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Beschluss

13 A 1505/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1210.13A1505.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit ihrer - ohne ausdrückliche oder erkennbar konkludente Bezugnahme auf eine der Ziffern des § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - im Stile einer Berufungsschrift abgefassten Zulassungsbegründung überhaupt in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Nachvollziehbarkeit die maßgeblichen Gründe dargelegt hat, aus denen die Berufung zuzulassen sein soll. 4 1. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, sie mache vornehmlich den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, ergeben sich aus ihren Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris Rn. 96. 6 Das ist hier nicht der Fall. 7 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die auf § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW gestützte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. April 2011 in der hier maßgeblichen Fassung der Erklärung vom 24. Mai 2013, mit der der Klägerin die Durchführung jeglicher Notfall- und Krankentransportfahrten im Betriebsbereich der Stadt P. untersagt wird, soweit der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb der Stadt P. liegt, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Klägerin, deren Genehmigung auf den Betriebsbereich der Stadt C. beschränkt sei, dürfe grundsätzlich nur solche Krankentransporte durchführen, die ihren Ausgangspunkt in C. hätten, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW). Die Klägerin habe mehrfach Krankentransporte nach C. durchgeführt, die ihren Ausgangspunkt in P. gehabt hätten. Soweit es sich hierbei um Fahrten vom Wohnsitz der Kranken in P. zur Dialyseklinik in C. gehandelt habe, stellten diese keine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 - zulässigen Rückholfahrten dar. Hierfür sei in der Regel maßgeblich, wo die transportierte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Ausgehend vom gewöhnlichen Aufenthalt des Patienten sei auch die erste Fahrt von der Klinik in C. ihrerseits die Rückfahrt, unabhängig davon, wie die Fahrt in die Klinik stattgefunden habe. Eine daraufhin erfolgende Fahrt zur Klinik in C. sei als Rückholfahrt zur Rückfahrt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW nicht gerechtfertigt. 8 Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe die in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW fallenden Rückholfahrten unzulässigerweise auf die Transporte des Patienten von einer Einrichtung nach Hause eingeschränkt, so dass der Ausgangspunkt des Gesamttransports immer der ständige Aufenthalt im Betriebsbereich des Unternehmers sein müsse. Dies führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Einen solchen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat vielmehr für die Frage, ob eine Rückholfahrt vorliegt, deren Ausgangsort im Betriebsbereich der Klägerin liegt, auf eine natürliche Betrachtungsweise abgestellt und zutreffend festgestellt, dass bei einem Patienten, der für wenige Stunden zur Dialyse gefahren wird, in der Regel der Wohnsitz der Ausgangspunkt des Krankentransports ist. Diese Annahme ist im vorliegenden Fall, in dem es um den Transport von Dialysepatienten geht, nicht zu beanstanden. Denn in diesen Fällen wird der Patient regelmäßig von seinem Wohnsitz zur Dialyseklinik hin und nach der Behandlung wieder zurückgebracht. 9 Dass daneben Krankentransporte von der Dialyseklinik in C. zu einem Bestimmungsort des Patienten in P. und damit außerhalb des Betriebsbereiches der Klägerin zulässig sein können, 10 vgl. hierzu Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar 3. Aufl. 2011, Erl. § 23 RettG Rn. 20, 11 hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Soweit allerdings bei einer solchen Fahrt zwischen dem Patienten und der Klägerin bereits eine Vereinbarung über eine - bei Dialysepatienten routinemäßig anstehende Beförderung - in wenigen Tagen in die Gegenrichtung vereinbart wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Rücktransport zu einem im Betriebsbereich der Klägerin liegenden Ausgangsort. Zulässige Rückholfahrten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW können nur solche Fahrten sein, die ihren Ausgangspunkt im Betriebsbereich des Unternehmers haben. Entscheidende Klammer zwischen den beiden Transportvorgängen ist die beide Fahrten erfassende Beförderungsvereinbarung. Sieht diese bereits von Anfang an oder spätestens bis zur Beendigung der Hinfahrt auch die Rückholung vor, handelt es sich bei der hier gebotenen natürlichen Betrachtungsweise um einen einheitlichen Beförderungsvorgang, dessen Ausgangsort im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW im Betriebsbereich liegt. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 11 L 4906/99 -, juris, Rn. 3. 13 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den mit der Klägerin vereinbarten Folgefahrten aus P. zur Klinik in C. nicht um Rückholfahrten. Denn unabhängig davon, wie die Fahrt in die Klinik stattgefunden hat, ist bei natürlicher Betrachtungsweise der eine Beförderungsvorgang im Sinne eines Hin- und Rücktransport des Patienten mit dem Erreichen seines Ausgangsortes in P. abgeschlossen. Ein Transport des gleichen Patienten, der sich nach einer Unterbrechung von mehreren Tagen in die Gegenrichtung anschließt, ist keine damit im Zusammenhang stehende (Rück-)Beförderung. Diese Fahrt zur Klinik stellt sich vielmehr als eine neue (Hin-)Beförderung des Patienten dar, deren Ausgangspunkt außerhalb des Betriebsbereichs der Klägerin liegt und für die sie keine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW hat. 14 Dass es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei den von ihr durchgeführten Mehrfahrten nur um eine geringfügige Anzahl handelt, die das Transportaufkommen nicht gravierend verschiebt, lässt das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW nicht entfallen. Dies wird die Beklagte bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen haben, sofern die Klägerin eine solche bei ihr beantragt. 15 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, juris, Rn. 26. 16 Ob sich daneben die rechtliche Beurteilung eines einheitlichen Beförderungsvorgangs möglicherweise anders darstellt, wenn der Patient von einer Rehabilitationseinrichtung in C. zu einer außerhalb ihres Betriebsbereiches liegenden Behandlungsstelle hin- und wieder zurückgefahren wird, ist im vorliegenden Fall, der einen davon abweichenden Sachverhalt betrifft, nicht entscheidungserheblich. 17 2. Eine darüber hinaus von der Klägerin sinngemäß erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. 18 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, juris Rn. 4. 19 Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine unrichtige Anwendung der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 - aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird, was für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ausreicht. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 1428/12 , juris, Rn. 17. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).