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Urteil

4 K 129/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2004:0203.4K129.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben wird, eine Anschüttung sowie eine grenzständig errichtete Mauer zu entfernen. Sie ist Eigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Östlich schließt sich das im Eigentum des Ehemannes der Klägerin stehende Grundstück S1. 1 (G 2) an. Im Gartenbereich ihres Grundstücks hat die Klägerin eine großflächige Anschüttung durchgeführt, die sich auf dem östlichen Nachbargrundstück fortsetzt. Dabei ist eine ebene Fläche auf der Höhe des Erdgeschossfußbodens des Nachbarwohnhauses S2.-------straße 1 entstanden. Die Anschüttung reicht an die Grenze zum nördlichen Nachbargrundstück heran und wird dort durch eine bis zu 2,50 m hohe Mauer aus Pflanzkübelsteinen abgefangen. Von der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses verläuft senkrecht zur nördlichen Grundstücksgrenze eine weitere Mauer aus Pflanzkübelsteinen. Die westlich der Mauer vorgenommene Anschüttung, die ebenfalls an die nördliche Grundstücksgrenze heranreicht, erreicht eine Höhe von ca. 0,70 m. Bei einer Ortsbesichtigung am 26. Juni 2002 stellte der Beklagte die Vornahme der Anschüttung und die Errichtung der Mauer auf dem oben genannten Grundstück fest. Daraufhin hörte er die Klägerin mit Schreiben vom 5. August 2002 zum Erlass einer beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Dazu führte er aus: Die Mauer und die Anschüttung seien sowohl formell als auch materiell rechtswidrig errichtet worden. Nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) lösten sie eine Abstandfläche von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück aus. Des weiteren sei die Standsicherheit gemäß § 15 BauO NRW in Frage gestellt. Daher sei es beabsichtigt, der Klägerin mittels Ordnungsverfügung aufzuheben, das Gelände wieder auf das Ursprungsgelände abzutragen. Mit Schreiben vom 23. August 2002 äußerte sich die Klägerin zur beabsichtigten Ordnungsverfügung wie folgt: Auf den Nachbargrundstücken sei das Ursprungsgelände abgetragen worden. Unter Berücksichtigung des Ursprungsgeländes überschreite die reale Höhe der Stützwand an keiner Stelle die Höhe von 2,0 m. Die Errichtungen von Stützmauern und Anschüttungen seien bis zu einer Höhe von 2,0 m genehmigungsfrei. Eine Abstandsfläche werde somit nicht ausgelöst, weshalb die errichtete Stützmauer einschließlich der Anschüttung nicht rechtswidrig erstellt worden sei. Mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2002 forderte der Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung die Stützmauer zu entfernen (Nr. 1), die Anschüttung innerhalb des 3 m-Bereichs zu dem Nachbargrundstücken (Flurstücke 350 und 483) bis auf das Ursprungsgelände abzutragen (Nr. 2) und durch einen öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur nachzuweisen, dass die Anschüttung bis auf diese Höhe wieder abgetragen wurde (Nr. 3). Für den Fall, dass die Klägerin den Forderungen nicht nachkommen sollte, drohte er ihr für die Anordnungen unter den Nrn. 1 und 2 eine Zwangsgeld von je 500 Euro und für die Anordnung unter Nr. 3 ein Zwangsgeld von 250 Euro an. Er begründete diese Entscheidung wie folgt: Bei einer Ortsbesichtigung habe er festgestellt, dass entlang der Grundstücksgrenzen zu dem Nachbargrundstück G3 eine Stützmauer aus Pflanzsteinen in einer Höhe bis ca. 2,50 m errichtet worden sei und hinter dieser Stützmauer das Gelände angeschüttet worden sei. Der Fuß der Stützmauer liege unmittelbar an den Nachbargrenzen. Mit den materiell-rechtlichen Vorschriften sei die Errichtung der Stützmauer und die Anschüttung nicht in Einklang zu bringen, denn nach § 6 Abs. 10 BauO NRW lösten sie eine Abstandsfläche von mindestens 3 m zum Nachbargrundstück aus. Des weiteren sei die Standsicherheit gem. § 15 BauO NRW in Frage gestellt. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften habe Vorrang vor dem Interesse der Klägerin an der Beibehaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Gegen die Ordnungsverfügung legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2002 Widerspruch ein, den der Landrat des N. Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2002 als unbegründet zurückwies. Dazu führte er aus: Die Ordnungsverfügung beruhe auf § 61 Abs. 1 BauO NRW. Da eine bauliche Anlage ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichtet worden sei und diese Anlage auch nachträglich nicht genehmigungsfähig sei, sei der Beklagte befugt gewesen, mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen einzugreifen. Wie der Beklagte vor Ort festgestellt habe, sei die Mauer und die Geländeanfüllung an der höchsten Stelle 2,50 m hoch. Sie sei somit kein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach § 65 Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW und bedürfe einer Baugenehmigung. Eine Genehmigung könne für dieses Vorhaben aber nicht erteilt werden, da es gegen § 6 Abs. 1 und 10 BauO NRW verstoße, wonach vor Außenwänden von Gebäuden und baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, Abstandflächen einzuhalten seien, die gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen müssten. Die von der Klägerin errichtete Erdanschüttung liege mit dem Mauerfuß unmittelbar an der Nachbargrenze und halte keine Abstandflächen ein. Dies sei jedoch erforderlich, da von dem Bauwerk Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Die Mauer sei keine ohne Abstandfläche zulässige Stützmauer im Sinne des § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW, da sie nicht zur Abstützung des natürlichen Geländes diene, sondern zur Abstützung von Erdanschüttungen. Auf die Einhaltung von Abstandflächen könne daher nicht verzichtet werden. Erforderlich im Sinne des § 61 Abs. 1 BauO NRW sei die Maßnahme, die zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands notwendig sei, die aber auch über dieses Maß nicht hinausgehe. Die von dem Beklagten verfügte Beseitigung sei in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, da eine Genehmigungsfähigkeit nicht vorliege. Eine Aufhebung des baurechtswidrigen Zustandes könne nur durch Beseitigung der baulichen Anlage erreicht werden. Die Vorlage eines Vermessungsnachweises sei erforderlich, um zu belegen, dass die Aufschüttung tatsächlich bis auf das Ursprungsgelände abgetragen worden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 14. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Rückbau möge unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwar geeignet und auch erforderlich sein, um den beabsichtigten Erfolg sicherzustellen, er sei jedoch keinesfalls angemessen. Er würde die Klägerin in eine wirtschaftliche Notlage bringen, die unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Änderung des vorhandenen Zustandes nicht hinzunehmen sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ordnungszweck der betroffenen Normen und insbesondere deren drittschützender Charakter hier nicht tangiert werde. Die Nachbarn seien durch die Anschüttung in keiner Weise beeinträchtigt. Im Übrigen gebe es im gesamten Erschließungsgebiet zahlreiche baurechtswidrige, zumindest jedoch baurechtlich bedenkliche Zustände. Aus Gründen des Rechtsfriedens greife der Beklagte unter Abwägung aller Interessen nicht in jedem Fall ein. Es sei davon auszugehen, dass auch im vorliegenden Fall keine ordnungsbehördlichen Maßnahmen ergriffen worden wäre, wenn nicht die Nachbarn der Klägerin mit ihren Interventionen beim Beklagten das Verfahren in Gang gebracht hätten. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2002 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des N. Kreises vom 16. Dezember 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10. September 2003 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminprotokoll (Bl. 32 bis 37 der Gerichtsakte) Verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch die angefochtene Verfügung des Beklagten und den Widerspruchsbescheid nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht aufgegeben, die grenzständig errichtete Mauer sowie die Anschüttung innerhalb des 3 m-Bereichs zu den Nachbargrundstücken auf das Ursprungsgelände wieder abzutragen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. September 2002 findet ihre rechtliche Grundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; in Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen hiernach ein bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt, sind erfüllt, weil die Mauer und die Anschüttung im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach. Die Klägerin ist nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mauer nebst Anschüttung an der Grundstücksgrenze. Ob das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedurfte oder genehmigungsfrei ausgeführt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach § 65 Abs. 1 BauO NRW entbindet die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW oder in anderen öffentlich- rechtlichen Vorschriften gestellt werden. Die Mauer und die dahinter vorgenommene Anschüttung sind materiell baurechtswidrig, da sie die gemäß § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen zu dem Nachbargrundstück nicht einhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 4 BauO NRW müssen Gebäude von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, einen Abstand von mindestens 3 m einhalten, wenn nicht wegen der Höhe des Gebäudes größere Abstände erforderlich sind. Nach § 6 Abs. 10 BauO NRW gilt dies nicht nur für Gebäude, sondern auch für sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Als bauliche Anlagen gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW auch Aufschüttungen. Im vorliegenden Fall gehen von der durch die Klägerin errichteten Mauer nebst Anschüttung Wirkungen wie von Gebäuden aus, sodass sie in einem Abstand von weniger als 3 m zur Nachbargrenze unzulässig ist. Die Beantwortung der Frage, ob eine baurechtlich relevante Anlage unter § 6 Abs. 10 BauO NRW fällt, richtet sich danach, wie sich die betreffende Anlage auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange auswirkt. Die Schutzzwecke dieser Vorschrift liegen darin, dass durch Mindestabstände der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung und der Störung des Wohnfriedens vorgebeugt und ganz allgemein vermieden werden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, Baurechtssammlung (BRS) 62 Nr. 133. Als Auslegungshilfe können die Verwaltungsvorschriften zu § 6 Abs. 10 BauO NRW herangezogen werden. Danach können Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen von baulichen Anlagen, die höher sind als 2 m, sowie von Terrassen, die mehr als 1 m über der Geländeoberfläche liegen. Selbst von Aufschüttungen mit einer Höhe von weniger als 1 m können in besonderen Fällen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, beispielsweise, wenn der Boden in hängigem Gelände gegenüber einem tiefer liegenden Grundstück aufgeschüttet wird. Terrassen wirken auf Nachbargrundstücke nicht in erster Linie durch ihre körperliche Existenz, sondern vor allem durch ihre Nutzungsmöglichkeit, indem sich auf ihr typischerweise Menschen aufhalten, deren Lebensäußerungen unter dem Gesichtspunkt des Sozialabstandes abstandsrechtlich relevant sind. Das gleiche gilt für sonstige Anschüttungen, wenn sie dazu dienen, Personen den Aufenthalt im grenznahen Bereich zu ermöglichen. Dabei ist bei einer Anhebung des Niveaus um mehr als 1 m regelmäßig von einer gebeäudegleichen Wirkung auszugehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 Rdnr. 266. Mit der Anschüttung hat die Klägerin auf ihrem Grundstück eine ebene, mit Rasen bewachsene Gartenfläche geschaffen, mit der die Grundstücksnutzung erleichtert werden soll. Sie ermöglicht es ihr, sich in der Nähe der Grenze aufzuhalten und Einblicke auf das Nachbargrundstück zu nehmen, wodurch der Wohnfrieden in erheblichem Maße gestört wird. Der Anschüttung kommt eine gebäudegleiche Wirkung zu, da der östliche Teil in der Nähe der Grundstücksgrenze eine Höhe von ca. 2,5 gegenüber der ursprünglichen Geländehöhe erreicht. Dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, der das ursprüngliche Geländeniveau sowie die Höhe der Anschüttung thematisiert, ist aus mehreren Gründen nicht nachzugehen. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung, die Höhe der Anschüttung übersteige die Höhe von 2,0 m nicht, zutrifft, denn eine Geländeauffüllung, die objektiv dem Aufenthalt von Menschen dient, löst regelmäßig bereits ab einer Höhe von 1 m Abstandflächen aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW, wonach Stützmauern bis zu einer Höhe von 2 m über der Geländeoberfläche an der Grenze ohne eigene Abstandfläche zulässig sind. Der von der Klägerin errichteten Mauer aus Pflanzkübelsteinen kommt diese Privilegierung nicht zu, da Stützmauern im Sinne der Vorschrift nur solche Mauern sind, die der Abstützung des natürlichen Geländes dienen. Wenn mit der Mauer eine unzulässige Anschüttung abgestützt wird, ist sie selbst ohne Einhaltung von Abstandflächen unzulässig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -; BRS 50 Nr. 185. Ebenso unerheblich ist es, ob auf den Nachbarparzellen - wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - vor Jahrzehnten Abgrabungen durchgeführt wurden. Maßgebliche Geländeoberfläche für die Ermittlung einzuhaltender Abstände ist regelmäßig gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW die natürliche Geländeoberfläche. Was als natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach dem Zustand, der vor jeder Bebauung bestanden hat, sondern nach dem Zustand, der vor der Durchführung der hier streitigen Baumaßnahme vorgefunden wird, sofern diese Geländeverhältnisse von allen Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -; Beschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 -. Maßgeblich sind demnach die Geländeverhältnisse, die bis zur Durchführung der Anschüttung in der Örtlichkeit bestanden haben, denn die möglicherweise vor Jahrzehnten durchgeführten Abgrabungen sind ersichtlich von allen Beteiligten beanstandungslos hingenommen worden. Dieses Geländeniveau ist dem amtlichen Lageplan zu entnehmen, der im Freistellungsverfahren bezüglich des Umbaus und der Erweiterung des Wohnhauses eingereicht wurde. Danach lag das Ursprungsgelände in der Nähe zur nördlichen Grenze 210,42 m über NN. Die östliche Teil der Anschüttung liegt dagegen auf der gleiche Höhe wie die Oberkante des Erdgeschossfußbodens des östlichen Nachbarhauses, also bei 213,0 m über NN, sodass er eine Höhe von ca. 2,5 m erreicht. Wirkungen wie von Gebäuden gehen nicht nur von dem östlichen Teil, sondern auch von dem westlichen, ca. 0,70 m hohen Teil der Anschüttung aus. Es handelt sich um eine einheitliche, terrassenförmig gestaltete bauliche Anlage, die baurechtlich nicht in zwei getrennt voneinander zu betrachtende Bereiche aufgeteilt werden darf. Der Böschungsfuß einer Anschüttung, die Abstandsflächen auslöst, darf auch dann nicht in dem Bereich von 3,0 m zur Nachbargrenze liegen, wenn die Anlage in der einzuhaltenden Abstandfläche noch keine Höhe erreicht, die für sich genommen Abstandflächen auslöst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 7 E 547/99 -. Folglich werden von der gesamten Anschüttung die erforderlichen Abstandflächen zum Nachbargrundstück nicht eingehalten. Die Verfügung ist ermessensfehlerfrei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergangen. Da die Mauer und die Anschüttung die erforderliche Abstandfläche zum Nachbargrundstück nicht einhält, war es geboten, der Klägerin die Beseitigung der baulichen Anlage aufzugeben. Bei Verletzung der Abstandflächenvorschriften steht dem betroffenen Nachbarn stets ein Beseitigungsanspruch zu, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung seiner Rechte festgestellt werden müsste. Die für die Beseitigung voraussichtlich zu veranschlagenden Kosten fallen nicht zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht. Eine baurechtswidrig errichtete Anlage kann nicht deshalb bestehen bleiben, weil für die Beseitigung erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden wäre, denn ansonsten würde derjenige, der in besonders kostenspieliger Weise die baurechtlichen Vorschriften verletzt, privilegiert. Die vom Beklagten ferner angeordnete Maßnahme, durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nachzuweisen, dass die Anschüttung auf die Ursprungshöhe abgetragen wurde, ist ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Androhung der Zwangsgelder entspricht den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.