Urteil
5 K 803/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1008.5K803.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Verfahren darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Gebühren für die Einleitung von Schmutzwasser in das öffentliche Abwassersystem im Jahr 2006 das dem klägerischen Grundstück zugeführte Frischwasser, das nachweislich nicht dem Kanalsystem zugeleitet worden ist, in Abzug zu bringen. Der Kläger wurde durch Bescheid vom 21. März 2006 für sein in O, F Weg 6 gelegenes Grundstück für die Zeit von Januar bis Dezember 2006 zu Kanalbenutzungsgebühren für die Einleitung von Schmutzwasser in das Kanalsystem der Gemeinde O in Höhe von 310, 89 Euro herangezogen. Der Berechnung der Gebühren lag der Frischwasserverbrauch des Jahres 2004 von 129 cbm sowie ein Gebührensatz von 2,41 Euro/cbm Frischwasser zu Grunde. Im Juni 2006 ließ der Kläger einen geeichten Zwischenzähler für die Frischwassermengen, die nicht in das Kanalsystem eingeleitet werden sollen, installieren. Bedienstete des Beklagten stellten am 20. Dezember 2006 fest, dass der Zählerstand 6,93 cbm betrug. Daraufhin beantragte der Kläger am 21. Dezember 2006 eine entsprechende Reduzierung seiner Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2006. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2007 ab und führte zur Begründung aus, dass gem. § 14 Absatz 5 der Abwasserbeseitigungssatzung nicht eingeleitete Wassermengen bis zu 10 cbm je Kalenderjahr vom Abzug ausgeschlossen seien. Dagegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2007, dem Kläger zugestellt am 1. Februar 2007, zurückwies. Der Kläger hat am 28. Februar 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht: Die Nichtberücksichtigung der von ihm im Jahr 2006 erwiesenermaßen nicht in das Kanalsystem eingeleiteten Frischwassermenge nach § 14 Abs. 5 der Abwasserbeseitigungssatzung sei rechtswidrig. Der Beklagte sei auf Grund des Prinzips der Kostengerechtigkeit und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen Gebühren zu erheben. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und den der Kostengerechtigkeit, wenn ein Bürger mit einem Zwischenzähler und einer nicht eingeleiteten Frischwassermenge von 9,9 cbm genauso behandelt werde, wie ein anderer Bürger ohne Zwischenzähler oder ohne auf dem Grundstück zurückgehaltene Wassermengen. Bei der von ihm nicht eingeleiteten Frischwassermenge handele es sich nicht um eine Bagatelle. Die Wassermenge entspreche z.B. 231 Duschvorgängen oder 70 Vollbädern. Der Nichtabzug sei auch nicht mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen, da es unter verwaltungstechnischen Aspekten egal sei, ob es sich bei der nicht eingeleiten Menge um 6 oder 11 cbm Frischwasser handele. Der tatsächliche Verwaltungsaufwand der Gemeinde liege nur in der einmaligen Abnahme beim Ersteinbau sowie bei einer eventuellen Auswechslung, der Versendung der Ablesezettel an die Eigentümer sowie der Übertragung der mitgeteilten Werte in das System. Letzteres entspreche jedoch im Wesentlichen dem üblichen Procedere bei einem normalen Zähler. Reguläre Wasserzählerstände müssten zunächst auch von Hand in das System eingespeist werden und die Bearbeitung der Ablesezettel erfolge zunächst völlig unabhängig von den darauf mitgeteilten Wassermengen. Durch die bestehende Regelung werde die Möglichkeit des Bürgers untergraben, durch den Einbau eines Zwischenzählers für Kostengerechtigkeit zu sorgen, nicht zuletzt wenn dies damit begründet werde, dass sonst die Gefahr bestehe, dass mehr Grundstückseigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch machten. Umgekehrt bestehe die Verwaltung darauf, dass der Bürger selbst Kleinstbeträge von 1,51 Euro begleiche. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zahle der Beklagte einen Betrag von 125.000, Euro pro Jahr nicht an die Kanalbenutzer aus. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 zu verpflichten, die Veranlagung zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2006 vom 21. März 2006 von 310,89 Euro um 16,70 Euro (= 2,41 Euro/ Gebührensatz x 6,93 cbm Abzugsmenge) zu reduzieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klagebegründung entgegen und macht im Wesentlichen geltend: § 14 Abs. 5 Abwasserbeseitigungssatzung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Abwasserbeseitigungssatzung sehe einen kombinierten Maßstab für die Berechnung von Schmutzwassergebühren (Frischwasserverbrauch des Vorvorjahres und Niederschlagswassergebühren (bebaute und befestigte Fläche) vor. Der Frischwasserbezug sei für die Berechnung des Schmutzwassers nur dann ein tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsehe, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen. Eine solche Regelung enthalte § 14 Abs. 3 Abwasserbeseitigungssatzung. Der in Abs. 5 dieser Vorschrift festgesetzte Grenzwert von 10 cbm sei von der Rechtsprechung bisher anerkannt worden, selbst dann noch, wenn der Grenzwert 15 – 20 cbm betrüge. Etwas anderes gelte nur dann, wenn diese Grenze zu einer Mehrbelastung der Kanalbenutzer von rund 60 Euro führe. Im vorliegenden Fall betrüge die maximale Mehrbelastung nur 24,10 Euro. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand nicht jede noch so geringe Menge abgezogen werden müsse. Wäre ein Abzug ohne diese Grenze vorgesehen, wäre der Verwaltungsmehraufwand erheblich, da dann deutlich mehr Eigentümer einen Zwischenzähler installieren würden, die von Mitarbeitern der Gemeinde abgenommen und jährlich abgelesen werden müssten. Nach den mitgeteilten Zählerständen müssten die Abzugsmengen ermittelt und anschließend die seitens der Gemeindewerke automatisch in das Veranlagungsprogramm eingespielten Wasserwerte entsprechend manuell abgeändert sowie die Abänderungsbescheide erstellt werden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf die Herabsetzung der veranlagten Schmutzwassergebühren hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Herabsetzung des ihm gegenüber erlassenen Benutzugsgebührenbescheides vom 21. März 2006 für die Einleitung von Schmutzwasser in das Kanalsystem der Gemeinde O für das Jahr 2006 beurteilt sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i.V.m. § 131 Abs. 1 AO und § § 13, 14 und 18 der Satzung der Gemeinde O über die Beseitigung von Abwasser vom 30. Oktober 1995 – Abwasserbeseitigungssatzung – (ABS) sowie § 1 Nr. 1 der Satzung über die Höhe der Abwasser-beseitigungsgebühren der Gemeinde O vom 7. Dezember 2005 (GSS). Nach § 131 Abs. 1 AO kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig wäre. Diese Regelung findet im vorliegenden Fall grundsätzlich Anwendung, denn der Heranziehungsbescheid vom 21. März 2006 war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Der Abänderung des Bescheides steht im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass der Beklagte verpflichtet wäre, einen Gebührenbescheid gleichen Inhalts erneut zu erlassen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, ist der Beklagte nicht berechtigt, von dem bei der Berechnung der Gebühr in Ansatz gebrachten Frischwasserbezug von 129 cbm einen Betrag von 6,93 cbm in Abzug zu bringen. Zwar bleiben nach § 14 Abs. 3 ABS Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, bei der Berechnung von Abwasserbeseitigungsgebühren unberücksichtigt (Abzug). Vom Abzug sind jedoch Wassermengen bis zu 10 cbm je Kalenderjahr ausgeschlossen (§ 14 Abs. 5 ABS). Die nachweislich vom Grundstück des Klägers im Jahre 2006 nicht in das Kanalsystem der Gemeinde O eingeleitete Menge des bezogenen Frischwassers übersteigt unstreitig die Menge von 10 cbm nicht. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist die in § 14 Abs. 5 Satz 1 ABS enthaltene Regelung rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteile vom, 2. September 1996 – 9 A 5000/94 -; 16. September 1996 9 A 1722/96 , 4. November 1996 9 A 7237/95 -, 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NwVBl. 1997, 422 und vom 25. April 2007 – 9 A 4775/95 -, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, vgl. z.B. Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2007 – 5 K 994/07 -, ist eine Bagatellgrenze von bis zu 20 cbm, die die nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen übersteigen müssen, um im Rahmen des maßgeblichen Frischwassermaßstabes abzugs- und gebührenrelevant zu werden, gebührenrechtlich unbedenklich. Daher ist die hier bestimmte Bagatellgrenze von 10 cbm - zumal bei einem Gebührensatz von 2,41 Euro/ cbm - rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die in den Urteilen angegebenen Gründe Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).