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Urteil

7 K 2297/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1211.7K2297.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, dessen satzungsgemäßer Zweck unter anderem in der Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung besteht, beantragte am 3. August 1998 bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für Unternehmer nach dem Rettungsgesetz NRW. Er führte aus, es sei beabsichtigt, intensivpflichtige Patienten im Rahmen des so genannten „bodengebundenen Interhospitaltransfers mit einer Intensiv-Transport-Einheit" in Xer Krankenhäusern aufzunehmen und unter Arztbegleitung in andere Krankenhäuser zu verlegen. Fernmündlich erläuterte er, der vorgehaltene Krankenkraftwagen solle möglichst landesweit eingesetzt werden; gleiche Zulassungsanträge würden auch in E, F1, I usw. gestellt; die Standortfrage sei nicht relevant, weil Hilfsfristen nicht einzuhalten seien. Mit Bescheid vom 6. August 1999 lehnte der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Antrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Betrieb eines Krankenkraftwagens in den Bereichen mehrerer Rettungsdienstträger verstoße gegen das Gesetz. Wie sich aus der zwingend vorgeschriebenen Festlegung eines Standortes und Betriebsbereiches für jedes Fahrzeug ergebe, sei der Rettungsdienst gesetzlich nach dem Ortsprinzip gestaltet. Nur in dem festgesetzten Betriebsbereich, der sich hier maximal auf das Gebiet der Stadt X erstrecken könne, sei ein Unternehmer berechtigt, Beförderungsaufträge entgegenzunehmen. Jede Verlegung des Fahrzeugs an einen Standort außerhalb des Betriebsbereichs zur Erlangung der Genehmigung eines anderen Trägers des Rettungsdienstes würde bedeuten, dass der Unternehmer seine gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich Standort und Betriebsbereich verletzen würde. Einen weiten, regionalen Einsatzbereich gebe es nur in der Luftrettung. Es bedürfte einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung, um abweichend vom Ortsprinzip die Zulassung spezieller Krankenkraftwagen im Bereich mehrerer Träger des Rettungsdienstes zu ermöglichen. Eine solche existiere jedoch nicht; offenbar habe der Gesetzgeber keinen Bedarf für den überörtlichen Einsatz von Krankenkraftwagen gesehen. Dies entspreche auch den tatsächlichen Gegebenheiten in X. Ein Bedarf an der Tätigkeit des Kläger sei nicht vorhanden. Die Verlegung von Intensivpatienten lasse sich ohne Weiteres mit den im Stadtgebiet stationierten Rettungswagen, ersatzweise mit einem Luftfahrzeug, durchführen. Es bestehe in X bereits ein Überangebot an Rettungswagen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 6. September 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Das Rettungsgesetz NRW verbiete den Betrieb seines Fahrzeuges nicht. Dieses diene dem Sekundärtransport, wenn vorhandene Rettungswagen für die Verlegung schwersterkrankter Patienten auf Grund ihrer Normausstattung nicht ausreichten. Das von ihm vorgehaltene Fahrzeug sei hinsichtlich der Ausstattung mit keinem herkömmlichen Rettungswagen vergleichbar; seine Ausstattung liege weit über der notwendigen DIN-Ausstattung. Mit ihm könnten Patienten bereits zu einem Zeitpunkt in Spezialkliniken transportiert werden, in dem bei Verwendung üblicher Rettungswagen ihre Transportfähigkeit mangels hinreichend stabilen Gesundheitszustandes noch nicht gegeben wäre. Ohne den Einsatz seines Fahrzeugs müssten die Patienten länger im abgebenden Krankenhaus auf die Herstellung ihrer Transportfähigkeit warten mit der Folge, dass sie einer schnellen und effektiven Spezialhilfe entzogen wären. Die von ihm beabsichtigte Tätigkeit fülle daher eine Lücke aus; eine Konkurrenz zum bestehenden Rettungsdienst trete nicht ein. Die Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Gründe des ablehnenden Bescheides. Ergänzend und vertiefend führte sie aus: Verlegungsfahrten würden in X uneingeschränkt mit den vorhandenen Krankenkraftwagen durchgeführt. Diese genügten allesamt den Anforderungen. Bei Einsätzen besonderer Art würden die Fahrzeuge entsprechend den jeweiligen Erfordernissen aufgerüstet. Die Vorhaltekapazitäten an Rettungswagen in X überstiegen schon jetzt den Bedarf bei weitem. Die Erteilung einer weiteren Genehmigung an einen Unternehmer führe zu noch höheren Überkapazitäten und damit zu einer Kostensteigerung. Der Kläger hat am 13. April 2000 Klage erhoben. Zur Begründung legt er im Einzelnen dar, wie sich die Ausstattung seines Fahrzeuges von der DIN-Ausstattung eines Rettungswagens unterscheidet. Sein Fahrzeug sei mit der Intensivstation eines kleineren Krankenhauses zu vergleichen. Weiter macht er unter anderem geltend: Er habe die Genehmigung in X beantragt mit dem Ziel, auch in anderen Städten den Einsatz genehmigt zu bekommen, um eine landesweite Bereitstellung des Fahrzeugs für Spezialtransporte zu erreichen. Ihm sei bewusst, dass der Beklagte die Genehmigung nur für das Stadtgebiet X erteilen könne. Dies hindere ihn, den Kläger, indessen nicht daran, auch in anderen Städten und Kreisen eine Genehmigung zu beantragen. Dem stehe insbesondere die Festlegung eines Standortes nicht entgegen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 24. März 2000 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Verlegungstransporte über weite Entfernungen fielen in X in der Regel nicht an. Es gebe in der Stadt Krankenhäuser der Maximalversorgung, in denen nahezu alle Krankheitsbilder nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt werden könnten. Nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa bei einer Herztransplantation, könne es zu einer Verlegung in ein spezielles Zentrum in einer anderen Stadt kommen; die Zentren holten ihre Patienten aber in der Regel mit geeigneten Transportmitteln, insbesondere Hubschraubern, selbst ab. Auch gehe die Ausstattung der vorhandenen Rettungswagen über die DIN-Ausstattung weit hinaus; die anfallenden Einsätze der Notfallrettung und des Sekundärtransportes von erstversorgten Patienten würden bisher problemlos und ohne Beanstandungen mit diesen Fahrzeugen durchgeführt. Ungeachtet dessen seien die Genehmigungsvoraussetzungen aber schon deshalb nicht gegeben, weil Standort des Fahrzeugs des Klägers nicht X und der Betriebsbereich nicht auf das Stadtgebiet beschränkt sein solle; ohne weiträumigen Betriebsbereich sei das Fahrzeug offenbar nicht wirtschaftlich zu betreiben. Mit Datum vom 7. Juni 2000 hat der Oberbürgermeister der Stadt H dem Kläger die Genehmigung für die Ausübung des Krankentransports mit demselben Krankenkraftwagen erteilt, für den der Kläger die Genehmigung bei dem Beklagten beantragt hatte; als Betriebsbereich wurde das Gebiet der Stadt H festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 24. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur Durchführung von Sekundäreinsätzen in X mit dem von ihm vorgehaltenen Rettungswagen. Der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW, die als Anspruchsgrundlage allenfalls in Betracht kommen, steht - ungeachtet der Frage nach einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst (vgl. § 19 Abs. 4 RettG NRW) - bereits entgegen, dass der Betriebsbereich desselben Rettungswagens (amtliches Kennzeichen: X-XX 000), den der Kläger in X einsetzen möchte, schon auf das Gebiet der Stadt H beschränkt ist. Dies folgt aus der Genehmigung, die der Oberbürgermeister der Stadt H dem Kläger unter dem 7. Juni 2000 erteilt hat und in der es heißt: „Betriebsbereich ... ist H". Dies bedeutet, dass der Kläger nur in H berechtigt ist, Beförderungsaufträge für das betreffende Fahrzeug entgegenzunehmen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW). Die Erteilung einer Genehmigung für dasselbe Fahrzeug mit einem Betriebsbereich außerhalb H ist mithin ausgeschlossen. Die Vorstellung des Klägers, er könne durch Stellung mehrerer Genehmigungsanträge im Zuständigkeitsbereich verschiedener Genehmigungsbehörden Betriebsbereiche sozusagen „kumulieren", geht fehl. Sie läuft auf eine Umgehung des Gesetzes hinaus. Die Festlegung des Betriebsbereichs bezweckt, die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Krankenkraftwagens, das heißt seine aktuelle Präsenz auf Abruf, sicherzustellen (vgl. § 23 Abs. 1 RettG NRW). Es liegt auf der Hand, dass gerade im Bereich der Notfallrettung, zu der auch die vom Kläger beabsichtigte Beförderung von Notfallpatienten aus einem Krankenhaus zur Weiterversorgung in ein anderes Krankenhaus gehört (sog. Sekundäreinsätze, § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW), vgl. Prütting/Mais, Kommentar zum Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1995, § 2 Nr. 2.2, besonders hohe Anforderungen an die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft zu stellen sind. Dies erschließt sich aus der typischerweise gegebenen Eilbedürftigkeit, wie sie etwa in den einzuhaltenden Eintreffzeiten zum Ausdruck kommt. Die Frage, ob letzterem Aspekt im Rahmen der Sekundäreinsätze die gleiche Bedeutung zukommt wie bei Primärtransporten, kann dahinstehen. Selbst wenn insoweit eine gewisse Annäherung an die (geringeren) Anforderungen im Bereich des Krankentransportes gerechtfertigt sein mag, sind jedenfalls bei einem „überörtlichen" Betrieb Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft nicht mehr hinreichend Gewähr leistet. Dies entspricht auch der Wertung des Gesetzes. Für den Krankentransport bestimmt § 23 Abs. 3 RettG NRW ausdrücklich, dass Beförderungen nur durchgeführt werden dürfen, wenn ihr Ausgangsort im Betriebsbereich liegt. Für die Notfallrettung, auch wenn es sich um Sekundäreinsätze handelt, gilt nichts anderes. Eine entsprechende Regelung fehlt nur deshalb, weil der Gesetzgeber es angesichts der besonderen Anforderungen im Bereich der Notfallrettung für selbstverständlich gehalten hat, dass der überörtliche Einsatz eines Rettungswagens nicht in Betracht kommt. Vgl. Prütting/Mais, a.a.O., § 23 Nr. 1. Auch § 18 Satz 2 RettG NRW, wonach die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit entscheiden, soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig sein wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift betrifft nicht den Fall, dass ein Unternehmen mit ein und demselben Fahrzeug in mehreren Kreisen tätig sein möchte, sondern bezieht sich auf Unternehmen, die in mehreren Kreisen jeweils dort stationierte Fahrzeuge einsetzen. Einen „überörtlichen" Einsatz sieht das Gesetz nur im Bereich der Luftrettung vor (§ 10 RettG NRW). Eine vergleichbare Regelung für Krankenkraftwagen gibt es nicht. Auf Bestandsschutz entsprechend § 29 Abs. 1 RettG NRW, wie er in den Fällen in Betracht kommt, in denen ein Unternehmer vor dem Inkrafttreten des Rettungsgesetzes in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Genehmigungsbehörden tätig war und weiter tätig sein möchte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) Bd. 96, S. 300 ff., kann der Kläger sich ersichtlich nicht berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.