Urteil
13 A 1048/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung von Betriebsbereichen nach dem RettG ist verfassungsrechtlich zulässig und dient der Planbarkeit und Funktionssicherung des öffentlichen Rettungsdienstes.
• Bestandsschutz nach § 29 Abs.1 RettG erstreckt sich analog auf tatsächlich vor dem Stichtag ausgeübte Befugnisse, jedoch nicht darauf, die Festsetzung eines Betriebsbereichs generell zu verhindern.
• Rückholfahrten sind dann vom Betriebsbereich des Unternehmers erfasst, wenn Ausgangs- und Rückfahrt durch eine einheitliche Beförderungsvereinbarung verbunden sind.
• Regelmäßige oder in großer Zahl anfallende Verlegungs- oder Vertragsfahrten, deren Ausgangsorte außerhalb des Betriebsbereichs liegen, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde; Ausnahmegenehmigungen kommen nur in besonderen, geringfügigen Fällen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Betriebsbereich, Bestandsschutz und Reichweite der Genehmigung im Krankentransport • Die Festsetzung von Betriebsbereichen nach dem RettG ist verfassungsrechtlich zulässig und dient der Planbarkeit und Funktionssicherung des öffentlichen Rettungsdienstes. • Bestandsschutz nach § 29 Abs.1 RettG erstreckt sich analog auf tatsächlich vor dem Stichtag ausgeübte Befugnisse, jedoch nicht darauf, die Festsetzung eines Betriebsbereichs generell zu verhindern. • Rückholfahrten sind dann vom Betriebsbereich des Unternehmers erfasst, wenn Ausgangs- und Rückfahrt durch eine einheitliche Beförderungsvereinbarung verbunden sind. • Regelmäßige oder in großer Zahl anfallende Verlegungs- oder Vertragsfahrten, deren Ausgangsorte außerhalb des Betriebsbereichs liegen, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde; Ausnahmegenehmigungen kommen nur in besonderen, geringfügigen Fällen in Betracht. Die Klägerin betreibt ein Rettungs- und Krankentransportunternehmen und erhielt zunächst Genehmigungen nach altem Recht ohne Betriebsbereichsangabe. Nach Inkrafttreten des Rettungsrechts beantragte sie 1993 Wiedererteilung; der Beklagte erteilte eine befristete Genehmigung mit Festlegung des Betriebsbereichs Stadtgebiet M. und mehreren Nebenbestimmungen (u.a. Auflage Nr.4: Beförderungen nur bei Ausgangsort im Betriebsbereich). Die Klägerin focht mehrere Auflagen an und begehrte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit bzw. hilfsweise Feststellung ihrer Befugnis, Patientenaufnahmen außerhalb von M. durchzuführen. Das VG Düsseldorf gab nur teilweise statt; die Klägerin zog gegen weitere Teile Berufung, nahm jedoch einen Teil der Berufung zurück. Streitpunkte betrafen die Zulässigkeit der Betriebsbereichsfestsetzung, Bestandsschutz für Altunternehmen und die Frage, ob Rückhol-, Verlegungs- oder Vertragsfahrten vom Betriebsbereich erfasst sind. • Zulässigkeit: Die Festsetzung von Betriebsbereichen folgt aus § 22 und § 23 RettG und ist als Berufsausübungsregelung mit Art.12 GG vereinbar, da sie der Planbarkeit und Sicherstellung des Rettungsdienstes sowie dem Funktionsschutz dient. • Bestandsschutz: § 29 Abs.1 RettG schützt Altunternehmen in ihrem Besitzstand; diese Schutzwirkung ist analog auch auf die tatsächliche Ausübung von Beförderungsbefugnissen in mehreren Bereichen zu erstrecken, nicht jedoch so weit, dass grundsätzlich keine Betriebsbereichsfestsetzung für Altunternehmer mehr erfolgen dürfte. • Auslegung von § 23 Abs.3 Satz1 RettG: Rückholfahrten können als Beförderungen mit Ausgangsort im Betriebsbereich gelten, wenn Ausgangs- und Rückfahrt durch eine einheitliche Beförderungsvereinbarung verbunden sind und vom selben Unternehmer durchgeführt werden; dafür genügt nicht, dass das gleiche Fahrzeug oder der genaue Rückholtermin bereits feststeht. • Abgrenzung: Fehlt es an einer umfassenden Beförderungsvereinbarung oder entsteht der Rückholbedarf erst später, fällt die Rückholung nicht unter § 23 Abs.3 Satz1 RettG und bedarf regelmäßig einer Genehmigung der für den Rückholort zuständigen Behörde. • Verlegungs- und Vertragsfahrten: Solche Fahrten können nicht generell als vom Betriebsbereich erfasst gelten; bei regelmäßiger oder zahlreicher Durchführung sind Genehmigungen der jeweiligen Ausgangsortbehörde erforderlich; Ausnahmegenehmigungen nach § 23 Abs.3 Satz2 RettG kommen nur bei geringfügigen oder besonderen Einzelfällen in Betracht. • Praktische Folgen: Bestandsschutz kann durch Erteilung separater Betriebsbereichsgenehmigungen für dasselbe Fahrzeug bei den jeweiligen Behörden gewahrt werden; die Auflage des Beklagten ist nicht rechtswidrig, sie ist allenfalls um einen Zusatz zu ergänzen, der anderweitig erteilte Genehmigungen unberührt lässt. Die Berufung wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin sie zurückgenommen hatte; im Übrigen wurde die Berufung mit Haupt- und Hilfsantrag überwiegend zurückgewiesen, jedoch auf den Hilfsantrag festgestellt, dass Rückhol- oder Verlegungsfahrten, die ihren Ausgangspunkt im genehmigten Betriebsbereich haben und durch eine einheitliche Beförderungsvereinbarung erfasst sind, von der Genehmigung der Klägerin gedeckt waren. Die Auflage Nr.4 (Ausgangsort im Betriebsbereich) ist grundsätzlich rechtmäßig und verfassungsrechtlich zulässig; Bestandsschutz gilt nur insoweit, als tatsächlich vor dem Stichtag ausgeübte Transporttätigkeiten geschützt sind, nicht als generelle Freistellung von Betriebsbereichsfestsetzungen. Für regelmäßige oder in großer Zahl anfallende Verlegungs- oder Vertragsfahrten bedarf es einer gesonderten Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde; Ausnahmegenehmigungen sind nur in engen Fällen möglich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel; Revision wurde nicht zugelassen.