Beschluss
2 L 119/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:1130.2L119.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, wer im Hinblick auf das vom Einkaufszentrum (...) in den G-Teich eingeleitete Niederschlagswasser Gewässerbenutzer und damit berechtigt ist, die hierfür erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zu erhalten. 2 Der Klägerin obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht in den Ortsteilen (…) der Stadt L.. Sie ist insoweit seit dem 01.09.2011 Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes (...). 3 Die Beigeladene ist seit dem 24.07.2008 Eigentümerin der in den Gemarkungen G. und K. liegenden Grundstücke, auf denen sich das Einkaufszentrum (...) (vormals S-Park) befindet. Das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser wird durch ein Kanalsystem über ein Einleitbauwerk in den G-Teich eingeleitet. An diese Niederschlagswasserkanalisation sind nur die Flächen des Einkaufszentrums (...) und des angrenzenden Möbelhauses (...) angeschlossen. 4 Bereits mit Bescheid vom 28.08.1991 hatte das damalige Staatliche Amt für Umweltschutz Halle der "(...) Entermanagement GmbH" eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich erteilt. Mit Bescheid vom 21.09.2007 änderte der Beklagte die Erlaubnis auf Antrag der Beigeladenen dahin ab, dass die Einleitung von Niederschlagswasser von den Flächen des Einkaufszentrums (...) und des Möbelhauses (...) in einem Umfang von bis zu 270 l/s erlaubt werde. 5 Mit Antrag vom 18.04.2007 hatte der Zweckverband (...) beantragt, ihm die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich zu erteilen sowie dem jetzigen Erlaubnisinhaber die bestehende Erlaubnis zu entziehen. Mit Bescheid vom 05.10.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010 zurück. 6 Die am 25.11.2010 erhobene Klage, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser von den befestigten Flächen des Einkaufszentrums (...) und des Möbelhauses (...) in den G-Teich an sich und auf Widerruf der bisher erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Einleitung von Niederschlagswasser geltend gemacht hat, ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.06.2013 – 3 A 876/10 HAL – abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin sei hinsichtlich des in den G-Teich eingeleiteten Niederschlagswassers von den Flächen des Einkaufszentrums (...) und des Möbelhauses (...) nicht Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, weshalb sie insoweit auch keine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ausübe. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob darüber hinaus die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich der Erteilung der beantragten Erlaubnis an die Klägerin entgegenstehe. Die Einleitung erfolge nicht durch die Klägerin, sondern durch die Beigeladene. Bei der auf den Grundstücken der Beigeladenen und dem angrenzenden Grundstück des Möbelhauses (...) befindlichen Anlage handele es sich ebenso wenig um eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage wie bei dem unmittelbar in den G-Teich einmündenden Einlaufbauwerk. Die durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen errichtete Niederschlagswasserbeseitigungsanlage werde durch die Beigeladene betrieben und stehe allein in deren Verantwortungsbereich. Sie werde – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht dadurch öffentlich, dass hieran auch das Grundstück des Möbelhauses (...) angeschlossen sei. Denn die Anlage stehe dem Möbelhaus (...) auf der Grundlage besonderer vertragliche Beziehungen zwischen der Beigeladenen und dem Eigentümer dieses Grundstücks offen und nicht etwa, weil es die Funktion der Anlage wäre, das Niederschlagswasser aller örtlich in Betracht kommenden Grundstücke aufzunehmen. Auch nach der Satzung der Klägerin ende die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung an der Grundstücksgrenze der Beigeladenen. Die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sei auch, soweit sie sich nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde, keine öffentliche Kanalisation im wasserrechtlichen Sinne, da sie nicht der Allgemeinheit zur Benutzung offen stehe. Das gelte auch für das in den G-Teich mündende Einleitbauwerk. Auch dieses sei durch die Rechtsvorgänger der Beigeladenen errichtet worden und werde seither durch die Beigeladene betrieben. Es sei nicht erkennbar, dass neben der Beigeladenen und der Firma Möbel (...) weitere Anschlussnehmer das Einleitbauwerk zur Ableitung ihres Niederschlagswassers nutzten. Ob der Klägerin die Abwasserbeseitigungspflicht für das auf dem Grundstück der Beigeladenen anfallende Niederschlagswasser obliege, sei für die Frage der Öffentlichkeit der Kanalisation und der damit zusammenhängenden Frage, wem die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des Niederschlagswassers zu erteilen sei, unerheblich. Auch auf das Vorbringen der Klägerin zu der Frage, ob die Beigeladene in der Lage sei, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ohne Gefährdung des Allgemeinwohls zu entsorgen, komme es für die Frage, wem die wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei, nicht an. Soweit die Klägerin den Widerruf der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich begehre, sei die Klage unzulässig. Der Klägerin fehle insoweit die Klagebefugnis. Es sei nicht ersichtlich, dass der Widerruf erforderlich sei, um subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin zu wahren. Es fehlten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Rücksichtslosigkeit der streitbefangenen Gewässerbenutzung der Beigeladenen gerade im Hinblick auf Belange der Klägerin. Ziel der Klage sei, dass die Klägerin das auf dem Grundstück der Beigeladenen angefallene Abwasser in Wahrnehmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht selbst entsorgen wolle. Dies vermöge jedoch eine Klagebefugnis im Hinblick auf den Widerruf der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht zu begründen. Die Voraussetzungen für den Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage bestünden vorliegend schon deshalb nicht, weil eine solche für das auf dem Grundstück der Beigeladenen angefallene Niederschlagswasser nicht vorhanden sei. Auch aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG folge keine Klagebefugnis der Klägerin, da die Vorschrift nicht drittschützend sei. Die Befürchtungen der Klägerin, die von der Beigeladenen vorgenommenen Einleitungen in den G-Teich könnten zu Schädigungen u.a. des Uferbereiches und zu Überschwemmungen im Ortsteil Z. führen, seien unerheblich, da die Klägerin Belange, die nicht speziell ihrem Aufgabengebiet zugeordnet seien, nicht geltend machen und sich nicht gegenüber anderen Planungsträgern zum "Wächter des Umweltschutzes" machen könne. Es sei schließlich auch nicht ersichtlich, dass die hier streitgegenständliche Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage der Klägerin zur Folge habe. Soweit die Klägerin geltend mache, die unzureichende Dimensionierung der Niederschlagsentwässerungsanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen führe dazu, dass Niederschlagswasser in die von ihr betriebenen Schmutzwasserkanäle gelange, wäre eine eventuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ihrer Schmutzwasserbeseitigungsanlage jedenfalls keine Folge der Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung in den G-Teich könne ebenfalls keinen Erfolg haben, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Erlaubnis nicht vorlägen. II. 7 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 8 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – BVerwG 7 AV 4.03 –, juris RdNr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 RdNr. 7a). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. 9 a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich begehrt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist nicht sie, sondern die Beigeladene Benutzer des Gewässers. Da eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WHG nur dem Benutzer erteilt werden darf (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 9 RdNr. 13), kommt eine Erteilung der Erlaubnis an die Klägerin nicht in Betracht. 10 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG zählt zu den Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes u.a. das Einleiten von Stoffen in Gewässer. Es bedarf keiner Vertiefung, ob bei Einleitung aus einer Kanalisation – wie hier – Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG nur der Träger der Kanalisation (Direkteinleiter i.S.d. § 57 WHG) ist, oder ob auch der Abwassererzeuger, also derjenige, der Abwasser in die Kanalisation einleitet (Indirekteinleiter i.S.d. § 58 WHG), Einleiter im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 07.02.1986 – 14 S 2948/84 – NVwZ 1986, 659; widersprüchlich: Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 9 RdNr. 37 einerseits und § 58 RdNr. 2 andererseits). Die Klägerin ist weder Direkteinleiter noch Indirekteinleiter. Es liegt auf der Hand, dass sie nicht diejenige ist, die das Niederschlagswasser in die Kanalisation einleitet. Sie ist aber auch nicht Trägerin der Kanalisation. Bei der Einleitung aus einer Kanalisation ist Einleiter derjenige, der im maßgeblichen Zeitpunkt die Sachherrschaft über die Anlage hat, mit der das Abwasser dem Gewässer zugeführt wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 15.09.1998 – 9 A 2/96 –, juris RdNr. 5; Urt. v. 27.05.2003 – 9 A 3415/99 –, juris RdNr. 10; VG Magdeburg, Urt. v. 09.05.2012 – 9 A 21/11 –, juris RdNr. 26; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 9 RdNr. 12; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 9 RdNr. 49). Maßgeblich ist, wer auf das Einleiten in das Gewässer verantwortlich Einfluss nehmen kann (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 09.05.2012 – 9 A 21/11 – a.a.O.). Gemessen daran ist die Beigeladene Einleiter des Niederschlagswassers i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, da sie – was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt – Betreiber der Kanalisation ist und damit die tatsächliche Sachherrschaft über die auf ihren Grundstücken liegende Niederschlagswasserkanalisation ausüben kann. 11 Ohne Belang für die maßgebliche Frage, wer als Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG anzusehen ist, ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Frage, ob es sich bei den auf den Grundstücken der Beigeladenen befindlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen um eine "öffentliche Kanalisation" handelt. Für die Frage, ob eine "öffentliche Kanalisation" vorliegt, kommt es nicht darauf an, wer die Anlage betreibt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.03.2003 – 3 M 60/03 – n.v.; Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 7 RdNr. 22). Zwar wird es sich bei öffentlichen Abwasseranlagen i.S.d. § 58 WHG zumeist um kommunale Kanalisationsanlagen handeln. Öffentlich können aber auch privat betriebene Anlagen sein, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 58 RdNr. 7). Soweit es sich um eine öffentliche Abwasseranlage i.S.d. § 58 WHG mit einem privaten Betreiber handelt, ist dieser Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Gleiches gilt für eine private Abwasseranlage i.S.d. § 59 WHG. Auch deren Betreiber ist, sofern das Abwasser von dieser in ein Gewässer gelangt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG Einleiter und damit Gewässerbenutzer (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 59 RdNr. 5). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich bei der auf den Grundstücken der Beigeladenen befindlichen Niederschlagswasserkanalisation – wie die Klägerin meint – um eine "öffentliche Kanalisation" handelt oder ob diese – wofür aus Sicht des Senats einiges spricht – als private Abwasseranlage i.S.d. § 59 WHG einzustufen ist. Jedenfalls leitet die Beigeladene das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser als Betreiberin der Anlage in den G-Teich ein. Damit ist sie insoweit Gewässerbenutzer i.S.d. § 8 Abs. 1 WHG. 12 Zu Unrecht beruft sich die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.03.2003 – 3 M 60/03 –. Das Oberverwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss ausgeführt, unter einer "öffentlichen Kanalisation" im wasserrechtlichen Sinne seien auch private Anlagen zu verstehen, wenn sie Entwässerungsfunktionen für die Allgemeinheit wahrnehmen. Die Klägerin missversteht diese Entscheidung, soweit sie ihr die Aussage entnimmt, dass eine Gemeinde für das aus einer "öffentlichen Kanalisation" in ein Gewässer eingeleitete Abwasser stets als Einleiter anzusehen sei. Das trifft nicht zu. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18.03.2003 erging zu der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA in der Fassung vom 25.06.1992 (GVBl. S. 580) (AG AbwAG LSA a.F.). Nach dieser Vorschrift waren die Gemeinden u.a. für das aus der öffentlichen Kanalisation eingeleitete Abwasser abgabepflichtig. Die Vorschrift trug die amtliche Überschrift "Abgabepflicht für Dritte" und beruhte auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 2 Satz 1 AbwAG, wonach die Länder bestimmen können, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA a.F. sah somit eine Abgabepflicht der Gemeinden für aus der öffentlichen Kanalisation eingeleitetes Abwasser vor, obwohl die Gemeinden gerade nicht Einleiter waren. Die Regelung wurde durch Gesetz vom 16.12.2009 (GVBl. S. 708) gestrichen. Hiermit wollte der Gesetzgeber finanzielle Nachteile der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden und Abwasserzweckverbände verhindern, da die bisherige Bestimmung dazu führte, dass die Gemeinden/Zweckverbände auch für direkte Einleitungen in Gewässer aus privaten Kanalnetzen abgabepflichtig waren (vgl. LT-Drs. 5/1972, S. 42). Vor diesem Hintergrund kann der Einstufung einer Abwasseranlage als "öffentliche Kanalisation" i.S.d. § 6 Abs. 1 AG AbwAG LSA a.F. nichts für die Frage entnommen werden, wer als Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG anzusehen ist. 13 Unerheblich für die Eigenschaft als Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG ist ferner die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf das auf den Grundstücken der Beigeladenen anfallende Niederschlagswasser gemäß § 56 WHG i.V.m. § 79b WG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 21.03.2013 (GVBl. S. 116) abwasserbeseitigungspflichtig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bliebe die Beigeladene als Betreiber der Anlage Einleiter i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. 14 b) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, soweit die Klägerin den Widerruf der dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den G-Teich begehrt, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich insoweit auch dann keine veränderte Sichtweise, wenn die im Bereich des Einkaufszentrums (...) bestehenden technischen Anlagen als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen anzusehen sein sollten. Denn dies allein würde – wie oben ausgeführt – nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 WHG zu Gunsten der Klägerin erfüllt sind. 15 c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch den Hilfsantrag abgewiesen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis an die Klägerin nicht vorliegen. 16 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.). 17 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Die von der Klägerin formulierten Fragen 18 "Wird noch an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass auch private Anlagen als "öffentliche Kanalisation" im wasserrechtlichen Sinne gelten, wenn eine Entwässerungsfunktion für die Allgemeinheit wahrgenommen wird?" 19 und 20 "In welchen Fällen wird der in der Fragestellung 1 angesprochene Rechtsgrundsatz des Bestehens einer öffentlichen Kanalisation bei privaten Anlagen durchbrochen?" 21 rechtfertigen die Zulassung der Berufung bereits deshalb nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Die Frage, ob es sich bei der auf den Grundstücken der Beigeladenen befindlichen Niederschlagswasserkanalisation um eine "öffentliche Kanalisation" handelt, ist für die hier maßgebliche Frage, wer als Gewässerbenutzer i.S.d. § 8 Abs. 1 WHG anzusehen ist, ohne Belang. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.