Beschluss
10 L 1031/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:1219.10L1031.24.00
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.850,66 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.850,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 3110/24 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2024 hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. 1. Soweit sich der Antrag auf die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2024 bezieht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird, ist der Antrag bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hier: Anforderung öffentlicher Kosten) kraft Gesetzes entfällt. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein derartiger Antrag jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein solcher Antrag lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen. Das Erfordernis eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht lediglich eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern stellt eine Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dar. Diese Zugangsvoraussetzung ist nach Stellung des gerichtlichen Aussetzungsantrages nicht mehr nachholbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 - 8 B 215/22 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris, Rn. 2 und 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 180. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO – drohende Vollstreckung – sind entgegen der Annahme des Antragstellers nicht ersichtlich. Eine Vollstreckung droht im Sinne dieser Bestimmung erst, sobald der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dies ist der Fall, wenn die Behörde konkrete Schritte zur zwangsweisen Beitreibung angekündigt oder sogar schon eingeleitet hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 - 8 B 215/22 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris, Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 181, m. w. N. Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in der Ordnungsverfügung vom 7. November 2024 ist der Antrag zulässig. Als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist er insbesondere statthaft, weil der Klage infolge der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. II. Der insoweit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat dazu zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich ein angefochtener Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 14. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – darüber hinaus regelmäßig der Feststellung eines besonderen Vollzugsinteresses. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2024 - 4 B 599/22 -, juris, Rn. 39. Denn die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bleiben wird, reicht in diesen Fällen, in denen sich die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris, Rn. 13. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht darüber hinaus zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem ihn belastenden Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. § 31a StVZO gehört dabei zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt bei standardisierten Massenverfahren nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Betroffenen bezogenen Begründung entfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 - juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris, Rn. 7, m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Denn er hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und dabei u. a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Aufklärung von Verkehrsverstößen sowie deren zukünftiger Verhinderung, die durch eine Fahrtenbuchauflage bewirkt werden sollen, sowie im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ein besonderes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage bestehe. Das reicht regelmäßig aus. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 2. Auch überwiegt in materieller Hinsicht das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2024 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und es liegt überdies ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor. a. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (1) Mit dem von dem Antragsteller gehaltenen Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX 01 wurde am 22. Juni 2024 um 15.41 Uhr auf der B00 in B., Abschnitt 27.2, Höhe km 0,8 (Höhe Fa. E.), Fahrtrichtung A., außerhalb geschlossener Ortschaften die dort durch Verkehrszeichen 274 (gem. Anlage 2 zur StVO) i. V. m. § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 61 km/h überschritten (gemessene Geschwindigkeit toleranzbereinigt: 131 km/h). Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht. Derartige Anhaltspunkte folgen insbesondere nicht aus dem bloßen Bestreiten des Antragstellers und seinem Einwand, auf dem Beweisfoto seien tatsächlich zwei Motorräder zu sehen. Wie es zu dieser Doppelung gekommen sei oder ob sich noch ein zweites Fahrzeug dort befunden habe, dessen Geschwindigkeit stattdessen gemessen worden sei, könne anhand des Lichtbilds nicht festgestellt werden. Insoweit sei daher von einer Dysfunktionalität der Messanlage und einem Fehler der bildlichen Erfassung auszugehen. Dieser Einwand des Antragstellers geht jedoch fehl, weil zur Überzeugung der Kammer auf dem Foto der Geschwindigkeitsmessanlage nicht zwei Motorräder abgebildet sind, sondern lediglich eines, nämlich das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug. Einzuräumen ist, dass auf der Frontaufnahme des Kraftrads unmittelbar nebeneinander und parallel tatsächlich zwei Vorderräder erkennbar sind. Dies ist aber dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dem Kraftrad des Antragstellers offenbar um ein solches mit zwei Vorderrädern handelt, augenscheinlich und ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Kraftrads um das Modell Niken GT des Herstellers Yamaha. Vgl. https://www.yamaha-motor.eu/de/de/motorcycles/sport-touring/pdp/niken-gt-2023/#2023-LMWTR DX-YB (zuletzt aufgerufen am 19. Dezember 2024). Dass auch das frontal aufgenommene Beweisfoto nur ein Motorrad zeigt, wird ungeachtet des Umstands, dass ohnehin nur ein Fahrer abgebildet ist, deutlich erkennbar auch auf der Aufnahme, die die Geschwindigkeitsmessanlage von dem wegfahrenden Kraftrad, also von hinten, gemacht hat und die eindeutig nur ein Fahrzeug erkennen lässt. Hierauf hat der Antragsgegner im Verfahren zu Recht hingewiesen. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten. Bei dieser Sachlage bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit des Messergebnisses zu zweifeln. (2) Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung vor Ablauf der nach §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 1, 6 Abs. 1 StVG i. V. m § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG geltenden dreimonatigen Verjährungsfrist (hier: am 22. September 2024) nicht möglich. Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die ermittelnde Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem ihm vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder – insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der ermittelnden Behörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2023 - 8 A 2361/22 -, juris, Rn. 27, und Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 47. Auflage 2023, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ersichtlich. Der Antragsgegner als örtlich zuständige Bußgeldbehörde hat den Antragsteller als Halter des Fahrzeugs durch Übersendung eines Anhörungsbogens unter dem 9. Juli 2024 zu dem Tatvorwurf als Beschuldigten angehört. Für den Fall, dass er selbst nicht der Fahrer gewesen sei, werde er als Zeuge angehört und um Angabe des Fahrers gebeten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2024 haben sich daraufhin die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestellt, um Akteneinsicht gebeten und eine Einlassung über sie angekündigt. Nach Gewährung der erbetenen Akteneinsicht erfolgte trotz nochmaliger Bitte des Antragsgegners vom 27. August 2024, nunmehr mitzuteilen, ob die Fahrereigenschaft eingeräumt werde, bzw. mitzuteilen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe, bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Stellungnahme des Antragstellers mehr. Unter dem 22. Juli 2024 hat der Antragsgegner zudem das Einwohnermeldeamt der Stadt C. im Wege der Amtshilfe um Übersendung von Ausweisfotos zur Durchführung eines Lichtbildabgleichs und um Übermittlung von Daten aus dem Personalausweis- und Passregister für die Fahrerermittlung gebeten sowie unter dem 27. August 2024 um Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers anhand der übermittelten Beweisfotos. Nachdem am 2. September 2024 durch den eingesetzten Ermittlungsdienst festgestellt worden war, dass der Antragsteller nicht mehr unter der bei der Straßenverkehrsbehörde geführten Halteranschrift wohnhaft ist, wiederholte der Antragsgegner sein Fahrer-Ermittlungsersuchen unter dem 17. September 2024. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs suchte der Ermittlungsdienst der Stadt C. am 23. September 2024 um 10.20 Uhr und am 1. Oktober 2024 um 16.50 Uhr die Adresse des Antragstellers auf, traf aber jeweils niemanden an. Hiernach war es der Verfolgungsbehörde nicht zuzumuten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung des Fahrzeugführers hätte vielmehr einen unter Anlegung der vorgenannten Grundsätze unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Weitere Ermittlungsbemühungen waren der Bußgeldbehörde angesichts der fehlenden Mitwirkung durch den Antragsteller daher nicht abzuverlangen. bb. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 24 Monaten nicht unverhältnismäßig. Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Auch für die im Einzelfall noch angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlich auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes an. Darüber hinaus kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde, oder ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Vgl. u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 8 B 1104/17 -, juris, Rn. 32, und vom 13. Januar 2016 - 8 A 1217/15 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Ausgehend davon hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Verkehrsverstoß vom 22. Juni 2024 um einen erheblichen Verstoß handelt, da eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h außerorts mit zwei Punkten gemäß Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV (i. V. m. Ziffer 11.3.9 der Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) zu bewerten ist und zudem die Verhängung eines Fahrverbotes von zwei Monaten und ein Bußgeld in Höhe von 600 Euro zur Folge hat. Die Bußgeldbehörde ist zudem ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 3 Abs. 4a BKatV von einer Verdoppelung des Bußgeldes ausgegangen, da sie wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % eine vorsätzliche Begehung angenommen hat. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich aber auch ungeachtet der Frage, ob er eine Verdoppelung des Bußgeldes rechtfertigt, als erheblich und damit als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage hinreichend begründet und ohne Ermessensfehler auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abgestellt, der in dem genannten Punktesystem zum Ausdruck kommt. Die Dauer ist im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat den Erlass einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Verkehrsverstoß als verhältnismäßig angesehen, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, Rn. 38, und vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 9, und eine Verdoppelung dieser Geltungsdauer bei einem mit zwei Punkten zu bewertenden – auch erstmaligen – Verkehrsverstoß für angemessen gehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 174/18 -, unveröffentlicht, Bl. 6 des Beschlussabdrucks; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2002 - 10 S 1408/01 -, juris, Rn. 10; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 4. Mai 2023 - 10 K 2170/22 -, juris, Rn. 49. Gründe für eine im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise geringer zu bemessene Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Dauer der angefochtenen Fahrtenbuchauflage ist unter Berücksichtigung der angeführten Umstände vielmehr angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs sind wichtige Gemeinschaftsgüter, die die hier betroffenen privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die mit der Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuchs für den Antragsteller verbundenen Unbequemlichkeiten müssen hinter dem öffentlichen Interesse, Verkehrsverstöße aufzuklären und zu verfolgen, zurücktreten. Die weiteren mit der Fahrtenbuchauflage in Zusammenhang stehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid (Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge, Vorlage sowie Aufbewahrung des Fahrtenbuchs) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Grundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 und 3 StVZO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, juris, Rn. 50 f. b. Schließlich liegt angesichts der mit der Fahrtenbuchauflage bezweckten vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr auch das nach dem eingangs dargestellten Maßstab erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 12, und vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 13, an Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für jeden Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400 Euro anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag (24 x 400 Euro = 9.600 Euro) wird wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert. Darüber hinaus wird ein Viertel der in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren in Ansatz gebracht (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).