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Beschluss

8 B 2172/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.8B2172.06.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. 1. Entgegen der Annahme des Antragstellers genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2006 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Auch inhaltlich lässt die Begründung hinreichend erkennen, weshalb der Antragsgegner im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen hat. Der Antragsgegner hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es sich im vorliegenden Fall - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h - um einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften gehandelt habe und dass deshalb ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Geltung des Fahrtenbuchs bestehe, um sicherzustellen, dass künftige Verkehrsverstöße mit dem Kraftfahrzeug des Antragstellers auch aufgeklärt werden können. Diese Erwägungen sind mit Blick auf die Schwere des Verkehrsverstoßes sachgerecht und auch im Hinblick auf die Effektivität der Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Das besondere Vollziehungsinteresse an einer zeitnahen Wirkung der Fahrtenbuchauflage fehlt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil - nach Ansicht des Antragstellers - weitere, unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlungen mit seinem Fahrzeug nicht zu befürchten seien. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein soll, zumal der Antragsteller auch künftig selbst mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt und es ihm offen steht, sein Fahrzeug Dritten zu überlassen, so dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass ggf. ein künftiger Verkehrsverstoß mangels sachdienlicher Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer ebenfalls nicht aufgeklärt werden kann. 2. Die Beschwerde stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für eine Fahrtenbuchanordnung gegeben. a) Die Beschwerdeschrift zeigt insbesondere nicht auf, dass im vorliegenden Fall ein behördliches Ermittlungsdefizit vorgelegen hat. aa) Der Einwand des Antragstellers, im vorliegenden Fall hätte ohne Weiteres am Ende des geschwindigkeitsbegrenzten Bereichs eine Kontrollstelle eingerichtet und so der verantwortliche Fahrer festgestellt werden können, stellt die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nach § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Dieser Ermittlungsaufwand erfordert jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht die Aufstellung eines zusätzlichen Anhaltepostens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 5, Beschluss vom 12. Februar 1980 - 7 B 82.79 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO, Nr. 7; OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1998 - 25 A 6045/96 -. Bei Geschwindigkeitskontrollen führt bereits der Einsatz von Radarmessgeräten dazu, dass der Verkehrsverstoß fotografisch erfasst und festgehalten wird. Die sofortige Feststellung der Person des Täters ist wünschenswert und zweckmäßig, aber nicht zwingend geboten, um ihn zu ermitteln und ihm eine ausreichende Verteidigung zu ermöglichen. Durch die Feststellung des Kraftfahrzeugkennzeichens und damit des Kraftfahrzeughalters kann regelmäßig auch der verantwortliche Kraftfahrzeugführer ermittelt werden, ohne dass es zusätzlicher Anhalteposten bedarf. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad begangen wurde. Zwar befindet sich an der Vorderseite eines Motorrades kein Kraftfahrzeugkennzeichen, jedoch konnte mit dem Radargerät der Verkehrsverstoß festgestellt und auf der Grundlage der Zeugenangaben des Polizeikommissars Heinrichs das Fahrzeugkennzeichen festgehalten werden. Anhaltspunkte dafür, dass dem Polizeibeamten bei der Feststellung des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, bestehen nicht, zumal es sich bei dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrzeug um das gleiche Fabrikat (BMW K 1200 S) handeln dürfte, das auf den Antragsteller zugelassen ist, vgl. entsprechende Abbildungen zur BMW K 1200 S im Internet allgemein zugänglich unter: http://eur. news1.yimg.com/eur.yimg.com/xp/globpres/20050901/13/2595452863.jpg und http://www.bmw-motorrad. de/de/de/products /sport/k1200s/k1200s_main.html, und die Richtigkeit dieser Feststellungen mit der Beschwerdeschrift auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind. bb) Auch die Rüge des Antragstellers, er sei nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß angehört worden, greift nicht durch. Zu den angemessenen Ermittlungen gehört zwar grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und vom 23. Dezember 1996 ‑ 11 B 84.96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172 = NWVBl. 2006, 193. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, zum Beispiel weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, juris, vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O., Beschlüsse vom 17. Mai 2006 - 8 A 1961/05 - und vom 29. Juni 2006 - 8 B 910/06 -. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller erst mit Anhörungsbogen vom 10. Mai 2006 - mithin sechs Wochen nach dem Verkehrsverstoß - angehört worden und er hat daraufhin eine Woche später mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2006 um Akteneinsicht nachgesucht. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die verspätete Anhörung des Antragstellers für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich geworden ist, weil er seiner Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalter nicht genügt hat. Der Antragsteller hat zwar im Rahmen seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage vorgetragen, dass er mit Schreiben vom 9. Juni 2006 eine Stellungnahme zu dem Vorfall abgegeben habe, jedoch lässt sich nicht feststellen, dass diese bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung am 29. Juni 2006 um 24.00 Uhr (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) zu den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners gelangt ist. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch mit dieser Stellungnahme seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. In dieser Stellungnahme, die er seinem Widerspruchsschreiben vom 22. August 2006 beigefügt hat, hat er lediglich vorgetragen, dass er sich nicht erinnern könne, am fraglichen Tag die angegebene Strecke befahren zu haben und dass auch das Lichtbild keine Rückschlüsse auf seine Person zulasse. Der Antragsteller hat hingegen - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - keine konkreten Angaben dazu gemacht, ob sein Motorrad (zumindest gelegentlich) auch von Dritten genutzt wird bzw. wer als sonstiger Fahrzeugbenutzer überhaupt in Betracht kommt. Damit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er - unabhängig von der Einhaltung von Anhörungsfristen - nicht bereit war, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes in dem ihm möglichen und zumutbaren Umfange mitzuwirken; denn es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 8 B 274/06 -, vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, vom 27. Juli 2006 - 8 B 1359/06 -, vom 28. September 2006 - 8 A 1954/06 -; Nds. OVG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2003 ‑ 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607 und vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, ZfS 2005, 268. Dieses Aussageverhalten war auch nicht in der Qualität des Lichtbildes oder aufgrund des Zeitablaufs begründet; denn zur Angabe, ob das Fahrzeug auch von Dritten genutzt wird und wer als üblicher Nutzungsberechtigter überhaupt in Betracht kommt, bedurfte es weder der Vorlage eines Täterfotos noch besonderer Anforderungen an das Erinnerungsvermögen. b) Die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist auch nicht unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) abzustellen ist und schon die erstmalige Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Das Hinzutreten weiterer Umstände, wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung, ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 ‑ 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279, Beschlüsse vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 -, vom 9. Mai 2006 - 8 A 5044/04 - und vom 28. Juli 2006 - 8 B 988/06 -. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h - wäre gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 a Abs. 1 Nr. 2 StVG i.V.m. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung ‑ BKatV - mit einem Bußgeld von 50,00 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat geahndet und nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 FeV und Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen worden. Aufgrund der Schwere des Verkehrsverstoßes begegnet auch die Dauer der Fahrtenbuchanordnung von 12 Monaten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen ausgegangen ist. In der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ausdrücklich darauf abgestellt worden, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Tatort 50 km/h betragen hat. Soweit in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 80 km/h angegeben worden ist, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler, ebenso wie in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 (letzter Absatz) angegeben wurde, dass der "Antragsteller" die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls unter Berücksichtigung der Geschwindigkeitsübertretung von 27 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften und unter Heranziehung der einschlägigen Tatbestände in der Fahrerlaubnisverordnung und im Bußgeldkatalog die Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung rechtlich zutreffend gewürdigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525), wonach für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 € zu Grunde gelegt wird. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages festgesetzt worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).