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Urteil

5 K 1206/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0802.5K1206.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift Q-Straße 8 in S. Der Beklagte erhob hierfür für das Jahr 2009 Abwassergebühren auf der Grundlage der Satzung über die laufenden Entwässerungsgebühren der Gemeinde S vom 16. Dezember 1994 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2008 (Satzung). In § 4 Abs. 6 der Satzung heißt es für die Niederschlagswassergebühren: "Auf Antrag können nachweislich der Abwasseranlagen nicht zugeführte Schmutzwassermengen abgesetzt werden, soweit sie 15 m3 überschreiten (Bagatellgrenze). Der Nachweis kann nur über einen geeichten Wasserzwischenzähler erfolgen. Die Gültigkeit der Eichung ist nachzuweisen." Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 zog der Beklagte die Kläger durch die Kreiswerke H für das Jahr 2009 u.a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 411,54 Euro (114 cbm x 3,61 Euro) heran. Dabei berücksichtigte er aufgrund der vorgenannten Satzungsregelung lediglich eine Abzugsmenge von 9 cbm, obwohl die Kläger im Jahr 2009 eine Abzugsmenge von 24 cbm nachgewiesen hatten. Die Kläger haben wegen der Nichtberücksichtigung der weitergehenden Abzugsmenge von 15 cbm am 17. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: die Regelung über die Bagatellgrenze verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Sie berechne die Schmutzwassergebühren (mit Ausnahme der Grundgebühren) nach konkretem Anfall. Sie unterstelle, dass grundsätzlich die Menge an Schmutzwasser anfalle, welche dem Wasserverbrauch entspreche. Es könne dahinstehen, ob bei Grundstücken mit Garten diese Unterstellung schon deshalb nicht sachlich gerechtfertigt sei, weil Gartengrundstücke in der Regel bewässert würden und damit auszuschließen sei, dass der Wasserverbrauch dem Schmutzwasseranfall entspreche. Jedenfalls bestehe für eine solche Unterstellung dann keine sachliche Grundlage, wenn der Schutzwasseranfall konkret gemessen und nachgewiesen werden könne. Für die Bestimmung einer Bagatellgrenze von 15 cbm gebe es auch keine rechtliche Grundlage. Der Verwaltungsaufwand sei bei einer Regelung ohne Bagatellgrenze identisch. Die Unterhaltung der Wasseruhr trage der Gebührenpflichtige. Unabhängig von dem Vorhandensein eines Gartens und von der Grundstücksgröße würden die Schmutzwasserkosten an dem Umfang des Wasserverbrauchs ausgerichtet. Der von der Gemeinde für die Bagatellregelung zugrunde gelegte Erfahrungswert entlaste also nicht grundsätzlich Eigentümer eines Grundstücks, welches mit einem Garten versehen sei. Der tatsächliche Minderverbrauch werde sachwidrig nicht in voller Höhe berücksichtigt. Die hier in Rede stehende Bagatellgrenze könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Frischwassermaßstab Ungenauigkeiten als Wahrscheinlichkeitsmaßstab beinhalte. Insoweit müssten sie sich nicht darauf verweisen lassen, dass etwa bei dem Einsatz von Frischwasser während des Badens oder Kochens ein Teil verdampfe. Denn dieser Verbrauch sei im Vergleich zum Gesamtverbrauch verschwindend gering und stehe in keinem Mengenverhältnis zu dem Wasserverbrauch, der bei einer Bewässerung von Gärten oder der Befüllung von Gartenteichen anfalle. Tatsächlich führe die Bagatellgrenze zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Obwohl sie imstande seien, durch eine geeichte Wasseruhr nachzuweisen, in welchem Umfang sie Wasser für ihren Garten einsetzten, müssten sie trotzdem für 15 cbm Schmutzwasser zahlen, die nachgewiesenermaßen nicht angefallen seien. Dies verstoße gegen elementare Verfassungsgrundsätze. Insoweit nähmen sie Bezug auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2009 – 2 S 2650/08 – der eine vergleichbare Regelung untersucht und deren Verfassungswidrigkeit festgestellt habe. Erschwerend komme hinzu, dass die beklagte Gemeinde das Schmutzwasser separat danach berechne, was konkret in die Kanalisation eingeleitet werde und was als sonstiges Schmutzwasser in Versickerungsbecken eingeführt werde. Denn bei ihrem Grundstück bestehe zugleich die Besonderheit, dass nicht das gesamte Schmutzwasser über die örtliche Kanalisation abgeführt werde, sondern ein Teil, nämlich das nicht mit Fäkalien belastete Schmutzwasser, einem Versickerungsbecken zugeführt werde. Kosten der Kanalisation und der Aufbereitung des Schmutzwassers in Kläranlagen, die überhaupt den Gebührenaufwand rechtfertigen könnten, fielen also noch nicht einmal in Bezug auf das gesamte Schmutzwasser an. Dies werde aber nur hilfsweise ausgeführt, weil sich die Rechtswidrigkeit schon aus den vorangestellten Gründen ergebe. Die Kläger beantragen, den Gebührenbescheid der Kreiswerke H GmbH, erstellt im Namen und im Auftrag der beklagten Gemeinde, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009, Kunden Nr. 000000, Rechnungseinheit 00000, vom 20. Januar 2010 insoweit aufzuheben, als der Gebührenbescheid Abwassergebühren festsetzt in Höhe eines Betrages, der über 360,90 Euro hinausgeht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe die fragliche Satzungsregelung über die Bagatellgrenze zutreffend angewendet. Diese Regelung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nichtig, Diese Regelung sei von der Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt worden (Schulte Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 41. Ergänzungslieferung, September 2009, § 6 Rnr. 384 d) mit zahlreichen Nachweisen). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in Bezug genommen. Die Kammer hat dem Berichterstatter die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe: Das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil der Beklagte zu Recht von einer weitergehenden Herabsetzung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid veranlagten Schmutzwassergebühren abgesehen hat (§ 113 Abs. 1 VwGO). Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung ist die zutreffend angewandte Bagatelleregelung des § 4 Abs. 6 der Satzung rechtlich nicht zu beanstanden. Erstens verstößt diese Regelung nicht gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist die Gebühr grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Nach Satz 2 kann allerdings ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, wenn die Bemessung nach dem Wirklichkeitsmaßstab besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 3907/93 – NVwZ-RR 1996, S. 700, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei ist, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. Er hat insoweit lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommenden Verteilungsmaßstab handelt. Daran gemessen werden die Vorschriften des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG durch den gewählten Gebührenmaßstab nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 994/07, ist eine Bagatellgrenze von bis zu 15 cbm, die die nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen übersteigen müssen, um im Rahmen des maßgeblichen Frischwassermaßstabes abzugs- und gebührenrelevant zu werden, gebührenrechtlich unbedenklich. Daher ist die hier bestimmte Bagatellgrenze von 15 cbm rechtlich nicht zu beanstanden. Der von dem modifizierten Frischwassermaßstab vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme bleibt auch bei Geltung der Bagatellgrenze denkbar und ist nicht offensichtlich unmöglich. Denn es ist davon auszugehen, dass die auf einem Grundstück bezogene Wassermenge abzüglich der regelmäßig absetzbaren Wassermenge von über 15 cbm in etwa mit derjenigen Wassermenge identisch ist, die der gemeindlichen Abwasserentsorgungsanlage zugeführt wird. Die Bagatellgrenze bewirkt zwar, dass individuellen Unterschieden bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde S nicht mehr in gleicher Weise Rechnung getragen wird, wie es ohne eine solche Bestimmung der Fall wäre. Sie ist aber mit Blick auf die verhältnismäßig geringe Menge von 15 cbm und die überschaubaren finanziellen Auswirkungen gerechtfertigt und löst nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme auf. Individuellen Unterschieden der Inanspruchnahme wird nämlich insofern Rechnung getragen, als die Absetzmenge nachweislich höher als 15 cbm ist, vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 23. September 2008 – 8 K 1590/07, juris. Zweitens lässt sich entgegen der in den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 1996 - 9 K 1853/94 -, juris bzw. Urteil vom 19. März 2009 – 2 S 2650/08, juris, für vergleichbare Fälle vertretene Ansichten auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht feststellen. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, aber auch den Satzungsgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt allerdings nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können insbesondere bei Regelungen von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt sein, soweit die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 – NVwZ-RR 1995, S. 594 (594 f.). Daran gemessen ist die Bestimmung des § 4 Abs. 6 der Satzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass nach der streitbefangenen Satzung in den Fällen, in denen der Grenzwert von 15 cbm Wasser jährlich überschritten wird, die unterhalb dieses Grenzwertes liegende, der Kanalisation nicht zugeführte Wassermenge bei der Gebührenbemessung nicht abgesetzt wird. Diese Regelung rechtfertigt sich aus der Erwägung der gerechten Behandlung gegenüber denjenigen Benutzern, die, weil sie den Grenzwert nicht erreichen oder jedenfalls nicht überschreiten, nichts absetzen können. Sie gewährleistet damit innerhalb des Grenzbereichs bis zu 15 cbm Wasser jährlich eine gleichmäßige Behandlung aller Benutzer der Entwässerungsanlage des Beklagten und ist keine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 18. November 1999 – 23 N 99.1617-, juris. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier im Zuge der Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes drei Gruppen von Gebührenschuldnern zu betrachten sind, deren Gleich- bzw. Ungleichbehandlung sodann zu beurteilen ist. Dies sind als 1. Gruppe diejenigen, die (fast) das gesamte Frischwasser als Schmutzwasser wieder in die Kanalisation einleiten. Die 2. Gruppe bilden diejenigen, die unterhalb der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen. Die 3. Gruppe bilden diejenigen, die über der Bagatellgrenze liegende Frischwassermengen auf ihren Grundstücken verbrauchen, vgl. Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, S. 47 (63). Mit der vom Satzungsgeber gewählten Regelung werden durch den Abzug der 15 cbm die 2. und die 3. Gruppe gleich behandelt. Eine Regelung, die auch bei Überschreiten der 15 cbm Grenze dem Eigentümer den Abzug der gesamten Menge gestattete, würde die 2. und die 3. Gruppe ungleich behandeln. Dies wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weil derjenige der 14,99 cbm in Ansatz bringen kann, keinen Frischwasser-Abzug gewährt bekommt, während derjenige, der 15,01 cbm in Abzug bringt, auch die ersten 15 cbm zugestanden bekäme. Die seitens des Beklagten gewählte Lösung entspricht daher am ehesten dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, weil dann kein gebührenpflichtiger Benutzer die ersten 15 cbm zugestanden bekommt, vgl. Queitsch, Frischwasser-Abzugsmengen und Abwassergebühr, KStZ 2006, S. 81 (87). Eine Regelung, die sämtliche Abzugsmengen berücksichtigt, könnte überdies den (zweifelhaften) umweltpolitischen Anreiz setzen, mehr Wasser zu verbrauchen, um über die 15 cbm-Marke zu gelangen, vgl. VG Potsdam, a.a.O. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität für die Bagatellgrenze, denn durch einen Grenzwert wird die Zahl der Fälle, in denen die Absetzung von Wassermengen geltend gemacht wird, geringer gehalten. Dieser Effekt mag zwar begrenzt sein. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, a.a.O. Vor dem Hintergrund, dass auch der Grenzwert von 15 cbm niedrig angesetzt ist, erscheint es aber als noch sachgerecht, dass die Stadt der Verwaltungspraktikabilität den Vorzug gibt. Schließlich geht der hilfsweise vorgetragene Einwand der Kläger, dass sie einen Teil des bezogenen Frischwassers versickerten, ins Leere, weil sie diese Mengen nach Maßgabe der Regelung des § 4 Abs. 6 der Satzung auf Antrag als Abzugsmengen geltend machen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).