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Urteil

3 A 706/91

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Straße, deren Teilstrecke durch privaten Erschließungsvertrag und eine andere Teilstrecke von der Gemeinde hergestellt wurde, ist rechtlich an der Schnittstelle in verschiedene Erschließungsanlagen zu trennen; nur die von der Gemeinde selbst hergestellte Reststrecke ist beitragsfähige Erschließungsanlage nach §§ 127 ff. BauGB. • Für die Abschnittsbildung i.S.v. § 130 BauGB bedarf es nicht eines gesonderten weiteren Gemeindewillens, wenn die Gemeinde bereits durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages das Rechtsregime für die betroffene Teilstrecke gesetzt hat. • Ein Hinterliegergrundstück ist dann von der Anbaustraße erschlossen und beitragspflichtig (§§ 131, 133 BauGB), wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zufahrt über das Anliegergrundstück besteht. • Ansprüche auf Billigkeitserlass nach § 135 Abs.5 BauGB sind in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung beitragsfähiger Erschließungsanlage bei teilweiser privater Herstellung (BauGB) • Eine Straße, deren Teilstrecke durch privaten Erschließungsvertrag und eine andere Teilstrecke von der Gemeinde hergestellt wurde, ist rechtlich an der Schnittstelle in verschiedene Erschließungsanlagen zu trennen; nur die von der Gemeinde selbst hergestellte Reststrecke ist beitragsfähige Erschließungsanlage nach §§ 127 ff. BauGB. • Für die Abschnittsbildung i.S.v. § 130 BauGB bedarf es nicht eines gesonderten weiteren Gemeindewillens, wenn die Gemeinde bereits durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages das Rechtsregime für die betroffene Teilstrecke gesetzt hat. • Ein Hinterliegergrundstück ist dann von der Anbaustraße erschlossen und beitragspflichtig (§§ 131, 133 BauGB), wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zufahrt über das Anliegergrundstück besteht. • Ansprüche auf Billigkeitserlass nach § 135 Abs.5 BauGB sind in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke; ein Wohngrundstück (Flurstück 639) ist über eine privat erworbene und vom Kläger ausgebaute Wegeparzelle (637) erreichbar. Die Stadt hat die Straße Am T. in Teilstrecken zwischen 1975 und 1985 hergestellt; ein Teilstück wurde im Rahmen eines Erschließungsvertrages durch einen privaten Erschließungsträger hergestellt, die übrige Teilstrecke von der Gemeinde. Die Gemeinde erließ Bescheide, mit denen der Kläger zu Erschließungsbeiträgen für die von der Stadt hergestellte Strecke herangezogen wurde. Der Kläger rügte u. a. unzulässige Heranziehung wegen eigener Ausbauaufwendungen und forderte Anrechnung bzw. Billigkeitserlass; das Verwaltungsgericht hob die Bescheide teilweise auf. Der Beklagte änderte den Bescheid wegen eines kleinen Teilbetrags; die Parteien erklärten diesen Teil erledigt und zogen vor das Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage und System: Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen folgt den §§ 123 ff. BauGB und der örtlichen Beitragssatzung; durch Abschluss eines Erschließungsvertrages trifft die Gemeinde eine Regimeentscheidung, wodurch die privat hergestellte Teilstrecke aus dem öffentlich-rechtlichen Beitragsregime ausscheidet (§§ 123,124,127 ff. BauGB). • Abgrenzung der beitragsfähigen Anlage: Wenn aneinanderstoßende Straßenabschnitte unterschiedlichen Rechtsregimen unterliegen (privat vertraglich hergestellt vs. gemeindlich hergestellt), ist die Schnittstelle zugleich Grenze der beitragsfähigen Erschließungsanlage; daher bedarf es keiner weiteren Abschnittsbildung nach § 130 BauGB, um nur die gemeindliche Reststrecke beitragsfähig zu machen. • Natürliche Betrachtung und Ausnahmen: Maßgeblich ist zwar grundsätzlich der Gesamteindruck der Verkehrsanlage, jedoch können Rechtsgründe (z.B. Erschließungsvertrag, Zeitpunkt der Herstellung) eine Aufspaltung in mehrere abrechenbare Anlagen rechtfertigen; die vorliegenden geringen Ausstattungsunterschiede rechtfertigen keine Eingriffe in diese Regimeentscheidung. • Erschlossenheit und Hinterliegergrundstück: Flurstück 639 ist Hinterliegergrundstück; eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Zufahrt über die Wegeparzelle 637 bestand zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sodass die Beitragspflicht nach §§ 131,133 BauGB gegeben ist. • Abrechnungsraum: Die vom Beklagten gewählte Abgrenzung des Ermittlungsraums ist überwiegend zutreffend; ein zusätzliches anrechenbares Grundstück (Flurstück 692) ist einzubeziehen, andere entfernte Grundstücke sind bereits anderweitig erschlossen und daher nicht in das Abrechnungsgebiet aufzunehmen. • Billigkeitsvorbringung: Der Antrag des Klägers auf Anrechnung seiner Aufwendungen bzw. Billigkeitserlass nach § 135 Abs.5 BauGB ist nicht im Rechtsstreit zu entscheiden, sondern in einem gesonderten Verfahren. • Kosten und Betragsberechnung: Nach Berücksichtigung der Änderungen ergibt sich für Flurstück 639 ein zutreffender Erschließungsbeitrag von 8.532,92 DM; verbleibende Differenzen und der erledigte Teil führten zur Kosten- und Lastenverteilung im Tenor. • Revisionszulassung: Die Frage, ob die gemeindliche Strecke wegen des vorhandenen Erschließungsvertrages ohne weiteren Gemeindewillen beitragsfähige Anlage ist, hat grundsätzliche Bedeutung und wurde zur Revision zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren insoweit ein, als die Parteien den Teilbetrag von 537,95 DM für erledigt erklärten. Hinsichtlich der verbleibenden Beitragsfestsetzung für Flurstück 639 ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Anschlussberufung des Beklagten überwiegend erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird insoweit geändert. Die Bescheide des Beklagten sind in der ausgewiesenen Höhe rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht. Der Kläger ist für das streitige Flurstück als beitragspflichtig nach §§ 127 ff., 131, 133 BauGB anzusehen; seine aufgewendeten Kosten können nicht im Rahmen des Klageverfahrens angerechnet werden, ein Billigkeitsersuchen nach § 135 Abs.5 BauGB wäre gesondert zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens werden nach dem Maß des Obsiegens verteilt und die Revision wurde zugelassen.