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Beschluss

1 A 3047/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs.1 Satz4 VwGO erfordert neben Bezeichnung auch konkrete rechtliche und tatsächliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. • Bei mehreren Zulassungsgründen muss das Vorbringen so geordnet sein, dass ersichtlich ist, welchem Zulassungsgrund welches Vorbringen zugeordnet ist. • Ein Verfahrensmangel wegen Besorgnis der Befangenheit kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn die zugehörige Entscheidung unanfechtbar ist (§ 146 Abs.2 VwGO i.V.m. § 512 ZPO, § 173 VwGO).
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe • Die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs.1 Satz4 VwGO erfordert neben Bezeichnung auch konkrete rechtliche und tatsächliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. • Bei mehreren Zulassungsgründen muss das Vorbringen so geordnet sein, dass ersichtlich ist, welchem Zulassungsgrund welches Vorbringen zugeordnet ist. • Ein Verfahrensmangel wegen Besorgnis der Befangenheit kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn die zugehörige Entscheidung unanfechtbar ist (§ 146 Abs.2 VwGO i.V.m. § 512 ZPO, § 173 VwGO). Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil und berief sich in der Antragsbegründung auf mehrere Zulassungsgründe, namentlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel einschließlich Befangenheit des Vorsitzenden Richters. Die Antragsschrift enthielt eine Aufzählung der Zulassungsgründe und mehrere Begründungsteile, die jedoch nicht eindeutig den einzelnen Zulassungsgründen zugeordnet waren. Teilweise bezog sich das Vorbringen in Teil III nur auf früheres Vorbringen und blieb in zentralen Fragen, etwa zur sogenannten Gelegenheitsursache, substantiiertem Argumentieren schuldig. Bezüglich der Befangenheitsrüge war strittig, ob die angeführten Gründe geeignet sind, den Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO begründet darzustellen. • Formelle Anforderungen: Nach §124a Abs.1 Satz4 VwGO muss der Zulassungsantrag nicht nur die Gründe benennen, sondern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, warum diese Gründe vorliegen; dies erfordert konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. • Ordnung des Vorbringens: Bei mehreren Zulassungsgründen ist erforderlich, das Vorbringen so zu ordnen, dass erkennbar ist, welchem Zulassungsgrund es zugeordnet ist; die Antragsschrift erfüllte diese Anforderung nicht, weil Begründungsteile nicht zugeordnet waren und somit unklar blieb, welches Vorbringen welchem Zulassungsgrund diente. • Substanzielle Auseinandersetzung: Teil III der Antragsschrift beschränkte sich auf Verweise auf früheres Vorbringen und schlaglichtartige Wiederholung von Standpunkten; es fehlte an substantiierter Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, insbesondere zum zentralen Punkt der Gelegenheitsursache. • Befangenheitsrüge: Das Vorbringen reichte nicht aus, den Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.5 VwGO zu tragen. Zudem unterliegt eine Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach §146 Abs.2 VwGO der Beschwerde nicht und ist damit unanfechtbar; solche vorvergangenen Entscheidungen sind nach §512 ZPO i.V.m. §173 VwGO vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf bis zu 25.000,00 DM festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die in der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der für §124a Abs.1 Satz4 VwGO erforderlichen konkreten rechtlichen und tatsächlichen Weise dargelegt und nicht hinreichend den einzelnen Zulassungsgründen zugeordnet waren. Insbesondere fehlte eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in zentralen Punkten, und die Befangenheitsrüge war nicht geeignet, den Zulassungsgrund zu begründen; zudem ist die Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen unanfechtbar und deshalb nicht Gegenstand der Berufungszulassung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf bis zu 25.000,00 DM festgesetzt.