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Urteil

20 K 2321/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0816.20K2321.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO. Bei der Staatsanwaltschaft Bonn war unter dem Aktenzeichen 74 Js 1547/03 ein Ermittlungsverfahren anhängig, im Zuge dessen der Kläger beschuldigt wurde, am 25.08.2003 im Hallenschwimmbad Bornheim im Bereich der Rutsche exhibitionistische Handlungen im Beisein von Kindern vorgenommen zu haben. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hatten 4 Kinder (im Tatzeitpunkt 12, 11, 9 und 5 Jahre) angegeben, der Kläger habe sich mit einem weiteren Kind im Bereich der Rutsche befunden. In den (überwiegenden) Fällen, in welchen das Kind zuerst gerutscht sei, habe der Kläger seine Badehose heruntergezogen und sein Geschlechtsteil berührt. Das Verfahren wurde am 02.02.2004 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 500 EUR eingestellt. Mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 05.02.2004 ordnete das Polizeipräsidium Bonn die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81 b 2. Alt. StPO an. Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 03.03.2004 Widerspruch ein. Er verwies zur Begründung darauf, dass nach überwiegender Auffassung Maßnahmen nach § 81 b StPO nicht zulässig seien, wenn das Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff oder 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden sei. Auch sei die erkennungsdienstliche Behandlung nicht notwendig, da es sich - wie aus der Verfahrenseinstellung folge - offensichtlich um ein Bagatelldelikt handele. Im Übrigen sei eine Verurteilung nach § 183 StGB schon deswegen nicht in Betracht gekommen, weil - selbst wenn der objektive Tatbestand vorläge - es wegen des Aufbaus der Rutsche als Röhre im subjektiven Tatbestand an einer Absicht bezogen auf die Wahrnehmung durch andere fehle. Der Kläger legte des Weiteren dar, sein Einverständnis mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO bedeute keineswegs ein Einräumen der Schuldvorwürfe, sondern sei allein zur Vermeidung der Belastung aus einem strafrechtlichen Verfahren geschehen. Schließlich fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 31.03.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Hinblick auf die Aussagen der Kinder im Ermittlungsverfahren sei ein Restverdacht trotz der Verfahrenseinstellung verblieben. Hiervon sei bei einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff StPO gemäß Ziffer 24.22 VV PolG NRW zu § 24 PolG sowie Ziffer 6.6 des Runderlasses zur Führung von Kriminalakten auszugehen. Eine Wiederholungsgefahr sei wegen des Deliktstyps (Neigungsdelikt) begründet, auch wenn der Kläger bislang kriminalpolizeilich nicht in Erscheinung getreten sei. In diesem Zusammenhang sei zu würdigen, dass der Kläger als 36-jähriger regelmäßigen Kontakt zu dem 12-jährigen Nachbarjungen gepflegt habe. Überdies habe ihn der Bademeister wiederholt im Warmwasserbecken mit Kindern spielen sehen, mit welchen er nicht zum Schwimmbad gekommen sei. Der Kläger hat am 03.05.2006 Klage gegen den am 10.04.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben. Er rügt zunächst, dass der Beklagte zur Ermittlung eines Restverdachtes Verwaltungsvorschriften zum Polizeigesetz NRW und die hierzu ergangenen Runderlasse zur Führung von Kriminalakten und kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen zugrunde gelegt habe. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Der Kläger vertritt die Auffassung, da er vor der fraglichen Tat sowie auch im Anschluss nicht kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei, verbiete sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Insbesondere sei die Unschuldsvermutung nicht widerlegt. Schließlich bestreitet der Kläger die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.02.2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 31.03.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er vertieft seine Auffassung zum Bestehen eines Restverdachtes und zur Wiederholungsgefahr. Hierzu führt er aus, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liege die Wiederholungsquote im Bereich Exhibitionismus bei ca. 50 %. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn - 74 Js 1547/03 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 31.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 B StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Demzufolge dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, wonach die für ihn geltende Unschuldvermutung zugleich der Annahme eines Restverdachtes entgegenstehe. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stellt keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder -zuweisung dar. Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.2002, - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, S. 3231. Ausgehend hiervon begegnet die Annahme eines Restverdachtes unter Würdigung der Ergebnisse des nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 74 Js 1547/03 keinen Bedenken. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Beurteilung des Restverdachtes sich nicht nach der Verwaltungsvorschrift zu § 24 PolG NRW bzw. den Erlassen des Innenministeriums des Landes NRW zur Führung von Kriminalakten und kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen richtet. Diese Regelungen betreffen die weitere Aufbewahrung gespeicherter Daten, nicht jedoch die Datenerhebung. Inhaltlich knüpfen diese Regelungen jedoch daran an, worauf die Verfahrenseinstellung beruht und ob nach dem Ergebnis der Ermittlungen weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Damit sind die Voraussetzungen mit der hier maßgeblichen Frage, ob trotz der Verfahrenseinstellung ein Restverdacht besteht, identisch. Insoweit hat der Beklagte eine materiellrechtlich nicht zu beanstandende Bewertung vorgenommen. Es bestehen nach Würdigung der Zeugenaussagen weiterhin begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger am 25.08.2003 im Bereich der Röhrenrutsche bei mehreren Rutschvorgängen exhibitionistische Handlungen vorgenommen hat. So haben die vier Tatzeugen in den wesentlichen Punkten den Geschehensablauf wiederspruchsfrei und anschaulich geschildert. Soweit der Kläger rügt, es bestünden Unstimmigkeiten in den Aussagen dieser vier Kinder und den Bekundungen des ihn begleitenden Nachbarjungen, welche weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätten, wird dem nicht gefolgt. Die vier Tatzeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle der Kläger hinter dem Nachbarjungen gerutscht sei. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag es den Tatvorwurf nicht zu entkräften, dass der Nachbarjunge bekundet hat, er sei meist hinter dem Kläger gerutscht. Denn in anderem Zusammenhang hat der Nachbarjunge erklärt, mal sei der Kläger zuerst gerutscht, mal er. Ferner hat er zu Beginn seiner Vernehmung erläutert, er habe den Kläger gebeten, ihn anzuschubsen. Jedenfalls dürfte aufgrund dieser Darlegungen feststehen, dass der Kläger mehrfach hinter dem Nachbarjungen gerutscht ist. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass - bis auf die insoweit nicht ergiebige Aussage des 5-jährigen Kindes - die Zeugen sich übereinstimmend dahin gehend geäußert haben, der Kläger habe nur in den Fällen, in denen er als Zweiter gerutscht sei, die exhibitionistischen Handlungen vorgenommen. Außerdem haben die Kinder unabhängig voneinander die exhibitionistischen Handlungen in der Weise beschrieben, dass der Kläger seine schwarze Badehose vorne heruntergezogen und sein Geschlechtsteil berührt habe. Für die Richtigkeit ihrer Darstellung spricht in diesem Zusammenhang, dass sie für das Berühren des Geschlechtsteils verschiedene Formulierungen gewählt haben (am „Pipimann" gespielt, daran gedreht, (ihn) rumgeschleudert etc.) aber übereinstimmend onaniertypische Bewegungen gezeigt haben. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen wird auch dadurch gestützt, dass die Kinder ihre Aussagen vom Tattag bei ihrer einige Wochen später erfolgten polizeilichen Befragung wiederholen konnten, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Auch vermag der Einwand des Klägers, es habe vor den Vorwürfen eine kleinere Auseinandersetzung mit einem der Kinder wegen einer Schubserei gegeben, den Restverdacht gegen ihn nicht zu entkräften. Es ist nicht plausibel, dass die vier Kinder sich das Geschehen nur als Reaktion auf eine Auseinandersetzung ausgedacht haben sollten. Gegen eine Absprache spricht bereits die oben erwähnte Wahl verschiedener Formulierungen für das Beobachtete, sowie die Bestätigung der Aussagen bei der späteren polizeilichen Anhörung. Insbesondere der Umstand, dass selbst das 5-jährige Kind den Kern des Geschehensablaufs bei der ca. 2 Monate später erfolgten polizeilichen Anhörung durch Zeigen einer onaniertypischer Handbewegung bestätigt hat, spricht gegen eine Absprache als Reaktion auf eine Auseinandersetzung. Somit ist vom Bestehen eines Restverdachtes auszugehen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich des Weiteren danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, BVerwGE 66, 192 ff. sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen hierbei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.1999 - 5 B 1785/99 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257. Die hiernach erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. In diesem Zusammenhang ist bei der Würdigung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er weder vor noch nach dem relevanten Vorfall in Erscheinung getreten ist. Andererseits handelt es sich um ein Delikt, welchem als Neigungsdelikt eine hohe Wiederholungsgefahr innewohnt. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf wissenschaftliche Erkenntnisse, denen zufolge die Wiederholungsquote 50 % betragen soll. Teilweise wird die Wiederholungsquote in diesem Deliktsbereich mit 60 % angegeben, vgl. OVG NRW Beschluss vom 07.03.2001, - 5 B 1972/07 -, m.w.N.. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen Beanstandungen, dass der Beklagte bei der Gesamtwürdigung der Wiederholungsgefahr in seine Prognoseentscheidung eingestellt hat, dass der Kläger als 36-jähriger Mann einen intensiven Kontakt zu dem 12-jährigen Nachbarjungen pflegte. Vor allem aber durfte auch die Beobachtung des Bademeisters gewürdigt werden, der angegeben hatte, er habe den Kläger in der Vergangenheit verschiedentlich im Warmwasserbecken mit Kindern spielen sehen, mit denen er nicht zusammen ins Schwimmbad gekommen sei. Wegen der Bezogenheit des Tatvorwurfs auf Kinder gewinnen die beiden letztgenannten Punkte, welchen isoliert betrachtet kein Gewicht zukommt, eine eigenständige Bedeutung. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich geheiratet hat, vermag eine Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht auszuräumen, zumal der Kläger auch im Tatzeitpunkt in einer festen Beziehung lebte. Zur fehlenden Bedeutung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse bei Neigungsdelikten vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 25.08.2004 - 3 K 3001/03 KO - Juris. Schließlich ist die angeordnete Maßnahme auch verhältnismäßig. Der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff ist in Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung vom Kläger hinzunehmen. Der Verhältnismäßigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass zwischen dem Vorfall am 25.08.2003 und dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 31.03.2006 mehr als 2 ½ Jahre vergangen sind. Weil die Aufbewahrungsfrist bei zeitnaher Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung (auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) noch nicht abgelaufen wäre, ist die Maßnahme auch in Ansehung des Zeitablaufs verhältnismäßig. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, mag diesem Umstand bei der Festlegung der Aufbewahrungsfrist Rechnung getragen werden. Der Kläger kann sich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich um ein Bagatelldelikt handele. Zwar mag in dem Vorwurf exhibitionistischer Handlungen ein Delikt von geringer Gemeinschädlichkeit zu sehen sein. Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO setzen jedoch nicht voraus, dass die Delikte, die der Betroffene wirklich oder möglicherweise begangen hat, ein besonders hohes Maß an Gemeinschädlichkeit aufweisen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93 -. Für die Verhältnismäßigkeit spricht hier schließlich, dass die dem Kläger vorgeworfene Tat auf Kinder und Jugendliche bezogen war und diese bezüglich Übergriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung (Schutz vor aufgedrängter, häufig schockierender Konfrontation mit fremder, beziehungsloser aber gleichwohl auf das Opfer gerichteter Sexualität) besonders schutzbedürftig sind. vgl. zum Schutzzweck des § 183 StGB: Dreher/Tröndle, StGB, § 183 Rn 2. Die anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind in dem Fall, dass der Kläger in den Verdacht gerät, an einem strafbaren Vorfall beteiligt zu sein, geeignet, seine Beteiligung nachzuweisen oder auszuschließen, indem Tatzeugen Lichtbilder des Klägers vorgelegt werden können. Die Erforderlichkeit begründet sich zudem daraus, dass die in Rede stehende Tat dem Kläger nicht bekannte Kinder betraf und er unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen eine Wahrnehmung durch den ihm bekannten Nachbarjungen gerade vermieden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.