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Beschluss

7 A 2591/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0915.7A2591.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren beider Instanzen auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das Verfahren beider Instanzen auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.10.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze keine Rechte der Kläger. Es könne offen bleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 5258 bzw. der Bebauungsplan Nr. 51/1 wirksam seien; bei Unwirksamkeit der Bebauungspläne beurteile sich das Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 BauGB, auch in diesem Falle seien Rechte der Kläger nicht verletzt, ebenso wenig seien nachbarschützende Bestimmungen des Denkmalschutzrechts verletzt. 1. Das Zulassungsvorbringen der Kläger führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Gutachten des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), auf das sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, sei von unzutreffenden Tatsachenannahmen ausgegangen, da vom Verwaltungsgericht vorgegeben worden sei, der den Anlieferungsvorgang einleitende Rangiervorgang zwischen Schallschutzwand und dem eigentlichen Gebäude würde funktionieren. Die Durchführbarkeit des Rangiervorgangs ist nach Maßgabe der tatsächlichen Annahmen des in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Gutachtens H. und Partner vom 17.6.2013, das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, nicht ernstlich zweifelhaft. Ungeachtet der Frage, ob nach der Baugenehmigung während des Anliefervorgangs das in den Bauvorlagen dargestellte Schallschutz-Schiebetor geschlossen werden muss, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger - auch unter Berücksichtigung des von ihnen vorgelegten Gutachtens I. /M. vom 20.3.2014 - nicht mit der für die Darlegung ernstlicher Zweifel erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Rangiervorgang technisch nicht durchführbar ist. Es ist nicht aufgezeigt, dass in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten auch der - von Beigeladenenseite dezidiert angesprochene - Umstand berücksichtigt worden wäre, dass mit selbstlenkenden Hinterachsen versehene Fahrzeuge eingesetzt werden können. Damit ergibt sich allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Rangieren in der genannten Weise mit den in Betracht kommenden Lieferfahrzeugen bis zu 16,50 m Länge wegen der praktischen Schwierigkeiten nicht in einem Vorgang, sondern typischerweise nur mit mehreren Korrekturen und damit verbundenen höheren Lärmbeeinträchtigungen möglich sein wird. Dass auch bei einem solchen Geschehen, d. h. bei mehrfachen Korrekturen bei der Anlieferung hinter der Lärmschutzwand allerdings unzumutbare Lärmimmissionen in Bezug auf die maßgeblichen Immissionspunkte auf den Grundstücken der Kläger fern liegen, lässt sich dem Gutachten des LANUV entnehmen, dessen Richtigkeit die Kläger insoweit auch nicht bezweifelt haben. b) Vor diesem Hintergrund ergeben sich ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes auch nicht aus der von den Klägern gerügten Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zu Fragen im Zusammenhang mit dem Anlieferungsvorgang. Dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und deshalb auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage entschieden hätte, ist aus den vorstehenden Gründen zu a) nicht hinreichend aufgezeigt. c) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist auch nicht in ernstliche Zweifel begründender Weise aufgezeigt, soweit die Kläger die mutwillige Verursachung „sozial inadäquaten Lärms“ durch eine unzureichende Ausgestaltung des Rahmens für die Anlieferungsvorgänge des Vorhabens als rücksichtslos rügen. Denn ungeachtet der Tragfähigkeit dieses formulierten rechtlichen Ansatzes ist von einer „Mutwilligkeit“ nach dem festgestellten Sachverhalt auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Kläger nicht auszugehen. d) Ebenso wenig ergeben sich ernstliche Zweifel aus den Ausführungen der Kläger, die sich auf eine Verletzung von Rechten unter dem Aspekt des Denkmalschutzes beziehen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - im Anschluss an umfangreiche Erwägungen zur Bedeutung der vorliegenden Stellungnahme des Landschaftsverbands Rheinland im Bebauungsplanverfahren und zu dem Umstand, dass nach Änderung des Planentwurfs keine weitere Stellungnahme des Landschaftsverbands Rheinland erfolgt sei - selbständig tragend ausgeführt, es stehe fest, dass der Denkmalwert der unter Schutz gestellten Gebäude der Kläger durch das angegriffene Vorhaben nicht und erst recht nicht erheblich beeinträchtigt werde, weil der Vertreter der unteren Denkmalschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan habe, dass die Belange des Denkmalschutzes in Bezug auf die Hotelgebäude der Kläger mit der farblichen Gestaltung der Lärmschutzwand beachtet seien. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrags zeigen nicht hinreichend auf, dass eine Verletzung von Rechten der Kläger - bzw. des Klägers zu 2., der nach den erstinstanzlichen Feststellungen allein Eigentümer der denkmalgeschützten Gebäude ist - in Betracht zu ziehen wäre, die sich aus der Stellung als Denkmaleigentümer ergeben könnte. Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gebäude durch das Vorhaben kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für die Denkmäler auch ein Umgebungsschutz anzunehmen ist. Maßgeblich hierfür ist die jeweilige Denkmaleintragung. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781. Dass diese Eintragungen hier auch einen Umgebungsschutz beinhalten, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst aus den vorliegenden Akten ersichtlich. Abgesehen davon ist aber auch nicht hinreichend aufgezeigt, dass ein denkmalrechtlicher Umgebungsschutz - sollte er denn gleichwohl unterstellt werden - wegen zu erwartender erheblicher Beeinträchtigungen der Denkmäler zu einem Abwehrrecht des Denkmaleigentümers führen könnte. Hierzu hätte es einer weiteren Auseinandersetzung mit der vorgenannten selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts bedurft, die an die Angaben des Vertreters der unteren Denkmalbehörde gegenüber dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung anknüpfte. Die Kläger haben dieser sachverständigen Stellungnahme lediglich entgegen gehalten, sie habe geringes Gewicht, weil sie von einem weisungsgebundenen Bediensteten der Beklagten stamme, ohne dem eine anderweitige sachverständige Bewertung des Sachverhalts entgegen zu setzen oder aufzuzeigen, dass die sachverständige Stellungnahme des Vertreters der unteren Denkmalbehörde von unzutreffenden Tatsachenannahmen ausging oder an anderweitigen Mängeln litt, die ihre Verwertbarkeit ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern befürchteten Umstand, dass das an die Lärmschutzwand anschließende bewegliche Schallschutz-Schiebetor mit einer etwa zweigeschossigen Höhe vor den denkmalgeschützten Gebäuden hin- und hergefahren werden könnte. Vor diesem Hintergrund resultieren ernstliche Zweifel ferner nicht aus dem Vorbringen zu der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Zusammenhang mit den Fragen des Denkmalschutzes. Auch insoweit ist aus den vorstehenden Gründen nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht auf einer nicht belastbaren Tatsachengrundlage entschieden hätte. 2. Schließlich sind auch die behaupteten Verfahrensmängel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht im Sinne des Gesetzes dargelegt. a) Auf die von den Klägern dargelegten Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts können sich die Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit Erfolg berufen. Die Besorgnis der Befangenheit des Vorderrichters ist grundsätzlich kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2001 - 1 A 3047/01 -, NVwZ-RR 2002, 541, m. w. N. Deshalb kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob sich aus dem Verhalten des Richters vor, in oder nach dem Beweistermin am 7.3.2014 bzw. den weiteren benannten Umständen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 3 VwGO ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch die Kammer in der Vertretungsbesetzung ohne Mitwirkung des Vorsitzenden Richters willkürlich und mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar wäre und deshalb ausnahmsweise eine Zulassung wegen eines Verfahrensmangels in Betracht gezogen werden könnte, vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 289, sind nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Rüge, über den Ablehnungsantrag sei nicht in vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden worden. Die Kläger meinen, nach der Regelung über die Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts für die Wahl der Vertretungskammer müsse auf den Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsantrags abgestellt werden und nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablehnungsantrag, vorliegend habe aber eine Richterin aus der für die Vertretung danach nicht zuständigen Kammer mit entschieden, daraus ergebe sich ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Damit ist eine Entscheidung in einer fehlerhaften Besetzung unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2014 über die Bestimmung der Vertreter nicht aufgezeigt. Dort ist unter Abschnitt IX Nr. 3 im ersten Absatz in allgemeiner Weise unter anderem die wochenweise Vertretung der Kammern geregelt. Im Anschluss finden sich im zweiten Absatz Regelungen über die Vertretungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im dritten Absatz finden sich Regelungen über die Vertretung außerhalb der mündlichen Verhandlung für Sachverhalte, in denen ein Richter in mehreren Vertretungsfällen herangezogen wird. Im vierten Absatz finden sich folgende Regelungen: „Sind alle Richter eines Spruchkörpers als befangen abgelehnt worden oder halten sie sich selbst für befangen, bleibt für die zu treffenden Entscheidungen die Vertretungskammer auch nach Ablauf der Vertretungswoche zuständig. Zuständige Kammer ist die Kammer, die bei Eingang des Befangenheitsgesuchs Vertretungskammer ist oder war.“ Die vergleichende Betrachtung dieser Regelungen mit den Regelungen der vorangestellten Absätze ergibt, dass auf den Zeitpunkt des Eingangs des Ablehnungsantrags nur dann abzustellen ist, wenn alle Richter einer Kammer „als befangen abgelehnt“ worden sind und deshalb innerhalb der Kammer bei Eingang des Ablehnungsgesuchs kein Vertreter aus der insgesamt abgelehnten Kammer tätig werden und eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch verfahrensrechtlich vorbereiten kann. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine willkürliche bzw. mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbare Regelung handeln könnte, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. b) Eine im vorliegenden Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung des Termins am 7.3.2014 ist nicht hinreichend aufgezeigt. Dass der gestellte Terminverlegungsantrag unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre, ist nicht hinreichend dargelegt. Die aufgezeigten - nachvollziehbaren - Gründe in Bezug auf persönliche Umstände der Kläger stellen bei der gebotenen Betrachtung nach den strengen gesetzlichen Maßstäben entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO noch keine erheblichen Gründe für eine Verlegung dar. Der ohne jegliche Konkretisierung geltend gemachte persönliche Termin des Prozessbevollmächtigten der Kläger kam ebenso wenig als Hinderungsgrund in Betracht. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ferner rügen, aus der Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten im Beweistermin seien ungerechtfertigte Folgerungen gezogen worden, ergibt sich auch daraus weder ein Verfahrensmangel im Sinne des Gesetzes noch im Übrigen ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme ernstlicher Zweifel. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. a) zum Fehlen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils im Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf den Anlieferungsvorgang und dessen Relevanz für die gerichtliche Überprüfung der Genehmigung auf Verstöße gegen nachbarschützende Bestimmungen Bezug genommen werden. c) Dass der behauptete Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zu den Fragen des Anlieferungsvorgangs vorlag und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, ist ebenso wenig hinreichend dargelegt. Vielmehr ist aus den vorstehenden Gründen zu 1. a) unter Anwendung der einschlägigen Maßstäbe zur Erforderlichkeit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.8.2006 - 4 A 1066.06 -, juris, davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen hat. d) Ebenso wenig ist hinsichtlich der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zu Fragen des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes hinreichend dargelegt, dass ein erheblicher Gehörsverstoß vorlag. Auch insoweit drängte sich die von den Klägern gewünschte weitere Sachaufklärung - aus den oben zu 1. d) dargelegten Gründen - nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kläger die im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, denn diese hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und hinsichtlich der Änderung für die erste Instanz auf § 63 Abs. 3 GKG; bei der Bemessung legt der Senat zugrunde, dass die Kläger im Rahmen des vorliegenden Baunachbarstreits die Beeinträchtigung von zwei gewerblich genutzten Grundstücken geltend machen, die mit den Gebäuden ihres Hotels bebaut sind; der festgesetzte Betrag liegt im unteren Bereich des Rahmens, den der in ständiger Praxis angewandte Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) für solche Sachverhalte vorgibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.