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Beschluss

12 U 13/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0509.12U13.19.00
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Leitsätze
§§ 116 Satz 1 Nr. 1, 233, 517 ZPO, § 134 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F. Leitsatz 1. Stellt der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne (ausreichend) darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist, hat er die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in der Regel nicht unverschuldet versäumt. 2. Hat sich der Insolvenzschuldner in einem Erschließungsvertrag verpflichtet, auf eigene Kosten städtebauliche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, liegt die gemeindliche Gegenleistung in der Übertragung der - grundsätzlich ihr obliegenden - Erschließung und ihrer - idR damit einhergehenden - Verpflichtung, keine Erschließungsbeiträge zu erheben. Die durchgeführten Erschließungsarbeiten stellen daher keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners i.S.d. § 134 InsO dar.
Tenor

Der Antrag des Klägers vom 13.03.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - (Az. 7 O 52/18) wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 116 Satz 1 Nr. 1, 233, 517 ZPO, § 134 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F. Leitsatz 1. Stellt der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne (ausreichend) darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist, hat er die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in der Regel nicht unverschuldet versäumt. 2. Hat sich der Insolvenzschuldner in einem Erschließungsvertrag verpflichtet, auf eigene Kosten städtebauliche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, liegt die gemeindliche Gegenleistung in der Übertragung der - grundsätzlich ihr obliegenden - Erschließung und ihrer - idR damit einhergehenden - Verpflichtung, keine Erschließungsbeiträge zu erheben. Die durchgeführten Erschließungsarbeiten stellen daher keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners i.S.d. § 134 InsO dar. Der Antrag des Klägers vom 13.03.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 13.02.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - (Az. 7 O 52/18) wird abgelehnt. I. Mit bei dem Oberlandesgericht am 13.03.2019 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das ihm am 14.02.2019 zugestellte, im Tenor näher bezeichnete Urteil, mit dem das Landgericht seine Klage, die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung im Zusammenhang mit einem Erschließungsvertrag zum Gegenstand hat, abgewiesen hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Krefeld vom 10.08.2017, mit dem aufgrund eines bei Gericht am 22.02.2017 eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BB GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet wurde, deren Insolvenzverwalter. Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war die Betreuung und Durchführung von Bauprojekten. Neben der Schuldnerin existierten zwei weitere sog. „Objektgesellschaften“, die B. A. Objekt GmbH & Co. KG sowie die B. W.-S. Objekt GmbH & Co. KG (im Folgenden: BBW), die zur Realisierung von Bauprojekten im Bereich D. und W. gegründet worden waren. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin B. war zugleich Kommanditist beider vorgenannter Objektgesellschaften sowie Geschäftsführer ihrer gemeinsamen Komplementärin, der B. Verwaltungs GmbH. Sämtliche vorgenannten Unternehmen waren unter derselben Adresse wie die Schuldnerin geschäftsansässig und wurden ebenfalls im Jahre 2017 insolvent. Am 30.10.2013 schloss die Schuldnerin mit der beklagten Stadt einen Erschließungsvertrag betreffend diverse Grundstücke im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. … südlich der K.-Straße in W. (Anlage K 2, Bl. 13 ff. GA). Die dort belegenen Grundstücke standen zu diesem Zeitpunkt überwiegend im Eigentum der BBW. Letztere war ursprünglich als Vertragspartnerin für den Erschließungsvertrag vorgesehen. Im Vorgriff hierauf hatte die BBW als Bauträger bereits ab dem 07.09.2012 diverse Kaufverträge mit Endverbrauchern geschlossen, in denen die Erteilung der Baugenehmigung sowie die Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde, nach der die Erschließung bezahlt und damit gesichert sei, als Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis festgelegt wurde. Die Verträge sahen zudem entweder vor, dass im zu zahlenden Kaufpreis die gesamten Erschließungskosten und Anliegerbeiträge für die vollständige erstmalige Erschließung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Kommunalabgabenrecht (KAG NW) enthalten waren (Anlagen B 1 bis B 6). Die Schuldnerin wurde seitens der BBW mit der Erbringung aller Bauleistungen für die Herstellung der Erschließungsmaßnahme sowie die Erbringung der Bauleistungen allgemein als Generalunternehmerin beauftragt (Anlage B 18). Kurz vor Abschluss des Erschließungsvertrags bat der Geschäftsführer der Schuldnerin aus steuerlichen Gründen sowie zur Ermöglichung der Finanzierung darum, nicht die eigentlich geplante Objektgesellschaft, sondern die Schuldnerin selbst als Vertragspartnerin in die bereits ausgearbeiteten Dokumente einzufügen (Anlagen B 20 und 21). Die Vermarktung der Baugrundstücke einschließlich aller Erschließungskosten hingegen sollte bei der BBW verbleiben. Der zwischen der Schuldnerin und der beklagten Stadt geschlossene Vertrag sah u.a. folgende Regelungen vor: „ § 1 Der Unternehmer hat die Absicht, die (… näher bezeichneten, Anm.) Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen. Dem Unternehmer ist bekannt, dass nach der Investitionsplanung der Stadt die Herstellung der Erschließungsanlage durch die Stadt derzeit nicht beabsichtigt ist. Die Stadt überträgt dem Unternehmer gemäß § 124 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der zurzeit geltenden Fassung die Durchführung der Erschließung nach Maßgabe dieses Vertrages. § 2 Der Unternehmer verpflichtet sich, folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Herstellung des Schmutz-und Regenwasserkanals einschließlich der notwendigen Grundstücksanschlüsse (wie in den Anlagen 3-7 dargestellt), 2. Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung entsprechend der Ausbauplanung (wie in den Anlagen 3-7 dargestellt), 3. Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche einschließlich der Begrünung, der Parkflächen und der Anbindungsarbeiten an die K. Straße sowie Herstellung des Rad-/Gehweges entsprechend der Ausbauplanung (wie in den Anlagen 8-17 dargestellt), 4. Herstellung der Straßenbeleuchtung entsprechend der Ausbauplanung (wie in der Anlage 18 dargestellt), 5. Herstellung eines Unterflur-Sammelbehälters für Glas (3-er Anlage für weißes, braunes und grünes Glas) innerhalb des Vertragsgebietes (wie in den Anl. 8,19 und 20 dargestellt). (…) Die Stadt beteiligt sich an den Herstellungskosten nicht, mit Ausnahme der Herstellungskosten für den Unterflur-Sammelbehälter für Glas. Die Kostenerstattung für diesen unterirdischen Glascontainer erfolgt gemäß § 14 dieses Vertrages. § 14 (…) Der Unternehmer verpflichtet sich, die übrigen (Anm.: ausgenommen sind die Kosten des Unterflur-Sammelbehälters) Erschließungskosten im Rahmen dieses Vertrages gemäß § 124 Abs. 2 BauGB ganz zu tragen. (…) § 15 Nach Erfüllung dieses Vertrages durch den Unternehmer wird die Stadt für die nach § 1 dieses Vertrages gekennzeichneten Grundstücke einen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 ff. BauGB nicht erheben, sofern die Grundstücke ausschließlich durch die vom Unternehmer endgültig hergestellten Erschließungsanlagen erschlossen werden. Ebenfalls wird die Stadt für die nach § 1 dieses Vertrages gekennzeichneten Grundstücke einen Kostenerstattungsbetrag nach den §§ 135 a - 135 c BauGB nicht erheben. ….“ Nach Abschluss des Vertrages erteilte die beklagte Stadt die Baugenehmigungen hinsichtlich der von der BBW vermarkteten Objekte und stellte am 06.11.2013 die für die Fälligkeit der Kaufpreise erforderliche Bescheinigung aus (Anlage B 7). In Erfüllung des Erschließungsvertrages errichtete die Schuldnerin die zukünftige öffentliche Straße “E.“ einschließlich Beleuchtung und Begrünung, sowie die Regen- und Schmutzwasserkanäle nebst privater Grundstücksanschlussleitungen, wofür sie Kosten i.H. von 314.310,13 € aufwandte. Nach Abschluss des Erschließungsvertrages schloss die BBW weitere Bauträgerverträge mit Endverbrauchern ab, die vorsahen, dass sie als Verkäuferin alle anfallenden Kosten der Ersterschließung und Beiträge nach dem BauGB und dem KAG bezahlt hat oder bezahlen wird (Anlagen B 8 bis B 12, jeweils § 8). Am 20.08.2014 kaufte die Schuldnerin selbst eines der im Erschließungsgebiet gelegenen Flurstücke von einer Privatperson, teilte dieses und schloss über die so entstandenen beiden neuen Grundstücke Bauträgerverträge, in denen sie sich zur Übernahme der Erschließungskosten verpflichtete (Anlagen B 13, 14 u. 15). Einem weiteren Grundstückskaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen trat die Schuldnerin bei und verpflichtete sich als Werkunternehmerin, die erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Herstellung der erstmaligen Erschließung gegen eine Vergütung von 28.000 € herzustellen (Anlage B 16). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ließ die beklagte Stadt das Erschließungsvorhaben unter Inanspruchnahme der vertraglich gestellten Erfüllungsbürgschaft zu Ende führen. Mit Schreiben vom 14.08.2017 erklärte der Kläger gegenüber der beklagten Stadt die Anfechtung der von der Schuldnerin vertragsgemäß erbrachten Leistungen. Nachdem die beklagte Stadt Zahlungen abgelehnt hatte, wurde ihr durch Anwaltsschreiben vom 04.10.2017 erfolglos eine Frist zur Zahlung von Wertersatz für die von der Schuldnerin erbrachten Erschließungsleistungen bis zum 19.10.2017 gesetzt. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 314.310,13 € sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H. von 3.260,90 € jeweils zzgl. Zinsen beantragt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Schuldnerin ausgeführten Erschließungsarbeiten stellten im Verhältnis zur beklagten Stadt eine unentgeltliche Leistung i.S. des § 134 Abs. 1 InsO dar. Die beklagte Stadt hat gemeint, die Erschließungsarbeiten der Schuldnerin seien entgeltlich erfolgt. Die von ihr - der beklagten Stadt - erbrachte Gegenleistung sei darin zu sehen, dass sie der Schuldnerin das Recht zur Erschließung des streitgegenständlichen Gebiets übertragen habe. Die Erschließung sei wiederum Voraussetzung für die Bebaubarkeit und letztlich Verkäuflichkeit der anliegenden Grundstücke gewesen. Die Schuldnerin habe hiervon - ebenso wie die mit ihr personell und finanziell verquickte BeSt Bau Willich - wirtschaftlich profitiert. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Schuldnerin ausgeführten Erschließungsarbeiten seien nicht „unentgeltlich“ im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erbracht worden. Die Ausführungen des OLG Nürnberg im Beschluss vom 23.07.2018, Az. 4 U 1087/18, der ebenfalls die Frage der Entgeltlichkeit eines Erschließungsvertrags behandele, seien auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Die Gegenleistung liege darin, dem Vertragspartner das Recht zur Erschließung – auf eigene Kosten – zu übertragen. Gleichzeitig verpflichte sich die Beklagte dazu, ihrerseits keinerlei Erschließungsbeiträge von den erschlossenen Grundstückseigentümern zu erheben. Hierdurch eröffne sie dem Erschließungsunternehmer die Möglichkeit zur Refinanzierung. Auch sei zu vermuten, dass beide Vertragsparteien ihre Interessen sachgemäß wahrnehmen und deshalb das Leistungsverhältnis angemessen sei. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin hier - jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses formell betrachtet - nicht Eigentümerin der zu erschließenden Grundstücke gewesen sei. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Es bestehen bereits Zweifel, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) vor Versäumung der am 14.03.2019 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) gewährt werden könnte und die beabsichtigte Berufung somit zulässig wäre. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass er unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen und zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftiger Weise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 14.03.2017 – VI ZB 36/16, Rn. 6, juris m.w.N.; Vossler, MDR 2018, 576 (578)). Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss daher ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Für eine Partei kraft Amtes, deren Antrag nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen ist, gilt zwar der Formularzwang des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO nicht. Dies entbindet die Partei kraft Amtes jedoch nicht von der Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fristgerecht darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies bei unzulänglicher Masse vor allem die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können (BGH, Beschl. v. 28.03.2019 – IX ZA 8/18 Rn. 4; v. 18.05.2017 – IX ZA 9/17, Rn. 4, juris m.w.N.). Fehlen diese Angaben, kann der Insolvenzverwalter auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vertrauen (Vossler, MDR 2018, 576 (578)). Zwar ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers am Tag vor Ablauf der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Entgegen §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO finden sich darin jedoch nur unzureichende Angaben dazu, dass es den Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten für das beabsichtigte Berufungsverfahren aufzubringen. …… Ohne Angaben zur Gläubigerstruktur, der Höhe der Einzelforderungen sowie dem Umstand, welche Forderungen festgestellt oder bestritten worden sind, ist eine Überprüfung der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung nicht möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2016 – II ZR 319/15, Rn. 2, juris m.w.N.; Hees/Freitag, NZI 2017, 377 (379 f.)). Darüber hinaus enthält die Berechnung des Klägers in der Anlage AS 2 zahlreiche Defizite: Bei den aufzubringenden Prozesskosten berechnet der Kläger die Anwaltskosten zzgl . Mehrwertsteuer, obwohl nur die Nettokosten berücksichtigungsfähig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – II ZR 263/14, Rn. 7; Hees/Freitag, NZI 2017, 377 (383)) und er selbst in der Klageschrift angegeben hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein (Bl. 56 GA). Die im vorliegenden Verfahren verfolgten Anfechtungsansprüche sind der verwalteten Vermögensmasse nicht zuzuschlagen (OLG Köln, Beschl. v. 08.02.2007 – 18 W 42/06, Rn. 3, juris). Die Anlage AS 3, die den Kontostand des Anderkontos zum 31.01.2019 zeigen soll, fehlt. Sodann berechnet der Kläger die Massekosten fehlerhaft unter Einschluss der Klageforderung. Soweit liquide Masse vorhanden ist, muss sie nur für die Bezahlung der Verfahrenskosten eingesetzt werden, als sie nicht zur Deckung der bisher schon begründeten und der unausweichlich noch entstehenden Masseverbindlichkeiten (§§ 54 f. InsO) benötigt wird. Von der liquiden Masse darf der Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres den Kostenbetrag zurückbehalten, der sich ergeben wird, wenn die gesamte Masse mit dem geschätzten künftigen Endergebnis verwertet werden sollte. Die vorhandenen liquiden Mittel müssen lediglich die Kosten decken, die auf der bisher erwirtschafteten Berechnungsgrundlage (§ 1 Abs. 1 InsVV) bereits angefallen sind (vgl. nur: OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.18.03.2011 – 5 W 32/11, Rn. 3, juris). Der dem entgegenstehende Ansatz führt zu weit überhöhten Kosten des Insolvenzverfahrens (und seiner eigenen Vergütung). …. Die Ausführungen zu einer (nicht) zu erwartenden Quotenerhöhung für die Gläubiger im Falle des Obsiegens sind völlig unzureichend. Die - an anderer Stelle erfolgte - Berücksichtigung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos hinsichtlich der Klageforderung mit einem Abschlag von 75% ist weit überhöht, da es sich bei der beklagten Stadt um eine Kommune handelt, so dass ein Vollstreckungsrisiko nicht in Ansatz zu bringen und lediglich das Prozessrisiko mit keinesfalls mehr als 50 % zu veranschlagen ist. Eine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten fehlt. Ein Hinweis auf das Fehlen dieser Angaben konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Berufungsfrist am 14.03.2019, d.h. dem Tag nach Eingang des Antrags erfolgen, da die Gerichtsakten erst am 22.03.2019 beim Oberlandesgericht eingegangen sind. Dass der Kläger unverschuldet gehindert war, innerhalb der Frist vollständig zu den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzutragen, auf die er unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich Bezug nimmt (S. 6 der Anlage AS 2), ist nicht ersichtlich. Von daher sah der Senat zu einem entsprechenden Hinweis keinen Anlass, zumal die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte: 2. Die Berufung wäre jedenfalls unbegründet. Das anzufechtende Urteil weist keine Rechtsverletzungen zu Lasten des Klägers auf (§ 546 ZPO) und die vom Senat gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Sachentscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Dabei hat der Senat von Amts wegen unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BAG, Beschl. v. 05.07.2016 – 8 AZB 1/16, Rn. 17, juris m.w.N.). Angesichts des uneingeschränkten Prozesskostenhilfeantrags und der bislang nicht vorliegenden Berufungsbegründung ist das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage des bisherigen Streitstands im Rahmen der Beschwer des Klägers zwar nicht erschöpfend, aber doch eingehend zur Überprüfung gestellt (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; BGH, Beschl. v. 06.12.2000 – XII ZB 193/00, Rn. 10; Beschl. v. 11.11.1992 – XII ZB 118/92, Rn. 12, juris). Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht einen Wertersatzanspruch des Klägers i.H. von 314.310,13 € gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO ohne Rechtsfehler verneint. Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Die Bauleistungen im Wert von unstreitig 314.310,13 €, die die Schuldnerin in Erfüllung des mit der beklagten Stadt abgeschlossenen Vertrags „über die Herstellung von Erschließungsanlagen“ vom 30.10.2013 erbracht hat, stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin innerhalb des Vierjahreszeitraums dar, die infolge des Vermögensabflusses zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2018 – IX ZR 299/16, Rn. 9, juris). Zutreffend hat das Landgericht deren Unentgeltlichkeit i.S. des § 134 Abs. 1 InsO verneint. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urt. v. 06.12.2018 – IX ZR 143/17, Rn. 10, juris m.w.N.). Es muss sich um einen endgültigen, vom Empfänger nicht auszugleichenden, freigiebigen Vermögensverlust des Schuldners handeln. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem rechtswirksam begründeten entgeltlichen Vertrag ist grundsätzlich entgeltlich, weil damit eine Befreiung von der eingegangenen Schuld verbunden ist (BAG, Urt. v. 17.12.2015 – 6 AZR 186/14, juris, Rn. 13; MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, § 134 Rn. 26). Die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit einer Erfüllungshandlung beurteilt sich folglich nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (BGH, Urt. v. 13.10.2016 - IX ZR 184/14 Rn. 13 , juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 134 Rn. 41a). Dabei muss das ausgleichende Entgelt nicht eine Gegenleistung i. S. des §§ 320 ff. BGB sein; vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den insbesondere der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt (MüKoInsO/Kayser, a.a.O., § 134 Rn. 17a; OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.07.2018 – 4 U 1087/18, Rn. 4, juris). Die Entgeltlichkeit einer Leistung hängt ferner nicht davon ab, ob ihre Gegenleistung - wie bei den meisten Austauschverträgen - dem Vermögen des Leistenden zufließt, wenn sie ihm in anderer Weise zu Gute kommt (BGH, Urt. v. 05.06.2008 – IX ZR 17/07, Rn. 14, juris). Bei dem zwischen der Schuldnerin und der beklagten Stadt geschlossenen Erschließungsvertrag handelt es sich um einen städtebaulichen Vertrag i.S. des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB (i.d.F. vom 11.06.2013). Danach kann die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten Vertragsgegenstand sein, wozu auch die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen gehört. Gegen die Rechtswirksamkeit des Erschließungsvertrages bestehen keine Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 BauGB bedarf ein städtebaulicher Vertrag der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. Diese wurde gewahrt; einer notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB bedurfte es nicht, weil der Vertrag die Übertragung von Grundstückseigentum nicht vorsah (vgl. Ludwig in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 311b BGB, Rn. 50; Thebille, RNotZ 2014, 333 (337)). Der Vertrag sieht entgegen der erstinstanzlich geltend gemachten Ansicht des Klägers eine unentgeltliche Leistungsverpflichtung der Schuldnerin nicht vor. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt die Gegenleistung der beklagten Stadt in der Übertragung der Durchführung der gemäß § 123 Abs. 1 BauGB grundsätzlich ihr obliegenden Erschließung (§ 1 des Vertrages) sowie in ihrer Verpflichtung, ihrerseits keine Erschließungsbeiträge von den hierzu gemäß § 134 BauGB grundsätzlich in Anspruch zu nehmenden Grundstückseigentümern zu erheben (§ 15 des Vertrages). Dies gab der Schuldnerin zum einen die Befugnis, die Grundstücke zu erschließen, so dass ihre Baureife schneller herbeigeführt würde, als dies bei einer in Eigenregie durch die beklagte Stadt durchgeführte Erschließung erfolgen würde. Da die beklagte Stadt ausweislich § 1 des Vertrages die Herstellung der Erschließungsanlagen in Eigenregie seinerzeit nicht beabsichtigte, war der Abschluss des Erschließungsvertrags notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigungen (§ 75 BauO NW a.F.) im Plangebiet, denn letztere setzt gemäß § 30 Abs. 1 BauGB voraus, dass die Erschließung gesichert ist. Ohne den Abschluss des Vertrages wären die von der Schuldnerin (und von der BeSt Bau Willich) abgeschlossenen Verträge daher nicht erfüllbar gewesen. Schon dieser Umstand stellt einen Vermögenswert dar. Zum anderen ermöglichte die beklagte Stadt der Schuldnerin die Refinanzierung der vertraglich übernommenen Erschließungsmaßnahmen. Auch dies stellt einen den Leistungen der Schuldnerin entsprechenden Vermögenswert dar, der die Entgeltlichkeit des Vertrages begründet. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin nicht Eigentümerin der zu erschließenden Grundstücke war. Ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 11.06.2013 (Anlage B 20) hatte die beklagte Stadt die Schuldnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Erschließungsvertrages Fremdgrundstücke erschließen würde und daher vor dessen Abschluss mit den Fremdanliegern privatrechtliche Regelungen über die Erstattung der Erschließungskosten treffen müsse. Hierauf teilte der Geschäftsführer der Schuldnerin mit, dass er bereits mit allen Fremdanliegern entsprechende Regelungen getroffen habe (Anlage B 20). Unstreitig war die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch hinsichtlich der Erschließungsarbeiten Generalunternehmerin der Eigentümerin der Grundstücke, der BeSt Bau Willich (Anlage B 18), die sich ihrerseits als Bauträgerin gegenüber den Endverbrauchern bereits zur entgeltlichen Bebauung und Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet hatte. Nach Abschluss des Erschließungsvertrages schlossen die BeSt Bau Willich und die Schuldnerin weitere entsprechende Bauträgerverträge mit Endverbrauchern ab. In einem weiteren Vertrag verpflichtete sich die Schuldnerin zudem ihrerseits zur Herstellung der Ersterschließung eines Hausgrundstücks zum Preis von 28.000 €. Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, die Schuldnerin habe durch die Durchführung der Erschließungsarbeiten keine Vorteile erlangt, für den Senat schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Eine derartige Vertragsgestaltung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, da das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht: Gem. § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde, wobei gemäß § 123 Abs. 3 BauGB kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht. Nur soweit die Gemeinde im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB einen - zu zumutbaren Bedingungen angebotenen - Erschließungsvertrag i.S. des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB nicht abschließt, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen. Die gesetzliche Regelung geht also davon aus, dass die Erschließung eines Baugebiets i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB entweder durch die Gemeinde selbst erfolgt, die dann den ihr entstehenden Aufwand nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren hat, oder - wie hier - auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages durch einen Dritten durchgeführt wird, der seinen Aufwand seinerseits durch privatrechtliche Verträge, auf deren Inhalt die Gemeinde keinen Einfluss hat, refinanzieren kann (vgl. OVG NW, Urt. v. 24.11.1998 – 3 A 706/91, Leitsatz 1, juris; Dirnberger, ZfIR 2018, 217 (220). Vorbehaltlich der Angemessenheit der gegenseitigen Leistungen ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BauGB eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich, wenn der Vertragspartner, wie hier, im Rahmen des städtebaulichen Vertrages Kosten oder sonstige Aufwendungen übernimmt. Daraus folgt im Gegenzug, dass die Gemeinde bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlage Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, nicht erneut erheben darf (§ 129 Abs. 2 BauGB). Anhaltspunkte dafür, dass es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) an der Angemessenheit der „vereinbarten Leistungen“ fehlt, bestehen nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 8 des Urteils) Bezug genommen. Ob die Schuldnerin im Nachgang die ihr gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche wegen der Herstellung der Erschließungsanlagen tatsächlich realisieren konnte, ist für die Beurteilung der Entgeltlichkeit des mit der beklagten Stadt geschlossenen Erschließungsvertrages ohne Belang. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO nicht vorliegen.