Urteil
9 A 7237/95
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Herabsetzung von Gebührensätzen durch Änderungssatzung kann rechtliche Mängel der Ursprungskalkulation heilen, wenn sich der Satz im Ergebnis als kostendeckend erweist.
• Bei der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen sind Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte (nicht Wiederbeschaffungszeitwert) zugrunde zu legen; eine nachträgliche Korrektur durch Betriebsabrechnung ist zulässig.
• Beiträge und Zuschüsse Dritter (Abzugskapital) können in voller Höhe vom Herstellungswert abgezogen werden; deren Ermittlung kann bei fehlenden Unterlagen schätzungsweise erfolgen, soweit der Gebührenpflichtige substantiiert nicht widerspricht.
• Ein zu hoher pauschaler Grenzwert für vom Abzug ausgenommene Wassermengen ist unzulässig; eine Absenkung auf 15 cbm kann rückwirkend erfolgen und bleibt im Rahmen des Verwaltungsermessens.
• Eigenleistungen sind als anlagenbezogene Herstellungskosten zu aktivieren und abzuschreiben, nicht in voller Höhe als laufende Betriebskosten anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit rückwirkender Entwässerungsgebühren trotz ursprünglicher Kalkulationsfehler • Die nachträgliche Herabsetzung von Gebührensätzen durch Änderungssatzung kann rechtliche Mängel der Ursprungskalkulation heilen, wenn sich der Satz im Ergebnis als kostendeckend erweist. • Bei der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen sind Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte (nicht Wiederbeschaffungszeitwert) zugrunde zu legen; eine nachträgliche Korrektur durch Betriebsabrechnung ist zulässig. • Beiträge und Zuschüsse Dritter (Abzugskapital) können in voller Höhe vom Herstellungswert abgezogen werden; deren Ermittlung kann bei fehlenden Unterlagen schätzungsweise erfolgen, soweit der Gebührenpflichtige substantiiert nicht widerspricht. • Ein zu hoher pauschaler Grenzwert für vom Abzug ausgenommene Wassermengen ist unzulässig; eine Absenkung auf 15 cbm kann rückwirkend erfolgen und bleibt im Rahmen des Verwaltungsermessens. • Eigenleistungen sind als anlagenbezogene Herstellungskosten zu aktivieren und abzuschreiben, nicht in voller Höhe als laufende Betriebskosten anzusetzen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines an die städtische Kanalisation angeschlossenen Grundstücks. Der Beklagte setzte für 1993 Entwässerungsgebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser) fest; nach Berichtigung wurden zunächst 5.038,80 DM erhoben. Wegen Grundsatzfragen der Gebührenkalkulation senkte der Rat der Stadt 1995 rückwirkend die Gebührensätze; der Beklagte ermäßigte daraufhin den Anspruch auf 4.387,34 DM, was Teile des Verfahrens erledigte. Die Klägerin hielt die Klage insoweit aufrecht und rügte u.a. unzulässige Berechnung kalkulatorischer Zinsen und Abschreibungen, fehlerhafte Berücksichtigung von Herstellungskosten und Verstoß gegen Gleichheit und Äquivalenzprinzip. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Zulässigkeit der Satzungsvorschriften (§§ 2 Abs.1 a, 4–6 EAS) und der Gebührenmaßstäbe (Frischwassermaßstab und Flächenmaßstab) liegt vor; pauschal unzulässig hoher Grenzwert (60 cbm) wurde durch Änderungssatzung auf 15 cbm reduziert und ist für 1993 wirksam. • Fehler in der ursprünglichen Kalkulation (Berechnung kalkulatorischer Zinsen nach Wiederbeschaffungszeitwert) bestanden, wurden aber durch nachträgliche Betriebsabrechnung und Änderungssatzung behoben, weil der Gebührensatz im Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen genügt. • Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen dürfen nach Anschaffungs/Herstellungswert berechnet werden; der Wiederbeschaffungszeitwert ist für Abschreibungen zulässig, das Mengenverfahren ist dabei grundsätzlich akzeptabel. • Eigenleistungen sind bei anlagenbezogenen Herstellungskosten zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben; daher sind in den Personalkosten ausgewiesene Eigenleistungen entsprechend zu korrigieren. • Die Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert auf den Herstellungswert ist zulässig, wenn tatsächliche Anschaffungswerte fehlen; Abschläge zur Berücksichtigung erst bei Wiederherstellung anfallender Zusatzkosten sind vorzunehmen. • Das Abzugskapital (Beiträge und Zuschüsse Dritter) wurde in der Berufungsberechnung in voller Höhe abgezogen; seine Ermittlung ist angesichts fehlender Unterlagen teilweise schätzungsweise zulässig, wenn der Gebührenpflichtige nicht substantiiert widerspricht. • Nach den berichtigten Betriebsabrechnungen betragen die zugrunde zu legenden Gesamtkosten 105.301.196 DM; die beschlossenen Gebührensätze basierten auf einem geringeren Kostenvolumen, decken aber die ermittelten Kosten nicht ganz ab, sodass keine Kostenüberschreitung i.S.v. § 6 Abs.1 Satz 3 KAG NW vorliegt. • Auf dieser Basis sind die festgesetzten Gebührenbeträge für die Klägerin (1.432 cbm Frischwasser und 2.698 qm befestigte Fläche) rechnerisch zutreffend: Schmutzwassergebühr 2.148 DM, Niederschlagswassergebühr 2.239,34 DM, gesamt 4.387,34 DM. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Bescheide über die Entwässerungsgebühren 1993 in der Gestalt der Berichtigung und der späteren Ermäßigung sind rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht begründet dies damit, dass die nachträglichen Korrekturen der Gebührenkalkulation und die Betriebsabrechnung die ursprünglich festgestellten methodischen Mängel beseitigen und die Gebührensätze insgesamt den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere hinsichtlich Abschreibungen, kalkulatorischer Zinsen, Berücksichtigung von Eigenleistungen und Abzugskapital.