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Beschluss

9 A 4564/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1028.9A4564.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 386.015,14 Euro (= früher 754.980,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 386.015,14 Euro (= früher 754.980,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung wegen der zunächst geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) kommt nicht in Betracht, weil der Zulassungsantrag insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt. Wer sich auf den genannten Zulassungsgrund beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, denn die Klägerin macht bezogen auf diesen Zulassungsgrund lediglich Ausführungen zu einzelnen Begründungselementen des Verwaltungsgerichts und stellt dem ihre - hiervon abweichenden - Auffassungen entgegen, mündend in der Feststellung, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorlägen. Dass aber die Rechtssache wegen der in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen (zugleich) "besonders" schwierig sei, ist nicht dargelegt. Der in der Sache geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Der Vortrag der Klägerin, maßgeblicher Ort für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten sei das Gewässer unterhalb der Flusskläranlage, begründet keine ernstlichen Zweifel im oben ausgeführten Sinn. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend für die Höhe der Abgabe (außer für die Schadstoffparameter CSB, Stickstoff und Phosphor) auf die Schadeinheitenzahl unmittelbar an der Einleitungsstelle abzustellen sei, sind nicht zu beanstanden. Etwas Anderes folgt nicht aus §§ 3 Abs. 2, 9 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990, BGBl. I S. 2432 (AbwAG 1991) i.V.m. § 69 Abs. 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV NRW S. 384, (LWG 1989) und § 4 der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche der Flusskläranlagen Emscher-Mündungsklärwerk, Klärwerk Kleine Emscher und Klärwerk Alte Emscher und der Orte für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten sowie zur Übertragung der Abwasserabgabepflicht der Schmutzwassereinleitungen innerhalb dieser Einzugsbereiche auf die Emschergenossenschaft vom 28. November 1980, Sonderbeilage zum Abl. Reg. Ddf., Nr. 51/1980 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 15. November 1990, Abl. Reg. Ddf. 1990, S. 275 (FlusskläranlagenVO). Nach § 3 Abs. 2 AbwAG 1991 richtet sich die Abgabe (nur) "in den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen)" nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbwAG 1991 nicht schon dann gegeben, wenn eine Flusskläranlage vorhanden ist, die das Gewässer, in das die Klägerin einleitet, im weiteren Verlauf reinigt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, steht einer solchen Annahme bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Danach wird nicht bloß an die Existenz einer Flusskläranlage angeknüpft - dann hätte eine Formulierung wie "Bei Flusskläranlagen richtet sich ..." völlig genügt - ; die Vorschrift verweist vielmehr ausdrücklich auf die Fälle des § 9 Abs. 3 AbwAG 1991. Diese Verweisung kann allein bedeuten, dass die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 AbwAG 1991 nur eingreifen soll, wenn und soweit von der in § 9 Abs. 3 AbwAG 1991 vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung der Abgabepflicht durch den Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht worden ist. Vgl. Siedler-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Stand 1. März 2002, § 3 AbwAG Rn. 28; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 48; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BT-Drs. 7/2272, S. 35 (zu § 16 des Regierungsentwurfs). Sinn und Zweck von § 3 Abs. 2 AbwAG 1991 gebietet keine andere Auslegung. Das Gegenteil ist der Fall. Ort der Schadstoffmessung und Übertragung der Abgabenpflicht können nicht isoliert betrachtet werden, sondern stehen in engem Zusammenhang. Bliebe es trotz Übertragung der Abgabepflicht auf den Betreiber der Flusskläranlage nach § 9 Abs. 3 AbwAG 1991 i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht bei der Grundregelung der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 AbwAG 1991, würde der Betreiber der Flusskläranlage nach den hohen Werten an der Einleitungsstelle der einzelnen Abwasserströme veranlagt, ohne dass eine von ihm erbrachte Reinigungsleistung berücksichtigt werden könnte. Dies erschien nicht sachgerecht zu sein. Außerdem würde es - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hingewiesen hat - in der Tat keinen Sinn machen, es für den Fall des Untätigbleibens des Landesgesetzgebers i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 bei der subjektiven Abgabepflicht des Direkteinleiters nach § 9 Abs. 1 AbwAG 1991 zu belassen, zugleich aber zu seinen Gunsten einen Messpunkt unterhalb der Flusskläranlage, d.h. nach Vermischung des Abwassers mit dem Flusswasser und nach Klärung, für maßgeblich zu erklären. Hierfür gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, da der Direkteinleiter zu der so erreichten Minderung der Schadeinheiten unmittelbar in keiner Weise beigetragen hat. Das gilt zumal angesichts dessen, dass das Abwasserabgabengesetz der Flankierung des wasserrechtlichen Vollzuges dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -. Durch die Abgabe soll nämlich mittelbar Druck auf den Einleiter ausgeübt werden, die Schadstoffbelastung des Schmutzwassers zurück zu führen. Dieses Ziel kann regelmäßig nur erreicht werden, wenn das Abgabenrecht an der Stelle einsetzt, an der die wasserrechtlichen Anforderungen zu erfüllen sind, d.h. dort, wo das mit gefährlichen Stoffen belastete Abwasser eingeleitet wird. Folgte man der Auffassung der Klägerin, fehlte hingegen trotz subjektiver Abgabepflicht jeder abgabenrechtliche Reiz für den Einleiter gefährlicher Stoffe, diese vor der Einleitung in das Gewässer, welches zur Flusskläranlage gelangt, (weiter) zu reinigen. Der von der Klägerin angestellte Vergleich der "Klärleistung" einer Flusskläranlage mit der einer Kläranlage, der Abwasser aus einer geschlossenen Kanalisation zugeführt wird, führt nicht weiter. Es fehlt bereits - soweit abgabenrechtlich von Belang - an der von der Klägerin angenommenen Gleichartigkeit der Reinigungsleistung. Flusskläranlagen kommt nicht die Eigenschaft von Abwasserbehandlungsanlagen zu, denn sie dienen nicht dazu, i.S.d. § 2 Abs. 3 AbwAG 1991 die Schädlichkeit von Abwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 AbwAG 1991 zu vermindern oder zu beseitigen; vielmehr wird in ihnen - grundsätzlich abwasserabgabeneutral - Wasser eines Gewässers gereinigt. Denn das zum Zweck der Reinigung aus dem Gewässer (hier: der Emscher) entnommene Wasser ist kein Abwasser, sondern bleibt Wasser eines Gewässers; erst recht gilt dies für die Einleitung des Wassers in das Gewässer nach dessen Reinigung in der Flusskläranlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 -; Berendes, a.a.O., S. 130; Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 110: Aber auch aus weiteren Gründen kann nicht, wie die Klägerin meint, von einer gleich hohen "Klärleistung" einer konventionellen Kläranlage und einer Flusskläranlage ausgegangen werden: Wird das in einer geschlossenen Kanalisation einer Kläranlage zugeführte Abwasser in der Regel unverdünnt oder allenfalls leicht verdünnt dort ankommen, ist dies bei Einleitung von Abwasser in einen Fluss und anschließender Reinigung durch ein im weiteren Flussverlauf eingerichtetes Flussklärwerk gerade nicht der Fall; hier erfolgt schon auf der Strecke von der Einleitungsstelle bis zum Einlauf des Flusses in das Mündungsklärwerk durch die Vermischung des Abwassers mit dem Flusswasser ohne Zutun des Einleiters oder des Betreibers der Flusskläranlage eine gewisse Selbstreinigung oder "Vorklärung" im Sinne einer Verdünnung der Schadstoffkonzentrationen. Vgl. Siedler-Zeitler-Dahme, a.a.O. § 3 AbwAG Rn. 27; Nisipeanu, a.a.O., S. 110. Für ihre gegenteilige Behauptung ist die Klägerin nachvollziehbare Anhaltspunkte schuldig geblieben. Soweit es um die hier streitigen Schadstoffparameter Hg, Pb, Cu und GF geht, liegt eine Übertragung der Abgabepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 1 LWG 1989 und § 4 Abs. 1 FlusskläranlagenVO nicht vor. Insoweit hat das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung des § 9 Abs. 3 AbwAG 1991 keinen Gebrauch gemacht, sondern die Übertragung (anders als z.T. für frühere Veranlagungszeiträume) - vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 9. November 1989, Abl. Reg. Ddf. Nr. 46/1989, war die Abgabepflicht für Schmutzwasser im Einzugsbereich der Flusskläranlage ohne jede Einschränkung auf die Betreiberin übertragen - durch § 69 Abs. 4 Satz 1 LWG 1989 und hiermit korrespondierend durch § 4 Abs. 1 Satz 1 FlusskläranlagenVO bei Schmutzwassereinleitungen allein auf den Teil der Abwasserabgabe beschränkt, der sich nach der Zahl der Schadeinheiten für CSB, Phosphor und Stickstoff bestimmt. Dass § 9 Abs. 3 Satz 1 AbwAG 1991 i.V.m. § 69 Abs. 4 LWG 1989 eine derart nach Schadstoffparametern differenzierende Übertragung der Abgabepflicht auf den Betreiber der Flusskläranlage zulässt, hat schon das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Von weiteren Ausführungen hierzu wird daher abgesehen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin zur angeblichen Unsachgemäßheit der Nichtaufnahme des Schadstoffparameters GF in die Flusskläranlagenverordnung; dass die Basis dieser Auffassung der Klägerin - die angebliche Vergleichbarkeit der Klärleistung einer Flusskläranlage mit der einer Kläranlage, der Abwasser aus einer geschlossenen Kanalisation zugeführt wird - nicht zutrifft, ist bereits ausgeführt worden. Angesichts der hiernach zulässigerweise auf die genannten Parameter beschränkten Übertragung der Abgabepflicht auf die (Klägerin als) Flusskläranlagenbetreiberin bleibt es hinsichtlich der übrigen Schadstoffeinleitungen, wie sie hier der Abgabenerhebung zugrunde liegen, bei den Grundregeln der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 AbwAG 1991, d.h. bei der Abgabepflicht des Einleiters und der Ermittlung der Schadstoffeinheiten an der Einleitungsstelle. Letztlich vermögen auch die Angriffe der Klägerin nicht durchzugreifen, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu richten, dass die Schätzung der Höhe der Schadeinheiten für die o.g. Schadstoffe nicht zu beanstanden sei. Eine Schätzung beinhaltet zwangsläufig ein wertendes Moment. Wegen der fehlenden Bescheid-, Erklärungs- und behördlichen Überwachungswerte ist aufgrund anderer Anhaltspunkte ein Ergebnis zu ermitteln, das nur ein hohes Maß Wahrscheinlichkeit für sich haben muss. Daraus ergibt sich notwendigerweise ein Beurteilungsspielraum der schätzenden Behörde, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat und aus dem folgt, dass das Gericht nicht seine eigene Schätzung anstelle derjenigen der Behörde setzen darf, und zwar sowohl hinsichtlich des Weges der Schätzung als auch bezüglich der Plausibilität des erzielten Ergebnisses. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 47.86 -, BVerwGE 80, 73 und vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, NWVBl. 2001, 298; Siedler-Zeitler-Dahme, a.a.O., § 6 Rn. 20; Berendes, a.a.O., S. 114; Nisipeanu, a.a.O., S. 73. In derartigen Fällen beschränkt sich entsprechend § 113 Abs. 1 VwGO die Prüfungsbefugnis der Gerichte auf die Vertretbarkeit des angewandten Schätzungsverfahrens und die Plausibilität der erzielten Ergebnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Behörde zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, aufwändige Aufklärungsarbeit zu leisten. Vgl. Berendes, a.a.O., S. 114. Hiervon ausgehend lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Schätzung entnehmen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu bemängeln, dass der Beklagte bei seiner Schätzung auch Werte aus dem Jahr 1994 (und damit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) mit berücksichtigt hat. Die Klägerin selbst bestreitet nicht, dass die Berücksichtigung von Messwerten aus mehreren Jahren grundsätzlich eine solidere Tatsachenbasis für eine Schätzung bietet, also im o.g. Sinne generell "vertretbar" ist. Es lässt sich auch nicht beanstanden, dass die Beklagte die jeweils drei Messwerte aus dem Veranlagungsjahr nicht für ausreichend erachtet und deshalb auch solche aus Folgezeiträumen berücksichtigt hat. Wie schon das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, reichen drei Messergebnisse für ein tragfähiges Ergebnis einer behördlichen Überwachung und erst recht einer eigenen Überwachung des Einleiters regelmäßig nicht aus. Hieran anknüpfend ist es gut vertretbar, bei der Schätzung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG 1991 Messergebnisse eines Folgezeitraums mit zu berücksichtigen. Etwas Anderes hat hier nicht deshalb zu gelten, weil - wie die Klägerin behauptet - die in 1994 von ihr selbst festgestellten Werte deutlich über denen des Vorjahres gelegen hätten und deshalb für das Veranlagungsjahr 1993 nicht herangezogen werden dürften. Vor dem Hintergrund, dass nach der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersicht die Ergebnisse der Eigenmessungen in den Jahren 1993 bis 1995 mitunter stark von einander abweichen, ist es durchaus möglich, dass die wenigen Messungen innerhalb von drei Monaten des Veranlagungsjahres 1993 nur zufällig für die Klägerin günstig ausgefallen sind. Damit ist zugleich nicht dargelegt, worauf es im Hinblick auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils letztlich allein ankommen kann, dass die Schätzung mangels Tragfähigkeit bzw. Plausibilität im Ergebnis zu beanstanden ist. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Sache entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat, weil es zur Klärung der der Sache nach angesprochenen Fragestellungen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, diese sich vielmehr ohne Weiteres aus dem Gesetz und anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).