Urteil
5 K 9589/95
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:1999:0714.5K9589.95.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx, das an die städtische Abwasseranlage angeschlossen ist. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 1995 vom 23. Januar 1995 zog der Rechtsvorgänger der Beklagten die Klägerin u.a. zu Kanalbenutzungsgebühren für die Ableitung von Schmutzwasser in Höhe von 597,38 DM und für die Ableitung von Regenwasser in Höhe von 248,00 DM heran. Der Gebührenfestsetzung lagen Gebührensätze von 2,38 DM/cbm für Schmutzwasser und für Regenwasser von 1,24 DM/qm nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx (Kanalbenutzungsgebührenordnung) vom 16. Dezember 1977 - KanBenGebO - in der Fassung des 12. Nachtrags vom 23. Dezember 1994 zugrunde. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 20. Oktober 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst Einwendungen vorgebracht gegen den Gebührensatz von 2,38 DM/cbm Schmutzwasser auf der Grundlage der Gebührenbedarfsrechnung für den mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft gesetzten 11. Nachtrag vom 4. Dezember 1992 sowie für den 12. Nachtrag vom 23. Dezember 1994. Sie hält insbesondere für nicht nachvollziehbar, nach welchem Verfahren die Beklagte die Herstellungs- und Wiederbeschaffungszeitwerte ermittelt habe und warum die Steigerungsrate bei den Personalkosten 12,48 % betrage. Überdies vermutet sie, daß das Kanalvermögen noch nach Ablauf der angenommenen Nutzungsdauer, also mit mehr als 100 % abgeschrieben worden sei, und der Niersverbandsbeitrag für 1995 zu hoch geschätzt worden sei. Diese Einwendungen hält sie auch gegenüber dem Gebührensatz (von ebenfalls 1,24 DM/qm für die Einleitung von Regenwasser) des 15. Nachtrags vom 7. November 1996, dem die auf der Grundlage der Betriebsabrechnung für 1995 erstellte Gebührenbedarfsrechnung von Oktober 1996 zugrundeliegt, aufrecht. Zu den von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1999 gegebenen Erläuterungen hat die Klägerin keine weiteren Erklärungen abgegeben. Die Klägerin beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid 1995 des Rechts- vorgängers der Beklagten vom 23. Januar 1995 hinsichtlich der darin festgesetzten Schmutzwasser- und Regenwassergebühren sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. September 1995 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß der Heranziehungsbescheid rechtmäßig sei und auf wirksames Satzungsrecht gestützt werden könne. Die Vorgaben des Urteils des OVG NRW vom 5. August 1994 - Az.: 9 A 1248/92 - seien bereits bei der Gebührenkalkulation für den 12. Nachtrag vom 23. Dezember 1994 berücksichtigt worden. Den Vorgaben der Urteile des OVG NRW vom 18. März 1996 - Az.: 9 A 428/93 und 9 A 384/93 - sei mit dem 15. Nachtrag vom 7. November 1996 Rechnung getragen worden. Der Gebührensatz von 1,24 DM/qm für die Einleitung von Regenwasser verstoße nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Die von der Klägerin in der Klagebegründung genannten Zahlen stammten aus der Gebührenbedarfsrechnung zum 11. Nachtrag, die die Abwassergebühr noch für einen Dreijahreszeitraum ermittelt habe und beträfen das Jahr 1994. In dieser Gebührenbedarfsrechnung seien für das Jahr 1994 Zinsen in Höhe von 32.298.000,00 DM eingestellt worden, die nach dem Wiederbeschaffungszeitwert auf 7 % ermittelt worden seien. In die Gebührenbedarfsrechnung für den 12. Nachtrag seien Zinsen in Höhe von 18.300.000,00 DM eingestellt worden, die nach dem Anschaffungswert berechnet worden seien, allerdings mit einem Zinssatz von 8 %. Der Anschaffungswert sei nach der Erfassung des Kanalbestandes in den Karteikarten, die seit Bestehen des Kanalnetzes geführt würden, ermittelt worden und nicht durch Rückrechnung aus dem Wiederbeschaffungszeitwert. Kanäle, die ihre Lebensdauer überschritten hätten, seien nicht weiter in der Abschreibungssumme berücksichtigt worden. Dies sei schon deswegen nicht möglich, weil in der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx schon seit langer Zeit das EDV-Verfahren xxxx" angewendet werde, das so eingestellt sei, daß abgeschriebene Kanäle automatisch aus der Berechnung herausfielen". Seit 1993 werde einheitlich für das gesamte Kanalnetz ein durchschnittlicher Abschreibungssatz von 1,5 % angesetzt, der einer Lebensdauer von etwa 67 Jahren entspreche. Für die übrigen Anlagegüter würden jeweils individuelle Lebensdauern ermittelt. Im übrigen könne die von der Klägerin angewandte Rückrechnung von Ansätzen auf die zugrundegelegten Werte nicht funktionieren, weil jährlich Neuinvestitionen hinzukämen, die in die Abschreibungssumme einflößen. So seien in der Vergangenheit im Schnitt etwa jährlich 20.000.000,00 DM neu investiert worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der in diesem Verfahren und im Verfahren 5 K 9452/98 und 5 K 4634/95 beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 23. Januar 1995 ist - soweit angefochten - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 bis 6 der KanBenGebO vom 16. Dezember 1977 der Stadt xxxxxxxxxxxxxxx in der Fassung des 12. Nachtrags vom 23. Dezember 1994 und des 15. Nachtrags vom 7. November 1996. Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind im Ergebnis auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Satzungsgebers, die dezentrale und zentrale Abwasserbeseitigung zu einer öffentlichen Einrichtung zusammenzufassen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird durch das einer Gemeinde zustehende weite Organisationsermessen gedeckt. Das Gericht folgt insoweit der vom OVG NRW in seinen Entscheidungen vom 18. März 1996 - Az.: 9 A 384/93 und 9 A 428/93 - vertretenen Rechtsauffassung und verweist auf die Entscheidungsgründe der genannten Urteile. Dies gilt ferner für den vom Satzungsgeber gewählten Gebührenmaßstab in §§ 3 und 4 KanBenGebO einschließlich des in § 3 Abs. 7 KanBenGebO enthaltenen Grenzwertes für den Abzug von nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten Wassermengen. Soweit in der ursprünglichen Kanalbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1977 zur Bemessung der Schmutzwassergebühr nach § 3 Abs. 7 der Satzung von dem grundsätzlich möglichen Abzug von Wassermengen, die den Abwasseranlagen nicht zugeführt werden, Wassermengen bis 60 cbm ausgeschlossen waren, ist dieser unzulässig hohe Grenzwert, vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, in: DÖV 1995, 826, durch Art. I und III des 15. Nachtrags vom 7. November 1996 rückwirkend auch für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1995 auf einen (Grenz-)Wert von 20 cbm abgesenkt und damit den Bedenken der Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten. Der hier festgelegte Grenzwert von 20 cbm bewegt sich unter Berücksichtigung auch eines für Schmutzwasser festgelegten Gebührensatzes von bis zu 2,43 DM/cbm für Nichtniersverbandsmitglieder noch im Bagatellbereich (20 x 2,43 DM = 48,60 DM im Jahr). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -. Dies gilt auch im Hinblick auf die Benutzer von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben, zumal § 3 Abs. 7 Satz 1 KanBenGebO wohl dahin auszulegen ist, daß für alle Benutzergruppen als Abzugsmenge das nachweislich auf dem Grundstück zurückgehaltene Frischwasser zugrundezulegen ist und nicht etwaige ins Erdreich abgeleitete (vorgeklärte) Abwassermengen. Eine Sonderregelung für die Belange der Benutzer von Kleinkläranlagen und Abwassergruben enthält § 3 Abs. 7 Satz 3 KanBenGebO hinsichtlich des nachweislich nicht abgefahrenen Anlageninhalts. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen einen einheitlichen Schmutzwassergebührensatz für die zentrale und dezentrale Abwasserentsorgung. Weder das Äquivalenzprinzip noch Art. 3 GG gebieten hier unterschiedliche Gebührensätze. Denn nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit ist es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen (Einzel-)Fälle den Falltyp widersprechen, auf den die Regelung zugeschnitten ist. Auch Probleme der Leistungsproportionalität können vernachlässigt werden, wenn die Gebühren bei getrennter Kostenrechnung und Gebührenberechnung für die dezentrale und zentrale Abwasserentsorgung nur geringfügig voneinander abweichen. Vgl. OVG NRW; Urteile vom 18. März 1996 a.a.O.. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen standen 1995 der Zahl von 50.166 leitungsgebundenen entsorgten Grundstücken nur 886 dezentral entsorgte Grundstücke gegenüber. Durch entsprechende Berechnungen hat die Beklagte dargetan, daß sich bei getrennten Gebührensätzen die Schmutzwassergebühren für leitungsgebundene Benutzer der Abwasseranlage nur um etwa 0,01 DM, also minimal, ermäßigen würden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Berechnungen unzutreffend sein könnten, sind weder von der Klägerin vorgebracht noch sonst ersichtlich. Auch bei dem in § 4 KanBenGebO geregelten Maßstab der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus Regenwasser den Abwasseranlagen zufließt, zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren handelt es sich um einen anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, mit weiteren Nachweisen. Schließlich begegnen auch die hier streitigen Gebührensätze von 2,38 DM/cbm für die Bemessung der Schmutzwassergebühr und von 1,24 DM/qm für die Bemessung der Regenwassergebühr im Ergebnis keinen materiell-rechtlichen Bedenken, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob sich die Kanalbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1977 in der Fassung des 15. Nachtrags vom 7. November 1996 auch insoweit zulässigerweise Rückwirkung beilegen durfte. Denn weder ein Gebührensatz von bis zu 2,43 DM/cbm für die Einleitung von Schmutzwasser, noch ein Gebührensatz von 1,24 DM/qm für die Einleitung von Regenwasser (Nichtniersverbandsmit-glieder), der unverändert geblieben und auf der Grundlage der Betriebsabrechnung für 1995 und der sich hieraus ergebenden Ist-Kosten ermittelt worden sind, verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Daß in den Berechnungen Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG nicht hätten angesetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Die von der Klägerin angegriffenen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die in der Betriebsabrechnung aufgeführten Personalkosten sowie die Niersverbandsbeiträge bleiben unter den von der Klägerin beanstandeten Prognoseansätzen und sind auch von ihr nicht weiter in Frage gestellt worden. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind in zulässiger Weise nach den Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet worden. Vgl. Urteile des OVG NRW vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -. Die Beklagte hat plausibel gemacht, daß die Stadt xxxxxxxxxxxxxxx Abschreibungen von Anlagen über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht vorgenommen hat. Die angenommene durchschnittliche Nutzungsdauer von 67 Jahren für Kanäle läßt eine Überschreitung des der Gemeinde bei der Prognose der Lebensdauer von Anlagen und Einrichtungen zustehenden Prognosespielraums nicht erkennen. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Schließlich entspricht auch die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis des Anschaffungswertes der neueren Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. Urteile vom 5. August 1994 und vom 19. Mai 1998, jeweils a.a.O.. Die Ermittlung des Anschaffungswertes des Kanalvermögens begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, daß sie bei der Ermittlung des Anschaffungswertes entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW die tatsächlichen Anschaffungskosten auf der Grundlage der von ihr seit Bestehen des Kanalnetzes geführten Karteikarten und nicht durch Rückrechnung ermittelte Werte eingestellt hat. Das Gericht ist nicht gehalten, darüber hinaus in eine weitere Überprüfung der Kostenansätze und der Aufteilung der auf Regen- und Schmutzwasserableitung und -entsorgung entfallenden Kosten sowie der Ansätze für die städtischen Anteile an der Stadtentwässerung gemäß § 5 KanBenGebO einzutreten. Zwar sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts zu versuchen, sofern die Aufklärung nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Aufklärungsmaßnahmen brauchen jedoch nur zu erfolgen, soweit sie sich dem Gericht aus dem Sachverhalt oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt es der Beteiligte an substantiiertem Sachvortrag fehlen, so hat es dabei sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -. Gemessen hieran ist die Beklagte der erforderlichen Darlegung hinreichend nachgekommen. Die hiernach auf der Grundlage der Betriebsabrechnung 1995 zugrundezulegenden Gesamtkosten in Höhe von 77.110.728,00 DM werden weder durch die mit dem 12. Nachtrag noch durch die mit dem 15. Nachtrag beschlossenen Gebührensätze überschritten. Auf der Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen ist die Klägerin auch der Höhe nach zu Recht zu Entwässerungsgebühren herangezogen worden. Bei einem von der Klägerin nicht bestrittenen Frischwasserverbrauch von 251 cbm und einem Gebührensatz von 2,38 DM/cbm, den die Beklagte der Gebührenfestsetzung zugrundelegt, errechnet sich eine Schmutzwassergebühr von 597,38 DM. Ausgehend von einer angeschlossenen befestigten Grundstücksfläche von 200 qm und einem Gebührensatz von 1,24 DM/qm errechnet sich eine Regenwassergebühr von 248,00 DM, insgesamt also ein Entwässerungsgebührenbetrag von 845,38 DM. Diesen Betrag hat der Rechtsvorgänger der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid auch festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.