Beschluss
13 A 1547/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0927.13A1547.16.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um einen Feststellungsbescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014, mit dem diese zwei der Klägerin erteilte Genehmigungen vom 29. April 2011 und 7. Juli 2011 zur Durchführung sogenannter Rückholfahrten mit einem Intensivtransportwagen und einem Krankentransportwagen für nichtig erklärte. In einem vorausgegangenen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3773/09 - erstrebte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für Krankentransporte mit einem Krankentransportwagen. In einem am 23. März 2011 geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) für einen Krankentransportwagen und eine Genehmigung für Sekundärtransporte für ein Intensivtransportfahrzeug, jeweils beschränkt auf Rückholfahrten, deren Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb Nordrhein-Westfalens, aber außerhalb des Stadtgebiets der Beklagten liegt, und befristet zu erteilen. Anschließend erteilte die Beklagte der Klägerin die Genehmigungen vom 29. April 2011 und 7. Juli 2011 und verlängerte deren Geltungsdauer später bis zum 20. Mai 2017. Nachdem sich die Klägerin gegenüber der Stadt Köln auf die vorgenannten Genehmigungen berufen hatte, wandte sich diese an die Bezirksregierung Köln. Von der Bezirksregierung Köln unterrichtet, bat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf um einen Bericht und wies darauf hin, dass für eine landesweite Genehmigung eine rechtliche Grundlage fehlen dürfte, da die jeweilige Kreisordnungsbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich entscheide. Die Bezirksregierung Düsseldorf forderte wiederum die Beklagte zum Bericht auf. Nach mündlicher Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2014 die Nichtigkeit der Genehmigungen vom 29. April 2011 und 7. Juli 2011 fest und stützte dies auf ihre örtliche Unzuständigkeit (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW) sowie auf den Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG, da § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW keine isolierte, von einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW unabhängige Ausnahmegenehmigung zulasse und zudem ausschließlich den Krankentransport und nicht die Notfallrettung betreffe. Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Juni 2016 stattgegeben. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO) liegen nach der insoweit maßgeblichen Darlegung der Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 16. Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Hieran fehlt es. a) Die Beklagte legt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, soweit es befunden hat, der angefochtene Bescheid vom 14. Februar 2014 habe nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW auf die fehlende örtliche Zuständigkeit der Beklagten gestützt werden können, da die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW folge (UA S. 8 f.). Nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist örtlich zuständig in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zum unbeweglichen Vermögen Grundstücke sowie andere dingliche Berechtigungen zählen, auf die die Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, wie das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 18; Ramsauer, in: ders., VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 3 Rn. 19a; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14. Ortsgebundene Rechte oder Rechtsverhältnisse sind solche, die auf ein bestimmtes Grundstück oder bestimmte Grundstücke bezogen sind und für die diese Beziehung den wesentlichen Inhalt ausmacht, etwa das Recht, ein Grundstück zu bebauen, die an ein bestimmtes Grundstück geknüpfte Befugnis, ein Gewerbe auszuüben (z.B. eine Gastwirtschaft oder eine Apotheke zu betreiben), Wasser-, Forst-, Jagd- und Wegerechte. Vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 18; Ramsauer, in: ders., VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 3 Rn. 20; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; zu § 52 Nr. 1 VwGO: Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 52 Rn. 14, jeweils m.w.N. Die Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz NRW, die die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid für nichtig erklärt hat, weisen den erforderlichen zum Wesenskern gehörenden Ortsbezug nicht auf. Zwar ist die Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport räumlich auf einen bestimmten Betriebsbereich begrenzt zu erteilen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW). Der Betriebsbereich bestimmt aber nicht den Wesenskern des eingeräumten Rechts. Es fehlt an einer engen Verknüpfung mit einem bestimmten Grundstück oder bestimmten Grundstücken. Der Betriebsbereich kann weit gefasst sein und sich - wenn nicht speziellere Regelungen eine Begrenzung erfordern - jedenfalls auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der die Genehmigung erteilenden Kreisordnungsbehörde erstrecken (vgl. § 18 Satz 2 RettG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 2009, GV. NRW. S. 750, in Kraft getreten am 15. Dezember 2009 - RettG NRW 2009 -, die im Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigungen vom 29. April 2011 und 7. Juli 2011 galt, gleichlautend mit § 17 Satz 3 RettG NRW in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2015, GV. NRW. S. 886, in Kraft getreten am 1. Januar 2016 - RettG NRW 2016). Ob der Betriebsbereich im Rahmen einer Ausnahmeregelung auch die Grenze des Bezirks der Genehmigungsbehörde überschreiten kann, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Zudem ist die erlaubte Tätigkeit - die Beförderung - nicht auf den Betriebsbereich begrenzt, sondern kann, jedenfalls die Endpunkte der Beförderungsfahrten betreffend, in unbestimmtem Umfang darüber hinausgehen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW bestimmt der Betriebsbereich lediglich das Gebiet, in dem das Unternehmen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen berechtigt ist. Bei Krankentransporten muss nach § 23 Abs. 3 RettG NRW der Ausgangsort der Beförderung im Betriebsbereich liegen, wobei Ausnahmen zugelassen werden können. Den Zielort der Krankentransporte grenzt das Rettungsgesetz NRW nicht örtlich ein. Die Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport unterscheidet sich damit maßgeblich von etwa einem Forst- oder Jagdrecht, das auf klar bestimmte Grundstücke bezogen ist, wenn diese auch eine größere Fläche einnehmen können. Folgt die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, greift die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW nicht. In den übrigen Fällen ist ein Verwaltungsakt nicht schon wegen eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit nichtig (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 18 ff. RettG NRW 2009 (§§ 17 ff. RettG NRW 2016) richtet sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW und § 18 Satz 2 RettG NRW 2009 (§ 17 Satz 3 RettG NRW 2016). Danach ist diejenige Kreisordnungsbehörde (§ 18 Satz 1 RettG NRW 2009, § 17 Satz 1 RettG NRW 2016) örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Vgl. ebenso Prütting, RettG NRW, 4. Aufl. 2016, § 17 Rn. 46. Da kein Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorliegt, kann offen bleiben, ob die Beklagte die für nichtig erklärten Genehmigungen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit erlassen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch nicht widersprüchlich argumentiert, indem es die örtliche Zuständigkeit der Belegenheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW) verneint und zugleich die Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der Genehmigungen angenommen hat, obwohl die Klägerin gerade nicht in deren Bezirk tätig zu werden beabsichtigt. Die für die örtliche Zuständigkeit relevante abstrakte Frage, ob sich die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 18 ff. RettG NRW 2009 (§§ 17 ff. RettG NRW 2016) auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezieht, ist von den Fragen zu trennen, ob die Beklagte im konkreten Fall - nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, § 18 Satz 2 RettG NRW 2009 (§ 17 Satz 3 RettG NRW 2016) - zur Erteilung der Genehmigungen zuständig war und ob diese Genehmigungen materiell rechtmäßig erteilt wurden, insbesondere ob die auf ganz Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Gebiets der Beklagten erstreckten Genehmigungen mit §§ 18 ff., 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW 2009 (§§ 17 ff., 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW 2016) vereinbar sind. b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich des Weiteren keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erteilten Genehmigungen seien auch nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verwaltungsakt nur dann an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, wenn der Mangel den Verwaltungsakt schlechterdings unerträglich, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt. Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Das Vorliegen eines besonders schweren Fehlers ist Bezugspunkt der vom Gesetz für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts darüber hinaus geforderten Offensichtlichkeit. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 ‑ 4 BN 36.15 -, juris, Rn. 10 m.w.N. „Offensichtlich“ ist die schwere Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, juris, Rn. 23 m.w.N. Die Beklagte legt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, die erteilten Genehmigungen litten nicht an einem schwerwiegenden Fehler. Das Gericht hat ausgeführt, zwar setzte das Rettungsgesetz NRW nach seiner Struktur einen auf den Bezirk der Kreisordnungsbehörde beschränkten Betriebsbereich voraus und seien regionale Genehmigungen - wie vorliegend für ganz Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Stadtgebiets der Beklagten - wohl grundsätzlich unzulässig. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW sei die Erteilung einer über den Zuständigkeitsbereich der Beklagten hinausgehenden Genehmigung aber nicht ausgeschlossen (UA S. 10). Soweit das Gericht dabei auf § 23 Abs. 2 statt Abs. 3 RettG NRW verwiesen hat, beruht dies erkennbar auf einem Schreibfehler. Diese Erwägungen vermag die Beklagte mit ihrer Argumentation nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Sie meint, § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW lasse Ausnahmen von der Bindung an den genehmigten Betriebsbereich nur im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach § 18 RettG NRW 2009 (§ 17 RettG NRW 2016) zu und gelte nur für den Krankentransport, nicht aber für die Notfallrettung. Auch gebiete Art. 12 GG nicht die Erteilung der Genehmigungen, da es der Klägerin frei stehe, bei anderen Behörden Genehmigungen nach § 18 RettG NRW 2009 (§ 17 RettG NRW 2016) für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzuholen und im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW zu beantragen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Einwände der Beklagten die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung begründen oder diese aus anderen Gründen nicht mit §§ 18 ff. RettG NRW 2009 (§§ 17 ff. RettG NRW 2016) vereinbar sind. Ein Verstoß gegen das geltende Recht stellt für sich genommen noch keinen besonders schwerwiegenden Fehler eines Verwaltungsakts dar. Ein schlechterdings unerträglicher Fehler, der die Genehmigungen mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt mit der Folge, dass von niemandem erwartet werden kann, die Genehmigungen als verbindlich anzuerkennen, ist auch ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit ihren im Wesentlichen auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungen gestützten Einwänden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts durchsetzen, wonach etwaige schwerwiegende Fehler jedenfalls nicht offensichtlich seien. Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die etwaige Fehler für einen unvoreingenommenen, verständigen Beobachter offensichtlich erscheinen lassen würden, und solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Gegen die Offensichtlichkeit spricht schon, dass sich die Beklagte zunächst - trotz ihrer nunmehr angenommenen örtlichen Unzuständigkeit - auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts in einem Vergleich verpflichtete, der Klägerin die Genehmigungen zu erteilen, und erst nach Intervention der Bezirksregierung Düsseldorf zu dem Standpunkt gelangte, sie sei unzuständig. Zudem hat sie während des Rechtsmittelverfahrens trotz angenommener Unzuständigkeit die betroffenen Genehmigungen mit Bescheid vom 24. Mai 2017 bis zum 20. Mai 2019 verlängert. Ist mithin offenbar selbst die Beklagte nicht von ihrer fehlenden Zuständigkeit oder der Rechtswidrigkeit der Genehmigungen aus einem anderen Grund überzeugt, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass etwaige Fehler nicht für einen verständigen Beobachter offensichtlich sind. c) Schließlich legt die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar, soweit es angenommen hat, eine Umdeutung der Feststellung der Nichtigkeit in eine Rücknahme oder einen Widerruf auf der Grundlage des § 26 RettG NRW komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen ersichtlich nicht vorlägen, und falls Raum für die Anwendung des § 48 VwVfG NRW bleibe, fehle es jedenfalls an der Ermessensbetätigung (UA S. 10 f.). Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Voraussetzungen des § 26 RettG NRW gegeben seien. Entgegen ihrer Ansicht kann dem Urteil des Verwaltungsgerichts außerdem nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen der Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW - abgesehen von der Ermessensbetätigung - vorlägen. Das Gericht hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen offen gelassen, da es aus seiner Sicht jedenfalls an der Ermessensbetätigung fehlt. Dem feststellenden Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014 sind keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit zu entnehmen. Die Darlegung der Gründe, aus denen die Beklagte die Genehmigungen für nichtig hält, genügt dafür nicht. Erst recht ergeben sich daraus keine Ermessenserwägungen bezüglich einer Rücknahme. Nicht ersichtliche Ermessenserwägungen können auch nicht durch die hypothetische Überlegung der Beklagten ersetzt werden, wenn sie sich für die Feststellung der Nichtigkeit entschieden habe, sei offensichtlich, dass sie sich bei bloßer Rechtswidrigkeit zur Rücknahme entschlossen hätte. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Eine Rechtssache weist solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 13 A 1518/16 -, juris, Rn. 33; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, wie sich aus den obigen Ausführungen unter 1. ergibt. 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 13 A 1518/16 -, juris, Rn. 36; Seibert, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte formuliert in ihrem Begründungsschriftsatz vom 22. August 2016 bereits keine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Ihr allgemeiner Hinweis, es liege noch keine obergerichtliche Entscheidung zu § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW vor, ist nicht hinreichend konkret. Überdies fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der von der Beklagten im Rahmen ihres Zulassungsvorbringens erwogenen Fragen, die sie nicht zu einer klärungsbedürftigen Frage verdichtet hat. Das Verwaltungsgericht hatte nicht über die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen am Maßstab des § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW zu entscheiden, sondern lediglich über die Frage, ob diese nichtig sind. Sollte dem weiteren Schriftsatz vom 4. November 2016 eine konkrete, aus Sicht der Beklagten klärungsbedürftige Rechs- oder Tatsachenfrage zu entnehmen sein, wäre diese nicht zu berücksichtigen, da der Schriftsatz nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangen ist. 4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 13 A 1143/18.A -, juris, Rn. 3 f. m.w.N. An diesen Anforderungen gemessen legt die Beklagte eine Divergenz nicht dar. Bezüglich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2006 - 13 A 1233/03 -, juris, benennt die Beklagte keinen dieser Entscheidung zu entnehmenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Soweit sie anmerkt, es sei schwierig, aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Erkenntnis abzuleiten, dass regionale Genehmigungen unzulässig seien, mag dieser Einwand - wenn er zutrifft - auf eine unzutreffende oder ungenaue Bezugnahme des Urteils des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hindeuten, begründet aber keine Divergenz. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1998 - 13 A 1048/98 -, juris, kann der von der Beklagten aufgestellte allgemeine Rechtssatz, dass regionale Genehmigungen unzulässig sind, nicht entnommen werden. Zwar hat der Senat in diesem Urteil entschieden, zuständig für die Erteilung von Genehmigungen zum Krankentransport sei die jeweilige Genehmigungsbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich (a.a.O., Rn. 18). Daraus folgt aber nicht der von der Beklagten aufgestellte Rechtssatz. Der Senat ließ vielmehr offen, inwieweit auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW über den Bezirk der entscheidenden Behörde hinausreichende Genehmigungen erteilt werden können (a.a.O., Rn. 26). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).