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Beschluss

2 S 710/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:1012.2S710.23.00
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Leitsätze
1. Wird eine unwirksame Gebührensatzung - hier eine Abwassergebührensatzung - rückwirkend durch eine neue Satzung ersetzt, sind die Gebührensätze nicht im Wege einer Prognose, sondern auf Grundlage der tatsächlichen Betriebsergebnisse (Ist-Werte) zu kalkulieren, wenn diese im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehen oder ermittelt werden können (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung). (Rn.12) 2. Dies gilt nicht nur dann, wenn die ursprüngliche Satzung aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist, sondern auch dann, wenn sie an einem formellen Fehler leidet. (Rn.14) (Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2023 - 1 K 2993/21 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 492,26 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine unwirksame Gebührensatzung - hier eine Abwassergebührensatzung - rückwirkend durch eine neue Satzung ersetzt, sind die Gebührensätze nicht im Wege einer Prognose, sondern auf Grundlage der tatsächlichen Betriebsergebnisse (Ist-Werte) zu kalkulieren, wenn diese im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehen oder ermittelt werden können (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung). (Rn.12) 2. Dies gilt nicht nur dann, wenn die ursprüngliche Satzung aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist, sondern auch dann, wenn sie an einem formellen Fehler leidet. (Rn.14) (Rn.20) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2023 - 1 K 2993/21 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 492,26 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.02.2023 - 1 K 2993/21 - hat keinen Erfolg. I. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Gebührenbescheid vom 08.02.2021, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, zunächst auf Grundlage der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 12.12.2019 für das Anwesen der Klägerin Abwassergebühren für das Jahr 2020 in Höhe von 492,26 EUR festsetzte. Dem in öffentlicher Sitzung am 12.12.2019 getroffenen Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Beklagten zur Änderung der in § 43 der Abwassersatzung festgesetzten Gebührensätze lag eine Gebührenkalkulation mit Stand November 2019 zugrunde. Aus den Sitzungsvorlagen zur Gebührenkalkulation und zum Satzungsbeschluss geht hervor, dass der Gemeinderat am 26.11.2019 (nur) in nichtöffentlicher Sitzung eine Vorberatung über die Satzungsänderung und die ihr zugrundeliegende Gebührenkalkulation durchführte. Die Klägerin erhob am 10.02.2021 Widerspruch gegen den Abwassergebührenbescheid vom 08.02.2021, den das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2021 zurückwies. Der Gemeinderat behandelte in seiner Sitzung vom 15.07.2021 nochmals die inhaltlich unveränderte Gebührenkalkulation vom 12.12.2019 und beschloss rückwirkend zum 01.01.2020 eine Satzung zur Änderung von § 43 der Abwassersatzung. Die festgesetzten Gebührensätze entsprachen denen der Vorgängersatzung. Die Klägerin hat am 12.10.2021 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15.02.2023 den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 08.02.2021 für das Jahr 2020 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 492,26 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klage zulässig. Die Beklagte vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass es an einer wirksamen Klageerhebung fehle, da die von dem Bevollmächtigten der Klägerin vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam seien. Die Klage sei auch begründet, weil sowohl die am 15.07.2021 als auch die am 12.12.2019 beschlossene Satzung der Beklagten nichtig seien. Die rückwirkend zum 01.01.2020 erlassene Abwassersatzung der Beklagten vom 15.07.2021 sei unwirksam, weil sie auf einer unzureichenden Kalkulation fuße. Im Falle eines nachträglichen Satzungsbeschlusses dürfe die diesem Beschluss zugrundeliegende Kalkulation nicht mehr lediglich auf Prognosen beruhen; sie müsse vielmehr auf die mittlerweile bekannten tatsächlichen Werte zurückzugreifen. Der angefochtene Gebührenbescheid könne auch nicht auf die ursprüngliche Abwassersatzung in der Fassung vom 12.12.2019 gestützt werden. Diese sei nichtig, weil der Satzungsbeschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen zustande gekommen sei. II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zeigt die Beklagte nicht auf, soweit sie sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die Klage sei zulässig, insbesondere sei sie wirksam erhoben worden. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sämtliche Verfahrenshandlungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt L., vorgenommen habe, insbesondere auch die Klageerhebung, seien unwirksam, da es sich bei der seit Jahrzehnten praktizierten Zusammenarbeit zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L. um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handele, bei dem Rechtsanwalt L. lediglich als „Strohmann“ fungiere und Herr K. sowie Rechtsanwalt L. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten, begründet dieser Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen § 67 Abs. 4 VwGO vor, wonach eine anwaltliche Vertretung nur bestehe, wenn sich der Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen und vor Gericht eingehend inhaltlich mit der Sache befasse und den Streitstoff des jeweiligen Mandats durchdrungen habe. Davon könne bei Rechtsanwalt L. nicht die Rede sein. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, es sei an die Zulassung von Rechtsanwalt L. gebunden, komme es darauf nicht an. Ausschlaggebend sei allein, ob Rechtsanwalt L. wirksam gerichtliche Verfahrenshandlungen vorgenommen habe. Ebenso wenig sei entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO über die Zurückweisung eines Rechtsanwalts vorlägen. Zudem werde auch die Klägerin seit über zwei Jahrzehnten von Herrn K. eingesetzt, um die Prozesse überhaupt betreiben zu können. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt werde, mögliche Mängel bezüglich des Auftretens von Rechtsanwalt L. seien geheilt worden, sei zu beachten, dass ein Mangel der Vertretungsmacht nicht heilbar sei. Vielmehr sei ein entsprechender Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen und führe unheilbar zur Unzulässigkeit der Klage. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Insbesondere hat die Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, aufgrund derer die von ihr angenommene Verabredung von Herrn K. und Rechtsanwalt L. im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachweisbar wäre. Die Beklagte hat das angebliche „Strohmannverhältnis“ zwischen Herrn K. und Rechtsanwalt L. nicht hinreichend belegt. b) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gegen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe für die am 15.07.2021 rückwirkend erlassene Gebührensatzung für das Gebührenjahr 2020 nicht unverändert auf ihre Prognose vom November 2019 zurückgreifen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen, die Höhe des Gebührensatzes für das Jahr 2020 nach den tatsächlichen Werten bzw. tatsächlichen Betriebsergebnissen festzusetzen. Der Senat hat im vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens zur Gebührenkalkulation des Jahres 2019, in der sich die identische Rechtsproblematik stellte, mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.02.2022 - 2 S 2840/21 - im Berufungszulassungsverfahren Folgendes entschieden: „Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass, sofern im Zeitpunkt einer rückwirkend erlassenen Gebührensatzung die für die Gebührenhöhe maßgebenden Fakten feststehen, für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr ist. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert der Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung iSv § 13 Abs. 1 KAG eine Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Dazu bedarf es einer auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode den für denselben Zeitraum zu erwartenden Einnahmen gegenübergestellt werden müssen. Das gilt im Grundsatz auch für eine rückwirkend erlassene Gebührensatzung. Sofern im Zeitpunkt des Erlasses einer solchen Satzung die für die Gebührenhöhe maßgeblichen Fakten bereits feststehen, ist allerdings für eine nachträgliche Prognose kein Raum mehr. Die auch in einem solchen Fall erforderliche Kalkulation hat daher an Stelle von Prognosen auf die tatsächlichen Werte zurückzugreifen (vgl. Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 - juris Rn. 60 [Kurtaxe], vom 10.02.2011 - 2 S 2251/10 - juris Rn. 46 [Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen] und vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 - juris Rn. 32 - [Abwassergebühr]). Dabei betrafen die angeführten Senatsentscheidungen allesamt Fälle, in denen eine zunächst rechtswidrige Satzung oder Verordnung rückwirkend durch eine rechtmäßige Satzung oder Verordnung ersetzt werden sollte. Soweit der Gültigkeitszeitraum der Gebührensatzung in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung des Gebührensatzes keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben - also solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen - kein Bedarf mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte. Deren Heranziehung ist nicht mehr gerechtfertigt, sondern es sind die mittlerweile bekannt gewordenen tatsächlichen Betriebsergebnisse zugrunde zu legen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 02.04.2004 - 4 N 00.1645 - juris Rn. 22 mwN; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 568a). Diese Überlegungen gelten bei einem rückwirkenden Erlass einer Satzung sowohl wegen formeller als auch wegen materieller Fehler.“ An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf die Einwendungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren uneingeschränkt fest. Im Einzelnen: Unerheblich ist zunächst die Behauptung der Beklagten, zum Zeitpunkt des erneuten Satzungsbeschlusses am 15.07.2021 hätten die „harten“, gebührenrechtlich maßgeblichen Werte noch nicht vollständig festgestanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist im Fall einer mit Rückwirkung erlassenen Gebührensatzung dann auf die tatsächlichen Werte (Ist-Werte) zurückzugreifen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung die gebührenfähigen Kosten feststehen und berücksichtigt werden können (vgl. etwa Urteil vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 - juris Rn 32). Dementsprechend kommt es - so zu Recht das Verwaltungsgericht - allein darauf an, ob die tatsächlichen Kosten für die Beklagte ermittelbar gewesen sind. Davon kann nach Abschluss des Gebührenjahres 2020 ohne Weiteres ausgegangen werden. Deshalb spielt es keine Rolle, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang pauschal und ohne die nötige Substanz sinngemäß behauptet, maßgebliche Faktoren wie z. B. der Straßenentwässerungskostenanteil, der Verwaltungskostenbeitrag, Abschreibungen, Ertragszuschüsse und nicht zuletzt die Kostenüber- und -unterdeckungen des Bemessungszeitraums seien noch nicht ermittelt gewesen bzw. es fehlten weitere im Rahmen des Jahresabschlusses zu tätigende, ergebnisrelevante Abschlussbuchungen. Im Falle des Erlasses einer Gebührensatzung mit Rückwirkung für einen abgeschlossenen Zeitraum - wie hier für das Jahr 2020 - ist der Satzungsgeber gehalten, die „harten“, gebührenrechtlich maßgeblichen Werte, d. h. im Wesentlichen die Kosten des vergangenen Zeitraums und die Verbräuche in dieser Zeit, zu ermitteln, und die entsprechenden Buchungen und Berechnungen vorzunehmen, bevor er den Gebührensatz mit Rückwirkung beschließt. Es kann hinsichtlich der Frage, ob der rückwirkend beschlossene Gebührensatz „rechtmäßig“ ist, nicht im „freien Belieben“ der Beklagten stehen, ob sie die tatsächlichen Werte eines vergangenen Gebührenjahres ermittelt und die entsprechenden Buchungen und Berechnungen vornimmt oder ob sie dies auf „irgend einen“ Zeitpunkt in der Zukunft verschiebt. Unbehelflich ist auch die Behauptung der Beklagten, die Ermittlung der „harten“ Werte führe zu einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zum Interesse der Klägerin stehe und zudem die Gemeinschaft der Gebührenzahler auch noch belaste (lediglich 2 von insgesamt 2.700 Gebührenschuldnern hätten die Abwassergebührensatzung 2020 noch angefochten). Die Notwendigkeit, erneut über den Gebührensatz für das Jahr 2020 mit Rückwirkung zu beschließen, beruht allein darauf, dass der ursprüngliche Satzungsbeschluss der Beklagten vom 12.12.2019 unter Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen gefasst wurde (vgl. bereits zum Gebührenjahr 2019, Urteil des VG Freiburg vom 21.07.2021 - 1 K 4046/20 - und im Anschluss VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2022 - 2 S 2840/21 -). Folglich fällt der von der Beklagten angeführte Verwaltungsaufwand in ihren Verantwortungsbereich und muss deshalb konsequenterweise auch von ihr geleistet werden. Unabhängig davon kann in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht von einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Ermittlung der tatsächlichen „Ist-Werte“ für das Jahr 2020 gesprochen werden, weil die Beklagte auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG für den jeweiligen Gebührenzeitraum die entsprechenden Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen ohnehin zu ermitteln und ggf. auszugleichen hat; die Beklagte muss - mit anderen Worten - die „harten“, gebührenrechtlich maßgeblichen Werte des Gebührenjahres 2020 - unabhängig von den beiden offenen Gebührenfällen des Jahres 2020 - ohnehin ermitteln und berechnen. Auch der wiederholt von der Beklagten vorgetragene Einwand, die ursprüngliche Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 sei nicht wegen eines materiellen, sondern nur wegen eines formalen Fehlers unwirksam gewesen, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Eine Vorauskalkulation, bei der die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten in der jeweiligen Gebührenperiode den für denselben Zeitraum zu erwartenden Einnahmen gegenübergestellt werden müssen, ist für die Festsetzung des Gebührensatzes für einen zukünftigen Zeitraum alternativlos, da die tatsächlichen Werte eines zukünftigen Zeitraums nicht bekannt sein können. Allein diese Unsicherheit rechtfertigt aber überhaupt erst den Rückgriff auf eine Prognose. Bei einer rückwirkenden Festsetzung des Gebührensatzes besteht kein Bedürfnis mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte, da die tatsächlichen Betriebsergebnisse mittlerweile bekannt geworden sind oder jedenfalls ermittelt werden können. Diese tatsächliche Kenntnis der Betriebsergebnisse durch den Satzungsgeber steht aber in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob der rückwirkende Erlass der Satzung wegen formeller oder materieller Fehler der ursprünglichen Satzung erfolgt ist. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, eine Nachkalkulation für einen zurückliegenden Zeitraum auf Grundlage der tatsächlichen Betriebsergebnisse würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung der Klägerin - im Vergleich zu den übrigen Gebührenschuldnern, die die Abwassergebühren für das Jahr 2020 bezahlt und die entsprechenden Gebührenbescheide nicht angefochten hätten - führen und deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, eine eventuelle Kostenüberdeckung im Jahre 2020, die sich naturgemäß erst im Wege der gebührenrechtlichen Abrechnung des Jahres 2020 feststellen lasse, könne den übrigen Gebührenschuldnern, die ihre Bescheide nicht angefochten hätten, nicht mehr zugute kommen, allein die Klägerin bzw. die Klägerin im Parallelverfahren würden deshalb in den „Genuss“ einer verminderten Gebührenlast kommen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil den Klägerinnen - ebenso wie allen übrigen Gebührenschuldnern - die Kostenüberdeckung des Jahres 2020 nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG innerhalb des fünfjährigen Ausgleichszeitraums „gutgeschrieben“ würde. Die dargestellte Rechtsprechung des Senats führe dementsprechend dazu, dass eventuelle Kostenüberdeckungen (hier des Jahres 2020) der Gesamtheit der Gebührenschuldner nicht in gleichem Maße zurückgegeben würden, da für das Jahr 2020 nur die Klägerinnen begünstigt und die übrigen Gebührenschuldner (einschließlich der Klägerinnen) erst im Ausgleichszeitraum einbezogen würden. Die dargestellte „Doppelbegünstigung“ der Klägerin im Falle einer eventuellen Überdeckung im Jahre 2020 verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG, da die unterschiedliche Behandlung derjenigen Gebührenschuldner, die die Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2020 angefochten haben, einerseits und der übrigen Gebührenschuldner, die die Abwassergebührenbescheide des Jahres 2020 bestandskräftig haben werden lassen und die Gebühren bezahlt haben, sachlich gerechtfertigt ist. Denn (nur) die Klägerin und die Klägerin im Parallelverfahren haben die Abwassergebührenbescheide des Jahres 2020 angefochten mit der Folge, dass sie im Falle der Rechtswidrigkeit der Bescheide bzw. der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Gebührensatzung in den „Genuss“ einer finanziellen Besserstellung kommen. Da die anderen Gebührenschuldner demgegenüber die Abwassergebührenbescheide nicht angefochten und demzufolge auch kein Prozesskostenrisiko zu tragen hatten, besteht kein Anlass zur Gleichstellung. In diesem Zusammenhang darf auch Berücksichtigung finden, dass die Besserstellung der Klägerin im Falle einer eventuellen Kostenüberdeckung im Jahre 2020 allein auf der Unwirksamkeit des von der Beklagten ursprünglich beschlossenen Gebührensatzes beruht. Der in diesem Zusammenhang durch den Gemeinderat der Beklagten erfolgte Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen führt danach zu einer Begünstigung der Klägerin, die in zulässiger Weise gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat. Eine entsprechende Begünstigung der übrigen Gebührenschuldner ist vor diesem Hintergrund auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG veranlasst. Dass die Klägerin im Falle der Feststellung einer Kostenunterdeckung für das Jahr 2020 kein finanzielles Risiko trägt und in diesem Fall nicht mit einer nachträglichen Erhöhung der Abwassergebühren rechnen muss, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Einschätzung. Dieses „Verschlechterungsverbot“ beruht nicht auf rechtssystematischen Erwägungen, da ein Bürger, der sich gegen staatliche Maßnahmen wendet, grundsätzlich nicht davor geschützt ist, dass sich tatsächliche oder rechtliche Veränderungen vor Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides nicht zu seinen Lasten auswirken können. Für die vorliegende Konstellation, in der die Beklagte eine ursprünglich unwirksame Gebührensatzung rückwirkend durch eine (möglicherweise) wirksame Satzung ersetzt, zieht das Grundgesetz, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip, aber besondere Grenzen. Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips gehört die Rechtssicherheit und der durch sie gewährleistete Vertrauensschutz. Der Bürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände, wie sie hier für den Entstehungsgrund der Gebührenpflicht für das Jahr 2020 vorliegen, nicht ungünstigere Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände anhand der bisher geltenden Rechtsvorschriften vorhersehbar war. Diesen Grenzen unterliegt auch - wie hier - die rückwirkende Ersetzung einer Abgabensatzung durch eine neue Satzung. Der Gebührenschuldner soll sein Verhalten auf die Regelungen der früheren Satzung - und sei es auch nur auf deren Gültigkeitsschein - einstellen dürfen - aber auch müssen - und in seinem Vertrauen nicht durch rückwirkende zusätzliche Belastungen beeinträchtigt werden (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27.01.1978 - VII C 32.76 - juris Rn 30). 2. Die Rüge der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe den Befangenheitsantrag der Beklagten zu Unrecht abgelehnt, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nach überwiegender Auffassung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011 - A 2 S 238/11 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2006 - 2 ZB 05.1790 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2001 - 1 A 3047/01 - juris Rn. 2; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.01.2002 - 1 MA 3669/01 - juris Rn. 7; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 54 Rn. 22). Dies wird aus der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO hergeleitet, nach der diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Berufungsgerichts nur dann unterliegen, sofern sie nicht unanfechtbar sind (vgl. die entsprechende Regelung in § 557 Abs. 2 ZPO für die Revision; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07 - juris Rn. 10). Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO indes ausdrücklich nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist deshalb nur ausnahmsweise in dem Maße beachtlich, als mit ihr die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerwG, Beschlüsse vom 19.09.2018 - 8 B 2/18 - juris Rn. 14 und vom 21.12.2004 - 1 B 66.04 - juris Rn. 3). Einen solchen, an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpfenden Verfahrensfehler hat die Antragsschrift nicht dargelegt. Sie behauptet zwar, die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche beruhe auf Willkür, die Einschätzung wird aber weder im Einzelnen begründet noch gar erläutert. Die Antragsschrift gibt in diesem Zusammenhang zwar die Ablehnungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts wieder, sie setzt sich jedoch mit diesen Ausführungen nicht auseinander, sondern hält ihnen nur ihre gegenläufige Behauptung entgegen, der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts sei „befangen“ gewesen. Dies genügt zur Darlegung von „Willkür“ ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.