Beschluss
12 L 1655/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:1217.12L1655.04.00
13Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.115,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.115,21 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Eigentümer der in N gelegenen Grundstücke Gemarkung G1, Flurstücke 414, 415, 479 und 480, mit der postalischen Bezeichnung Pweg 9. Für diese Grundstücke zog ihn der Antragsgegner mit Bescheiden vom 24. März 2004 wegen der Herstellung der Erschließungsanlage Pweg von X Straße bis Gweg" zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 4.132,35 Euro (Flurstücke 479/480) sowie zweimal 164,24 Euro (Flurstücke 414, 415), mithin insgesamt 4.460,83 Euro, heran. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. März 2004 Widerspruch. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Mai 2004 ab. Mit dem am 25. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Aussetzungsantrag macht der Antragsteller - unter Bezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung - geltend: Die vom Antragsgegner vorgenommenen Erschließungsmaßnahmen beruhten darauf, dass das Grundstück der ehemaligen Textilfabrik B in Baugrundstücke "umgewidmet" worden sei. Ohne wirtschaftliche Notwendigkeit sei in diese Maßnahme auch der Teil des Pwegs einbezogen worden, der von der X Straße aus gesehen bis zu seinem Grundstück bereits über einen Straßenbelag verfügt habe und auch mit Straßenlaternen ausgestattet gewesen sei. Wenn der Antragsgegner diesen Teil des Pwegs nunmehr "in gehobenem Ausbaustandard", u.a. mit Betonsteinen an Stelle der vorhandenen Asphaltdecke, ferner mit Baumbepflanzung sowie Parktaschen mit farbigen Betonsteinen, ausgestattet habe, sei es nicht hinnehmbar, dass diese Luxus-Erschließung" auf Anwohner umgelegt werde, deren Grundstück bereits zuvor in einem ortsüblichen Standard erschlossen gewesen sei. Im Übrigen erscheine es nicht zulässig, ihn an den Kosten für Entwässerungseinrichtungen zu beteiligen, wenn sein Grundstück überhaupt nicht an die Entwässerung der Erschließung Pweg/Gweg angeschlossen sei und dies gemäß der Baugenehmigung auch nicht werden dürfe; seine Schmutzwasserentsorgung erfolge über die Kanalisation der X Straße. Rechtswidrig erscheine auch die Umlegung von Fremdfinanzierungszinsen, da diese im Wesentlichen dadurch entstanden seien, dass die Stadt mehr als 10 Jahre für die Beitragsabrechnung benötigt habe. Der Beitragsanspruch sei angesichts eines Zeitablaufs von mehr als 10 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahme verjährt bzw. verwirkt; nach einer solchen Dauer müsse ein Eigentümer nicht mehr mit einer Beitragszahlung rechnen. In Anbetracht der - auch vom Antragsgegner eingeräumten - Fertigstellung der Anlage im Jahre 1997 (letzte Unternehmerrechnung vom 25.3.1997) sei die Beitragsforderung verjährt. Ohnehin könne die am 1.1.2001 in Kraft getretene neue Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N keine Bindungswirkung für eine bereits im März 1997 abgeschlossene Maßnahme entfalten. Im Übrigen sei die Anlage im Zeitpunkt ihres Ausbaus nicht so abgenutzt gewesen, dass eine Neuherstellung geboten gewesen wäre. Durch die in den 90er Jahren durchgeführten Maßnahmen sei seinem Grundstück kein Nutzwert zugute gekommen. Vielmehr habe der Antragsgegner im Zuge der Ersterschließung des Bereichs "Pweg neu"/Gweg" den Bereich "Pweg alt" neu hergestellt, ohne die wirtschaftlichen Belange der Anlieger ins Kalkül zu ziehen. Es verstoße gegen § 8 KAG, wenn der Abschnitt "von X Straße bis Flurstück 475" ohne Notwendigkeit in die Ersterschließungsmaßnahme "Pweg neu" einbezogen worden sei. Im Übrigen bestreite er vorsorglich den Ansatz der modifizierten Grundstücksfläche und des Artzuschlags von 25 Prozent. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 24. März 2004 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt - unter ergänzender Bezugnahme auf die Begründungen der Heranziehungsbescheide und des Schreibens vom 10. Mai 2004 - im Wesentlichen aus: Der entlang der Bundesbahntrasse verlaufende Pweg sei früher ein Verbindungsweg von den "Arbeiterwohnungen" zu der angrenzenden Weberei gewesen. In den 30er Jahren sei er mit einer provisorischen Bitumen-Kies-Decke befestigt worden, insbesondere auch im Hinblick auf den Besucherverkehr zu einer auf dem Eckgrundstück X Straße/Pweg gelegenen Gaststätte; 1939 sei der Pweg in diesem Bereich mit einer Kleinschlagdecke abgefegt und mit einem doppelten Überzug aus Kaltasphalt versehen worden, jedoch ohne frostsicheren Unterbau. Dieser Ausbau, der zudem nur bis zur Hausnummer 7 gereicht habe und sodann in einen schmalen Fußweg mit wassergebundener Decke übergegangen sei, habe nicht den Merkmalen der maßgeblichen Ortsstatute entsprochen, sondern könne allenfalls als provisorische Befestigung für einen Parkplatz bezeichnet werden. Das maßgebliche Ortsstatut der Stadt S vom 18.5.1877 sowie entsprechende nachfolgende Regelungen hätten u.a. einen beidseitigen Bürgersteig vorgesehen; die insoweit abweichende Ortssatzung vom 20.4.1934, die zudem nur bis 1938 gegolten habe, habe als Herstellungsmerkmal einen mindestens 1 m breiten Entwässerungskanal oder Bordsteine mit befestigten Rinnen verlangt. Diesen Anforderungen habe der seinerzeitige Ausbau des Pwegs bis in die 90er Jahre nicht entsprochen. Nach erfolgtem Ausbau - der im nördlichen Teil ab der Einmündung des Föhrenwegs, auf der Grundlage des 1989 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 217/VI, mittels eines Erschließungsvertrages durchgeführt worden sei - sei die Erschließungsanlage im August 1997 gewidmet worden. Die Erschließungsanlage habe aber auch dann noch nicht abgerechnet werden können, da die seinerzeit geltende Erschließungsbeitragssatzung vom 21.1.1988 keine (Herstellungs-)Regelung bezüglich eines niveaugleichen Ausbaus enthalten habe; eine solche Regelung sei erst mit der am 1.1.2001 in Kraft getretenen neuen Erschließungsbeitragssatzung getroffen worden. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Möglichkeit, ein Wohnhaus auf den veranlagten Grundstücken des Antragstellers zu errichten, erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 217/VI eröffnet worden sei; das frühere Provisorium habe zu einer Erschließung nicht ausgereicht, weshalb der Bebauungsplan einen abweichenden Ausbauzustand vorgesehen habe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, die es rechtfertigen, den Antragsteller entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO), und die Vollziehung für den Antragsteller auch keine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage und vorrangig ausgehend von den Einwänden des Antragstellers dessen Obsiegen im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 (3 B 2564/85 ), DÖV 1990, 119, und vom 17. März 1994 (15 B 3022/93). Die folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet jedoch ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. Dies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können. Vgl. OVG NW, a.a.O. Hiervon ausgehend bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage Pweg von X Straße bis Gweg". Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Heranziehungsbescheide ergeben sich nicht unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Straße" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB, wonach für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag erhoben werden kann. Damit sind aus dem sachlichen Geltungsbereich der §§ 127 ff. BauGB sowohl die vorhandenen Straßen im Sinne des früheren Preußischen Anliegerbeitragsrechts als auch die im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes programmgemäß hergestellten Straßen ausgeschlossen; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1979 (4 C 22, 27, 29.78), ZMR 1980, 221 (224) = BRS 37 Nr. 134; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 9. Februar 1996 (3 A 743/92), OVGE 45, 254; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., 2001, § 2 Rdnr. 27. Der Vortrag eines Beitragspflichtigen, die abgerechnete Erschließungsanlage oder einzelne ihrer Teileinrichtungen seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt programmgemäß ausgebaut gewesen, der nunmehr vorgenommene Ausbau stelle demnach nicht die erstmalige Herstellung im Rechtssinne dar, ist regelmäßig nicht geeignet, einem Aussetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Die Prüfung dieser Frage setzt nämlich in der Regel umfangreiche tatsächliche Ermittlungen voraus, die den Rahmen dieses summarischen Verfahrens überschreiten würden, mit der Folge, dass auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nicht feststellbar ist, dass die abgerechnete Straße eine vorhandene Straße im Rechtssinne ist. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. März 1990 (3 B 2409/87), Rechtsprechungssammlung des OVG NW im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE) § 180 BBauG/§ 242 BauGB vorhandene Erschließungsanlage". Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Antragsteller für einen "programmgemäßen" früheren Ausbauzustand der abgerechneten Erschließungsanlage nichts dargetan hat. Sein Vorbringen, das zwischen der X Straße und seinem Grundstück gelegene Teilstück des Pwegs habe "bereits über einen Straßenbelag verfügt" und sei auch "mit Straßenlaternen ausgestattet" gewesen und diese Erschließung habe "einem ortsüblichen Standard" entsprochen, gibt nichts her für eine Programmgemäßheit der früheren Erschließungseinrichtungen. Der Verweis des Antragsgegners auf die Entwicklung des Ausbauszustands des Pwegs und die ortsstatutarischen Regelungen der früheren Stadt S, die zur Herstellung von Straßen insbesondere beidseitige Bürgersteige vorsahen, sowie die Satzungsregelungen aus den 30er Jahren, die als Herstellungsmerkmal einen mindestens 1 m breiten Entwässerungskanal oder Bordsteine mit befestigten Rinnen verlangten, spricht vielmehr deutlich dafür, dass der seinerzeitige Ausbau des Pwegs bis in die 90er Jahre nicht "programmgemäß" war und daher eine erstmalige Herstellung nunmehr möglich war, welche eine entsprechende Erschließungsbeitragspflicht nach dem BauGB auslöste (und nicht nur eine Ausbaubeitragspflicht nach § 8 KAG NW, die insbesondere bei Verbesserungen vorhandener Straßen in Betracht kommt). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist deshalb von der Anwendbarkeit der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften der §§ 123 ff. BauGB auszugehen. Das Vorliegen der allgemeinen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht wird im Übrigen auch vom Antragsteller dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. Soweit er geltend macht, die vorgenommenen Erschließungsmaßnahmen beruhten darauf, dass das zwischen der X Straße und seinem Grundstück gelegene Teilstück des Pwegs im Zuge einer Umgestaltung des Grundstücks einer ehemaligen Textilfabrik zu Baugrundstücken "ohne wirtschaftliche Notwendigkeit" einbezogen worden sei und dies auch noch in Form einer Luxus-Erschließung ... in gehobenem Ausbaustandard", ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es auf Anlass und "Motive" der Herstellung der Erschließungsanlage nicht ankommt. Im Übrigen dürfte es sich auch um jeweils selbständige Erschließungsanlagen handeln, da der nördlich des Gweg gelegene Teil des Pwegs auf der Grundlage eines Erschließungsvertrags mit einem privaten Unternehmer ausgebaut wurde; eines (weiteren) Willensentschlusses der Gemeinde, etwa im Sinne einer Abschnittsbildung, bedarf es in einem solchen Falle nicht. Vgl. zur Bedeutung einer solchen Regime-Entscheidung" einer Gemeinde durch Abschluss eines Erschließungsvertrages: OVG NW, Urteil vom 24. November 1998 (3 A 706/91), NWVBl. 1999, 262; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 9-10 m.w.N. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand allerdings nur insoweit, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baulichen Vorschriften zu nutzen (§ 129 Abs. 1 S. 1 BauGB). Insoweit ist aber zu beachten, dass der in jener Vorschrift verwendete Begriff der Erforderlichkeit nicht etwa auf die Bedeutung und Notwendigkeit der Erschließungsanlage für jedes einzelne Grundstück abzielt. Die Gemeinde hat vielmehr zu prüfen, ob die Anlage überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist, damit die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften genutzt werden können. Die Vorschrift bezieht sich also auf das "Ob" und "Wie" der Herstellung einer Erschließungsanlage. Bei der Anwendung des § 129 Abs 1 S. 1 BauGB ist der Gemeinde jedoch ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 (IV C 28.76), BVerwGE 59, 249 = Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 14 = BRS 37 Nr. 70 m.w.N. Die Erschließungsanlage Pweg von X Straße bis Gweg" ist erforderlich, damit die in diesem Bereich gelegenen Grundstücke wegemäßig erschlossen und bebaut werden können. Dafür, dass diese Erschließungsanlage überdimensioniert oder zu aufwändig hergestellt worden wäre, hat der Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Von einer Luxus-Erschließung ... in gehobenem Ausbaustandard" kann allein auf Grund der - vom Antragsteller kritisierten - Verwendung von "Betonsteinen an Stelle der vorhandenen Asphaltdecke", einer Begrünung mit Bäumen sowie der Anlegung von gepflasterten "Parktaschen" keine Rede sein. Soweit der Antragsteller im Übrigen rügt, Aufwendungen für Entwässerungseinrichtungen könnten für sein Grundstück nicht angesetzt werden, da dieses überhaupt nicht an die Entwässerung der Erschließung Pweg/Gweg angeschlossen sei und seine Schmutzwasserentsorgung über die Kanalisation der "X Straße" erfolge, übersieht er, dass der insoweit angesetzte beitragsfähige Aufwand nicht die Grundstücks-, sondern die Straßenentwässerung des Pwegs (von X Straße bis Gweg) betrifft. Soweit der Antragsteller sich schließlich hinsichtlich der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes gegen den Ansatz der sog. modifizierten Grundstücksfläche und des Artzuschlags von 25 Prozent wendet und diese "vorsorglich bestreitet", ist ein derartiges "Bestreiten" unerheblich; insoweit sind bei summarischer Prüfung auch keine offensichtlichen Fehler erkennbar. Eine Verjährung der Beitragsforderung dürfte im Übrigen hier nicht in Betracht kommen, da die Beitragspflicht erst auf der Grundlage der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N entstehen konnte. Die frühere Erschließungsbeitragssatzung vom 21.1.1988 setzte nämlich u.a. als Merkmal der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen "Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke" voraus (§ 13 Abs. 1 Buchst. b). Solche Gehwege bestanden und bestehen jedoch nach dem - vom Antragsteller nicht bestrittenen - Vorbringen des Antragsgegners beim Pweg (von X Straße bis Gweg) nicht; vielmehr wurde ein sog. "niveaugleicher Ausbau" durchgeführt. Eine Herstellung im Rechtssinne konnte deshalb, da seitens der Stadt N insoweit auch keine besondere Satzungsregelung (Abweichungssatzung) beschlossen wurde, erst durch eine entsprechende allgemeine Regelung in der - am 1.1.2001 in Kraft getretenen - Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 erfolgen, in der nunmehr bestimmt ist, dass sich die "flächenmäßigen Bestandteile" aus dem Bauprogramm ergeben (§ 9 Abs. 1 S. 2 EBS 2000), welches für die jeweilige konkrete Anlage verabschiedet wurde. Erst durch die Erfüllung dieser Herstellungsmerkmale konnte die Beitragspflicht entstehen. Der somit am 1.1.2001 entstandene Beitragsanspruch war auf Grund der geltenden Verjährungsregelungen (vierjährige Verjährungsfrist) im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide offensichtlich nicht verjährt. Auch für eine Verwirkung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Allein ein Zeitablauf von etwa 10 Jahren zwischen der technischen Fertigstellung der Anlage und der Beitragsabrechnung reicht als solcher nicht aus, um die Beitragserhebung als treuwidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann eine Verwirkung ohnehin erst nach der Entstehung eines Rechts eintreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 (IV C 73.73), BVerwGE 48, 247 = BRS 37 Nr. 166 = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52, sowie OVG NW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63, mithin hier erst nach der 2001 erfolgten Entstehung des Beitragsanspruchs. Ein davor liegendes Verhalten ist insoweit grundsätzlich unerheblich. Weder eine Verzögerung der Entstehung der Beitragspflicht noch eine Verzögerung, die die Geltendmachung der entstandenen Erschließungsbeitragsforderung betrifft, führen für sich allein zu einem Rechtsverlust der Gemeinde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. OVG NW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63. Im Übrigen ist auch nichts dafür dargetan, dass sich der Antragsteller im Vertrauen darauf, dass die Gemeinde den Beitrag nicht mehr verlangen wird, auf die Nichterhebung eingerichtet hat und auch Anlass gehabt hat, sich darauf einstellen zu dürfen (sog. Vertrauensdisposition). Vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 46-47. Soweit der Antragsteller geltend macht, die am 1.1.2001 in Kraft getretene Satzung können "keine Bindungswirkung für eine bereits im März 1997 abgeschlossene Maßnahme entfalten", ist darauf hinzuweisen, dass - unabhängig von der Frage einer (zulässigen) "Rückwirkung" von Beitragssatzungen - Erschließungsbeiträge auch für die Kosten solcher Erschließungsanlagen erhoben werden können, die bereits vor dem Inkrafttreten der (wirksamen) Erschließungsbeitragssatzung technisch endgültig fertiggestellt worden sind. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 11 Rdnr. 5, 59 m.w.N. Aus der Rechtsprechung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1973 (IV C 39.72), Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46: "Mit einem Bescheid, der aufgrund einer gültigen Beitragssatzung erlassen wird, können Erschließungsbeiträge auch für Anlagen oder Teilanlagen gefordert werden, die (ganz oder teilweise) zu einer Zeit gebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung nicht vorhanden war." Der Vertrauensschutz des Bürgers erstreckt sich - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hervorgehoben hat - allein darauf, dass eine Inanspruchnahme erst nach Erlass einer Beitragssatzung erfolgt, an Hand deren er die Herstellung der Anlage und die Berechnung des Beitrages überprüfen kann. Darauf, ob die endgültige Herstellung im Rechtssinne verzögert" erfolgt, d.h. erst längere Zeit nach der technischen Fertigstellung einer Erschließungsanlage, kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht an. Insofern kommt allenfalls - unter der weiteren Voraussetzung des Fehlens eines sachlich vertretbaren Grundes für die Verzögerung - in Betracht, dass eine Überwälzung der durch dieses Unterlassen bzw. die Verzögerung entstandenen Mehrkosten auf die betroffenen Bürger unzulässig ist und insoweit die Fremdfinanzierungskosten (teilweise) als nicht im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB erforderlicher" Aufwand anzusehen sind. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 (11 C 3.99), BVerwGE 110, 344 = Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 51 = KStZ 2000, 213; eingehend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 29 und § 15 Rdnr. 21. Der Antragsgegner hat indes - mit Rücksicht auf einen "nicht angemessenen zeitlichen Zusammenhang" zwischen technischer Herstellung und der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. Bl. 45 der Verwaltungsvorgänge) - in der Beitragsabrechnung Fremdfinanzierungszinsen lediglich bis zum 31.12.1997 angesetzt. Insoweit dürfte jedoch kein Widerspruch zu der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Praxis der Kammer bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind nur solche durch die ungerechtfertigte Verzögerung entstandene Mehrkosten als nicht erforderlicher" Aufwand im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB anzusehen, die nach Ablauf eines bestimmten Vertretbarkeits"-Spielraums nach technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage entstanden sind. Dieser Rahmen dürfte hier - zumal in Anbetracht dessen, dass es neben dem technischen Ausbau auch einer Widmung der Erschließungsanlage bedurfte, die im August 1997 erfolgte - jedenfalls bis zum Ende des zugrundegelegten Zinsberechnungszeitraums (31.12.1997) nicht überschritten worden sein. Vgl. BVerwG, a.a.O., wobei das Gericht die Grenze im Jahr der (5 Jahre nach technischer Fertigstellung erfolgten) Widmung eines zugehörigen Verbindungswegs sah. Nach dem Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2002 (12 K 4868/99) wird eine über vier Jahre hinausgehende Verzögerung einer Widmung nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide herleiten ließen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Solche Zweifel drängen sich bei summarischer Prüfung durch die Kammer auch nicht offensichtlich auf. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn in einem offenkundig nicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung einen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder gut zu machenden Nachteil solchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Interesse an der schnellen Entrichtung der Abgaben zurücktreten müsste. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. Januar 1950 (III B 121/49), OVGE 1, 77, und vom 8. Januar 1990 (2 B 2565/89). Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller durch die Vollziehung der Beitragsbescheide solche nicht wieder gut zu machenden Nachteile drohen, insbesondere einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz gleichkommen würden, sind nicht ersichtlich und auch von ihm selbst nicht geltend gemacht worden. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Dabei schätzt die Kammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht in der Regel auf ein Viertel des geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Abschnitt I Nr. 7 (Fassung 1996) bzw. Ziffer 1.5 (Fassung 2004) vorgesehenen Ansatz.