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Urteil

4 K 404/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2006:0328.4K404.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten. Sie sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Gemarkung L. Flur 5 Flurstück 584 (T. 22 b, N.-L. ). Im Juni 2005 kam es zur Einleitung eines bauaufsichtlichen Verfahrens wegen der Errichtung einer Anschüttung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger; die Anschüttung ist zum tiefer liegenden Nachbargrundstück mit einer bis zu ca. 1,5 m hohen Mauer abgestützt, deren Grenzabstand weniger als 1 m beträgt. Mit den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 25. Oktober 2005 bestätigte der Beklagte gegenüber den Klägern die - zuvor bereits mündlich ausgesprochene - Stilllegung der Bauarbeiten an der Stützmauer und Anschüttung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Beklagte den Klägern jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Der Beklagte begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Anschüttung und die Stützmauer eine Abstandfläche von 3,0 m Tiefe zum Nachbargrundstück einzuhalten habe, da es sich um eine bauliche Anlage mit gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) handele. Die gegen die Ordnungsverfügungen gerichteten Widersprüche der Kläger wies die Bezirksregierung B. mit ihren Bescheiden vom 9. Februar 2006 als unbegründet zurück. Am 20. Februar 2006 bzw. 1. März 2006 haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben, die durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. März 2006 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die bauliche Anlage genehmigungsfrei sei und nicht gegen § 6 Abs. 10 BauO NRW verstoße, weil von der Anschüttung und der Stützmauer keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 25. Oktober 2005 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B. vom 9. Februar 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des Landesbauministeriums, das im Verwaltungsverfahren zu einer Eingabe der Kläger Stellung genommen hat. Am 13. März 2006 hat der Einzelrichter die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift des Termins (Bl. 36 bis 38 und Bl. 75 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Verfügungen des Beklagten vom 25. Oktober 2005 finden ihre rechtliche Grundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; hierzu haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach ein bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt, waren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen erfüllt. Die streitgegenständliche Anschüttung mit der zur Abstützung errichteten Mauer widerspricht dem Bauordnungsrecht. Sie ist formell baurechtswidrig, weil ihre Errichtung der Baugenehmigung bedarf, die aber nicht vorliegt. Die zur Abstützung der Anschüttung gebaute Mauer ist keine genehmigungsfreie Stützmauer im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 16 BauO NRW, weil sie nicht dem Erhalt der natürlichen Geländeoberfläche dient; das hat die Bezirksregierung B. in ihren Widerspruchsbescheiden vom 9. Februar 2006, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dargelegt. Als Teil eines einheitlich zu betrachtenden Bauvorhabens unterliegt die Anschüttung damit ebenfalls der Baugenehmigungspflicht; eine isolierte Genehmigungsfreiheit der Anschüttung nach § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW kommt nicht in Betracht. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind bei Erlass der angefochtenen Bescheide auch zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige bauliche Anlage gegen das materielle Bauordnungsrecht verstößt, weil sie mit den Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW nicht vereinbar ist. Die Anschüttung hat nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW eine Abstandfläche von mindestens 3,0 m Tiefe zum Nachbargrundstück einzuhalten, da es sich um eine bauliche Anlage handelt, von der Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ausgehen. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 64 Nr. 125 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Anschüttungen haben regelmäßig gebäudegleiche Wirkungen (mit der Folge, dass Abstandflächen einzuhalten sind), wenn sie den Aufenthalt von Personen im unmittelbaren Grenzbereich ermöglichen und das Niveau des Geländes auf dem Baugrundstück um mehr als 1,0 m angehoben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 7 B 2246/04 -; Beschlüsse vom 22. Februar 2005 - 7 A 1408/05 - und - 7 A 1409/04 -; Beschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den unstreitigen Feststellungen des Beklagten erreicht die Anschüttung auf dem Grundstück der Kläger - bezogen auf das natürliche Geländeniveau - eine Höhe von bis zu ca. 1,50 m. Die Anschüttung ermöglicht auch den Aufenthalt von Personen im grenznahen Bereich. Soweit die Kläger vortragen, der 3-Meter-Grenzbereich solle nicht betreten, sondern vielmehr bepflanzt werden, fehlt es schon an der notwendigen Darlegung, auf welche Weise durch die Bepflanzung - die ggf. einer regelmäßigen Pflege bedarf - konkret gewährleistet werden werden soll, dass der fragliche Bereich tatsächlich unzugänglich bleibt. Davon abgesehen ist zweifelhaft, dass eine solche Maßnahme überhaupt geeignet ist, den Abstandflächenverstoß auszuräumen. Denn wenn die Aufschüttung diesseits des 3-Meter-Grenzabstandes (vom Haus der Kläger betrachtet) weiterhin zugänglich ist und ihre Oberfläche auch in diesem Bereich mehr als 1,0 m über dem natürlichen Gelände liegt, verbleibt es dabei, dass gebäudegleiche Wirkungen vorliegen und die deshalb einzuhaltende Abstandfläche auf das Nachbargrundstück übergreift. In diesem Fall kann die Aufschüttung, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist, nicht „aufgeteilt" werden in zwei Bereiche, von denen der eine (innerhalb des 3 m-Grenzabstandes) abstandflächenrechtlich irrelevant und der andere (außerhalb des 3 m-Grenzabstandes) abstandflächenrechtlich relevant ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 7 E 547/99 -, BRS Band 64 Nr. 126; Urteil vom 30. November 2000 - 7 A 978/96 -. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es für die Frage der gebäudegleichen Wirkungen der Anschüttung auch nicht darauf an, in welchem Maß der betroffene Nachbar durch die Anschüttung beeinträchtigt wird. Ob von einer baulichen Anlage Wirkungen ausgehen, die mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, ist maßgeblich von den konkreten Dimensionen der Anlage und deren Nutzung abhängig, nicht jedoch von der Nutzung bzw. Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks, auf das die Anlage einwirkt. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2005, a.a.O., - 7 A 1408/05 - und - 7 A 1409/04 -, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es nicht darauf ankommt, „wie die Nachbarn ihr tiefer gelegenes Grundstück in dessen aktuellem Zustand regelmäßig nutzen". Da im Zeitpunkt des bauaufsichtlichen Einschreitens mit einer Fortsetzung der - bis dahin noch nicht vollständig abgeschlossenen - Bauarbeiten zu rechnen war, konnte sich der Beklagte ermessensfehlerfrei dazu entschließen, die Stilllegung der Arbeiten anzuordnen. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.