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Beschluss

10 L 951/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1219.10L951.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.850,66 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.850,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2889/24 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. 1. Soweit sich der Antrag auf die Gebührenfestsetzung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 bezieht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird, ist der Antrag bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hier: Anforderung öffentlicher Kosten) kraft Gesetzes entfällt. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein derartiger Antrag jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Ein solcher Antrag lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen. Das Erfordernis eines vorherigen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist nicht lediglich eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, sondern stellt eine Zugangsvoraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dar. Diese Zugangsvoraussetzung ist nach Stellung des gerichtlichen Aussetzungsantrages nicht mehr nachholbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 - 8 B 215/22 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris, Rn. 2 und 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 180. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO – drohende Vollstreckung – sind nicht ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 ist der Antrag zulässig. Als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist er insbesondere statthaft, weil der Klage infolge der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. II. Der insoweit zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat dazu zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich ein angefochtener Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 14. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – darüber hinaus regelmäßig der Feststellung eines besonderen Vollzugsinteresses. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2024 - 4 B 599/22 -, juris, Rn. 39. Denn die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bleiben wird, reicht in diesen Fällen, in denen sich die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, juris, Rn. 13. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht darüber hinaus zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vor. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem ihn belastenden Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. § 31a StVZO gehört dabei zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für typische Gemeinschaftsgüter, nämlich die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Behörde bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken kann, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Fahrtenbuchauflage bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Die Einschlägigkeit der Begründung in Vergleichsfällen führt bei standardisierten Massenverfahren nicht dazu, dass das Merkmal einer individuellen, auf den Betroffenen bezogenen Begründung entfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 -, juris, Rn. 10 f., m. w. N.; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 - juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 -, juris, Rn. 7, m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Denn er hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und dabei u. a. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Aufklärung von Verkehrsverstößen sowie deren zukünftiger Verhinderung, die durch eine Fahrtenbuchauflage bewirkt werden sollen, sowie im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs ein besonderes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage bestehe. Das reicht regelmäßig aus. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 2. Auch überwiegt in materieller Hinsicht das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und es liegt überdies ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor. a. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (1) Mit dem von dem Antragsteller gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX - XX - 001 wurde am 12. April 2024 um 20.39 Uhr in A., B.- Straße, Fahrtrichtung C., außerhalb geschlossener Ortschaften die dort durch Verkehrszeichen 310 (gem. Anlage 2 zur StVO) i. V. m. § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten (gemessene Geschwindigkeit toleranzbereinigt: 74 km/h). Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aufzeichnungen und Angaben der Geschwindigkeitsmessanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die angezeigte Geschwindigkeitsübertretung nicht erfolgt ist oder durch ein anderes Fahrzeug begangen worden sein könnte, bestehen nicht. (2) Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung vor Ablauf der nach §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 1, 6 Abs. 1 StVG i. V. m § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG geltenden dreimonatigen Verjährungsfrist (hier: am 12. Juli 2024) nicht möglich. Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die ermittelnde Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem ihm vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder – insbesondere etwa auch, wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der ermittelnden Behörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2023 - 8 A 2361/22 -, juris, Rn. 27, und Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff., m. w. N.; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 47. Auflage 2023, § 31a StVZO, Rn. 31, 33 ff., m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ersichtlich. Der Landrat des Kreises D. als örtlich zuständige Bußgeldbehörde hat den Antragsteller als Halter des Fahrzeugs durch Übersendung eines Zeugen-Fragebogens unter dem 24. April 2024 zu dem Tatvorwurf als Zeugen angehört, ihn um Angabe des Fahrers gebeten und ihn zudem über seine Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte sowie die Möglichkeit belehrt, dass bei fehlender Mitwirkung und Unmöglichkeit der Feststellung des Tatverantwortlichen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs möglich ist. Der Anhörungsbogen kam nicht in Rücklauf. Selbst wenn der Antragsteller diesen Zeugen-Fragebogen nicht erhalten haben sollte, wie er im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nunmehr vorträgt, ist ihm nach eigenem Vorbringen jedenfalls das weitere Anhörungsschreiben vom 15. Mai 2024 zugegangen. Mit diesem Schreiben hat die Bußgeldbehörde den Kläger erneut zu dem Verkehrsverstoß angehört und um Ausfüllung und Rücksendung des – nochmals beigefügten – Zeugen-Fragebogens vom 24. April 2024 gebeten. Das Schreiben blieb jedoch unbeantwortet. Zudem hat die Bußgeldbehörde unter dem 31. Mai 2024 den Antragsgegner als zuständige Straßenverkehrsbehörde im Wege der Amtshilfe gebeten, anhand der übermittelten Beweisfotos den/die zum Tatzeitpunkt verantwortliche/n Fahrzeugführer/in zu ermitteln. Der Antragsgegner beauftragte daraufhin am 5. Juni 2024 seinen Ermittlungsdienst mit der Ermittlung des Fahrers. Ein Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes suchte am 13. Juni 2024 um 9.32 Uhr und am 4. Juli 2024 um 10.25 Uhr die Adresse des Antragstellers auf, traf aber jeweils niemanden an. Hiernach war es der Verfolgungsbehörde nicht zuzumuten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung des Fahrzeugführers hätte vielmehr einen unter Anlegung der vorgenannten Grundsätze unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und sich aus diesem Umstand gegebenenfalls Anhaltspunkte dafür ergeben haben könnten, dass der Fahrer aus dem familiären Umfeld des Antragstellers stammt und aus diesem Grund möglicherweise weitere Ermittlungen veranlasst gewesen sein könnten. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2023 - 8 A 2361/22 -, juris, Rn. 31. Der Antragsteller hat vielmehr – wie bereits dargelegt – auf das Anhörungsschreiben überhaupt nicht reagiert. Macht der Fahrzeughalter nicht einmal von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist die Bußgeldbehörde aber nicht gehalten, weitere Ermittlungen im familiären Umfeld des Halters anzustellen und etwa – wie der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren nunmehr meint – eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu stellen und insofern weiter zu ermitteln. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist er seiner Mitwirkungsobliegenheit auch nicht dadurch in ausreichendem Maß nachgekommen, dass er, wie er im gerichtlichen Verfahren nunmehr vorträgt, das Schreiben vom 15. Mai 2024 seinem Sohn mit der Bitte übergeben habe, sich darum zu kümmern, weil allein dieser oder einer seiner Freunde als Fahrer in Betracht gekommen sei. Der Umstand, dass sein Sohn sich vor Eintritt der Verfolgungsverjährung der Bußgeldbehörde gegenüber zum Fahrer des Tatfahrzeugs nicht geäußert hat, geht vielmehr zu Lasten des Antragstellers. Diesem hätte es oblegen, die Bußgeldbehörde darüber in Kenntnis zu setzen, dass sein Sohn als Fahrer in Betracht komme. Das hat er jedoch unterlassen. Weitere Ermittlungsbemühungen waren der Bußgeldbehörde angesichts der fehlenden Mitwirkung durch den Antragsteller nicht abzuverlangen. bb. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 24 Monaten nicht unverhältnismäßig. Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Auch für die im Einzelfall noch angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlich auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes an. Darüber hinaus kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde, oder ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Vgl. u. a. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 8 B 1104/17 -, juris, Rn. 32, und vom 13. Januar 2016 - 8 A 1217/15 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Ausgehend davon hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Verkehrsverstoß vom 12. April 2024 um einen erheblichen Verstoß handelt, da eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h außerorts mit einem Punkt gemäß Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV (i. V. m. Ziffer 11.3.4 der Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) zu bewerten ist und zudem ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zur Folge hat. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Denn vorliegend kommt zu dem mit einem Punkt bewerteten und damit erheblichen Verkehrsverstoß erschwerend hinzu, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Eilverfahren insoweit näher ausgeführt und belegt, dass gegen den Antragsteller zuvor bereits unter dem 25. August 2023 bestandskräftig eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage wegen eines mit einem anderen auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug begangenen erheblichen Verkehrsverstoßes (Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 26 km/h) angeordnet worden war. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Dass sich diese Begründung nicht schon aus der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 ergibt, sondern erst aus dem Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, ist mit Blick auf die Regelung des § 114 Satz 2 VwGO im Ergebnis unschädlich. Wenn auch bei einem – wie hier – mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß regelmäßig der Erlass einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchauflage als verhältnismäßig angesehen wird, wenn er erstmalig begangen worden ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, Rn. 38, und vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 9, so erweist sich die Verdoppelung dieses Zeitraums auf 24 Monate im Wiederholungsfall regelmäßig als verhältnismäßig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1217/15 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 18 L 1591/20 -, juris, Rn. 42; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 47. Auflage 2023, § 31a StVZO, Rn. 50 ff., 53, m. w. N. Gründe für eine im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise geringer zu bemessene Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Dauer der angefochtenen Fahrtenbuchauflage ist unter Berücksichtigung der angeführten Umstände vielmehr angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar. Die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs sind wichtige Gemeinschaftsgüter, die die hier betroffenen privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die mit der Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuchs für den Antragsteller verbundenen Unbequemlichkeiten müssen hinter dem öffentlichen Interesse, Verkehrsverstöße aufzuklären und zu verfolgen, zurücktreten. Die weiteren mit der Fahrtenbuchauflage in Zusammenhang stehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid (Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge, Vorlage sowie Aufbewahrung des Fahrtenbuchs) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Grundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 und 3 StVZO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, juris, Rn. 50 f. b. Schließlich liegt angesichts der mit der Fahrtenbuchauflage bezweckten vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr auch das nach dem eingangs dargestellten Maßstab erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 -, juris, Rn. 12, und vom 26. März 2018 - 8 B 233/18 -, juris, Rn. 13, an Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist für jeden Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400 Euro anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag (24 x 400 Euro = 9.600 Euro) wird wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert. Darüber hinaus wird ein Viertel der in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren in Ansatz gebracht (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).