Beschluss
1 A 4093/01
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:1029.1A4093.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag ist abzulehnen, weil die mit der Antragsschrift geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegt worden sind. 3 Darlegung i.S.d. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt neben der bloßen Bezeichnung der Zulassungsgründe, auf die sich der Rechtsmittelführer berufen will, voraus, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufgezeigt wird, warum die geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet werden. Hierzu muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil der Streitstoff gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. 4 Vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, m.w.N. 5 Dem trägt das Vorbringen in der Antragsschrift nicht hinreichend Rechnung. 6 1. Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stützt, wiederholt er im Kern nur sein erstinstanzliches Vorbringen, dass eine förderungsfähige fachberufliche Fortbildung i.S.d. § 5 SVG auch eine solche sein könne, die unter Umständen nicht geeignet sei, einen Vollerwerb zu gewährleisten. Dabei verkennt der Kläger, dass nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts auf diese Frage nicht entscheidend abzustellen ist. Das Verwaltungsgericht legt vielmehr detailliert begründet zugrunde, dass nach § 5 SVG i.V.m. § 9 Abs. 1 DV zu §§ 4,5,5a SVG grundsätzlich nur Berufsausbildungsmaßnahmen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes förderungsfähig seien und zählt - wie in dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ausgeführt - die Jägerausbildung allein deshalb nicht dazu, weil dieser keine anerkannte Ausbildungsordnung, kein anerkannter Rahmenstoffplan oder ein vergleichbares Ordnungsmittel im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zugrunde gelegt werden könne, aus dem hervorgehe, dass in der Bildungsmaßnahme umfassende, beruflich nutzbare Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden. Hiermit setzt sich das Antragsvorbringen nicht weiter auseinander. 7 2. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel erhellt sich zugleich, dass auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind. 8 3. Schließlich lässt das Antragsvorbringen auch kein Verfahrensmangel hervortreten. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe es trotz unterbreiteter Beweisangebote unterlassen, zu untersuchen, ob mit dem streitgegenständlichen Kurs zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung tatsächlich ein Volleinkommen zu erzielen sei, wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs schon im Ansatz nicht aufgezeigt, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht dargetan. Das Antragsvorbringen erhellt nicht, warum sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von dem - mit dem Zulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffenen - Ansatz, dass entscheidend darauf abzustellen sei, ob eine Berufsbildungsmaßnahme im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vorliege, eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an einer hinreichend schlüssigen Argumentation gegen den vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 11