Urteil
9 A 2229/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1218.9A2229.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin leitete 1995 zusammen mit auf ihrem Betriebsgelände anfallendem gewerblichem Abwasser, Sanitärabwasser und Kühlwasser auch Niederschlagswasser nach Behandlung in ihrer Werkskläranlage über eine Mischwasserkanalisation in den Rhein ein. Diese Einleitung war durch wasserrechtliche Erlaubnis (Zulassung vorzeitigen Beginns) der Bezirksregierung Köln vom 29. Dezember 1988 legitimiert, die in der Folgezeit mehrfach - u.a. durch Bescheid vom 29. April 1993 - geändert worden war. Für das Veranlagungsjahr 1995 galt danach u.a. ein Überwachungswert von 140 mg/l für den Schadstoffparameter "chemischer Sauerstoffbedarf" (CSB). Bereits 1990 hatte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf Erteilung einer Einleitungserlaubnis gestellt, den sie im Februar 1992 im Hinblick auf das Inkrafttreten des Anhangs 22 zur Rahmenabwasserverwaltungsvorschrift (Rahmen-AbwasserVwV) dahin aktualisierte, dass für CSB ein Überwachungswert von 100 mg/l festgelegt werden solle; im November 1994 überarbeitete sie den Antrag und modifizierte ihn schließlich unter dem 3. März 1995 erneut. Hiermit begehrte sie letztlich für den Parameter CSB die Festsetzung eines Überwachungswertes von 75 mg/l. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996 erteilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis und setzte den Überwachungswert für den Parameter CSB antragsgemäß fest. Für das Veranlagungsjahr 1995 beantragte die Klägerin unter dem 16. Januar 1996 die Befreiung von der Abgabe für Niederschlagswasser nach § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG). Mit Bescheid vom 24. März 1998 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Jahr 1995 wegen der Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers von gewerblichen Flächen auf 18.360,00 DM fest. Die beantragte Abgabebefreiung lehnte er mit der Begründung ab, die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers habe hinsichtlich eines der in § 69 Abs. 3 LWG genannten Parameters nicht den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entsprochen. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid mangels ausreichender Begründung formell rechtswidrig sei; im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vor, weil die Anforderungen des § 69 Abs. 3 LWG i.V.m. § 7a Abs. 1 WHG in vollem Umfang erfüllt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Nach § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) könnten die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Einleiten von Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibe. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe hiervon mit § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG Gebrauch gemacht, wonach auf Antrag Abgabefreiheit eintreten könne, wenn die Anlage zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach §§ 18b Abs. 1 WHG, 57 Abs. 1 LWG entsprächen sowie die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich bestimmter Parameter den Mindestanforderungen des § 7a Abs. 1 WHG genüge. Diese Voraussetzungen seien hier jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der wasserrechtliche Überwachungswert für den Parameter CSB nicht den Mindestanforderungen des Anhanges 22 zur Rahmen- AbwasserVwV, die nach Mitteilung der Bezirksregierung 1995 bei einem Konzentrationswert von 93,71 mg/l gelegen hätten, entsprochen habe. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr Widerspruchsvorbringen vertieft und ergänzend im Wesentlichen geltend gemacht hat: § 73 Abs. 2 LWG verlange allein, dass die tatsächliche Einleitung den Mindestanforderungen entspreche. Dies sei der Fall, weil der höchste im Jahr 1995 gemessene Konzentrationswert für den Parameter CSB unter der einschlägigen Mindestanforderung gelegen habe. Auf den Bescheidwert komme es hingegen nicht an. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 24. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Aus der Systematik des Abwasserabgabengesetzes und aus § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG folge, dass eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nur erfolgen könne, wenn sowohl die tatsächliche Einleitung den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entspreche als auch die zugrunde liegende Einleitungserlaubnis mindestens diesen Anforderungen genüge. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Abwasserabgabebefreiung. Im Rahmen der allein streitigen Voraussetzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz LWG genüge, dass die tatsächliche Einleitung im Veranlagungsjahr den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprochen habe. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der nur auf die "Einleitung" abstelle. Darauf, ob der Einleitungsbescheid den Mindestanforderungen gerecht werde, komme es hingegen nicht an; der wasserbehördliche Bescheid sei nur dann von Bedeutung, wenn er i.S.v. § 7a Abs. 1 WHG "schärfere" Anforderungen stelle. Das lasse sich auch aus der Gesetzesbegründung herleiten. Die Systematik des Abwasserabgabengesetzes stehe dem nicht entgegen. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es mangele bereits an der Erfüllung der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG. Dort werde auf § 18b Abs. 1 WHG verwiesen, worin u.a. festgelegt sei, dass Abwasseranlagen so zu betreiben seien, dass die Anforderungen insbesondere nach § 7a Abs. 1 WHG eingehalten würden. Seien in einer wasserrechtlichen Erlaubnis - wie hier - über den im Veranlagungsjahr geltenden Mindestanforderungen liegende Überwachungswerte festgesetzt, so werde dadurch dokumentiert, dass die Abwasserbeseitigungsanlage nach Bau und Betrieb nicht in der Lage sei zu gewährleisten, dass die Mindestanforderungen durchgängig eingehalten werden könnten. § 73 Abs. 2 LWG verlange eine dauerhaft ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung, bevor es zu einer Honorierung im Sinne der Abgabefreiheit kommen könne. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt keinen Antrag und verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Klägerin vorgelegten Vorgänge sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage abzuweisen. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. März 1998 betreffend das Jahr 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist zur Zahlung der Niederschlagswasserabgabe für das Jahr 1995 verpflichtet. Sie ist als Einleiterin von Abwasser in Form von Niederschlagswasser für diesen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, 9 Abs. 1 AbwAG in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1994, BGBl. I S. 1453 (AbwAG 1994) für die Einleitung von Niederschlagswasser abwasserabgabepflichtig. Die Abgabeerhebung scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin von der Abgabepflicht befreit wäre. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993, GV. NRW. S. 987 (LWG 1989), Gebrauch gemacht. Danach bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn - die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 LWG 1989 und - die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG 1989 genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG (bzw. schärferen Anforderungen der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 LWG 1989 oder der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis - sofern dort vorgesehen -, § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG 1989) entsprechen. Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht vollständig erfüllt worden. Die im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Einleitung maßgebliche Anlage der Klägerin und deren Betrieb entsprachen im Veranlagungszeitraum nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989, d.h. den im Veranlagungsjahr geltenden Regeln für neue Anlagen - hierauf kommt es an und nicht etwa darauf, ob die betreffende Anlage früher einmal und auch im Veranlagungszeitraum noch den bei Genehmigungserteilung gültigen Regeln entsprochen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 9 A 626/00 -, NVwZ-RR 2003, 777 - nach § 18b WHG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529, 1654. Nach § 18b Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7a) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Nach der zu berücksichtigenden" Regelung des § 7a Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3 - d.h. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen -, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. In diesem Sinne liegt mithin nur dann ein den ... in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG ... entsprechen(der)" Betrieb einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage vor, wenn die Anlage mit einer Einleitungserlaubnis betrieben wird, deren Überwachungswerte die Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG nicht überschreiten. Dem steht nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - der Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989 entgegen. Das Verwaltungsgericht hat für seine Sichtweise geltend gemacht, die Norm stelle nicht auf die Einleitungserlaubnis, sondern allein auf die Regelgerechtigkeit der Anlagen und deren Betrieb ab. Dies ist bereits deshalb nicht überzeugend, weil hierbei der Umstand ausgeblendet wird, dass - wie schon dargelegt - der von § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989 über § 18b WHG ausdrücklich zu berücksichtigende § 7a Abs. 1 WHG seinerseits explizit auf die "Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser" und damit auf den jeweils einschlägigen wasserrechtlichen Bescheid abstellt, der die jeweilige Einleitung legitimiert. Deshalb lässt sich auch aus der Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG 1989, wonach für den Fall "schärferer" Bescheidregelungen auch diese eingehalten werden müssen, nicht etwa ein Hinweis darauf ableiten, bescheidliche Überwachungswerte sollten ausschließlich dann für die Abgabefreiheit relevant sein, wenn sie "schärfere" Anforderungen als jene nach § 7a Abs. 1 WHG stellten. Bedurfte es in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wegen der durch § 18b Abs. 1 WHG angeordneten Berücksichtigung des § 7a Abs. 1 WHG und damit der allgemein anerkannten Regeln der Technik - dokumentiert durch eine entsprechende Einleitungserlaubnis - keiner besonderen Erwähnung der wasserrechtlichen Erlaubnis, war dies für den Fall schärferer Bescheidanforderungen anders. Denn ansonsten hätten hinsichtlich der weiteren Befreiungsvoraussetzung des § 73 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LWG 1989 Sinnwidrigkeiten auftreten können. So hätte ohne Erwähnung ggfs. schärferer" Anforderungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis eine Einleitung entsprechend der schwächeren" allgemein anerkannten Regeln für die Abgabefreiheit ausgereicht mit der Folge, dass die strengere" Erlaubnis im Rahmen der Niederschlagswassereinleitung leerlaufen" würde. Ebenso wenig lässt sich zugunsten der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus dem Umstand herleiten, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 im Unterschied zur Vorgängernorm die wasserrechtliche Zulassung" (d.h. den Erlaubnisbescheid) nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Zum einen war § 73 LWG a.F. völlig anders strukturiert als die hier maßgebliche Vorschrift und sah u.a. zwei Befreiungsstufen vor. Zum anderen fehlte bei der gewählten Neufassung - wie schon dargelegt - ein Bedürfnis für eine ausdrückliche Erwähnung. Ferner lässt sich auch den einschlägigen Gesetzesmaterialien - vgl. insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (LT- Drs. 10/2661, S. 75, Art. 1 zu Nr. 44) - nichts für die Annahme entnehmen, der Gesetzgeber habe neben dem Ziel, gegenüber der komplizierteren, starren Regelung des § 73 LWG a.F. ein dynamischeres Anpassen an die Entwicklungen der Abwassertechnik zu ermöglichen, auch eine sachliche Änderung dahingehend vornehmen wollen, dass es auf die wasserrechtliche Erlaubnis nicht mehr ankommen solle. Aus Sinn und Zweck der Befreiungsregelung und ihrer systematischen Stellung im Abwasserabgabenrecht folgt ebenfalls, dass der Landesgesetzgeber eine Abgabefreiheit nur für den Fall einräumen wollte, dass die Bescheidwerte nicht über den jeweils aktuellen Mindestanforderungen liegen. Die landesrechtliche Anknüpfung der Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe an das Einhalten bestimmter Standards dient dem vom Abwasserabgabengesetz allgemein verfolgten Ziel einer optimalen Gewässerreinhaltung in Form der Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch Schaffung finanzieller Anreize. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 9 A 626/03 -, a.a.O. In den Genuss der Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser soll mithin nur derjenige gelangen können, der einen den jeweils aktuellen Anforderungen entsprechenden Beitrag zur Gewässerreinhaltung leistet. Dieses Ziel der größtmöglichen mit zumutbarem Aufwand zu erreichenden Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen kann aber mit der erforderlichen Sicherheit nur erreicht werden, wenn die Befreiungsregelung im bereits dargelegten Sinne verstanden wird. Die Honorierung in Form der Abgabefreiheit ist von ihrem Sinn und Zweck her nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sicher gestellt ist, dass durchgängig die aktuellen Mindestanforderungen eingehalten werden. Hiervon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis mindestens diesen Anforderungen entsprechende Überwachungswerte enthält. Denn wegen der möglichen nachteiligen Folgen bei Missachtung der Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, etwa für die Höhe der Abwasserabgabe in Bezug auf Schmutzwasser (§ 4 Abs. 4 Sätze 2-4 AbwAG 1994), kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie befolgt werden - insbesondere die Anlage zur Einhaltung der Anforderungen in der Lage ist -, und sich deshalb die behördliche Überwachung auf punktuelle Überprüfungen beschränken kann. Hingegen liesse sich, würden keine den aktuellen Mindestanforderungen entsprechenden Bescheidwerte verlangt, die Einhaltung der Mindestanforderungen im gesamten Veranlagungszeitraum in aller Regel nur nach weitergehenden Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht (zur Anlage, deren Betriebsabläufe usw.) und kontinuierlichen Probenahmen hinreichend sicher beurteilen, weil sich die relevanten Verhältnisse (etwa durch bauliche Veränderungen oder solche im Betriebsablauf) jederzeit ändern können. Eine solche Dauerprüfung" könnte kaum geleistet werden. Es würde zudem keinen Sinn machen, der abwasserabgabenerhebenden Behörde derart intensive und zeitaufwendige Ermittlungen zwar nicht in Bezug auf die Abgabenberechnung selbst, wohl aber hinsichtlich der Frage der Befreiung abzuverlangen. Demgegenüber bietet das Abstellen auf die wasserrechtlichen Überwachungswerte den Vorteil des einfachen Abgleichs mit den aktuellen Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG. Die vorstehende Bewertung gilt um so mehr, als das Abwasserabgabengesetz ganz allgemein der Flankierung des wasserrechtlichen Vollzuges dient, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408, und ihm gerade im Interesse eines vertretbaren Vollzugsaufwandes das sog. Bescheidprinzip zugrunde liegt. Es bedeutet, dass die Ermittlung der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers und damit letztlich die Höhe der Abwasserabgabe sich grundsätzlich nicht danach richtet, wieviele Schadstoffe der Abgabepflichtige tatsächlich einleitet, sondern dass vielmehr die Anzahl der Schadeinheiten anhand der Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) ermittelt wird. § 7 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1994 weicht von dieser Konzeption zwar insoweit - aber eben nur insoweit - ab, als pauschaliert für jedes volle Hektar der befestigten gewerblichen Flächen 18 Schadeinheiten der Abgabeberechnung zugrunde zu legen sind. Dies verdeutlicht aber gerade, dass insoweit erst recht die Zielsetzung greift, den Verwaltungsaufwand auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, im hier interessierenden Zusammenhang nach der Absicht des Gesetzgebers also eine nochmals verringerte Bedeutung der jeweiligen tatsächlichen Entwässerungssituation gegeben ist. Dies berücksichtigend drängt sich der Schluss auf, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Prüfung der Befreiungsvoraussetzung des § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989 nur einen Abgleich der einschlägigen Mindestanforderungen mit der jeweils aktuellen wasserrechtlichen Erlaubnis fordern wollte. Zudem könnte die gegenteilige Auffassung zu dem abwasserabgabenrechtlich nicht nachvollziehbaren und nicht wünschenswerten Ergebnis führen, dass eine Abgabefreiheit faktisch auch dann in Betracht kommen könnte, wenn die Einleitungen nicht durchgängig den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprächen, ohne dass der Abgabepflichtige sich illegal verhielte, weil seine wasserrechtliche Erlaubnis über den Mindestanforderungen liegende Werte festsetzte. Da die amtliche Überwachung immer nur punktuell stattfindet, hinge die Abgabefreiheit letztlich von dem nur eingeschränkt aussagekräftigen Verhalten des Abgabepflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Probenahme ab. Dem Zufall wäre damit Tür und Tor geöffnet, die Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit der Einhaltung der Mindestanforderungen nicht normativ abgesichert. Schließlich kommt hinzu, dass § 73 Abs. 2 LWG gesetzessystematisch eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Entrichtung der Abwasserabgabe für die Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers darstellt, d.h. eine Privilegierungsregelung. Solche sind im Abwasserabgabenrecht in aller Regel eng zu verstehen und oft an formelle Kriterien geknüpft, wie etwa die Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1994 (der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 ... mindestens den ... Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht") oder diejenige nach § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 (wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt"). § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, solche rein formellen Voraussetzungen auch für die Abgabebefreiheit zu normieren. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1992 - 8 C 102.89 -, NVwZ 1992, 1210, und - 8 C 103.89 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 1990 - 2 A 2448/87 - (jeweils zu § 73 Abs. 2 LWG 1979); Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Loseblattkommentar, Stand September 2002, § 7 AbwAG Rdnr. 23. Zudem fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Landesgesetzgeber im Gegensatz zu den sonstigen abgabenrechtlichen Privilegierungsregelungen die sogar vollständige Abgabefreiheit allein vom Ergebnis der punktuellen Überwachungen tatsächlicher Einleitungen abhängig machen wollte. In das vorstehend gefundene Ergebnis fügt sich auch ohne weiteres ein, dass es der jeweilige Anlagenbetreiber selbst in der Hand hat, bei einer Verbesserung der Reinigungsleistung seiner Anlage eine Bescheidanpassung zu erreichen. Die danach sich aus § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG 1989 (u.a.) ergebende Befreiungsvoraussetzung, dass die Einleitungserlaubnis den Mindestanforderungen nach § 18b Abs. 1 i.V.m. § 7a Abs. 1 WHG genügende Festsetzungen enthalten muss, ist vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin unterhaltenen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen genügten im Veranlagungszeitraum 1995 nicht den Anforderungen des § 18b Abs. 1 i.V.m. § 7a Abs. 1 WHG. Es war nämlich nicht durch wasserrechtlichen Bescheid sichergestellt, dass der Betrieb der Anlagen durchgängig eine Abwasserbehandlung gewährleistete, die hinsichtlich des Schadstoffparameters CSB zu einer Schadstofffracht des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers führte, die den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG genügte. Auch insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auf die Mindestanforderungen abzustellen ist, die in dem jeweiligen Veranlagungsjahr gelten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1999 - 9 A 1745/99 - und Beschluss vom 16. Mai 2003, a.a.O., sowie Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 -, NWVBl. 1999, 301, und es nicht etwa auf diejenigen im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ankommt. Nach Anhang 22 zur 1995 geltenden Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989, GMBl. S. 518, in der Gestalt der Neufassung vom 25. November 1992, GMBl. 1994 S. 498, (im hier interessierenden Zusammenhang nicht geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 1994 zur Änderung der Rahmen-AbwasserVwV, GMBl. S. 545), bestand - wie die Bezirksregierung Köln festgestellt hat und wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - für die Kläranlage der Klägerin in Bezug auf den Schadstoffparameter CSB ein Einleitungsgrenzwert von 93,71 mg/l. Der Einleitungsbescheid hingegen ließ einen deutlich höheren Wert - 140 mg/l - zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.