OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 657/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.7A657.15.00
3mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen der Kläger führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auf der Grundlage der Tatsachen, die sie selbst zugrundelegen, ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Baueinstellung durch die Beklagte nicht ernstlich zweifelhaft. Aus den von den Klägern angegebenen Umständen, dass das von ihnen erworbene Gebäude als Mehrfamilienhaus bzw. Villa mit zwei Einliegerwohnungen genutzt worden sei und mindestens drei Jahre leer gestanden habe, ergibt sich ohne ernstliche Zweifel, dass die aktenkundige Baugenehmigung vom 11. März/10. Dezember 1969 für ein Einfamilienhaus mit Garage im Zeitpunkt der Anordnung bereits erloschen war. Ist - wie hier bei der vor Erwerb durch die Kläger erfolgten Umgestaltung eines Einfamilienwohnhauses in ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten - eine bauliche Änderung so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber entgegen stehendem Baurecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris, m. w. N. Abgesehen davon wäre hier auch davon auszugehen, dass die zugelassene Nutzung endgültig aufgegeben worden und dadurch die Genehmigung unwirksam geworden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, BRS 63 Nr. 121 = BauR 2001, 610. Ist mithin nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Zeitpunkt der in Rede stehenden Baumaßnahmen keine Genehmigung für ein Einfamilienwohnhaus mehr vorlag, ist es auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die von den Klägern mitgeteilten, in ihrem Auftrag durchgeführten Maßnahmen (Austausch maroder Fenster, Dämmung der durchfeuchteten Fassade, Erdarbeiten zur Überprüfung der Außenwände und Kanalanschlüsse, Errichtung einer Verschalung für eine Stützmauer zur Vorbereitung einer Terrassierung des Geländes) nicht an einen Bestandsschutz anknüpfen und davon gedeckt sein konnten. Abgesehen davon erscheint es ohnehin fernliegend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen, etwa als Änderungen der äußeren Gestaltung im Sinne von § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW oder bloße Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 65 Abs. 2 Nr. 8 BauO NRW genehmigungsfrei waren. Dies folgt schon daraus, dass bei der gebotenen objektiven Betrachtung die Maßnahmen zur Errichtung einer Stützmauer - wegen der aus der vorhandenen Schalung ersichtlichen, geplanten Höhe - im maßgeblichen Zeitpunkt der Ordnungsverfügung zweifelsfrei nicht auf eine genehmigungsfreie Maßnahme nach § 65 Abs. 1 Nr. 16 BauO NRW bezogen waren. Handelt es sich bei den „notwendigen Sanierungsmaßnahmen zur Erhaltung der baulichen Substanz und des Grundstücks“ um ein Vorhaben, das - wie hier - eine einheitliche Anlage, betrifft, ist es insgesamt als genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren, wobei sich die Genehmigungspflicht auch auf die genehmigungsfreien Teile erstreckt. Vgl. Schulte, in Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW, § 75 Rn. 9 (Stand Mai 2012). Im Hinblick darauf ist es im Übrigen nun Sache der Kläger, bei der Beklagten nachzufragen, ob einzelne Bautätigkeiten zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die bestehende Grundstückssubstanz, insbesondere die Errichtung einer Stützmauer, der Genehmigungsbedürftigkeit unterfallen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW). Ebenso liegt es in der Hand der Kläger, für eine planungsrechtlich in Betracht kommende Nutzung als Einfamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus aussagekräftige Bauvorlagen zu erstellen und einen Bauantrag einzureichen. Aus den vorstehenden Gründen sind ebenso wenig die behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt. Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht aufgezeigt; die Kläger haben eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen, sondern führen lediglich zu der von ihnen gesehenen Verletzung des Art. 14 GG aus. Schließlich ist auch der behauptete Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend aufgezeigt. Auf die von den Klägern dargelegten Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts können sie sich im Zulassungsverfahren nicht mit Erfolg berufen. Die Besorgnis der Befangenheit des Vorderrichters ist grundsätzlich kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2001 - 1 A 3047/01 -, NVwZ-RR 2002, 541. Deshalb kommt es für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob sich aus dem Verhalten des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vor bzw. während des Orts- und Erörterungstermins am 28. Januar 2015 bzw. den Umständen der Erstellung der Terminsniederschrift oder dem Eingangssatz seiner dienstlichen Erklärung „Ich halte mich nicht für befangen“ bzw. seinen nachfolgenden Ausführungen Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 3 VwGO ergeben. Vgl. zu ähnlichen Formulierungen: Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rn. 52, m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den Vertreter des Einzelrichters willkürlich und mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar wäre und deshalb ausnahmsweise eine Zulassung wegen eines Verfahrensmangels in Betracht gezogen werden könnte, vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 289, sind weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.