feststellbar war und die vorgefundenen Geländeverhältnisse von allen am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten hingenommen worden sind. 18 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -, Beschluss vom 02.01.2002 - 7 B 1280/01 -, juris Rn. 13. 19 Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vorhaben im Hinblick auf diejenigen Belange, die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützt werden sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch nicht gegen das (bauplanungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot verstößt, da durch die landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden kann. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176. 21 Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben trotz Einhaltung der Abstandflächen gleichwohl gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 22 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 -, juris Rn. 18. 24 Die bei der Beurteilung zu berücksichtigende Eigenart der näheren Umgebung wird hier durch eine Nordhanglage mit einer ein- bis dreigeschossigen Wohnbebauung geprägt, wobei die meisten Baukörper ein deutlich geringeres Volumen aufweisen als das Vorhaben der Beigeladenen. Unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller befand sich auf dem Grundstück der Beigeladenen das Hotel "I1. M. ", das für die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen abgebrochen wurde, aber gleichwohl noch als prägend in die Betrachtung einbezogen werden muss. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83, juris Rn. 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2011, § 34 Rn. 35 jeweils m.w.N. 26 Das Hotel bestand aus einem parallel zur Grundstückszufahrt gelegenen Hauptgebäude mit einer Fristhöhe von 205,30 m ü. NN., einem dazu quer stehenden Gebäudeteil mit einer Höhe des nördlichen Giebels von 207,70 m ü. NN. und einem anschließenden Flachdachanbau mit einer Höhe von 201,80 m ü. NN. Das Vorhaben der Beigeladenen soll mit dem Staffelgeschoss eine Höhe von 206,90 m ü. NN. erreichen und ist damit deutlich höher als der frühere Flachdachanbau, aber niedriger als der Giebel des Querbaus. 27 Soweit die Antragsteller vortragen, dass bei der Berechnung der Anzahl der Vollgeschosse des Vorhabens von einer unzutreffenden Bezugsebene ausgegangen worden sei und zu Unrecht seitliche Anschüttungen berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht so sehr auf die Feinheiten der landesrechtliche Begriffe (Vollgeschoss) und die Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung ankommt. Maßgeblich sind vielmehr solche Bezugsgrößen, die für den Betrachter in der Örtlichkeit ablesbar sind und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen. Ihre (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der näheren Umgebung und bieten sich deshalb als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 V 18.92 -, BRS 56 Nr. 63, Beschlüsse vom 21.06.1996 - 4 B 84.96 -, BRS 58 Nr. 83, und vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2010 - 7 A 853/09 -. 29 Dies bedeutet, dass es auf die Frage, ob das Kellergeschoss als Vollgeschoss im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen ist, für die Beurteilung nicht entscheidungserheblich ankommt. Maßgeblich ist, dass sich die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Seite des Vorhabens viergeschossig mit einer Gebäudehöhe von 12,39 m darstellt. 30 Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der Hanglage kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht festgestellt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Grundstücksituation für die Antragsteller gegenüber dem früheren Zustand verschlechtert. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen gehen jedoch noch nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. 31 Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten aus dem Staffelgeschoss und von der vorgelagerten Dachterrasse. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet - wie hier - üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 67, Beschlüsse vom 12.05.2011 - 2 A 1312/10 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 30. 33 Hier kommt hinzu, dass die Beigeladene hinsichtlich der Schaffung einer Dachterrasse auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Nordseite des Staffelgeschosses im gerichtlichen Ortstermin auf die Rechte aus der Baugenehmigung verzichtet hat und die Hauptaufenthaltsräume des Staffelgeschosses nach Süden ausgerichtet sind. 34 Auch die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung führt im Ergebnis zu keiner Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet immer damit gerechnet werden muss, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, juris Rn. 28 ff. und vom 31.08.2010 - 2 B 1086/10 -. 36 Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei der Errichtung von Gebäuden in hängigem Gelände die sich aus dieser Lage ergebenden Nachteile regelmäßig als allen bekannte und vorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich hinzunehmen sind. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 -; Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128 = juris Rn. 77; Beschluss vom 13.09.1999 - 7 B 1457/99 -, BauR 2001, 917 = juris Rn. 9. 38 Die örtlichen Verhältnisse rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Zwar spricht einiges dafür, dass in der Zeit um die Wintersonnenwende die Terrasse und die dahinter gelegenen Wohnräume der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen zusätzlich verschattet werden. Eine zeitweise Verschattung ist jedoch in bebauten Gebieten und insbesondere bei einer Nordhanglage regelmäßig nicht auszuschließen und deshalb situationsgebunden hinzunehmen. 39 Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben dem Grundstück der Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 und vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG NRW, Urteil vom 19.07.2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248, = juris Rn. 58; Beschlüsse vom 29.07.2011 - 7 B 660/11 -; vom 18.07.2010 - 10 A 1417/09 -, juris Rn. 6 und vom 09.07.2010 - 2 A 1263/09 -, juris Rn. 24. 41 Dies ist hier nicht der Fall. Der Abstand der Gebäude voneinander beträgt deutlich mehr als die Summe der Abstandflächen. Zudem liegen die Gebäude versetzt zu einander und das geplante Mehrfamilienhaus hat keine außergewöhnliche Breite. Auch wenn das Bauvorhaben infolge der Hanglage und der Anzahl der Geschosse deutlich höher ist als das Wohnhaus der Antragsteller, stehen die Gebäude gleichberechtigt nebeneinander. 42 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit 5.000,00 EUR bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.