Urteil
8 A 4164/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nach pflichtgemäßer Ermittlung unmöglich war.
• Die Behörde muss den Halter grundsätzlich unverzüglich, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, über die Zuwiderhandlung unterrichten; eine spätere Unterrichtung schließt die Fahrtenbuchauflage jedoch nicht aus, wenn die Verzögerung nicht ursächlich für das Nichtfeststellen des Fahrers war.
• Die Geltendmachung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts durch den Halter steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn er ersichtlich nicht bereit war, zur Aufklärung beizutragen.
• Die Dauer der Fahrtenbuchauflage (hier 12 Monate) ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Verstoß nach dem geltenden Punktesystem regelmäßig zur Anordnung Anlass gibt (hier: 3 Punkte).
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach unklarer Fahrerfeststellung zulässig • Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs.1 StVZO ist zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nach pflichtgemäßer Ermittlung unmöglich war. • Die Behörde muss den Halter grundsätzlich unverzüglich, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, über die Zuwiderhandlung unterrichten; eine spätere Unterrichtung schließt die Fahrtenbuchauflage jedoch nicht aus, wenn die Verzögerung nicht ursächlich für das Nichtfeststellen des Fahrers war. • Die Geltendmachung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts durch den Halter steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn er ersichtlich nicht bereit war, zur Aufklärung beizutragen. • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage (hier 12 Monate) ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Verstoß nach dem geltenden Punktesystem regelmäßig zur Anordnung Anlass gibt (hier: 3 Punkte). Der Kläger ist Halter eines BMW. Am 25.6.1995 wurde mit diesem Fahrzeug innerhalb geschlossener Ortschaft 84 km/h gemessen; zulässig waren 50 km/h. Die Polizei fertigte Beweisfotos; der Anhörungsbogen wurde dem Kläger am 29.8.1995 zugesandt; er reagierte zunächst nicht. Ermittlungen ergaben, daß der Kläger anfangs nicht erreichbar war, später aber ein Aussageverweigerungsrecht geltend machte; das Bußgeldverfahren wurde eingestellt. Der Kläger erklärte gegenüber der Verwaltungsbehörde, das Frontfoto erlaube keine sichere Identifizierung und er werde das Fahrzeug nur noch ausgewählten Personen überlassen. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 14.11.1995 eine Fahrtenbuchauflage für sechs Monate (später auf 12 Monate verlängert) an. Der Kläger focht dies an mit der Behauptung, die Anhörung sei zu spät erfolgt und das Foto sei ungeeignet zur Identifizierung. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 31a Abs.1 StVZO, wonach die Behörde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Tatbestandlich lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h vor, damit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs.3 Nr.1, 42 Abs.3, 49 Abs.1 Nr.3 StVO. • Feststellung des Fahrzeugführers war im Zeitpunkt der behördlichen Ermittlungen unmöglich, weil trotz pflichtgemäßer Maßnahmen kein zuverlässiger Fahrer ermittelt werden konnte; maßgeblich ist, ob die Behörde alle angemessenen und Erfolg versprechenden Ermittlungsschritte getroffen hat. • Die Behörde hat zwar die Anforderungen an die prompten Mitteilungen zu beachten; regelmäßig ist eine Benachrichtigung innerhalb von zwei Wochen anzustreben, damit Erinnerungen noch verlässlich sind. Eine spätere Unterrichtung schließt die Fahrtenbuchauflage aber nicht aus, wenn die Verzögerung nicht ursächlich für das Scheitern der Fahrerermittlung war. • Hier war die Verzögerung nicht ursächlich: Der Kläger gab gegenüber der Polizei und später schriftlich an, er sei nicht bereit, den Fahrer zu benennen, und machte teils unzutreffende Angaben; dies zeigt, daß er nicht mitwirken wollte. • Das später vor Gericht abgegebene Teilgeständnis ändert nichts an der Rückschau: Entscheidend ist, daß die Ermittlung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht möglich war. Die Verjährung wurde durch Übersendung des Anhörungsbogens nicht vereitelt. • Die Verlängerung der Fahrtenbuchauflage auf 12 Monate ist nicht unverhältnismäßig. Nach dem maßgeblichen Punktesystem ergab der Verstoß drei Punkte, was die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt; dies auch unabhängig von weiteren Gefährdungsumständen. • Die Ausdehnung der Auflage auf Ersatzfahrzeuge stützt sich auf § 31a Abs.1 Satz 2 StVZO; die inhaltlichen Regelungen zu Führung, Vorlage und Aufbewahrung folgen aus § 31a Abs.2 und 3 StVZO. Die Berufung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Klage abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (Dauer 12 Monate, Erweiterung auf Ersatzfahrzeuge, inhaltsmäßige Vorgaben) ist rechtmäßig, weil die Feststellung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 31a Abs.1 StVZO unmöglich war und der Kläger ersichtlich nicht zur Aufklärung beitragen wollte. Die späte Anhörung des Klägers macht die Maßnahme nicht unwirksam, da die Verzögerung nicht ursächlich für das Scheitern der Ermittlungen war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.