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Urteil

17 K 6492/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0513.17K6492.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des in D. gelegenen und mit einem zweigeschossigen Wohngebäude und einer Garage bebauten Grundstücks G01, Flur 00, Flurstücke 0/0 und 0/00, mit der Lagebezeichnung „M.-straße 0“; das Flurstück 0/0 ist dabei 996 qm groß, bei dem Flurstück 0/00 handelt es sich um eine 41 qm große, schmale Splitterparzelle, die südöstlich an das Flurstück 0/0 grenzt. Das insgesamt 1.037 qm große Grundstück grenzt mit seiner Ostseite an den M.-straße und mit seiner Nordseite an die H.-straße an. Darüber hinaus liegt das Grundstück in einem Abstand von rund 20 m bis rund 40 m südöstlich einer Lärmschutzwand, die die Beklagte auf einer Gesamtlänge von rund 238 m entlang der Straßen X.-straße, Y.-straße (L 000, früher B 0) und F.-straße (L 000) in variierenden Höhen zwischen 3,50 m, 3,75 m und 4,00 m hat errichten lassen und deren erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung im vorliegenden Verfahren streitig ist. Im Anschluss an das vorbezeichnete Teilstück erstreckt sich die Lärmschutzwand über eine weitere Länge von rund 110 m entlang der F.-straße und knickt dann rechtwinklig nach Südosten hin ab, wo sie auf rund 50 m entlang der Gleisanlage einer Stadtbahnlinie der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) verläuft. Dieses Teilstück wurde in den Jahren 1995/96 in Erfüllung eines zwischen der W. GmbH und der Beklagten am 18. Oktober / 12. Dezember 1994 geschlossenen Erschließungsvertrages von der Erschließungsunternehmerin hergestellt; es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 48) verwiesen. Die Errichtung der (gesamten) Lärmschutzwand hat folgenden Hintergrund: Am 16. Mai 1994 wurde der Bebauungsplan Nr. N01 der Beklagten rechtsverbindlich, der Baugebiete südöstlich der Y.-straße bis zur Einmündung der Straße X.-straße und südlich der F.-straße sowie westlich der Stadtbahnlinie der KVB bis zum M.-straße ausweist. Ferner ist in dem Bebauungsplan eine Planstraße ausgewiesen, die die Baugebiete südöstlich der Y.-straße und südlich der F.-straße zwischen der Straße X.-straße und dem M.-straße durchschneidet bzw. daran entlang führt; diese Planstraße ist unterdessen hergestellt worden und trägt den Namen „H.-straße“. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan die bereits erwähnte Lärmschutzwand fest. Nach der Begründung des Bebauungsplanes ist eine durchgehende Lärmschutzwand in variierenden Höhen zwischen 3,50 m und 4,00 m entlang der B 9 (heute L 000), der L 000 sowie der Stadtbahnstrecke L. (teilweise) zu errichten. In den textlichen Festsetzungen der Planurkunde heißt es, die Lärmschutzwände seien mit standorttypischen Bepflanzungen zu begrünen. Südlich bzw. westlich an das Plangebiet bzw. den M.-straße angrenzend schließt sich eine (vermutlich) seit den 1960er Jahren bzw. seit den späten 1970er Jahren existierende Wohnsiedlung an, die durch die Straßen X.-straße und M.-straße erschlossen wird. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes wird dieser Bereich nicht erfasst. Die im hier interessierenden Bereich in etwa von Norden nach Süden verlaufende Y.-straße existiert etwa seit den späten 1960er bzw. frühen 1970er Jahren. Die in etwa von Osten nach Westen verlaufende F.-straße wurde im hier interessierenden Bereich etwa in den späten 1980er bzw. frühen 1990er Jahren angelegt und in einem stumpfen Winkel in Troglage unter der Y.-straße hindurchgeführt. Nachdem auf Seiten der Beklagten zunächst erwogen worden war, eine Lärmschutzwand aus optischen Gründen zumindest zum Teil als Gabionenwand auszuführen, kam man nach einer Überprüfung des Vorhabens durch das Rechnungsprüfungsamt zum Ergebnis, darauf zu verzichten und eine kostengünstigere Lösung zu verfolgen. In seiner Sitzung am 5. Dezember 2017 beschloss der Verkehrsausschuss des Rates der Beklagten, entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes auf ganzer Länge eine Lärmschutzwand aus kostengünstigeren Betonfertigteilen zu errichten. Zwischen dem 3. September 2018 und dem 22. Februar 2019 wurde die Lärmschutzwand dementsprechend hergestellt und auf Grundstücken im Eigentum der Beklagten ausgeführt, die im Wesentlichen nur diesem Zweck dienen. Die Lärmschutzwand hat entlang der Straßen X.-straße und Y.-straße zunächst auf einer Länge von insgesamt ca. 102 m ca. eine Höhe 3,50 m ab GOK, sodann entlang der Y.-straße über eine Länge von ca. 47 m eine Höhe von 3,75 m ab GOK und schließlich entlang der F.-straße über eine Länge von ca. 88 m eine Höhe von 4,00 m ab GOK. Die in dem Bebauungsplan angesprochene Begrünung wurde nicht realisiert. Am 14. März 2019 erfolgte die Abnahme der Bauleistungen. Am 29. Juli 2019 erstellte das Stadtplanungsamt der Beklagten ein schalltechnisches Gutachten zu der Lärmschutzwand und fertigte Pläne an, in denen die Beurteilungspegel mit und ohne Lärmschutzwand sowie die Pegeldifferenzen am Tag und in der Nacht dargestellt sind. Am 19. November 2019 ging bei der Beklagten die Schlussrechnung der Fa. O. ein, die die Lärmschutzwand hergestellt hat. Da § 10 der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) vorsieht, dass bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Art, der Umfang, die Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt werden, bedurfte es einer besonderen Satzung, um die Lärmschutzanlage erschließungsbeitragsrechtlich abrechnen zu können. Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 9. Februar 2023 die Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D. ‑ im Folgenden: EBS LSW H.-straße ‑ mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 14. März 2019. Die Oberbürgermeisterin der Beklagten unterzeichnete die Bekanntmachungsanordnung am 6. März 2023, öffentlich bekanntgemacht wurde die Satzung am 20. März 2023. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Erhebung eines Erschließungsbeitrages an. Die Klägerin nahm dazu mit einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2023 wie folgt Stellung: Die von der Beklagten angekündigte Beitragserhebung sei rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, wann hier für sie eine Vorteilslage innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist eingetreten sei. Dies sei aber nach dem im Grundgesetz verankerten Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zwingend. Der schalltechnischen Stellungnahme zu der Erschließungsanlage „Lärmschutzwand H.-straße“ sei nicht zu entnehmen, dass die nachteiligen Wirkungen des Immissionsgrundstücks nicht voraussehbar gewesen seien. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauvorhabens auf dem Immissionsgrundstück ein Anspruch auf Schutzvorkehrungen bestanden habe. Eine nachträgliche Heranziehung der angrenzenden Grundstückseigentümer sei daher nicht möglich. Im Übrigen seien die schalltechnischen Ausführungen nıcht geeignet, eine Beitragserhebung zu begründen. Deren Annahmen beruhten allein auf einer Berechnung auf Basis von angenommen Parametern, die nur wenig mit der tatsächlichen Situation an ihrem Grundstück zu tun hätten. Die Berechnungen seien auch nicht mit punktuellen Messungen vor Ort verifiziert worden und würden daher bestritten. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der zugrunde gelegte Erschließungsaufwand und der sich daraus für sie ergebende Anteil mangels Offenlegung und Einsicht in die entsprechenden Rechnungsunterlagen nicht nachvollzogen werden könnten und daher mit Nichtwissen bestritten werden müssten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023, auf das Bezug genommen wird, nahm die Beklagte zu den Einwendungen der Klägerin Stellung. Mit Bescheid ebenfalls vom 23. Oktober 2023 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.705,47 EUR für die erstmalige Herstellung der Lärmschutzwand heran. Am 23. November 2023 hat die Klägerin gegen den Erschließungsbeitragsbescheid Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf das vorprozessuale Vorbringen verweist. Die Klägerin beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 17 K 6482/23 und 17 L 943/24 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage Lärmschutzwand in D., H.-straße entlang Y.-straße (früher B 0, heute L 000) und F.-straße (L 000) von X.-straße bis M.-straße, sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 10 der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) und der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D. ‑ EBS LSW H.-straße ‑ vom 6. März 2023, rückwirkend in Kraft getreten zum 14. März 2019. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der §§ 128 bis 135 BauGB. Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB zählen zu Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschriften Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. § 10 EBS 2001 regelt, dass bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Art, der Umfang, die Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt werden. Daran anknüpfend bestimmt § 1 EBS LSW H.-straße den Gegenstand der Satzung dahin, dass damit die gemäß § 10 der EBS 2001 erforderlichen Festsetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der im Bebauungsplan Nr. N01 festgesetzten Immissionsschutzanlage „Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D.“ getroffen werden. Die nach diesen Vorschriften sowie den sie ergänzenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu beachtenden Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor; diese ist entgegen dem Vorbringen der Klägerseite dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: Bei der abgerechneten Lärmschutzwand handelt es sich um eine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, die die Beklagte in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt hat. Die Vorschrift erfasst nur solche Lärmschutzanlagen, die von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich bei einem durch Verkehrslärm ausgelösten Konflikt zwischen einer Straße und einer benachbarten Wohnbebauung nach dem Prioritäts- oder Veranlasserprinzip. Wenn eine Straße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt wird, ist nicht die Gemeinde, sondern der Straßenbaulastträger verpflichtet, für den erforderlichen Lärmschutz zu sorgen. Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar. BayVGH, Urteil vom 11. März 2015 ‑ 6 BV 14.280 ‑, juris Rdnr. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 ‑ 8 C 36.91 ‑, juris Rdnr. 23, und VGH BW, Urteil vom 16. September 2009 ‑ 2 S 1466.07 ‑, juris Rdnr. 42; vgl. ferner Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rdnr. 109-112. Daran gemessen ist die streitgegenständliche Lärmschutzwand in der Erschließungslast der Beklagten hergestellt worden, weil die emittierenden Straßen bzw. Anlagen (KVB-Stadtbahnstrecke) bereits seit langer Zeit existieren und aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. N01 neue Baugebiete südöstlich der Y.-straße, südlich der F.-straße und westlich der Stadtbahnlinie erschlossen worden sind. Es handelt sich ferner um eine selbständige beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Die Vorschrift ermöglicht eine Beitragserhebung für (ausschließlich) selbständige Immissionsschutzanlagen, d. h. für Anlagen, die nicht Bestandteil von beitragsfähigen Erschließungsanlagen sind, und zwar nur für öffentliche, nicht auch für private. Diese Anlagen sind zum Schutz von Baugebieten „gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ bestimmt, wobei es ohne Belang ist, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um ein beplantes oder unbeplantes Gebiet handelt. Was unter „schädlichen Umwelteinwirkungen“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 3 BImSchG. Danach muss es sich um Immissionen handeln, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen“. Anlagen zum Schutz vor allen diesen Einwirkungen können als Immissionsschutzanlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in Betracht kommen. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rdnr. 106. Infolgedessen ist in diesem Zusammenhang unter anderem etwa an Lärmschutzwälle zu denken, die zur Abwehr schädlicher Lärmbelastungen und zum Schutz von Baugebieten geeignet sind. Aufgrund der gesetzlichen Zweckbestimmung kommen nur solche Anlagen in Betracht, die gebietsbezogen sind, d. h. die für ein Baugebiet Schutzwirkungen entfalten können, wobei das Merkmal „Schutz von Baugebieten“ nicht dahin zu verstehen ist, dass eine Anlage allen Grundstücken eines bestimmten Baugebiets zugutekommen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn sich die Anlage für eine größere Anzahl von Grundstücken innerhalb eines Baugebiets lärmmindernd auswirkt. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rdnr. 107. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Lärmschutzwand H.-straße nicht als Bestandteil einer anderen Erschließungsanlage, sondern als selbständig zu qualifizieren. Sie ist isoliert auf gesonderten Flurstücken (G01, Flur 00, Flurstücke 0000, 0000 und 0000) errichtet worden, die offensichtlich vor allem (abgesehen von einem auf der Parzelle 0000 entlang bzw. oberhalb der Südseite der F.-straße verlaufenden Fuß- und Radweg) gebildet worden sind, um gerade diesem Zweck (eben der Herstellung einer Lärmschutzwand) zu dienen. Dafür spricht der spezielle Zuschnitt der Flurstücke. Nicht zuletzt wird dieser Zweck daran deutlich, dass die Lärmschutzwand nicht Teil des Baugebiets bzw. der Baugebiete ist, die sie schützen soll, sondern ausweislich des Bebauungsplanes Nr. N01 bzw. des Verteilungsplanes jenseits (westlich und nördlich) der in dem planerisch ausgewiesenen Misch- bzw. allgemeinen Wohngebiet sowie dem unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke errichtet worden ist. Vgl. insoweit auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rdnr. 107: Der Schutzzweck wird nicht selten voraussetzen, dass die Anlagen nicht innerhalb der Baugebiete, sondern vor ihnen hergestellt werden. Als Gegenstand der Abrechnung ist die Erschließungsanlage „Lärmschutzwand H.-straße“ ferner zutreffend abgegrenzt worden. Wie die Beklagte in ihren Erläuterungen zum Satzungsentwurf (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 74 bis 75 R) zutreffend darlegt, ist hierfür (nur) auf den rund 237 m langen Teil der Lärmschutzwand am X.-straße (Länge rund 16 m), entlang der Y.-straße (Länge rund 133 m) sowie entlang der F.-straße (Länge rund 88 m) abzustellen. Der vor dem hier streitigen Ausbau bereits vorhandene weitere Teil der Lärmschutzwand entlang der F.-straße und der KVB-Stadtbahnstrecke, der im Rahmen der Erfüllung des zwischen der Beklagten und der W. GmbH am 18. Oktober / 12. Dezember 1994 geschlossen Erschließungsvertrages hergestellt worden ist, kann aus Rechtsgründen nicht Gegenstand der vorliegenden Abrechnung sein, weil mit diesem Vertrag nach der gegenwärtigen Rechtslage für diesen Teil der Lärmschutzwand eine sog. Regimeentscheidung, vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 3 A 706/91 ‑, juris Rdnr. 5, und vom 21. November 2018 ‑ 15 A 78/16 ‑, juris Rdnr. 59, 68 f. m.w.N., getroffen worden ist, welche die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausschließt. Die Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D., welche die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ergänzt und die Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 2) sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (§ 3) regelt, ist wirksam. Die für die Abrechnung maßgebliche Satzung kann ‑ wie hier ‑ als sog. Einzelsatzung erlassen werden. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 1994 ‑ 5 TH 1356/91 ‑, juris Rdnr. 3; Matloch/Wiens in: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 77. AL, 21. Update, Dokumentstand: 01.04.2025, D. II. 2. Immissionsschutzanlagen, Rdnr. 411; offensichtlich auch nicht beanstandet von BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 ‑ 8 C 20.93 ‑, juris Rdnr. 3 und 8, und ‑ 8 C 18.94 ‑, juris Rdnr. 13, 15. § 2 EBS LSW H.-straße enthält eine wirksame Festlegung der Herstellungsmerkmale. Die Vorschrift bestimmt, dass die im Bebauungsplan Nr. N01 festgesetzte Immissionsschutzanlage „Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D.“ endgültig hergestellt ist, wenn sie gemäß dem Ausbauprogramm errichtet ist. Die Merkmalsregelung einer Satzung, die Immissionsschutzanlagen für dann endgültig hergestellt erklärt, wenn sie in allen ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm ausgeführt sind, genügt den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BauGB. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 ‑ 8 C 51.87 ‑, juris Leitsatz und Rdnr. 28-30; vgl. ferner Matloch/Wiens in: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 77. AL, 21. Update, Dokumentstand: 01.04.2025, D. II. 2. Immissionsschutzanlagen, Rdnr. 411. Die Beklagte hat daher zulässigerweise die Herstellungsmerkmale durch Bezugnahme auf das konkrete Ausbauprogramm festgelegt. Dass im vorliegenden Fall im Satzungstext ‑ insoweit abweichend zu dem Fall, der der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag - die Wendung „in allen ihren Bestandteilen“ fehlt, ist unerheblich. Zum einen ist hier ersichtlich dasselbe gemeint, zum anderen kommt dem Ausdruck „in allen ihren Bestandteilen“ kein besonderer, auf die einzelne Lärmschutzanlage bezogener konkretisierender und individualisierender Gehalt zu, der über eine „Leerformel“ hinausginge und deshalb unerlässlich erschiene. Die Verteilungsregelung des § 3 EBS LSW H.-straße entspricht den gesetzlichen Anforderungen. In § 3 Abs. 1 EBS LSW H.-straße wird in Übereinstimmung mit der Vorgabe des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB konkretisiert, welche Grundstücke durch die Lärmschutzwand erschlossen sind. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EBS LSW H.-straße wird der ermittelte Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zueinander verteilt. Dabei wird das Maß der Grundstücksnutzung berücksichtigt (Satz 2). Erschlossen sind baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke, sofern sie durch die Anlage eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren (Satz 3). Vor dem Hintergrund der oben dargelegten gesetzlichen Zweckbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB besteht der beitragsrelevante Sondervorteil einer Lärmschutzanlage in dem durch sie bewirkten Schutz, also in der Verminderung von Lärm, der die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke negativ beeinflusst. Mit den Kosten für die erstmalige Herstellung einer Lärmschutzwand sind daher die Grundstücke zu belasten, für die sich ‑ im Unterschied zu anderen Grundstücken ‑ der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt. Demnach sind diejenigen Grundstücke erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für die die Herstellung einer solchen Anlage ‑ im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ‑ zu einer merkbaren Schallpegelminderung führt. Als in diesem Sinn merkbar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 db(A) ausmacht. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1995 ‑ 8 C 18.94 ‑, juris Rdnr. 12, und vom 19. August 1988 ‑ 8 C 51.87 ‑, juris Rdnr. 12; Driehaus/Raden, Erschließungs‑ und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17 Rdnr. 146 f. m.w.N., § 18 Rdnr. 96. Entscheidend ist, ob ‑ stichtagsbezogen ‑ ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich ankommt. Bei dieser stichtags- und grundstücksbezogenen Betrachtungsweise können andere geräuschemittierende Quellen als die, derentwegen die Lärmschutzanlage errichtet worden ist, nicht unberücksichtigt bleiben. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 ‑ 15 A 2566/13 ‑, juris Rdnr. 39. Diesen Vorgaben entspricht § 3 Abs. 1 EBS LSW H.-straße, wonach Grundstücke erschlossen sind, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, sofern sie durch die Lärmschutzwand eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. Das funktionsbezogene Verständnis des Erschlossenseins im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB gebietet es ferner, dass durch die Regelungen in § 3 Abs. 1 bis 3 EBS LSW H.-straße die Erschließungswirkung der Lärmschutzwand nicht auf die in dem Bebauungsplan Nr. N01 ausgewiesenen Baugebiete (Mischgebiet und allgemeines Wohngebiet) begrenzt wird, sondern auch die außerhalb des Bebauungsplanes liegenden Grundstücke im unbeplanten Innenbereich erfasst werden, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bebaut waren. Danach kommt es allein darauf an, bei welchen Grundstücken an einem Vollgeschoss eine Schallpegelminderung von mindestens 3 db(A) vorliegt und nicht darauf, durch welches Baugebiet der Bau einer Lärmschutzwand ausgelöst worden ist. Denn das entscheidende Kriterium für die Beitragsbemessung ist der Vorteil, der sich für das Wohnen durch die Reduzierung der Geräuschpegel unmittelbar ergibt. Dieser Vorteil wächst in dem nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Umfang den durch die Lärmschutzwand geschützten Vollgeschossen zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Baugebiet. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 ‑ 8 C 20.93 ‑, juris Rdnr. 12 ff. Das Prioritätsprinzip ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es bestimmt allein die Frage, ob eine Immissionsschutzanlage von der Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe hergestellt und deshalb beitragsfähig ist oder nicht. Für die Frage, welche Grundstücke durch eine ‑ in Erfüllung der Erschließungsaufgabe und damit ‑ beitragsfähige Immissionsschutzanlage erschlossen werden, gibt es indes nichts her. Grundstücke in Baugebieten, die bereits vor dem Bau einer Straße vorhanden waren, sind folglich nicht vor der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine Anlage geschützt, die von der Gemeinde zum Schutz eines neu hinzukommenden Baugebiets vor Straßenlärm errichtet wird. BayVGH, Urteil vom 11. März 2015 - 6 BV 14.280 ‑, juris Rdnr. 21. Die Verteilungsregelung des § 3 EBS LSW H.-straße erfüllt darüber hinaus die Anforderungen des § 131 Abs. 2 und 3 BauGB. Die Satzung trägt dem Umstand Rechnung, dass Geschosse, für die die Lärmschutzwand infolge ihrer (geringen) Höhe keine Schallpegelminderung bewirkt, bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt bleiben müssen (sog. vertikale Differenzierung). Grundstücken wachsen nämlich für Geschosse, die durch eine Lärmschutzanlage keine Schallpegelminderung erfahren, keine eine Beitragsforderung rechtfertigende Sondervorteile zu. Diesen Anforderungen wird durch eine satzungsrechtliche Bestimmung genügt, die anordnet, dass bei der Aufwandsverteilung nur die Geschosse zu berücksichtigen sind, deren Oberkante nicht höher liegt als die Oberkante der Lärmschutzeinrichtung. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 ‑ 8 C 51.87 ‑, juris Rdnr. 17 f. § 3 Abs. 1 bis 3 EBS LSW H.-straße enthält dementsprechende Regelungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EBS LSW H.-straße wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Grundstücksflächen verteilt, die nach Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung mit Nutzungsfaktoren vervielfacht werden, die sich am Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschoss) orientieren; Vollgeschosse, deren Oberkante höher liegt als die Oberkante der Lärmschutzanlage, bleiben dabei unberücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Buchst. a) EBS LSW H.-straße nehmen Grundstücke, die im Bereich der 3 dB(A)-Schallminderungszone liegen, auf denen aber kein einziges Vollgeschoss eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt, nicht an der Verteilung teil; für solche Grundstücke ist der Nutzungsfaktor Null anzusetzen. Soweit nach § 3 Abs. 3 Buchst. a) letzter Satz EBS LSW H.-straße Garagen bei der Betrachtung nicht berücksichtigt werden, hat das nur Bedeutung für solche Grundstücke, die ausschließlich mit Garagen bebaut sind oder bebaut werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 ‑ 8 C 18.94 ‑, juris Rdnr. 23, bzw. bei denen ‑ siehe oben ‑ nur im Bereich der Garage, nicht jedoch im Bereich eines Vollgeschosses eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erzielt wird. Bewirkt eine Lärmschutzwand für die durch sie erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet es § 131 Abs. 3 BauGB, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sog. horizontale Differenzierung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 ‑ 8 C 51.87 ‑, juris Rdnr. 26. Diesem Differenzierungsgebot entspricht die in § 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) bis d) EBS LSW H.-straße vorgesehene stufenweise Erhöhung der Nutzungsfaktoren um 25 v.H. bei einer Schallpegelminderung von mindestens 6 bis weniger als 9 dB(A), um 50 v.H. bei einer Schallpegelminderung von 9 bis weniger als 12 dB(A) und um 75 v.H. bei einer Schallpegelminderung von mehr als 12 dB(A). Für den Fall, dass Vollgeschosse auf einem Grundstück durch die Lärmschutzanlage eine unterschiedliche Schallpegelminderung erfahren und daher unterschiedlichen Bereichen nach den Buchstaben a) bis d) zuzuordnen sind, sieht § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS LSW H.-straße in rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandender Weise vor, dass der höchste sich ergebende Zuschlag angewandt wird. Es ist schließlich unproblematisch, dass sich die Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D. vom 6. März 2023 gemäß deren § 4 Rückwirkung auf den 14. März 2019 beimisst und damit auch die Herstellungsmerkmale bzw. das Ausbauprogramm sowie die Verteilungsregelung rückwirkend festgelegt worden sind. Sind Erschließungsbeitragspflichten für den technischen Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage noch nicht entstanden ‑ so lag es hier zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung, dazu weiter unten noch näher ‑, dann wird durch die rückwirkend in Kraft gesetzte (Änderungs-)Satzung nicht in einen (erst mit dem Entstehen der Beitragspflichten) abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen, sondern auf einen gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Tatbestand mit Wirkung für die Zukunft eingewirkt. Es handelt sich deshalb um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, der regelmäßig vorliegt, wenn die Satzungsänderung sich auswirkt auf Sachverhalte zwischen dem Beginn der (hier: gemeindlichen) Leistung und dem Entstehen der Abgabepflicht. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 11 Rdnr. 90 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2022 ‑ 15 A 274/21 ‑, juris Rdnr. 19‑35, zum ‑ dort nicht notwendigen, aber zulässigen ‑ rückwirkenden Erlass eines durch Maßnahmensatzung bestimmten Bauprogramms im Straßenbaubeitragsrecht (bis zur rückwirkenden Inkraftsetzung der Maßnahmensatzung fehlte dieses in jenem Fall noch vollständig). Dementsprechend scheitert eine für das Inkrafttreten einer (Erschließungsbeitrags‑)Satzung angeordnete Rückwirkung dann nicht an den durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) der Rückwirkung gesetzten Zulässigkeitsgrenzen, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung oder eine einzelne nichtige Satzungsbestimmung zu ersetzen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 ‑ 8 C 83.87 ‑, juris Rdnr. 11. Da das Vorhandensein einer rechtswirksamen (Erschließungsbeitrags-)Satzung eine der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten ist, gilt für den Fall, dass es bislang an einer vollständigen und rechtswirksamen Satzungsgrundlage für eine Beitragserhebung fehlte, nichts anderes; erst recht nicht, wenn bislang noch gar kein Beitragsbescheid erlassen worden war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1975 ‑ IV C 34.73 ‑, juris Rdnr. 8, und vom 14. Dezember 1979 ‑ IV C 12‑16.77 ‑, juris Leitsatz und Rdnr. 16, 19; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 11 Rdnr. 88 ff. sowie § 19 Rdnr. 16; jew. m.w.N. Ohne die Festlegung der in § 2 EBS LSW H.-straße geregelten Herstellungsmerkmale sowie des Ausbauprogramms war der Tatbestand, um dessen Abrechnung es im vorliegenden Fall geht, noch nicht abgeschlossen. Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Regelungen, namentlich derjenigen über die Merkmale der endgültigen Herstellung, sowie den im Übrigen insoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 125, 129, 132, 133 Abs. 2 BauGB) hat die Beklagte die streitgegenständliche Lärmschutzwand als öffentliche Anlage rechtmäßig erstmalig endgültig hergestellt. Für diese Beurteilung sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich: Das Ausbauprogramm für die Errichtung der Lärmschutzwand ist seit dem 14. März 2019 (Abnahme der Bauleistungen) erfüllt. Das Ausbauprogramm ist durch den Beschluss des Verkehrsausschusses des Rates der Beklagten vom 5. Dezember 2017, „entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes auf ganzer Länge eine Lärmschutzwand aus … Betonfertigteilen zu errichten“, in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt worden. Dieses Ausbauprogramm und damit die in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D. festgelegten Herstellungsmerkmale sind mit der endgültigen Herstellung der Lärmschutzwand zwischen dem 3. September 2018 und dem 22. Februar 2019 auch entsprechend dem vorgenannten Beschluss realisiert worden. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. N01 sehen zwar eine Begrünung der Lärmschutzwand vor („die Lärmschutzwände sind mit standorttypischen Bepflanzungen zu begrünen“), die nicht hergestellt worden ist. In Bezug auf die Erfüllung der Herstellungsmerkmale bzw. das Ausbauprogramm ist das jedoch unproblematisch. Denn in dem Beschluss des Verkehrsausschusses ist die Begrünung nicht gesondert als Teil der Herstellungsmerkmale bzw. des Ausbauprogramms benannt worden. Die Lärmschutzwand ist auch i.S.v. § 125 Abs. 1 BauGB rechtmäßig hergestellt worden. Bei der Herstellung einer Lärmschutzanlage können sachliche Beitragspflichten ebenso wie bei der Herstellung anderer Erschließungsanlagen nur dann entstehen, wenn das erschließungsrechtliche Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 BauGB) erfüllt ist oder zumindest eine Abwägungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 ‑ 15 A 1114/11 ‑, juris Rdnr. 19 ff. Die streitgegenständliche Lärmschutzwand ist durch den Bebauungsplan Nr. N01 seit dem 16. Mai 1994 rechtsverbindlich festgesetzt. Die Herstellung entspricht (im Wesentlichen) den Vorgaben dieses Plans, so dass die Anforderungen des § 125 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. Soweit es an einer ‑ in dem Bebauungsplan für die Lärmschutzwand vorgesehenen ‑ Begrünung fehlt, geht die Beklagte (vgl. Beiakte 2 zu 17 K 6482/23, Blatt 186 f.) zutreffend davon aus, dass es sich dabei um eine unerhebliche Planabweichung (Planunterschreitung durch Minderausbau) handelt, die von § 125 Abs. 3 BauGB gedeckt ist. Ferner ist die Lärmschutzanlage an der Y.-straße/F.-straße für die Öffentlichkeit gewidmet worden. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten nach § 133 Abs. 2 BauGB setzt auch die „Öffentlichkeit“ einer Lärmschutzanlage voraus. „Öffentlich“ in dem Sinn, dass die Anlage für die Benutzung durch die in Frage kommende Allgemeinheit gesichert zur Verfügung steht, muss jede beitragsfähige Erschließungsanlage schon deshalb sein, weil andernfalls Sondervorteile nicht in auf Dauer rechtlich gesicherter Weise entstehen und sich infolgedessen eine Beitragserhebung nicht rechtfertigt. Dies folgt aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage. Die Nutzung dieser Anlage muss dem potentiell begünstigten Personenkreis in auf Dauer rechtlich gesicherter Weise zur Verfügung stehen. BayVGH, Urteil vom 11. März 2015 ‑ 6 BV 14.280 ‑, juris Rdnr. 37 m.w.N. Die Beklagte hat in dem Abrechnungsvorgang zutreffend festgehalten, dass die in Rede stehende Lärmschutzanlage im Rechtssinne „öffentlich“ ist. Da es sich nicht um eine Straße, sondern um eine sonstige Einrichtung handelt, ist eine Widmung nicht an die Formvorschriften des § 6 StrWG NRW gebunden; sie kann nicht-förmlich erfolgen. Das ist mit der Indienststellung / Abnahme am 14. März 2019 faktisch geschehen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Lärmschutzwand darüber hinaus i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anlage angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 25.93 ‑, juris Rdnr. 14 m.w.N. Die so gezogene Grenze wird durch die Herstellung der Lärmschutzwand entlang der Y.-straße/F.-straße nicht überschritten. Bei Anlagen zum Schutz gegen Verkehrslärm (Immissionsschutzanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) hat sich die Beurteilung der Erforderlichkeit an den für das betreffende Gebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerten zu orientieren. Dabei ist ‑ soweit das in Betracht kommt ‑ dem einschlägigen Grenzwert der von einer Straße und anderen Verkehrsanlagen sowie von etwaigen Betrieben eines Gewerbe- oder Industriegebiets verursachte Lärm gemeinsam als sog. Summenpegel gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 ‑ 8 C 36.91 ‑, juris Rdnr. 26; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 ‑ 15 A 2566/13 ‑, juris Rdnr. 38; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 15 Rdnr. 17. Für die Ermittlung des beispielsweise für ein Wohngebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerts kann als „Orientierungsmarke“ herangezogen werden zum einen § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung ‑ 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I 1036), der zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder bei wesentlicher Änderung namentlich von öffentlichen Straßen einen Grenzwert von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht vorsieht. Zum anderen kann die vor dem Inkrafttreten der 16. BImSchV ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) bei Nacht erreicht wird, herangezogen werden. Nähern sich Lärmimmissionen diesen Werten (oder übersteigen sie sie sogar), ist eine von der Gemeinde errichtete Schutzanlage als erforderlich zu qualifizieren. Im Übrigen ist zu beachten, dass alle diese Werte sich in erster Linie auf die Straßenplanfeststellung beziehen und § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Schutz vor Verkehrslärm nicht erst ermöglicht und gewährt, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet, sondern bereits dann, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde auch diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Lärmschutzanlage berücksichtigt. Driehaus/Raden, Erschließungs‑ und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 15 Rdnr. 17 m.w.N., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 ‑ 8 C 36.91 -, juris Rdnr. 26-27. In Betracht gezogen werden dürfen deshalb ohne weiteres auch die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 ‑ Schallschutz im Städtebau ‑. Diese Werte sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau zu verstehen, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist. Eine Gemeinde überschreitet den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum daher nicht, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Wohngebiets bestimmt ist, das einem Lärmpegel von ca. 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ausgesetzt ist. BayVGH, Urteil vom 11. März 2015 ‑ 6 BV 14.280 ‑, juris Rdnr. 31 m.w.N. Die bei den einzelnen Grundstücken bewirkten Schallpegelminderungen lassen sich eindeutig und technisch ohne besondere Schwierigkeiten durch Messungen (bzw. ggf. Berechnungen) ermitteln. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 ‑ 8 C 51.87 ‑, juris Rdnr. 25. Gemessen an diesem Maßstab ist die Lärmschutzwand entlang der Y.-straße/F.-straße erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vor dem Hintergrund der Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. N01 kommt es hier für die Beurteilung in erster Linie auf die für ein allgemeines Wohngebiet (und daneben auf die für ein Mischgebiet) maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerte für Lärmimmissionen an; mit Blick auf das sich südlich bzw. westlich daran im unbeplanten Innenbereich anschließende Wohngebiet am „X.-straße“ ‑ das einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entspricht ‑ gilt dasselbe. Diesen Grenzwerten gegenüberzustellen ist nach den obigen Darlegungen als sog. Summenpegel der ‑ tatsächliche ‑ Verkehrslärm, der hier von der Y.-straße/F.-straße und den übrigen Verkehrsanlagen (insbesondere der KVB-Stadtbahnlinie) sowie ggf. den Gewerbebetrieben auf der Westseite der Y.-straße bzw. der Nordseite der F.-straße gemeinsam ausgeht. Hierfür ist auf das schalltechnische Gutachten des Stadtplanungsamtes der Beklagten vom 29. Juli 2019 i.V.m. den ergänzenden Lärmbelastungskarten vom selben Tag (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 85 bis 100) zurückzugreifen. Das Gutachten ist rund viereinhalb Monate nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung (14. März 2019) und rund dreieinhalb Monate vor dem Zeitpunkt der endgültigen Herstellung bzw. dem Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten (19. November 2019; siehe dazu weiter unten) erstellt worden und weist damit bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt eine hinreichende Aktualität auf. Mit Blick auf die Luftbild- und Satellitenbildinformationen bzw. historischen Orthophotos des hier interessierenden Bereichs, vgl. dazu Luftbild- und Satellitenbildinformationen bzw. historische Orthophotos des hier interessierenden Bereichs bei https://www.tim-online.nrw.de/; siehe ferner https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“ und den Verteilungsplan der Beklagten (vgl. deren Abrechnungsakte [Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 48]) drängt es sich nicht auf, dass sich in der dazwischen liegenden Zeit große bauliche Veränderungen in dem zu beurteilenden Gebiet ergeben haben. So war etwa der große Gebäuderiegel auf dem Flurstück 0000 (lfde. Nr. 4 des Verteilungsplanes) bereits 2019 hergestellt, und dieser ist offensichtlich schon für die Berechnungen und in den Lärmbelastungskarten berücksichtigt worden. Das gilt auch für die übrigen Grundstücke des Abrechnungsgebiets. Bauliche Änderungen im Abrechnungsgebiet sind auch nicht bezogen auf das Jahr 2025 und damit auch nicht in Bezug auf den Zeitpunkt des Erlasses der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand H.-straße (von X.-straße bis M.-straße, entlang Y.-straße/F.-straße) in D. am 6. März 2023 zu sehen. Das Gutachten gibt eingangs die Grundlagen, Richtlinien und zitierten Normen an, die bei der Erstellung berücksichtigt worden sind. Die genannten Quellen sind auch nach der Rechtsprechung heranzuziehen. Ferner ist zu Beginn des Gutachtens unter Nr. 2 die Aufgabenstellung zutreffend bzw. nachvollziehbar dahin beschrieben worden, dass zu untersuchen ist, auf welchen Bereichen / Grundstücken durch die Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände eine Reduzierung des Beurteilungspegels von mindestens 3 dB(A) erreicht wird (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 88). Zwar wird dort zunächst in erster Linie auf ein zu untersuchendes Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000, gelegen an der H.-straße südlich der F.-straße (L 000), ‑ im Verteilungsplan lfde. Nr. 5 ‑ abgehoben. Das hat jedoch nicht zu einer Verengung des Untersuchungsauftrages mit der Folge geführt, dass das Gutachten für die übrigen im Verteilungsgebiet liegenden Grundstücke keine Aussagekraft mehr hätte. Im Gegenteil, die Untersuchung ist diesbezüglich umfassend durchgeführt worden. Die Auswirkungen einer Lärmschutzanlage auf das vorbezeichnete Grundstück waren lediglich der Anlass für das schalltechnische Gutachten. Darauf kommt es jedoch im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage für das angrenzende Wohngebiet nicht an. Das zur Berechnung der Schallimmissionen verwendete Programmsystem Cadna A (Computer Aided Noise Abatement) (Version 2019) ist nach den Erkenntnissen der Kammer ein Programm zur Berechnung und Beurteilung der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft von Industrieanlagen, Sport- und Freizeitanlagen, Verkehrssystemen wie Schienen und Straßen, Flughäfen und Landeplätzen oder beliebigen anderen lärmrelevanten Einrichtungen. Es wurde bzw. wird typischerweise von Gutachtern für den Zweck eingesetzt, um den es im vorliegenden Zusammenhang geht. Vgl. etwa https://www.datakustik.com/de/produkte/cadnaa/cadnaa . Dies hat der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Sachgebietsleiter der Umweltprüfung bei dem Stadtplanungsamt der Beklagten, Herr K., bestätigt. Wie auch im vorliegenden Fall geschehen, erfolgt die Beurteilung der Geräuschimmissionen dabei anhand von EDV-gestützten Schallausbreitungsberechnungen ‑ und nicht Messungen ‑, was nach der oben zitierten Rechtsprechung eine zulässige Ermittlungsmethode ist; die Berechnung der Emissionspegel erfolgt für Straßenverkehr nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), wobei dieser nur eine Eingangsgröße für die weiteren Berechnungen ist (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 90). Herr K. hat dazu auf ergänzendes Befragen der Kammer nachvollziehbar erläutert, dass eine Berechnung durch Simulation eine anerkannte und rechtssichere Methode darstelle, dies sei der objektivste Weg zur Ermittlung der Lärmpegelminderung; bei Messungen würden die tatsächlichen Verhältnisse zu unterschiedlichen Tag- und Nachtzeiten und bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen usw. abgebildet, daher sei diese Methode nie so objektiv wie eine Berechnung. Das leuchtet ein. Ansonsten müssten in einem Fall wie dem vorliegenden unzählige Messungen an verschiedensten Standorten und zu verschiedensten Zeiten durchgeführt und zusammengetragen werden. Damit wäre jedoch kein Ergebnis garantiert, mit dem man zu einer (halbwegs) zuverlässigen Beurteilung der Immissionen gelangen könnte. Denn es wäre immer denkbar, dass zu anderen Zeiten an den jeweiligen Mess-Standorten andere Messergebnisse erzielt worden wären, die zu einem abweichenden Gesamtbild hätten führen können. In Übereinstimmung mit dem aufgezeigten rechtlichen Maßstab sind in das Gutachten Verkehrsbelastungszahlen eingegangen, die im Rahmen von Verkehrszählungen in den Jahren 2017 und 2018 ermittelt wurden (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 90 f.). Diese Zahlen sind bzw. waren für die Erstellung des Gutachtens hinreichend aktuell. Vgl. etwa auch BayVGH, Urteil vom 11. März 2015 - 6 BV 14.280 -, juris Rdnr. 2 und 32, wo für eine im Jahr 2007 hergestellte Lärmschutzwand (Entstehung sachlicher Beitragspflichten im März 2011, schalltechnisches Gutachten vom 11. Dezember 2012, Lärmbelastungskarten vom 3. März 2015) auf Verkehrszählungen aus dem Jahr 2010 abgestellt wurde. Die Oberflächen der Straßen sind berücksichtigt worden. Die Schilderung der Beurteilungsgrundlagen, der Methodik und der Berechnung der Immissionen (Raster, Immissionshöhe 1,8 m [ebenerdiges Erdgeschoss], Abstufung der Pegelbereiche, Berechnung der Differenzen in zwei Varianten zwischen Status Quo und Planungszustand [mit und ohne Lärmschutzeinrichtungen]) ist nachvollziehbar. Die von der KVB-Stadtbahnlinie ausgehenden Immissionen sind nicht explizit in einer Tabelle aufgeführt, jedoch ergibt sich aus dem Gutachten selbst (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 92) und aus den Lärmbelastungskarten, dass sie in das Gutachten Eingang gefunden haben. In dem Gutachten ist schließlich festgehalten, dass die Immissionen des nordwestlich (also auf der Nordseite der Y.-straße) gelegenen Gewerbegebiets nur von untergeordneter Bedeutung sind. Das alles ist methodisch nicht zu beanstanden. Nach der Tabelle 4.1 des schalltechnischen Gutachtens und den Lärmbelastungskarten vom 29. Juli 2019 wäre ein beachtlicher Teil der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der im unbeplanten Innenbereich liegenden Baugebiete ohne die Lärmschutzwand durchgehend von den Verkehrsanlagen ausgehenden Lärmpegeln ausgesetzt, die den jeweiligen maximalen Orientierungswert nach dem Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht überschreiten. Das gilt erst recht für das festgesetzte Mischgebiet. Durch die Lärmschutzwand werden diese Lärmpegel ausweislich des Gutachtens i.V.m. den Lärmbelastungskarten vom 29. Juli 2019 in 1,8 m Höhe über GOK in einem Großteil der im Bebauungsplan und der im unbeplanten Innenbereich liegenden Baugebiete um 3 bis 6 dB(A) oder sogar mehr gemindert (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 95 bis 97). Insgesamt gesehen ist das schalltechnische Gutachten in Verbindung mit den Lärmbelastungskarten plausibel, widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Als Fazit ist festzuhalten, dass sich die streitgegenständliche Lärmschutzanlage für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb der im Bebauungsplan und der im unbeplanten Innenbereich liegenden Baugebiete merkbar lärmmindernd auswirkt. Die Lärmschutzwand kann auf der Basis des schalltechnischen Gutachtens und der Lärmbelastungskarten weder als solche noch in ihrer Höhe oder Ausdehnung als „sachlich unvertretbar“ oder überdimensioniert angesehen werden. Die Beklagte hat ihren (weiten) Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nicht überschritten. Soweit der Bebauungsplan Nr. N01 für die nach außen abschließenden Gebäudeteile von Aufenthaltsräumen an den der B 0 bzw. der L 000 zugewandten Seiten ein Gesamtbauschalldämmmaß von 40 dB für Wohnungen und 35 dB für Büros, mithin passive Schallschutzmaßnahmen festsetzt, steht das der Erforderlichkeit nicht entgegen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 11. März 2015 ‑ 6 BV 14.280 ‑, juris Rdnr. 34. Mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19. November 2019 lagen damit sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung von sachlichen (Voll‑)Beitragspflichten vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 ‑ IV C 11.73 ‑, juris Leitsatz und Rdnr. 25; siehe ferner Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 19 Rdnr. 6, 10 ff. m.w.N. Die Beklagte geht schließlich zutreffend davon aus, dass das Grundstück der Klägerin i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten durch die Lärmschutzwand erschlossen worden ist, da ausweislich des schalltechnischen Gutachtens i.V.m. den Lärmbelastungskarten das Wohnhaus auf diesem Grundstück eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) und damit einen Sondervorteil erfahren hat. Die insoweit maßgeblichen Lärmbelastungskarten (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 95 ff., inbes. Blatt 97) sind adäquat in dem Verteilungsplan der Beklagten (vgl. Beiakte 5 zu 17 K 6482/23, Blatt 48) übernommen worden. Die für die Beitragsberechnung maßgebliche Grundstücksfläche hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Im Übrigen sind die von der Klägerin gegen die Beitragsabrechnung angeführten Einwendungen unsubstantiiert geblieben. Ihnen ist die Beklagte bereits in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Da hier die Vorteilslage für das Grundstück der Klägerin im Jahr 2019 mit der Herstellung der Lärmschutzwand entstanden und die Beitragserhebung im Jahr 2023 erfolgt ist, ist nicht ersichtlich, wo die Klägerin den Ansatzpunkt für ein Eingreifen des Grundsatzes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bzw. ‑ nunmehr ‑ von § 12a KAG NRW sieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.705,47 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.