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Urteil

9 A 2/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einleiter einer nichtöffentlichen Kanalisation ist abgabepflichtig, wenn die Abgabeübertragung auf den Betreiber einer Flußkläranlage durch Rechtsverordnung nur Einleitungen aus öffentlichen Kanalisationen erfaßt. • § 69 Abs. 4 LWG gewährt eine auf den Betrieb der Flußkläranlage bezogene Befreiungsmöglichkeit nach § 73 Abs. 2 LWG auch für private Einleiter, sofern die in § 69 Abs. 3 LWG genannten Mindestanforderungen eingehalten sind. • Fehlen in der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift für einen Überwachungsparameter Mindestanforderungen, spricht die vermutete Wirkung der Verwaltungsvorschrift dafür, daß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik keine solche Mindestanforderung bestand. • Bei Bestehen einer schärferen wasserrechtlichen Erlaubnisvorschrift für einen Parameter ist diese zusätzlich einzuhalten, um die Freistellung nach § 73 Abs. 2 LWG zu erlangen. • Die Freistellungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG sind ganzjährig zu prüfen; das Jahresprinzip schließt keine Kontrolle auf Kalenderjahrbasis aus.
Entscheidungsgründe
Abwasserabgabe bei Einleitung aus nichtöffentlicher Kanalisation und Freistellung durch Flußkläranlagenbetrieb • Einleiter einer nichtöffentlichen Kanalisation ist abgabepflichtig, wenn die Abgabeübertragung auf den Betreiber einer Flußkläranlage durch Rechtsverordnung nur Einleitungen aus öffentlichen Kanalisationen erfaßt. • § 69 Abs. 4 LWG gewährt eine auf den Betrieb der Flußkläranlage bezogene Befreiungsmöglichkeit nach § 73 Abs. 2 LWG auch für private Einleiter, sofern die in § 69 Abs. 3 LWG genannten Mindestanforderungen eingehalten sind. • Fehlen in der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift für einen Überwachungsparameter Mindestanforderungen, spricht die vermutete Wirkung der Verwaltungsvorschrift dafür, daß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik keine solche Mindestanforderung bestand. • Bei Bestehen einer schärferen wasserrechtlichen Erlaubnisvorschrift für einen Parameter ist diese zusätzlich einzuhalten, um die Freistellung nach § 73 Abs. 2 LWG zu erlangen. • Die Freistellungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG sind ganzjährig zu prüfen; das Jahresprinzip schließt keine Kontrolle auf Kalenderjahrbasis aus. Die Klägerin leitet Niederschlagswasser von befestigten Flächen ihres Betriebs über ihr privates Mischkanalnetz in den H.-Bach und die E., deren Wasser in einer von der Beigeladenen betriebenen Flußkläranlage gereinigt wird. Der Beklagte setzte für die Jahre 1990 und 1991 Abwasserabgaben fest und lehnte Anträge der Klägerin auf Befreiung nach § 73 Abs. 2 LWG ab, weil die Beigeladene nach Ansicht der Verwaltung nicht für Einleitungen aus nichtöffentlichen Kanalisationen abgabepflichtig sei und weil nach Verwaltungsvorschriften Mindestanforderungen für bestimmte Parameter nicht eingehalten würden. Die Klägerin war der Auffassung, § 64 Abs. 2 LWG bzw. die an den Betrieb der Flußkläranlage anknüpfende Regelung der Freistellung begründeten ihre Befreiung, insbesondere da technische Einheiten unabhängig vom Kanaltyp zu behandeln seien. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Rechtsfragen insbesondere zur Anwendbarkeit von § 64 Abs. 2 LWG, zur Reichweite von § 69 Abs. 4 LWG sowie zur Bedeutung der Rahmen-AbwasserVwV. • Rechtliche Einordnung: Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist Einleiter abgabepflichtig; die Klägerin hat durch Einleitungen aus ihrer nichtöffentlichen Kanalisation Abwasser eingeleitet und ist daher abgabepflichtig für 1990 und 1991. Die Beigeladene ist nur dann an Stelle der Einleiter abgabepflichtig, wenn dies kraft Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 AbwAG und § 69 Abs. 4 LWG bestimmt ist. • Auslegung § 69 Abs. 4 LWG/FlußkläranlagenVO: Die einschlägige Übertragungsverordnung beschränkt die Übertragung der Abgabepflicht ausdrücklich auf Einleitungen über öffentliche Kanalisationen; deshalb bleibt bei Einleitungen aus nichtöffentlichen Kanalisationen die Abgabepflicht beim jeweiligen Einleiter. • Unanwendbarkeit § 64 Abs. 2 LWG: Systematisch, inhaltlich und nach Wortlaut steht § 64 Abs. 2 LWG einer Anwendung zugunsten der Flußkläranlagenbetreiber in Fällen, in denen Niederschlagswasser bereits mit Gewässerwasser vermischt ist (Flußklaeranlage), entgegen; eine Flußkläranlage ist keine Abwasserbehandlungsanlage i.S.d. Vorschrift und die Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. • Freistellung nach § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG: Die Norm eröffnet Einleitern, deren Einleitungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage stehen, die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung, wenn die in § 69 Abs. 3 LWG genannten Überwachungsparameter die nach § 7a Abs.1 WHG geltenden Mindestanforderungen einhalten. • Beweis- und Normwirkung der Rahmen-AbwasserVwV: Fehlen in der Rahmen-AbwasserVwV für einen Parameter Mindestanforderungen (hier Fischgiftigkeit GF), spricht dies vermutungsweise dafür, daß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik keine Mindestanforderung bestanden hat; der Beklagte konnte diese Vermutung nicht substantiiert widerlegen. • Vorrang wasserrechtlicher Erlaubnis bei schärferen Anforderungen: Wo die wasserrechtliche Erlaubnis strengere Vorgaben enthält (hier GF=3), sind diese einzuhalten, wenn keine allgemein anerkannten Mindestanforderungen bestehen; der Erlaubniswert wurde im Jahr 1990 eingehalten, daher steht der Freistellung nichts entgegen. • Zeitlicher Anwendungsbereich der Freistellung: Da die Abgabe für ein Kalenderjahr erhoben wird, ist die Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 2 LWG auf das gesamte Veranlagungsjahr zu beziehen; Teilzeiträume genügen grundsätzlich nicht zur Gewährung teilweiser Freistellung. • Ergebnis 1990 vs. 1991: Für 1990 lag die Einhaltung der maßgeblichen Anforderungen vor (Freistellung möglich), für 1991 wurden die Mindestanforderungen für CSB mehrfach überschritten, weshalb eine Freistellung zu versagen war. Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, daß die Klage für das Veranlagungsjahr 1991 abzuweisen ist; für das Jahr 1990 ist der Festsetzungsbescheid rechtswidrig. Die Klägerin bleibt für die Einleitung aus ihrer nichtöffentlichen Kanalisation grundsätzlich Abgabepflichtige, weil die Verordnung zur Übertragung der Abgabepflicht auf den Betreiber der Flußkläranlage nur Einleitungen aus öffentlichen Kanalisationen erfaßt. Gleichwohl steht der Klägerin für 1990 eine Freistellung nach § 69 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 73 Abs. 2 LWG zu, weil die in § 69 Abs. 3 LWG genannten Parameter die nach § 7a Abs.1 WHG geltenden Mindestanforderungen erfüllten und die wasserrechtliche Erlaubnis für den Parameter Fischgiftigkeit (GF=3) eingehalten wurde. Für 1991 wird die Freistellung versagt, weil die Mindestanforderung für CSB mehrfach überschritten wurde; daher ist der Abgabebescheid 1991 rechtmäßig. Die Kostenentscheidung und die Zurückweisung der Revision runden das Urteil ab.