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Beschluss

7 B 2246/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0309.7B2246.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. August 2004 in der Fassung der "Berichtigung" vom 2. September 2004 wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Beigeladenen durch sofort vollziehbare und mit Zwangsmittelandrohung versehene Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Nutzung der genehmigten Aufschüttung durch Kraftfahrzeuge mit folgender Maßgabe zu untersagen:

Vom Nutzungsverbot nicht erfasst ist die Vor- und Abfahrt von Personenkraftwagen zum Be- und Entladen in dem in der Örtlichkeit mit einer absperrenden Markierung zu versehenden Bereich, der zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und der im genehmigten Lageplan zur Baugenehmigung vom 4. August 2004 als "ursprüngliche Böschungskante" bezeichneten Linie liegt und in Richtung Norden mit der geraden Linie zwischen folgenden Punkten endet:

1.: Ecke des Wohnhauses der Beigeladenen, die sich unmittelbar neben den Eintragungen "380.97" und "Profil 5" auf dem vorbezeichneten Lageplan befindet;

2.: Nordwestecke der Eintragung "ursprüngliche Böschungskante", die mit der Eintragung "380.93" gekennzeichnet ist.

Das Nutzungsverbot erfasst ferner nicht das Befahren des vorbeschriebenen Bereichs und des sich nach Norden anschließenden Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen mit motorisierten Gartengeräten (z.B. Aufsitzrasenmäher).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. August 2004 in der Fassung der "Berichtigung" vom 2. September 2004 wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Beigeladenen durch sofort vollziehbare und mit Zwangsmittelandrohung versehene Ordnungsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Nutzung der genehmigten Aufschüttung durch Kraftfahrzeuge mit folgender Maßgabe zu untersagen: Vom Nutzungsverbot nicht erfasst ist die Vor- und Abfahrt von Personenkraftwagen zum Be- und Entladen in dem in der Örtlichkeit mit einer absperrenden Markierung zu versehenden Bereich, der zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und der im genehmigten Lageplan zur Baugenehmigung vom 4. August 2004 als "ursprüngliche Böschungskante" bezeichneten Linie liegt und in Richtung Norden mit der geraden Linie zwischen folgenden Punkten endet: 1.: Ecke des Wohnhauses der Beigeladenen, die sich unmittelbar neben den Eintragungen "380.97" und "Profil 5" auf dem vorbezeichneten Lageplan befindet; 2.: Nordwestecke der Eintragung "ursprüngliche Böschungskante", die mit der Eintragung "380.93" gekennzeichnet ist. Das Nutzungsverbot erfasst ferner nicht das Befahren des vorbeschriebenen Bereichs und des sich nach Norden anschließenden Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen mit motorisierten Gartengeräten (z.B. Aufsitzrasenmäher). Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Eine abschließende Klärung ist allerdings dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die hieran anknüpfende Interessenabwägung geht - mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe - zu Lasten der Beigeladenen aus. Ob die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit den die Antragsteller schützenden landesrechtlichen Vorschriften des Abstandrechts vereinbar ist, ist bei summarischer Prüfung offen. Zwar geht das Verwaltungsgericht durchaus zutreffend davon aus, dass von Anschüttungen im Grenzbereich regelmäßig erst dann Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wenn das im Grenzbereich befindliche Niveau des Geländes auf dem Baugrundstück, das zugleich dem Aufenthalt von Personen und hier sogar dem Befahren mit Kraftfahrzeugen dienen soll, um mehr als 1,0 m angehoben wird. Dieses Maß wird nach den mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigten Bauvorlagen zwar insoweit nicht überschritten, als die Anhebung des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen unmittelbar neben der neuen Stützmauer - bezogen auf das bislang vorhandene Gelände unmittelbar an der Grenze - exakt 99 cm betragen soll. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch durch mehrere Besonderheiten gekennzeichnet: Das Niveau der Aufschüttung bleibt mit nahezu durchgehend gut 30 cm unter der Oberkante der neuen "Stützmauer", die ihrerseits erst deutlich höher als 1 m über dem an der Grenze befindlichen vorhandenen Gelände (Oberkante der vom Grundstück der Antragsteller aufsteigenden Abstützung) endet. Für die Frage, ob von der neuen baulichen Anlage "Wirkungen wie von Gebäuden" ausgehen, ist ferner auf die Sicht vom Grundstück der Antragsteller aus abzustellen. Hier liegt das Gelände im Bereich der Garagenzufahrt und des Hauseingangs noch deutlich tiefer, so dass die Gesamtwirkung der Anlage nicht vernachlässigt werden kann. Sie erreicht gegenüber dem Gelände auf dem Grundstück der Antragsteller, dessen Bebauung einschließlich Garage bereits 1985 genehmigt worden war und von den Nachbarn - aus welchem Grund auch immer - unangefochten hingenommen worden ist, eine Gesamthöhe von 2,50 m und mehr. In einer solchen Situation kann auch eine Erhöhung des Geländes um weniger als 1 m zu gebäudegleichen Wirkungen im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW führen. Dies gilt um so eher, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erhöhte Gelände erstmals in einer Weise so befestigt wird, dass es begangen und mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann und es auch dazu bestimmt ist. Schließlich spricht viel dafür, dass mit Blick auf die Regelungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW im vorliegenden Fall nicht auf eine Umwehrung verzichtet werden kann, zumal wenn auf dem neuen Plateau oberhalb der Garagenzufahrt der Antragsteller auch Kraftfahrzeugverkehr stattfinden soll. Eine solche Umwehrung würde die Notwendigkeit der Annahme einer gebäudegleichen Wirkung zumindest verstärken. Ob die vorgenannten Umstände dazu führen, dass von der hier strittigen Anlage "Wirkungen wie von Gebäuden" ausgehen und sie damit nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller auslöst, ist rechtlich und tatsächlich schwierig zu beurteilen und letztlich der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Gleichfalls der abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Beurteilung, ob das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Insoweit hat der Senat nicht ohne Grund in seinem Beschluss vom 2. Januar 2002 - 7 B 1280/01 - ausdrücklich auf den seinerzeit bislang nicht in den Blick genommenen Aspekt eines Verstoßes gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bei einer Befahrung der neuen baulichen Anlage mit Kraftfahrzeugen hingewiesen. Insoweit mag es von den Antragstellern hinzunehmen sein, wenn neben ihrer Garagenzufahrt auf demselben Geländeniveau ihrer eigenen Nutzung vergleichbare Fahrzeugbewegungen stattfinden. Im vorliegenden Fall geht es jedoch darum, dass solche Kfz-Nutzungen gleichsam über den Köpfen der Antragsteller auf einem gut 2 1/2 m höheren Niveau - und das bis (nahezu) an die Grundstücksgrenze heran - möglich sein sollen. Wenn die Beigeladenen in der ihnen genehmigten Baubeschreibung selbst ausführen, die Anlage solle dazu dienen, dass sie den hinteren Teil des "Grundstückes" mit dem Pkw andienen können, geht diese Nutzung deutlich über die hinaus, die die Beigeladenen nach ihrem eigenen Vortrag bislang tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - wie noch anzusprechen ist - nach Aktenlage wohl illegal. Bislang bestand keine Möglichkeit, den Grenzbereich zu befahren, der dicht an das Grundstück der Antragsteller heranreicht und weit oberhalb des Niveaus des Grundstücks der Antragsteller liegt. Gerade dieser Umstand macht jedoch ein entscheidendes Moment dafür aus, dass sich hier die Frage einer von den Antragstellern nicht mehr hinzunehmenden Rücksichtslosigkeit stellt. Hinzu kommt, dass eine "Andienung" des hinteren Grundstücksbereichs keineswegs zwangsläufig mit einigen wenigen Fahrzeugbewegungen verbunden sein muss. Hätte die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Bestand, könnten sie täglich - ggf. sogar mehrmals - mit ihrem Pkw den hinteren Grundstücksbereich anfahren. Auch der weitere ausdrücklich verlautbarte Nutzungszweck, mit einem Traktor oder anderen Fahrzeugen Brennholz anzuliefern sowie Grasschnitt und Astwerk abzufahren, kann bei der Gesamtbetrachtung, ob die den Beigeladenen genehmigte Nutzung der strittigen Anlage rücksichtslos ist, nicht mit dem von den Antragstellern im Baugenehmigungsverfahren verlautbarten Argument vernachlässigt werden, solche Fahrten fänden "in der Regel nicht täglich, sondern nur ab und zu statt" (Unterstreichung durch den Senat). Bei einer solch unbestimmten Formulierung wären die Antragsteller nicht davor geschützt, dass solche Fahrbewegungen auch über längere Zeiträume hinweg ggf. sogar mehrmals am Tag stattfinden. Insgesamt spricht viel dafür, dass bei einer Gesamtwertung der Auswirkungen des strittigen Vorhabens, bei dem auch die in der Umgebung ortsüblichen Gegebenheiten eine Rolle spielen mögen, dieses den Antragstellern in der Form, wie es vom Antragsgegner genehmigt wurde, rücksichtslos ist. Die nach alledem unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang vorzunehmende Interessenabwägung geht in dem im Tenor näher umschriebenen Ausmaß zu Gunsten der Antragsteller aus. Diese haben auch nach Fertigstellung der strittigen Anlage ein schützenswertes Interesse an einstweiligem Rechtsschutz, denn nur dadurch können - einstweilen - die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage verbundenen, angesichts der besonderen Hochlage des hier strittigen Fahrbereichs nicht zu vernachlässigenden Beeinträchtigungen verhindert werden. Demgegenüber ist das Interesse der Beigeladenen an der von ihnen gewünschten vollständigen Nutzung der Anlage nur gering. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von den Beigeladenen bisher ausgeübten Fahrvorgänge, insbesondere Vorfahrt bis zum Hauseingang zum Be- und Entladen, nach Aktenlage möglicherweise formell und materiell illegal sind. Die Bauvorlagen zu dem den Beigeladenen erteilten Zustimmungsbescheid vom 12. Dezember 1984 sehen ausdrücklich vor, dass neben der Garage, die in den südlichen, zum Wendehammer hin gelegenen Teil des Wohnhauses eingebaut werden sollte, lediglich ein Eingang zu dem plattierten Bereich entlang der Ostseite des Wohnhauses angelegt werden sollte, über den man unmittelbar neben dem Haus zu dem im mittleren Teil des Hauses gelegenen eigentlichen Hauseingang gelangt. Auch aus den Bauvorlagen zu der Baugenehmigung vom 19. März 1992 hinsichtlich der Doppelgarage ergibt sich nichts dafür, dass der östlich des Wohnhauses - zum Grundstück der Antragsteller hin - gelegene Freibereich zu Fahrzwecken gepflastert war oder werden sollte. In materieller Hinsicht ist hierzu auf die schon bei Erteilung des Zustimmungsbescheids maßgeblichen Regelungen des § 10 Abs. 1 BauO NRW 1970 hinzuweisen, dass die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten - um eine solche Kategorie handelt es sich hier ersichtlich - "gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten" sind. Der Sache nach nichts anderes ergibt sich aus den nachfolgend einschlägigen Regelungen des § 9 Abs. 1 der BauO NRW in ihren späteren Fassungen. Wenn die Beigeladenen hiernach gehalten gewesen sein dürften, den Bereich östlich ihres Wohnhauses - mit Ausnahme des plattierten Zugangs - gärtnerisch zu gestalten, spricht einiges dafür, dass die nach ihrem Vortrag tatsächlich durchgeführten Fahrvorgänge bis zum Hauseingang nicht nur formell, sondern auch materiell illegal waren. Gleichwohl sieht der Senat im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 iVm Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Anlass, auf den Antrag der Antragsteller diese Fahrvorgänge insgesamt zu unterbinden, zumal die Antragsteller solche Fahrvorgänge ersichtlich bislang hingenommen haben und sie dadurch auch kaum in ihren Rechten verletzt sein dürften. Anders liegt es jedoch, soweit es darum geht, über den bisher ausgeübten Umfang des Fahrzeugverkehrs hinaus - insbesondere Vorfahrt bis zum Hauseingang zum Be- und Entladen - auch den grenznahen Bereich zum Grundstück der Antragsteller befahren zu dürfen sowie den hinteren Grundstücksbereich generell mit Personenkraftwagen und jedenfalls zu bestimmten Zwecken auch mit Traktoren und anderen Fahrzeugen anfahren zu können. Insoweit ist nicht erkennbar, welches gewichtige Interesse die Beigeladenen an diesen von ihnen bislang nicht ausübten Nutzungen haben. Der für die Beigeladenen allenfalls eintretenden Erleichterung bei gewissen Anlieferungsvorgängen (z.B. von Brennholz) und bei der Abfuhr von Materialien, die bei der Gartennutzung anfallen, stehen die genannten, nicht von der Hand zu weisenden Beeinträchtigungen der Antragsteller gegenüber. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).