Beschluss
6 L 448/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1110.6L448.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2000/08 geführten Klage gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. September 2008 wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. 6 Namentlich ist sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend begründet. 7 In der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2006 - 8 B 1596/06 -; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97. 8 Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006 - 8 B 1596/06 -; vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 424. 9 Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris. 10 Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. September 2008 ordnungsgemäß begründet worden. 11 Der Antragsgegner hat in seiner Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass Sexualstraftäter ihre Vorgehensweise erfahrungsgemäß änderten. Daher sei eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Schutz der Allgemeinheit unverzüglich erforderlich. Der Antragsteller sei als Kraftfahrer ständig im Nahverkehr unterwegs. Aufgrund der Wiederholungsgefahr bei dem in Rede stehenden Deliktstypus des sexuellen Missbrauchs von Kindern bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller andernorts ebenfalls in Erscheinung treten werde; dies gerade auch während des laufenden Ermittlungsverfahrens. Das Vorhalten erkennungsdienstlicher Unterlagen sei geeignet, die Aufklärung zukünftiger Straftaten zu ermöglichen und den Entschluss zur Begehung weiterer Straftaten zu hemmen. Die sofortige Vollziehung liege daher im öffentlichen Interesse. 12 Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner die gerade im vorliegenden Einzelfall für ihn maßgeblichen Erwägungen dargelegt, aus denen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Damit hat er den Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. 13 Die sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten des Antragstellers aus. 14 Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 15 Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. September 2008 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 16 Zum einen ist die streitbefangene Polizeiverfügung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum anderen fällt auch eine weitergehende - rechtmäßigkeitsunabhängige - Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. 17 Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorladen darf. 18 Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und für die Vorladung zur Durchführung derselben ist hier § 81 b 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO), demzufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 19 §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW) sind nicht einschlägig, weil im insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung, 20 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66,192 ff., 21 ein Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern anhängig war, das bei der Staatsanwaltschaft Aachen unter dem Aktenzeichen 201 Js 37/08 geführt wird und das den Anlass für die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bildet. 22 Insoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der konkurrierenden Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor, der insbesondere bei Maßnahmen gegen Personen, die nicht "Beschuldigte" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, in Betracht kommt. 23 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2689 und juris. 24 Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand gegeben. 25 Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweck-bestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank. 27 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank. 29 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeits-grundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, NRWE-Datenbank. 31 § 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff. 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 4. September 2008 voraussichtlich nicht zu beanstanden. 34 Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des bereits erwähnten gegen den Antragsteller als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens 201 Js 37/08 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar nach § 176 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), bzw. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. 35 Die gegen den Antragsteller im Verfahren 201 Js 37/08 geführten Ermittlungen - und damit zugleich die angegriffene Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung - knüpfen nicht an beliebige Tatsachen an. Der Antragsteller ist nach dem Inhalt der Akten zumindest hinreichend verdächtig, die am 13. April 2001 geborene Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin, D. E. , mehrfach (schwer) sexuell missbraucht zu haben. 36 Die gegen den Antragsteller bestehenden Verdachtsmomente ergeben sich vor allem aus den Angaben des geschädigten Mädchens anlässlich seiner Anhörung als Opfer am 4. Januar 2008, aus den Aussagen ihrer Mutter, Frau Z. E. , bei ihren Zeugenvernehmungen am 28. Dezember 2007 und am 24. Juni 2008, aus der Zeugenaussage des Vaters, Herrn D1. E1. , vom 30. Januar 2008 sowie aus der Auswertung des am 23. Dezember 2007 beschlagnahmten Computers des Antragstellers. 37 D. E. gab am 4. Januar 2008 gegenüber dem Antragsgegner an, der Antragsteller habe sie "mit der Zunge" an ihrer Scheide "geleckt". Dies habe er "öfter" gemacht, als sie bei ihm in seiner Wohnung gewesen sei. Außerdem habe er sie mit dem Finger an ihrer Scheide angefasst. Meistens sei dies im Schlafzimmer gewesen, wo der Computer stehe. Der Antragsteller habe ihr gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen. Sie bekomme andernfalls Ärger mit ihm. 38 Am 28. Dezember 2007 sagte Frau Z. E. aus, ihre Tochter habe in der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2007 bei dem Antragsteller übernachtet. An einem der folgenden Tage habe ihre Mutter, D2. Großmutter, ihr gesagt, dass D. sie, die Großmutter, nach der Übernachtung bei dem Antragsteller gefragt habe, "ob dieses Häutchen bei Mädchen wieder" heile, wenn es "einmal kaputt" gewesen sei. Die Nachfrage der Großmutter, ob sie das Jungfernhäutchen meine, habe D. bejaht. Dies habe D. , die sich zu der Zeit bei ihrer Großmutter väterlicherseits in Wesseling aufgehalten habe, auch bei einem Telefonat gegenüber ihrer Mutter, Frau Z. E. , wiederholt und erneut gesagt, dass sie das von dem Antragsteller wisse. Auf die Frage von Frau Z. E. , ob der Antragsteller ihr auch einmal weh getan habe, habe D. geantwortet, "ja, mit dem Finger da unten ... an der Schnecke", womit sie ihre Scheide habe bezeichnen wollen. Außerdem habe der Antragsteller "mit der Zunge daran geleckt". Zwar habe D. zu dem Antragsteller gesagt, dass dies nicht schön für sie sei. Der Antragsteller habe aber erwidert, "dass man so etwas (mache), wenn man sich lieb (habe)". 39 Am 24. Juni 2008 erklärte Frau Z. E. gegenüber dem Antragsgegner darüber hinaus, der Antragsteller habe ihr bei einem Treffen gesagt, "die Sache" tue im leid und er könne "sich das alles selber nicht erklären"; er habe D. nie weh tun wollen. 40 Am 30. Januar 2008 bekundete Herr D1. E1. , D2. Vater, gegenüber der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises, er habe D. am 22. Dezember 2007 zu seiner Mutter, D2. Großmutter, nach Z. gebracht. Dort habe D. mit ihrer Mutter telefoniert. Die daneben stehende Großmutter habe dabei auch das Gespräch über die Vorgänge während der Übernachtungen D2. bei dem Antragsteller mitbekommen. Der daraufhin herbeigerufene Vater habe D. dazu befragt, woraufhin sie ihm wörtlich gesagt habe, dass der Antragsteller "sie geleckt" habe. Weiterhin habe sie gesagt, "dass er mit dem Finger noch so dran" gewesen sei. Er, der Antragsteller, habe - so D. - gesagt, "wenn man sich lieb (habe), (mache) man so was". 41 Im Zuge der Auswertung des am 23. Dezember 2007 in der Wohnung des Antragstellers beschlagnahmten Computers konnte der Antragsgegner insgesamt fünf am 16. Dezember 2007 hinterlegte Bilder sichern, auf denen das Gesäß und die Scheide eines Kleinkindes abgebildet sind (siehe dazu den Aktenvermerk auf Blatt 98 der Ermittlungsakte 201 Js 37/08 und die Lichtbilder auf Blatt 100 bis 104 der Ermittlungsakte). Als Frau Z. E. die gesicherten Lichtbilder am 4. Juli 2008 vorgelegt wurden, erkannte sie darauf zum einen die seinerzeitige Wohnung des Antragstellers wieder. Zum anderen identifizierte sie das photographierte Kind als ihre Tochter D. . Dies machte sie insbesondere an der von dem Kind getragenen Kinderstrumpfhose fest (siehe dazu den Aktenvermerk auf Blatt 109 der Ermittlungsakte 201 Js 37/08). 42 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers ist notwendig. 43 Der dem gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren 201 Js 37/08 zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Antrag-steller schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. 44 Nach dem Inhalt der Akten bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein sechsjähriges Mädchen unter Ausnutzung der freundschaftlichen Beziehung zu dem Kind mehrfach sexuell missbraucht hat. Er hat das Kind mit der Bemerkung, es "bekomme Ärger" mit ihm, wenn sie den Missbrauch etwa ihrer Mutter offenbare, unter Druck gesetzt. Ferner hat er - offenbar bei Gelegenheit des sexuellen Missbrauchs - Fotos von dem Gesäß und der Scheide des Mädchens gefertigt und auf seinem Computer gespeichert. Darin tritt eine erhebliche kriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer und Neigung zur Begehung derartiger Straftaten zu Tage, welche die Annahme rechtfertigt, der Antragsteller werde auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld in Erscheinung treten. 45 Daran ändert der Umstand, dass der Antragsteller erstmals Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern ist, nichts. Dies folgt neben den vorstehend aufgeführten Umständen des Einzelfalles daraus, dass es sich bei dem sexuellen Missbrauch von Kindern regelmäßig - jedenfalls wenn keine Therapie erfolgreich durchgeführt wird - um ein typisches Wiederholungsdelikt mit hoher Rückfallwahrscheinlichkeit handelt. 46 Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 5 A 2432/02 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2005 - 24 ZB 04.3132 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2003 - 13 S 420/02 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 6 L 312/07 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007 - 5 A 14/06 -, juris; VG Minden, Urteil vom 12. April 2007 - 11 K 103/07 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2003 - AN 5 K 03.00038 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 20 L 1504/02 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2002 - 3 B 14/02 -, juris. 47 Dass der Antragsteller - wie es in der Begründung der unter dem Aktenzeichen 6 K 2000/08 geführten Klage heißt - keine "ähnlich freundschaftliche(n) Beziehungen" zu anderen Kindern unterhalte wie zu D. E. , die er ausnutzen könne, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Antragstellers, er habe zu D. keinen Kontakt mehr. Es kann auch mit Rücksicht darauf nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, der die Hemmschwelle zum (schweren) sexuellen Missbrauch eines Kindes nach dem Inhalt der Akten überschritten hat, nicht erneut einschlägig in Erscheinung treten wird. Dem Antragsgegner ist zudem darin zuzustimmen, dass sich gerade dem Antragsteller mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer in einer Spedition (auch im Nahverkehr) in besonderer Weise anderweitige Tatgelegenheiten bieten, von denen er Gebrauch machen könnte. 48 Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ist ferner nicht deswegen zu verneinen, weil der Antragsgegner diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet hat. 49 Schließlich ist die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers auch notwendig, weil sich die Verdachtsmomente auf ein besonders schwerwiegendes Delikt beziehen. 50 Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Er greift in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit - trotz "Liberalisierung" der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet - besonders ernst genommen wird. 51 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1999 - 1 D 72.97 -, juris, und vom 8. Juli 1987 - 1 D 141.86 -, BVerwGE 83, 303 ff. und juris. 52 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung leidet nicht an einem Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. 53 Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung stellt sich insbesondere als verhältnismäßig dar. 54 Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen - Zehnfingerabdrücke, ein dreiteiliges Lichtbild und eine Ganzaufnahme - sind geeignet, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim Antragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. 55 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank. 56 Auch wenn der Antragsteller bislang im Rahmen einer "Beziehungstat" aufgefallen ist, kann - wie ausgeführt - nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass er auch in anonymen Zusammenhängen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern einbezogen werden könnte, wo die dann vorliegenden erkennungsdienstlichen Unterlagen - zu seiner Be- oder Entlastung - von Nutzen sein können. 57 Die in Rede stehende Maßnahme ist auch erforderlich und steht zu dem zuvor geschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes erkennbar nicht außer Verhältnis. Es bleibt dem Antragsteller zudem unbenommen, die Löschung und Vernichtung der dann vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen beim Antragsgegner zu beantragen, wenn die Notwendigkeit für deren Aufbewahrung nicht mehr besteht. 58 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff 59 Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinausgehenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. 60 Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere des Delikts und die Begehungsweise, der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen. 61 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank. 62 Der vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend, aber dem Antragsteller zuzumuten, da - wie dargelegt - eine Wiederholungsgefahr insbesondere angesichts des dem Antragsteller im Anlassverfahren 201 Js 37/08 zur Last gelegten Delikttypus des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern und im Hinblick auf die wiederholte Begehung unter Ausnutzung des Vertrauens des Kindes - auch bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - nicht auszuschließen ist. Die dargelegte besondere Gefahr von Wiederholungen, an welcher der schon angesprochene Umstand nichts ändert, dass der Antragsgegner den Antragsteller schon früher zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung hätte vorladen können, rechtfertigt die Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. Überdies ist die in Rede stehende Aufklärung von Straftaten gerade im Bereich der Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne erkennungsdienstliche Unterlagen erschwert. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, von dem hier auszugehen ist, regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.