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Urteil

9 A 495/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.9A495.06.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in ihrem Stadtgebiet die öffentliche Abwasserbeseitigung. Mit dem Kanalisationsnetz 01 werden die Kernstadt, der Ortsteil C. , das Industriegebiet West, F. und L. im Mischsystem entwässert (Mischwasserkanalnetz Nr. 766 044/01). Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 27. März 2003 für das Veranlagungsjahr 2002 Abgabefreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003 setzte das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (Landesumweltamt) die Abwasserabgabe für das o. g. Kanalisationsnetz auf 101.017,99 EUR fest und führte zur Begründung aus, das Kanalisationsnetz der Klägerin entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW. Das Landesumweltamt wies den rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 zurück. Zur Begründung führte es aus, für die Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle der Klägerin lägen nicht die nach § 73 Abs. 2 LWG NRW i. V. m. Nr. 8 der Anlage zu § 2 SüwV Kan erforderlichen Drosselkalibrierungen vor. Die Überprüfungen, welche die Klägerin durch eine Fachfirma habe vornehmen lassen, entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, die Befreiungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW lägen vor. Die Mehrzahl ihrer Entlastungsanlagen sei mit gesteuerten Drosselorganen ausgestattet, die mit magnetisch- induktiven Durchflussmessgeräten arbeiteten. Da für diese Messeinrichtungen keine Kennlinien existierten und auch bauartbedingt nicht existieren könnten, liefen für sie die Anforderungen der Nr. 8 der Anlage zu § 2 SüwV Kan leer. Die einschlägigen Anforderungen an eine Drosseleinrichtung für Regenrückhaltebecken und Regenüberläufe seien damit erfüllt. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass im Einklang mit der genannten Vorschrift eine hydraulische Drosselkalibrierung erforderlich sei, habe sie diese Vorgaben eingehalten. Die Durchflussmessgeräte beruhten auf einer Messung des durchfließenden Abwasserstroms und steuerten damit einen beweglichen Regelschieber, sodass der Drosselabfluss nahezu konstant gehalten werden könne. Die magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräte würden einmal jährlich vom Hersteller gewartet, geprüft und geeicht. Die Messwerte selbst würden im zentralen Leitsystem der Zentralkläranlage stetig visualisiert und dokumentiert. Entsprechende Dokumentationen lägen für 2002 für nahezu alle Entlastungsanlagen vor. Da das Leitsystem im Jahr 2002 noch im Aufbau gewesen sei, sei eine lückenlose Erfassung jedoch nicht möglich gewesen. Aufgrund der technischen Funktionsweise sei es auch unmöglich, Vergleichskurven (Kennlinien) zu entwickeln. Die magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräte würden die jeweilige Durchflussmenge erfassen. Diese werde mit dem Sollwert in der speicherprogrammierbaren Steuerung verglichen, bei einer Abweichung werde die Schieberstellung mit dem Ziel verändert, den Sollabfluss möglichst genau einzuhalten. Dies sei ein dynamischer Prozess, der nicht mit einer Vergleichskurve messbar sei. Im Übrigen sei das Verhalten des Landesumweltamt widersprüchlich, da das staatliche Umweltamt N1. die gesamte neue Kläranlage abgenommen und dabei auch die eigens angesprochene Kalibrierung der Drosselorgane nicht beanstandet habe. Auch habe das staatliche Umweltamt N. den Selbstüberwachungsbericht für das Jahr 2002 entgegen genommen, ohne sie zur Neuanlage der Drosselkalibrierungen aufzufordern. Darüber hinaus sei die Selbstüberwachungsverordnung Kanal im Hinblick auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht hinreichend bestimmt. Die ausgesprochene Empfehlung, die hessische Abwassereigenkontrollverordnung zu beachten, helfe insoweit nicht weiter. Diese sei nicht auf die Selbstüberwachungsverordnung Kanal abgestimmt und im Übrigen in Nordrhein-Westfalen nicht verbindlich. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 zu verpflichten, dem Antrag auf Abgabefreiheit vom 27. März 2003 stattzugeben. Das zunächst beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass eine hydraulische Kalibrierung an sämtlichen relevanten Drosseleinrichtungen vorgenommen worden sei. Das gesamte System der Drosseleinrichtung (Messgerät und Drosselorgan) sei zu kalibrieren, also im Vorhinein zu justieren. Unabhängig davon erfülle die von der Klägerin durchgeführte Kontrolle der Drosselorgane nicht die Anforderungen an eine hydraulische Drosselkalibrierung durch Kennlinienüberprüfung. Diese Kennlinie sei eine graphische Darstellung des technischen Zusammenhangs zweier veränderlicher Kenngrößen eines Bauteils, konkret der Kenngrößen Drosselabfluss und des oberhalb liegenden Wasserdrucks. Eine rein elektronische Prüfung und Plausibilitätskontrolle der Messwerte erfülle diese Anforderungen nicht. Ein widersprüchliches Verhalten des staatlichen Umweltamtes N. sei nicht festzustellen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2002 grundsätzlich abgabepflichtig. Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit lägen nicht vor, da das Kanalisationsnetz nicht den Regeln der Technik entsprochen habe, wozu die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1995) sowie gemäß Nr. 2 dieses Runderlasses die Selbstüberwachungsverordnung Kanal gehörten. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin installierten Messeinrichtungen eine hydraulische Drosselkalibrierung darstellten oder ihr zumindest gleichstünden, schon deshalb, weil nach ihren eigenen Angaben nur die Mehrzahl ihrer Entlastungsanlagen mit entsprechenden Messeinrichtungen versehen sei und im Übrigen auch nur für nahezu alle Entlastungsanlagen dokumentierte Ablaufkurven vorlägen. Die Kontrolleinrichtungen der Klägerin stellten keine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen durch Kennlinienüberprüfung im Sinne der - hinreichend bestimmten - Nr. 8 der Anlage zu § 2 SüwV Kan dar. Mit der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, es habe keine verfassungsrechtlich ausreichende Ermächtigung des damaligen Landesumweltamtes zur Abwasserabgabenfestsetzung bestanden. Selbst wenn die Zuständigkeitsverordnung gegolten hätte, habe keine Prüfungszuständigkeit für die wasserrechtlichen Tatbestandsmerkmale des § 73 Abs. 2 LWG NRW bestanden. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW lägen vor. Die formularmäßige Abgabeerklärung indiziere den Anspruch auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe. Eine fiktive materiell-rechtliche Prüfung bestätige dies. Die Selbstüberwachungsverordnung Kanal habe im Rahmen des § 73 Abs. 2 LWG NRW keine abwasserabgabenrechtliche Relevanz. Auch eine fiktive Anwendbarkeit der Verordnung führe nicht zum Ausschluss des Anspruchs aus § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW. Es bestünden Zweifel, ob die nationalen technischen Vorschriften den europarechtlichen Vorgaben entsprächen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen vom 23. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 aufzuheben. Die Beklagte als Funktionsnachfolgerin des Landesumweltamtes beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung ergänzend vor, die wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen für das Kanalnetz änderten nichts daran, dass diese Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entsprochen habe. Eine Feststellungswirkung für die abgaberechtliche Beurteilung bestehe nicht. Die Anforderungen der maßgeblichen Selbstüberwachungsverordnung Kanal seien nicht eingehalten. Die Klägerin habe nicht ihr gesamtes Niederschlagswasserbehandlungssystem mit Messeinrichtungen versehen. Damit fehle zumindest die erforderliche und auch ohne weiteres mögliche lückenlose Kontrollmöglichkeit anhand einer Vergleichskurve. Mit einer hydraulischen Drosselkalibrierung habe es nichts zu tun, wenn die Klägerin mit ihrer Mess- und Regeltechnik eine Fernüberwachung des gesamten Kanalsystems vornehme und damit eine ständige Funktionskontrolle von Anlagen- und Maschinenteilen durchführe. Eine Prüfung des Zusammenspiels zwischen Drossel und magnetisch-induktivem Messgerät und eine entsprechende Einstellung der gesamten Drosseleinrichtung sei nicht erfolgt. Gegen EU- Recht (Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998) sei nicht verstoßen worden; die Richtlinie sei nicht einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesumweltamtes vom 23. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2004 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abwasserabgabe ist durch das Landesumweltamt für das Veranlagungsjahr 2002 zu Recht auf 101.017,99 EUR festgesetzt worden (§§ 1, 7, 9 und 11 AbwAG). Das Amt war die für die Festsetzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW zuständige Behörde (Nr. 23.1.122 der Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten u. a. auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 - ZustVOtU - (GV. NRW. S. 360) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 282)). Im Rahmen dieser Festsetzungszuständigkeit war das Landesumweltamt zwangsläufig auch zur Entscheidung über den Antrag auf Abgabefreiheit gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW zuständig. Es gibt keine normativen Ansatzpunkte dafür, dass anstelle des Landesumweltamtes eine Wasserbehörde zur isolierten Entscheidung über einen solchen Antrag berufen wäre. Vielmehr bleibt nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 LWG NRW die Einleitung unter den dort genannten Voraussetzungen abgabefrei; damit ist die Festsetzung der Abwasserabgabe angesprochen. Bleibt ein bestimmtes Verhalten abgabefrei, darf nicht mehr auf einen positiven Betrag festgesetzt werden. Die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW ist anders als der Erlass nicht als gesondertes Verfahren ausgestaltet. Überdies weist § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW nicht - vergleichbar mit § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW - auf eine „zuständige Behörde" hin; dementsprechend findet sich in der Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes keine abweichende Kompetenzzuweisung für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW. Die von der Klägerin bemühten Postulate der Einheit der Rechtsordnung und der Widerspruchsfreiheit der öffentlichen Verwaltung werden durch die einheitliche Zuweisung der Festsetzungskompetenz von Abwasserabgaben zugunsten des Landesumweltamtes nicht berührt. Ob die Zuweisung einer isolierten Zuständigkeit zugunsten einer Wasserbehörde für Fragen, die im Zusammenhang mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW stehen, aus fachlicher Sicht vorteilhafter gewesen wäre, ist als organisationsrechtliche Entscheidung allein der Beurteilung des hierfür zuständigen Normgebers vorbehalten. Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung beruht auf § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW. Hiernach bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich zuständig ist, wenn das Land Bundesrecht - wie hier das Abwasserabgabengesetz - durchzuführen hat. Diese Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 77 Satz 1 Verf NRW, wonach die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgt. Art. 77 Satz 1 Verf NRW stellt einen gesetzlichen Vorbehalt für Organisationsaufgaben von allgemeiner und grundlegender Bedeutung auf. Der Landesgesetzgeber ist dem mit dem Erlass des Landesorganisationsgesetzes gerecht geworden. Dies war auch die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum LOG NRW vom 28. Februar 1961, LT-Drs. 4/485. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, im Übrigen die Delegation auf den Verordnungsgeber vorzusehen. Nur Entscheidungen, die der Organisation durch Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Behördentypen allgemeine Gestalt verleihen, fallen dem Gesetzgeber zu, während alle übrigen Organisationsmaßnahmen nicht typisierenden Charakters, wie hier die Zuweisung einzelner Wahrnehmungszuständigkeiten, in den Entscheidungsbereich der Exekutive fallen. Vgl. Nedden, Geltung des Gesetzesvorbehalts für die Festlegung behördlicher Zuständigkeiten?, VR 1985, S. 370 f.; Finger, Vollzug des Abwasserabgabenrechts in Nordrhein-Westfalen: Zur Zuständigkeit der Festsetzungsbehörde nach der ZustVOtU, ZfW 2007, S. 192 f.; Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verf. NRW, 2002, Art. 77 Rn. 6 ff.; Schmidt-Aßmann, Verwaltungsorganisation zwischen parlamentarischer Steuerung und exekutivischer Organisationsgewalt, in: Festschrift für H. P. Ipsen, 1977, S. 342; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1969 - III A 301/66 -, DÖV 1970, 607, 608. Die Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes genügt auch, soweit hier von rechtlichem Interesse, ihrerseits den rechtlichen Anforderungen. Die Anhörung der zuständigen Ausschüsse ist ausweislich der Präambel (GV. NRW. 1995, S. 282) erfolgt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW). Die erlassende Stelle, die Landesregierung, ist abschließend bezeichnet, wie den Veröffentlichungsfassungen sowohl der Ausgangsverordnung als auch der ersten Änderungsverordnung (GV. NRW. 1994, S. 415; 1995, S. 468) entnommen werden kann (Art. 71 Abs. 2 Verf NRW). In der Änderungsverordnung ist die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW angegeben (Art. 70 Satz 3 Verf NRW), wobei es den verfassungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügt, dass die Angabe in der Präambel zur Verordnung erfolgt. Vgl. GV. NRW. 1995, S. 436; zuvor in der Ausgangsverordnung, welche die Positionen 20 und 21 (WHG und AbwAG) noch nicht belegt hatte, noch unter Art. IX, GV. NRW. 1994, S. 414, ohne Hinweis auf § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW. Die Wendung „in der Verordnung" im Sinne des Art. 70 Satz 3 Verf NRW bezieht sich auf die nach Maßgabe des Art. 71 Abs. 2 Verf NRW im Gesetzblatt verkündete Fassung. An welcher Stelle des Gesetzeswerks dem Zitiergebot gesetzestechnisch Rechnung getragen wird, ist, solange der Besinnungsfunktion Rechnung getragen wird, unerheblich. Soweit unterschiedliche Teile der Verordnung auf verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen beruhen, ist es ausreichend, wenn - wie hier - alle relevanten Rechtsgrundlagen in einer vollständigen Zusammenstellung aufgelistet werden. Vgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verf. NRW, 2002, Art. 70 Rn. 28; Geller/Kleinrahm/Dickers-bach/Kühne, Die Verf. des Landes NRW, 3. Aufl., 2. EL 1994, Art. 70 Anm. 15, jeweils m. w. N.; vgl. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 19 Rn. 31 m. w. N. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW in der maßgeblichen Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) für die mit Antrag vom 27. März 2003 begehrte Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser für das Jahr 2002 liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht der Klägerin ohne rechtlichen Belang, ob sie als an Gesetz und Recht gebundene Trägerin öffentlicher Gewalt bei der Antragstellung die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen erklärt hat. Auch ist unerheblich, ob im Jahr 2002 wasserbehördliche Beanstandungen hinsichtlich des Kanalisationsnetzes vorgelegen haben. Die Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen ist nur notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Abgabefreiheit (§ 73 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW). Auch vorliegende Erlaubnisse oder Genehmigungen sind für die Frage der Erfüllung des Abwasserabgabentatbestands im Veranlagungsjahr ohne Bedeutung. Eine über die wasserrechtliche Gestaltungswirkung hinausgehende, andere rechtliche Zusammenhänge erfassende Feststellungswirkung könnte der Erlaubnis nur auf Grund einer - hier nicht bestehenden - gesetzlichen Vorschrift zukommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, NVwZ-RR 2006, 639, m. w. N.; Beschluss vom 16. Mai 2003 - 9 A 626/00 -, NVwZ-RR 2003, 777. Maßgeblich ist hiernach allein, ob die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 73 Abs. 2 LWG NRW tatsächlich erfüllt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 AbwAG) auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb bezogen auf die Verhältnisse am 30. Juni des Kalenderjahres den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen. § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW bestimmt, dass die gemäß § 18b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen sind, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Gemäß Nr. 2 Abs. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1995 - IV B 6 - 031 002 0201 - (MBl. 1995, S. 250) zu den Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (im Folgenden: Runderlass) sind die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes, zu denen u.a. Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle gehören, regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 der „Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan)" vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. S. 64) durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2004 - 9 A 3060/02 -. Unerheblich ist, dass Kanalisationsnetze seit der Änderung des § 58 Abs. 1 LWG NRW durch das Gesetz vom 7. März 1995, GV. NRW. S. 248, nicht mehr genehmigungspflichtig sind. Das vorliegend bereits vorhandene Kanalisationsnetz ist von dieser Änderung nicht betroffen. Die vom Betreiber an den einzelnen Bauwerken durchzuführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen und ihre zeitliche Durchführung ergeben sich aus der Anlage, die ihrerseits wiederum an das Ergebnis der Prüfung nach § 2 SüwV Kan anschließen. Unschädlich ist, dass die Selbstüberwachungsverordnung Kanal ihrerseits auf der Ermächtigung des § 61 Abs. 2 LWG NRW (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) beruht. Dem ermächtigten Erlassgeber steht es - wie geschehen - frei, konkrete Regelungen des Verordnungsgebers in der Anlage zum Runderlass in Bezug zu nehmen und auf diese Weise zum Anknüpfungspunkt seines eigenen Regelungswerks zu machen. Sofern die Klägerin eine Unstimmigkeit darin sieht, dass die Selbstüberwachungsverordnung Kanal ihrerseits zahlreiche Ausnahmen enthalte und bereits nach der gesetzlichen Ermächtigung in § 61 Abs. 3 LWG NRW nicht auf eine umfassende Geltung angelegt sei, sind hiermit durchgreifende Bedenken an dem vom Erlassgeber gewählten Weg der Bezugnahme nicht aufgeworfen. § 73 Abs. 2 LWG NRW vermittelt eine Begünstigung des grundsätzlich Abgabepflichtigen. Es steht diesem frei, von dieser durch Erfüllung der entsprechenden Vorgaben Gebrauch zu machen. Überwacht er seine Abwasseranlagen - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der von der Selbstüberwachungsverordnung Kanal vorgesehenen Weise, steht ihm die Begünstigung nicht zu; hält er sich - ggf. überobligationsgemäß - an die aufgestellten Vorgaben, kann er die Befreiung in Anspruch nehmen. Dies korrespondiert mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW, wonach die Abgabefreiheit (nur) auf Antrag gewährt wird. Die Klägerin hat die im Runderlass festgelegten Regeln der Technik nicht erfüllt; ob es sich um solche handelt, die allgemein anerkannt sind, ist unerheblich. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW fordert für die Gewährung der Abgabefreiheit zunächst, dass die Abwasserbeseitigungsanlage und ihr Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG - dort insbesondere Satz 2: den sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik - entsprechen. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der in Betracht kommenden Regeln der Technik des § 57 Abs. 1 LWG NRW, wie sie insbesondere durch Erlass eingeführt werden. Es muss sich hierbei nicht zwangsläufig um allgemein anerkannte Regeln handeln. Im Rahmen seines Ermessens steht es dem Erlassgeber frei, welche Regeln der Technik er aufstellen will, um dem grundsätzlich Abgabepflichtigen aus übergeordneten Interessen die Möglichkeit der Abgabefreiheit zu gewähren. Es steht ihm auch frei, über die Rahmenvorgaben des § 18b WHG hinaus strengere Maßstäbe aufzustellen. Dass dieses auch der gesetzlichen Intention zugrunde liegt, belegt § 57 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW, wonach Abwasserbehandlungsanlagen nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung oder in der Genehmigung zur Indirekteinleitung festgelegten Werte, mindestens jedoch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Werte, im Ablauf einzuhalten. Vergleichbar differenziert § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Eine Grenze des Ausgestaltungsermessens des Erlassgebers dürfte nur dort zu ziehen sein, wo sich die Forderung nach der Einhaltung einer Regel der Technik im Gesamtzusammenhang des Regelungswerks „Abwasserabgabenrecht" schlechterdings nicht rechtfertigen ließe. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Regeln der Technik sind solche, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegen-stand haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 -, ZfW 1999, 186. Zu einem den Regeln der Technik entsprechenden Betrieb der Anlagen gehören deren ordnungsgemäße Wartung und die Instandhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Vgl. Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Loseblattkommentar, Band 1, Stand Juni 2008, § 18b WHG Rdnrn. 7 und 9. Stellt der Erlassgeber Anforderungen an die ordnungsgemäße Wartung und die Instandhaltung im Wege der Forderung nach einer hydraulischen Kalibrierung der Drosseleinrichtungen bei Regenklärbecken u. a., ist ihm dies im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens, das allein auf eine Begünstigung - die Gewährung einer ausnahmsweisen Abgabefreiheit - zielt, nicht verwehrt. Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal hat die Klägerin nicht eingehalten. Gemäß § 2 Abs. 1 SüwV Kan hat der Betreiber die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SüwV Kan auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 SüwV Kan aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der - hier allein relevanten - Nr. 8 der Anlage, wonach bei Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken alle fünf Jahre eine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen im Wege einer Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers vorzunehmen ist. Diese fünf Jahre waren am 30. Juni 2002 jedenfalls für die überwiegende Mehrzahl der Bauwerke abgelaufen. Der Fristlauf beginnt für bereits vorhandene Einrichtungen (hier nach Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan) mit dem Inkrafttreten der Selbstüberwachungsverordnung Kanal, dem 1. Januar 1996. Für später in Betrieb genommene läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die über den oben bezeichneten Runderlass i. V. m. der Selbstüberwachungsverordnung Kanal vermittelten Anforderungen an die Abgabefreiheit sind hinreichend bestimmt oder jedenfalls - was ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist - bestimmbar. Nr. 8 der Anlage zu § 2 Abs. 1 SüwV Kan versteht unter einer hydraulischen Drosselkalibrierung eine messtechnische Kontrolle des Abflusses aus der Drossel unter realen Betriebsbedingungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 9 A 1841/04 -. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus Nr. 8 des Runderlasses, der an die gemäß § 2 SüwV Kan festgestellte fehlerhafte Einstellung der Durchflussmenge unter Betriebsbedingungen anknüpft. So sind bei Fehlern in der Drossel-/Mengenregelung die Drosseln unverzüglich neu einzustellen, zu warten oder instandzusetzen (Nr. 8, 2. Spalte, 2. Zeile). Liegen Abweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20% vom Sollwert vor, ist die Drosseleinrichtung innerhalb eines Jahres zu sanieren (Nr. 8, 2. Spalte, 6. Zeile). Es steht bereits nach den Angaben der Klägerin fest, dass eine messtechnische Kontrolle des Abflusses aus den Drosseln unter realen Betriebsbedingungen im Jahr 2002 im gesamten Kanalisationsnetz nicht vorgenommen worden ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anforderung „hydraulische Drosselkalibrierung" sind auch nicht dadurch aufgeworfen, dass die konkrete Art und Weise ihrer Durchführung nicht normativ festgelegt worden ist. Einer solchen Festlegung hat es nicht bedurft. Es belastet die Normunterworfenen nicht, wenn sie aus mehreren technisch möglichen Verfahren einer hydraulischen Drosselkalibrierung eine beliebige auswählen können. Ohne rechtlichen Belang ist es schließlich, welche technischen Hinweise zur hy- draulischen Drosselkalibrierung in einem hessischen Merkblatt des Jahres 2001 enthalten gewesen sind und wann dieses in Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden ist. Die von der Klägerin einzuhaltenden Anforderungen ergaben sich bereits aus den oben dargelegten landesrechtlichen Vorgaben. Ein Verstoß gegen EU-Recht ist nicht ersichtlich. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - 98/34/EG - vom 22. Juni 1998 (L 204/37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG vom 20. Juli 1998 (L 217/18) ist bereits thematisch nicht einschlägig. Einwände gegen die Höhe der Festsetzung hat die Klägerin nicht vorgebracht; sie sind auch nicht ersichtlich. Dementsprechend wird auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.