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Urteil

12 K 5936/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0213.12K5936.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, mit der postalischen Bezeichnung C Straße 5. Das Grundstück grenzt sowohl an die C Straße als auch an einen zwischen dieser Straße und der I1straße verlaufenden Fußweg. 3 Mit Bescheid vom 14. Juli 2000 zog der Beklagte den Kläger für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „C1straße/I1straße" zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.285,44 DM heran. Seinen am 24. Juli 2000 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000 zurück. 4 Mit seiner am 8. September 2000 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Der nur ca. 1,50 m breite Fußweg, der eine Verbindung zwischen dem Baugebiet C1straße/I1straße und der C Straße herstelle, habe für die Anwohner jenes Baugebiets den Vorteil, dass er eine fußläufige Verbindung zum Orts- und Versorgungszentrum O darstelle. Indessen gehöre er als Grundstückseigentümer nicht zu dem die Anlage als Verbindungsweg nutzenden Personenkreis, da für ihn eine Verkehrsanbindung über die C Straße in ausreichender Weise gegeben sei. Mangels hinreichend klarer Abgrenzbarkeit der vorteilsgewinnenden Grundstücke stelle der Fußweg keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB dar. Sein Grundstück werde auch nicht durch die Erschließungsanlage C1straße/ I1straße erschlossen. Die Erschließung erfolge vielmehr über die C Straße. Ein Grundstück sei durch einen unbefahrbaren Wohnweg nur dann erschlossen, wenn dieser ihm die Bebaubarkeit erst vermittelt. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erschließung seines Grundstücks sei schon lange vor der Anlegung des Fuß- und Fahrradweges gegeben gewesen. Im Übrigen sei auch das Abrechnungsgebiet falsch ermittelt. Bei der I1straße handele es sich nicht um einen erschließungsrechtlich unselbständigen Bestandteil der C1straße, sondern um eine eigenständige Erschließungsanlage. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. August 2000 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt - unter sinngemäßer Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Parallelverfahren 12 K 5931/00 sowie dem zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 12 L 2493/00 - vor: Das Grundstück des Klägers werde durch den nicht befahrbaren Fuß- bzw. Wohnweg Flurstück 498 zur I1straße hin erschlossen. Dieser Weg vermittle, wenngleich er als Verbindungsweg zwischen verschiedenen Wohngebieten selbst keine beitragsfähige Erschließungsanlage darstelle - und deshalb auch nicht abgerechnet worden sei - , dem Grundstück des Klägers - neben der ursprünglichen Erschließung zur C Straße hin - eine zweite Erschließung über die I1straße (volle Sekundärerschließung). Der Abstand zwischen dem Grundstück des Klägers und dem befahrbaren Teil der I1straße betrage weniger als 50 m. Im Übrigen werde der Kläger durch die gemeinsame Abrechnung von I1 und C1straße nicht beschwert, da sich bei einer Abrechnung nur der I1straße für ihn sogar ein höherer Beitrag ergeben würde. 10 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - einschließlich der im Leitverfahren 12 K 5640/00 beigezogenen Akten - Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 14 Als Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag kommen nur die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde O (Erschließungsbeitragssatzung) vom 16. Mai 1988 - EBS - in Betracht. 15 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier nicht erfüllt. 16 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die zugrundegelegte gemeinsame Abrechnung der C1straße und der I1straße den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprach, woran insbesondere unter den Gesichtspunkten der Selbständigkeit von „Stichstraßen" - die regelmäßig anzunehmen ist, wenn die (von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare sackgassenartige) Straße entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt, 17 vgl. dazu insb. BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 (8 C 77.83), BVerwGE 70, 247 = Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19, vom 23. Juni 1995 (8 C 30.93), BVerwGE 99, 23 = Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 80, und vom 16. September 1998 (8 C 8.97), NVwZ 1999, 997 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rdnr. 14 m.w.N., 18 wobei eine Entkräftung dieser "Regelvermutung" nur beim Vorliegen besonderer Gründe in Betracht kommt, wenn nicht die Rechtsprechung des BVerwG sogar dahin zu verstehen ist, dass zwar Unter-, nicht aber Überschreitungen dieser "100 m- Grenze" möglich sind - 19 in diesem Sinne offenbar OVG NW, Urteil vom 31. August 1998 (3 A 1222/92), HGZ 1999, 31 [JURIS], das eine 108 m lange Stichstraße betraf; vgl. auch zu einer 105 m langen Stichstraße BayVGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1994 (6 B 91.3414), BayVGHE 48, 1, 20 sowie des Fehlens einer (rechtmäßigen) Bildung einer Erschließungseinheit, die hier vom Rat der Gemeinde O - wie sich aus den vorgelegten Sitzungsniederschriften vom 27. Juni 2000 ergibt - nicht einmal in Erwägung gezogen worden ist und zudem gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 EBS ohnehin nur in Form einer Satzung möglich gewesen wäre, im Übrigen materiell auch nur dann zulässig gewesen wäre, wenn voraussichtlich keine Mehrbelastung der Hauptstraßengrundstücke bei gemeinsamer Abrechnung einträte (Vorteilsgerechtigkeit), 21 vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 (8 C 57.90), BVerwGE 90, 208; Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 34 ff., 22 massive Zweifel bestehen dürften. 23 Denn durch die gemeinsame Abrechnung von I1- und C1straße ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert, da sich, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt, bei einer isolierten Abrechnung der I1straße als selbständige Erschließungsanlage für den Kläger sogar ein deutlich höherer Beitrag ergeben würde. 24 Eine Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die I1-(/C1- )straße kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil sein Grundstück nicht - auch - durch diese Erschließungsanlage erschlossen wird. 25 Insoweit kommt es allerdings zunächst nicht darauf an, ob das Grundstück des Klägers bereits über eine „hinreichende" Erschließung über die C Straße verfügt und eine weitere Erschließung „überflüssig" erscheinen mag. Nach der von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Wegdenkenstheorie ist bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage eine etwa schon durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken; maßgeblich ist allein, ob das betroffene Grundstück mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein wegen der abzurechnenden (weiteren) Anlage nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. 26 Vgl. näher Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 89 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (auch speziell im Zusammenhang mit Wohnwegen, s. bei Fn. 187 f.). 27 Das ist hier nicht der Fall. Das Grundstück des Klägers - das sich aus Sicht der I1straße als Hinterliegergrundstück darstellt - ist allein mit Blick auf die I1straße und den zwischen dieser und der C Straße verlaufenden, zur Benutzung durch Fußgänger gewidmeten Weg nicht bebaubar und daher auch nicht erschlossen. 28 Für die Bebaubarkeit von Grundstücken ist es in Wohngebieten in der Regel erforderlich, dass die Straße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter Inanspruchnahme eines vermittelnden Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von da ab zu betreten. Herangefahren werden kann in diesem Sinne an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren werden und von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 1991 (8 C 59.89), BVerwGE 88, 70 (77 ff.), und vom 4. Juni 1993 (8 C 33.91), BVerwGE 92, 304; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 57-59 m.w.N. 30 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 31 Ausnahmsweise kann ein Grundstück aber auch dann durch eine Anbaustraße erschlossen sein, wenn diese ihm keine Möglichkeit des Heranfahrens in dem zuvor beschriebenen Sinne, sondern - über einen (privaten oder öffentlichen) unbefahrbaren Wohnweg - nur einen Zugang vermittelt. Durch eine Anbaustraße erschlossen sein (im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB) können - neben unmittelbar an sie angrenzenden Grundstücken - auch solche Hinterliegergrundstücke, die mit ihr durch einen privaten unbefahrbaren (Wohn-)Weg verbunden sind oder die zu ihr über einen öffentlichen Wohnweg im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Verbindung haben (sog. zufahrtlose Hinterliegergrundstücke). 32 Vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 86 m.w.N. Aus der Rechtsprechung s. etwa BVerwG, Urteile vom 1. März 1996 (8 C 26.94), NVwZ-RR 1996, 463 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101, und vom 1. März 1996 (8 C 27.94), Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 102. Allgemein zum Erschlossensein von Grundstücken, die an Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB angrenzen (mit Zusammenfassung mehrerer Fallkonstellationen): BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 (8 C 34.96) NVwZ 1998, 1187 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 m.w.N. 33 Diese Hinterliegergrundstücke sind durch die Anbaustraße erschlossen, in die der private oder öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mit Kraftwagen befahrbare Wohnweg einmündet, sofern ihnen durch diese Anbaustraße in Verbindung mit dem Wohnweg eine Zugänglichkeit vermittelt wird, die nicht nur bauordnungsrechtlich, sondern auch bebauungsrechtlich für ihre Bebaubarkeit ausreicht. 34 Vgl. Driehaus, a.a.O. 35 Als Wohnwege im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind dabei unbefahrbare öffentliche Verkehrsanlagen anzusehen, an denen (nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts) zulässigerweise Wohngebäude errichtet werden dürfen; sie sind ihrer Funktion nach dazu bestimmt, den einzig an sie angrenzenden zufahrtslosen Grundstücken eine Sekundärerschließung zu verschaffen (d.h. eine verkehrsmäßige Erschließung, auf die diese Grundstücke für ihre Bebaubarkeit nach §§ 30 ff. BauGB zusätzlich zu der durch eine befahrbare Anbaustraße vermittelten Primärerschließung angewiesen sind). 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 (8 C 26.94), NVwZ-RR 1996, 463 = DVBl 1996, 1051 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101; Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 59 ff. 37 Die Beurteilung, ob ein Grundstück - neben der "unmittelbaren" Erschließung durch eine Anbaustraße (zusätzlich) - über den Wohnweg durch eine weitere Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, hängt in erster Linie davon ab, ob das Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks dieser Straße wegen eine unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks nur für Fußgänger genügen lässt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Anwendung und Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans sowie Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten an. 38 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 (8 C 59.91), NVwZ 1994, 910 = Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 72; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 58, 86. 39 Nach diesen Maßstäben wird das Grundstück des Klägers nicht durch die I1straße in Verbindung mit dem zwischen dieser Straße und der C Straße verlaufenden Fußweg erschlossen, weil ihm nicht eine Zugänglichkeit vermittelt wird, die bebauungsrechtlich für seine Bebaubarkeit ausreicht. Bei diesem Weg handelt es sich nämlich nicht um einen - die Bebaubarkeit von Grundstücken und damit die Erschließung vermittelnden - Wohnweg, sondern um einen reinen Verbindungsfußweg. Dies ergibt sich aus den Festsetzungen und der Konzeption des maßgeblichen Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße West'". 40 Der zwischen der I1straße und der C Straße verlaufende Weg ist in diesem Bebauungsplan, der seit dem 19. Oktober 1984 rechtskräftig und durch die drei späteren Änderungen insoweit unberührt geblieben ist, als „Fußweg" festgesetzt worden. Dementsprechend wurde auch in der Widmung, die am 27. Juni 2000 erfolgte (Bekanntmachung im Amtsblatt S. 331), die Nutzung dieser Parzelle (Nr. 498) auf den Fußgängerverkehr beschränkt. 41 Dieser Fußweg ist nach der Konzeption des Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße West'" nicht dazu bestimmt, den an ihn angrenzenden Grundstücken eine Erschließung zu vermitteln. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Bebauungsplan eine Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers der I1straße wegen zulässt und insoweit eine Erreichbarkeit über den unbefahrbaren Fußweg (und damit eine bloße Zugänglichkeit des Grundstücks) genügen lässt. Aus der Entstehungsgeschichte des Plans lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Fußweg zwischen I1straße und C Straße eine (bebaubarkeitsrelevante) Erschließungsfunktion haben sollte. In der Begründung des Bebauungsplanentwurfs, die dem Beschluss des Rates der Gemeinde O vom 10. April 1984 zugrundelag und auch im Rahmen der vorherigen Offenlegung publiziert worden war, wird zu dem Fußweg lediglich ausgeführt: 42 „Die Fußgänger aus dem Baugebiet werden überwiegend zum Ortskern hin orientiert sein. Eine fußläufige Verbindung zwischen Planstraße „A" und der C Straße bietet sich darum an." (S. 3; Anmerkung der Kammer: Bei der „Planstraße A" handelt es sich um die spätere I1straße). 43 Von einer über diese Verbindungsfunktion hinausgehenden Bedeutung des Fußwegs, insbesondere zum Zwecke der Erschließung von Grundstücken, ist in der Planentwurfsbegründung keinerlei Rede. Hierfür bestand auch keine Notwendigkeit, denn plangemäß verfügten sämtliche an den Fußweg angrenzenden Grundstücke bereits über eine unmittelbare Erschließung zur C Straße bzw. zur I1straße. Dies gilt - ganz abgesehen davon, dass die im Bebauungsplan für die an den Fußweg und die C Straße angrenzenden Grundstücke (heutige Flurstücke 474 und 155) vorgesehenen Wohnhäuser eindeutig allein zur C Straße hin orientiert waren - insbesondere auch für das heutige Flurstück 475, dessen Vorläufergrundstück (ehem. Flurstück 17, später Flurstück 366), seinerzeit - vor der (u.a.) erfolgten Herausparzellierung des Flurstücks 510 - unmittelbar an die I1straße angrenzte und deshalb im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans nicht auf die Erschließung über diesen Fußweg angewiesen war. Dies schließt zwar für sich genommen eine Zweiterschließung mittels eines zu einer weiteren Anbaustraße hin führenden Wohnweges nicht aus, 44 vgl. zu einer solchen Zweiterschließung etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 (8 C 26.94), NVwZ-RR 1996, 463 = DVBl 1996, 1051 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 101, 45 jedoch kann dies ggf. ein Indiz dafür sein, dass dem Verbindungsweg der Zweck, die für die Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke notwendige Erschließung zu vermitteln, 46 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 (8 C 34.96) NVwZ 1998, 1187 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 108 = DVBl 1998, 1225 = KStZ 1999, 54, dem ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem „die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks sowohl durch den an der Vorderfront des Grundstücks verlaufenden als auch durch den rückwärtigen Wohnweg - jeweils in Verbindung mit der Anbaustraße - in vollem Umfang gewährleistet" war, 47 fehlt und es sich mithin nicht um einen Wohnweg, sondern einen reinen (Verbindungs-) Fußweg handelt, der nur der allgemeinen Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Baugebiets dient. 48 In diesem Sinne dürfte im Übrigen auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu verstehen sein, nach der es für die Beurteilung der Erschließungsfunktion von Verbindungsfußwegen auf die „plangemäße Erschließung" der Grundstücke ankommt und darauf, ob der Fußweg - in dem relevanten Teilstück - „zum Anbau bestimmt" ist. 49 Vgl. OVG NW, Urteil vom 24. November 1998 (3 A 706/91), S. 16-17 (insoweit in NWVBl. 1999, 262 und JURIS nicht abgedruckt): „Weitere Grundstücke, die an dem ... Verbindungsfußweg zur F-Straße in einer Entfernung von bis zu 50 Metern von der S-Straße gelegen sind, ... sind nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Sie sind bereits anderweitig erschlossen und ihnen wird über den erwähnten Verbindungsfußweg durch die hier streitige Erschließungsanlage keine weitere Erschließung (Ersterschließung) vermittelt. Denn das Flurstück x wird unmittelbar durch den Teil der S-Straße selbst ... und das Flurstück y über die Wegeparzelle W1 und die K-Straße erschlossen. Insoweit fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der erwähnte Verbindungsfußweg - jedenfalls in der hier interessierenden Teilstrecke - zum Anbau bestimmt wäre bzw. zu der für eine Bebauung erforderlichen (Erst-) Erschließung dieser Flurstücke etwas beitragen könnte (§ 127 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB). Dasselbe gilt für das Flurstück z, das zwar über die Wegeparzellen W2 in einer Entfernung von unter 50 Metern zur abgerechneten Erschließungsanlage liegt, jedoch seine planmäßige Erschließung (in Form der Anfahrbarkeit) über die Wegeparzellen W3 durch die K-Straße erfährt." (Hervorhebungen hinzugefügt). 50 Gegen eine (bebaubarkeitsrelevante) Erschließungsfunktion des hier zu beurteilenden Fußweges spricht zudem insbesondere, dass dieser Weg mit einer Breite von nur etwa 1,50 m bis höchstens 2 m 51 - nach den vom Kläger gemachten Angaben soll die Breite etwa 1,50 m betragen; der Beklagte ist dem weder schriftsätzlich entgegengetreten noch hat er genaue Ausbaupläne vorgelegt, sondern lediglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Breite betrage 2 m (wofür auch ein in den Abrechnungsunterlagen bezüglich der Grunderwerbskosten enthaltenes Flächenverzeichnis, Bl. 306 der Beiakte 15, sprechen könnte, welches aber die genaue Zuordnung der erworbenen Flächen nicht erkennen lässt und im Übrigen nichts zu dem tatsächlich erfolgten Ausbau sagt); der bei den Verwaltungsvorgängen befindliche „Lageplan Bauentwurf" (Bl. 1 der Beiakte 14) deutet jedoch eher auf eine Breite von unter 2 m hin - 52 signifikant schmaler ist als alle anderen Zuwegungen, d.h. Stichstraßen, in dem hier betroffenen Bau-/Abrechnungsgebiet. Sämtliche Stichstraßen der C1straße - in der Bebauungsplanentwurfsbegründung (S. 3) ausdrücklich als „Erschließungsstiche" bezeichnet (wohingegen bezüglich des Weges nur von einer „fußläufigen Verbindung" gesprochen wird) - haben, wie sich aus dem „Lageplan Bauentwurf" (Bl. 1 der Beiakte 14) ergibt, mindestens eine Breite von 5,0 bzw. 5,5 m. Auch ist in keinem anderen Bereich des Baugebiets C1-/I1straße eine nur fußläufige Erreichbarkeit zur Erschließung vorgesehen. Gründe, weshalb hier im Bereich des Verbindungsfußwegs zwischen I1straße und C Straße ein geringerer Erschließungs- Standard als im Übrigen Baugebiet gelten sollte, sind nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Es spricht daher alles dafür, dass nach der Konzeption des Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße West'" der zwischen I1straße und C Straße verlaufende Fußweg überhaupt nicht dazu gedacht war, eine Bebauung von Grundstücken zu ermöglichen. Hätte der Plangeber etwas anderes bezweckt gehabt, so hätte er nicht - wie geschehen - einen solchen „miniaturisierten" Fußweg festgesetzt, sondern einen dem Baugebiets-Standard zumindest annähernd entsprechenden Weg. 53 Nach alledem ist davon auszugehen, dass der zwischen I1straße und C Straße verlaufende Fußweg nach der Konzeption des Bebauungsplans „Nie 26A 'C Straße West'" nicht zum Anbau bestimmt war und keine Erschließungsfunktion haben sollte, mithin nicht als Wohnweg, sondern als reiner Verbindungsfußweg konzipiert war. 54 In Anbetracht dieser bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten kommt es darauf, ob nach nordrhein-westfälischem Bauordnungsrecht, das für die Bebaubarkeit von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen eine fußläufige Erreichbarkeit ausreichen lässt, 55 - die Grundregel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW, wonach Wohngebäude nur errichtet werden dürfen, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, wird im 2. Halbsatz dieser Vorschrift dahingehend eingeschränkt, dass Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind (d.h. Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Gebäudeoberfläche liegt, vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 BauO NW) nur befahrbar zu sein brauchen, wenn sie länger als 50 m sind -, 56 das nur etwa 30 m von der I1straße entfernt gelegene Grundstück des Klägers möglicherweise 57 jedenfalls wenn der landesbauordnungsrechtliche Wohnweg-Begriff anders als der erschließungsbeitragsrechtliche Begriff des Wohnwegs auszulegen ist, vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 61-62; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NW, Kommentar, 9. Aufl. 1998, § 4 Rdnr. 41; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, Kommentar, § 4 Rdrn. 22, 58 nicht mit Kraftfahrzeugen anfahrbar zu sein bräuchte, nicht mehr an. 59 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 60