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Beschluss

5 B 1785/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung voraus. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO dienen der vorsorgenden Bereitstellung kriminalpolizeilicher Hilfsmittel und können gegen einen Beschuldigten auch gegen dessen Willen angeordnet werden, wenn ihre Notwendigkeit sich aus dem Ermittlungs- oder Strafverfahren ergibt. • Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an Aufklärung und Prävention gegenüber dem Schutz der Persönlichkeit des Beschuldigten, bleibt die Anordnung vollziehbar.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Maßnahmen • Die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder grundsätzliche Bedeutung voraus. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO dienen der vorsorgenden Bereitstellung kriminalpolizeilicher Hilfsmittel und können gegen einen Beschuldigten auch gegen dessen Willen angeordnet werden, wenn ihre Notwendigkeit sich aus dem Ermittlungs- oder Strafverfahren ergibt. • Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an Aufklärung und Prävention gegenüber dem Schutz der Persönlichkeit des Beschuldigten, bleibt die Anordnung vollziehbar. Der Antragsteller widersetzte sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die aufgrund einer Verfügung des Antragsgegners vom 19. August 1999 angeordnet wurden. Gegen ihn lief ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs und sexueller Nötigung; eine Zeugin beschuldigte ihn, anlässlich eines Vorfalls in seiner Kanzlei sexuelle Handlungen an einer 17-jährigen Auszubildenden vorgenommen zu haben. Der Antragsteller bestritt den Sachverhalt im Kern und legte eidesstattliche Erklärungen von Mitarbeiterinnen vor, die die Angaben der Zeugin in Frage stellten; er berief sich auf Verfahrensmängel wie fehlende Anhörung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab; der Antragsteller beantragte Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. • Die Zulassungsschranken des § 146 Abs.4 i.V.m. § 124 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor. • Bei summarischer Prüfung erscheinen die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b 2. Alternative StPO rechtmäßig und voraussichtlich im Hauptsacheverfahren bestandsfähig, denn sie dienen der vorsorgenden Sammlung kriminalpolizeilicher Hilfsmittel und nicht der Verwendung in einem konkreten Strafverfahren. • Fehlende Anhörung nach § 28 VwVfG NRW ist unbeachtlich, weil die Anhörung vor Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt wurde und der Antragsgegner zu den Einwendungen ausführlich Stellung nahm (§ 45 VwVfG NRW). • Die Voraussetzungen der Notwendigkeit bemessen sich nach kriminalistischer Erfahrung unter Würdigung der Art und Schwere der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten und der Wiederholungsgefahr; hier bestehen hinreichende Anhaltspunkte, da gegen den Antragsteller frühere Verurteilungen und Parallelen zum jetzigen Tatvorwurf vorliegen. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an wirksamer Aufklärung und Prävention gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des Antragstellers, weil die Maßnahmen geeignet und erforderlich erscheinen und eine Wiederholungsgefahr besteht. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen sind nicht ersichtlich; die im Zulassungsverfahren streitigen Punkte ließen sich summarisch klären. Die Beschwerdezulassung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Die angefochtene Verfügung zur Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bleibt vollziehbar, weil nach summarischer Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81b 2. Alternative StPO vorliegen und das öffentliche Interesse an Aufklärung und Prävention das Persönlichkeitsinteresse überwiegt. Fehlende formale Anhörung konnte nachgeholt werden und entkräftet die Maßnahme nicht. Die vorgebrachten Einwendungen und eidesstattlichen Erklärungen genügen nicht, um die für die Maßnahme sprechenden Verdachtsmomente und die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist.