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Urteil

13 K 6339/97

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:1997:1204.13K6339.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 1995 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1995 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.189,40 DM und Niederschlagswassergebühren in Höhe von 591,84 DM herangezogen worden ist. Im übrigen wird die Klage hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S. 12 in F. . Das Grundstück ist an die städtische Kanalisation angeschlossen. Die Straße S. wird einmal wöchentlich durch die Stadt gereinigt. 3 Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 1995 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1995 u. a. zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.189,40 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 591,84 DM und zu Straßenreini-gungsgebühren in Höhe von 386,86 DM heran. 4 1. Die Heranziehung zu den Entwässerungsgebühren beruhte auf der Satzung vom 9. Dezember 1992 über die Erhebung von Entwässerungsabgaben 5 (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt F. (Amtsblatt der Stadt F. 1992, S. °). Die maßgeblichen Gebührensätze für 1995 waren in der Änderungssatzung vom 6. Dezember 1994 (Amtsblatt der Stadt F. 1994, S. °) festgesetzt. Der Gebührensatz für die Schmutzwassergebühr betrug danach 1,90 DM pro cbm Frischwasserverbrauch, der Satz für die Niederschlagswassergebühr war auf 1,08 DM pro qm befestigter Fläche festgesetzt. 6 Durch Satzung vom 9. Oktober 1995 (Amtsblatt der Stadt F. 1995, S. °) wurde rückwirkend auch für das Jahr 1995 die in § 4 Abs. 5 der Entwässerungs-abgabensatzung festgesetzte Bagatellgrenze von 60 cbm für die Absetzung von Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren auf 15 cbm herabgesetzt. 7 Die Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung ermittelt, die von Gesamtkosten für das Jahr 1995 in Höhe von 126.944.953 DM ausging. Darunter waren Personalkosten in Höhe von 12.570.038 DM, die ca. 3.000.000 DM an Personalkosten für Eigeningenieurleistungen bei der Planung enthielten. 8 In den Sachkosten von 12.557.080 DM war ein Betrag von 1.305.000 DM enthalten, der an Fremdunternehmen für die Anfertigung von Kanalbestandsplänen zu zahlen war. 9 Die kalkulatorischen Abschreibungen waren nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Höhe von 30.806.237 DM angesetzt. 10 Bei einer Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungswerten hätte sich nach den Berechnungen des Beklagten nur ein Betrag von 9.643.272 DM ergeben, wobei der maßgebliche Herstellungswert nach dem Endstand des Jahres 1995 mit 759.171.610 DM angenommen wurde. 11 Als kalkulatorische Zinsen wurden in der Gebührenbedarfsberechnung 17.453.817 DM angesetzt. Dabei ging der Beklagte zunächst von einem Restbuchwert von 578.818.541 DM aus. Das Abzugskapital wurde nach einem Prozentsatz von 62,48 % mit 361.645.824 DM ermittelt. Zusammen mit den Zinsen für erst 1995 fertiggestellte Anlagen im Werte von 1.000.000 DM und dem zu verzinsenden Anlagekapital 12 der übrigen Anlagen von 217.172.716 DM ergab dies bei einem Zinssatz von 8 % den genannten Betrag. 13 Eine Nachkalkulation des Beklagten ergab, daß richtig kalkulatorische Zinsen in Höhe von 27.179.396 DM anzurechnen gewesen wären. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man ausgehend von einem Restbuchwert von 538.225.300 DM und einem um die entsprechenden Abschreibungen verminderten Abzugskapital von 198.482.850 DM und der sich daraus ergebenden Zinsbasis von 339.742.450 DM ausgeht. 14 Weiter waren in der Gebührenbedarfsberechnung eine Umlage für kalkulatorische Abschreibungen in Höhe von 328.776 DM, die nach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet war, und eine Umlage für kalkulatorische Zinsen in Höhe 131.204 DM enthalten. Diese Umlagen betrafen das anderen Einrichtungen zugeordnete Anlagekapital, soweit es für die Entwässerungseinrichtung eingesetzt wurde. 15 An Gesamtkosten ergibt sich nach der Nachkalkulation des Beklagten bei Berechnung der Abschreibungen und Zinsen der gebührenrechnenden Einrichtung Entwässerung nach dem Herstellungswert der Anlage ein Betrag von 115.507. 567 DM. 16 Die Betriebsabrechnung für das Jahr 1995 ergab bei Berücksichtigung der Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert Gesamtkosten in Höhe von 112.210.653 DM. Tatsächlich wurden Erlöse in Höhe von 115.645 DM erzielt. 17 Die Gesamtkosten wurden zu 65 % auf die Schmutzwassergebühr und zu 35 % auf die Niederschlagswassergebühr verteilt, wobei bei der Niederschlagswassergebühr für die Entwässerung der Straßen, Wege und Plätze ein Stadtanteil von 29 % und ein Anteil des Landschaftsverbandes in Höhe von 1,51 % abgezogen wurde. 18 2. Die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren beruhte auf der Satzung über die Straßenreinigung und über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt F. vom 4. Dezember 1979 (Amtsblatt der Stadt F. 1979, S. °). Der für 1995 maßgebliche Gebührensatz war in § 6 Abs. 4 der Änderungssatzung vom 6. Dezember 1994 (Amtsblatt der Stadt F. 1994, S. °) auf 8,41 DM pro Frontmeter festgesetzt worden. 19 Dem lag eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde, die von Gesamtkosten in Höhe von 20.228.041,60 DM und abzüglich des Gemeindeanteils von 25 % von ei- 20 nem Gesamtgebührenbedarf von 15.171.031,20 DM ausging, was verteilt auf 1.804.745 Frontmeter den Satz von 8,41 DM ergab. 21 In den Gesamtkosten waren Abschreibungen in Höhe von 750.000 DM enthalten, die nach dem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet waren. Die Abschreibungen nach dem Anschaffungswert hätten nach Mitteilung des Beklagten 700.000 DM betragen und wären damit um 50.000 DM niedriger, was unter Abzug des Stadtanteils schließlich einen Gebührensatz von 8,38 DM ergäbe. 22 Nach der Betriebsabrechnung für das Jahr 1995 mußte eine Unterdeckung in Höhe von 2.058.682,60 in Kauf genommen werden. 23 Gegen den Grundbesitzabgabenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Bescheid vom 11. Mai 1995 zurückwies. 24 Hiergegen hat die Klägerin am 6. Juni 1995 die vorliegende Klage erhoben. Sie rügt die Festsetzung nach ihrer Auffassung überhöhter Gebührensätze. 25 Die Klägerin beantragt, 26 den Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1995 aufzuheben, soweit die Klägerin zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.189,40 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 591,84 DM und zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 386,86 DM herangezogen worden ist. 27 Der Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ( Beiakten Heft ° ) Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)VwGO zulässig, aber nur hinsichtlich der strittigen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren begründet; denn der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 1. Als Rechtsgrundlage für die umstrittene Heranziehung zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 1995 käme nur § 6 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Ent-wässerungsabgabensatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Dezember 1994 in Betracht. Die Satzung erfüllt indes nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen. Die in § 6 Abs. 1 b), Abs. 2 b) der Satzung enthaltene Regelung der Gebührensätze ist nichtig, weil sie gegen das aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW folgende Kostenüberschreitungsverbot verstößt. 33 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW soll das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage (hier der Anlage der Stadt zum Sammeln und Befördern von Abwasser) nicht überschreiten, wobei unter den Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu verstehen sind (§ 6 Abs. 2 KAG NW). Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. Dabei ist entscheidend, daß es sich bei der betriebswirtschaftlichen Lehrmeinung um eine solche handeln muß, die allgemein für Wirtschaftsbetriebe und nicht etwa speziell für Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gilt, wobei es ausreicht, daß eine Meinung mit beachtlichem Gewicht vertreten wird. Wenn in einer Streitfrage ein betriebswirtschaftlicher Theorienstreit besteht, so sind die Gemeinden kraft der gesetzlichen Regelung berechtigt, zwischen mehreren etwa bestehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszuwählen. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NW), Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233 = NWVBI. 1994, 428 = KStZ 1994, 213 = ZKF 1994, 227 = GemHH 1994, 233, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StGR 1995, 315 und Urteil vom 1. Juli 1997-9A6103/95-, Urteilsabdruck S. 13ff.; Urteil der Kammer vom 8. Juni 1995 -13 K 3903/94 -, NWVBI. 1995, 482 = GemHH 1996, 135 = Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW) 1996, 57; Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 1997, §6Rn. 191 a. 35 Die Kammer ist in Anwendung dieser Grundsätze nach der von ihr betriebenen Sachverhaltsaufklärung sowie den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung getätigten Erläuterungen zu der Überzeugung gelangt, daß die hier fraglichen Entwässerungsgebührensätze mit Blick auf die kalkulatorischen Kosten nicht durch eine Entgeltbedarfberechnung gerechtfertigt werden, die (im Ergebnis) mit den Bemessungsvorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 KAG NW übereinstimmt. 36 Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnung des Beklagten begegnet allerdings keinen Bedenken. In methodischer Hinsicht ist eine Verzinsung des jeweiligen Restkapitals auf Anschaffungswertbasis mit einem Nominalzinssatz von 8 % nach - soweit ersichtlich - nahezu einhelliger Auffassung zulässig 37 vgl. das Urteil der Kammer vom 8. Juni 1995 am angegebenen Ort mit umfangreichen Literaturnachweisen; Schulte am angegebenen Ort Rn. 176 ff. 38 und nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -jedenfalls hinsichtlich der Zinsbasis und der Restwertmethode - darüber hinaus sogar geboten. 39 Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. August 1994 und 40 19. Mai 1995 jeweils am angegebenen Ort sowie Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 274/93 -, Urteilsabdruck S. 8. 41 In der Kalkulation, die Grundlage für die Festsetzung der Gebührensätze in der Änderungssatzung vom 6. Dezember 1994 war, hat der Beklagte danach einen Betrag 42 von 17.453.817 DM ermittelt, wobei er von einem Restbuchwert von 578.818.541 DM ausging und zusätzlich Zinsen „für Anlagen im Bau" berücksichtigte. Trotz der irreführenden Bezeichnung handelte es sich bei letzteren nach den Erläuterungen des Beklagten um ansatzfähige Zinsen für im Jahre 1995 bereits in Betrieb genommenen Anlagen. 43 Die Kammer folgt auch den zu einer Nachkalkulation gemachten Angaben des Beklagten, wonach richtig sogar kalkulatorische Zinsen in Höhe von 27.179.396 DM anzusetzen waren. Die Nachkalkulation beruht auf einer neuen Berechnung der Anschaffungs- und Herstellungswerte und des Abzugskapitals gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KAG, die grundsätzlich bereits in einer Entscheidung des OVG NW zu den Entwässerungsgebühren für das Jahr 1993 44 OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -und in einer Entscheidung der Kammer zu den Entwässerungsgebühren für 1994 45 Urteil vom 24. April 1997 -13 K 2723/94 - 46 gebilligt worden ist. Die Erhöhung der Zinsen beruht vor allem auf einer Verminderung des Abzugskapitals von ursprünglich 361.645.824 DM auf 198.482.850 DM. Diese ist einmal durch eine Neuberechnung der Zuschüsse und Beiträge und zum anderen dadurch bedingt, daß das Abzugskapital seinerseits nur „abgeschrieben" berücksichtigt wird. Die Verringerung des Abzugskapitals um die darauf entfallenden Abschreibungsbeträge ist jedenfalls hinnehmbar, wenn die Abschreibungen nur nach dem Herstellungswert angesetzt werden und entspricht im übrigen der neueren Rechtsprechung des OVG NW. 47 OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A1921/95 -. 48 Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die kalkulatorischen Zinsen in der Nachkalkulation ordnungsgemäß angesetzt hat; denn eine relevante Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes liegt - auch wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, daß der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 27.179.396 DM berechtigt gewesen wäre - jedenfalls deswegen vor, weil der Be- 49 klagte die kalkulatorischen Kosten im übrigen methodisch fehlerhaft zu hoch angesetzt hat. 50 Der Beklagte hat Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Höhe von insgesamt 30.806.237 DM berücksichtigt. Gerechtfertigt wäre aber nur der Ansatz von Abschreibungen nach den Anschaffungs- und Herstellungswerten gewesen, die nach den Berechnungen des Beklagten nur einen Betrag von 9,643.272 erreicht hätten. Es sind damit bei den Abschreibungen 21.162.965 DM zuviel angesetzt worden. 51 Für eine zutreffende Beantwortung der Frage, ob die von dem Beklagten gewählte Methode des Ansatzes der kalkulatorischen Kosten mit den im Gesetz benannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Einklang steht, ist wegen der fraglos bestehenden Interdependenz kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen entscheidend, daß diese Kostenarten nicht isoliert, sondern gemeinsam betrachtet werden. Diese Erkenntnis, deren Grundlagen schon früher in der einschlägige Fachliteratur gelegt worden waren, 52 vgl. Alvermann/Gebert, Zur Festsetzung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes für Zwecke der Gebührenkalkulation, GemHH 1986, 157 f.; Lohmann/Rühmann, Marktverzinsung und Erhaltungskonzeptionen bei abnutzbaren Anlagegegenständen, Zeitschrift für Betriebswirtschaft, 59. JG. (1989), 1324 ff. (1328, 1332 und 1334), 53 ist namentlich im Anschluß an das bereits zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05. August 1994 verschärft in das Bewußtsein gelangt und durch die neuere betriebswirtschaftliche Literatur inzwischen hinreichend verdeutlicht worden. 54 Vgl. Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990,41 ff. (43 f.); derselbe, Gebührenkalkulation: Verdeckte Gewinne sind weiterhin möglich, KStZ 1994, 201 ff. (203 ff.); derselbe, Die Gebührenobergrenze, GemHH 1997, 244 (248 ff.); 55 Gawel, Zur Rechtfertigung von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, KStZ 1994, 81 ff (88 f.); 56 derselbe, Zur kalkulatorischen Verzinsung des Kapitals kommunaler Gebührenhaushalte, GemHH 1994, 222 ff. (227 ff.); 57 derselbe, Die kommunalen Gebühren: ökonomische, ökologische und rechtliche Ansätze einer gesamtwirtschaftlichen Neuorientierung, Berlin 1995, S. 316 ff.; Busse von Colbe, Wandel der Rechtsprechung zur Bemessung der kalkulatorischen Zinsen für die Berechnung von Entwässerungsgebühren nach § 6 KAG NW, NWVBI. 1995, 161 ff. (163); 58 Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren: zu den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Kommunalab-gabenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Landes NW, Stuttgart 1997, S. 118 f. und S. 121 ff..; dazu auch Aengenvoort, Allgemeine Grundsätze des Gebührenrechts - 2. Teil -,NWVBl 1997, 449. 59 Wenn man akzeptiert, daß es Ziel einer Gebührenkalkulation sein muß, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden darf, und weiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick nimmt, so führt die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu der Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zur widerspruchsfreien Lösung gelangt, wenn man - alternativ - eines der folgenden Kalkulationsverfahren anwendet: Kalkulatorische Abschreibungen auf Anschaffungswerte bei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf Anschaffungswertbasis (Anschaffungswertmodell = Nominalzinsmethode) oder kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte bei einer kalkulatorischen Realverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf Wiederbeschaffungszeit-wertbasis (Wiederbeschaffungs-zeitwertmodell = Realzinsmethode). Daß diese Erkenntnis unabhängig von Zinseszinseffekten auch für mehrperiodige Zeiträume und selbst für unvollkommene Kapitalmärkte mit unterschiedlichen Soll- und Habenzinssätzen gilt, hat die Kammer in ihrem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 08. Juni 1995 anhand von Modellrechnungen, die sie auf der Grundlage der finanzmathematischen Beispielsrechnungen Brünings in KStZ 1994, 201 ff. (208) mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellt hat, nachgewiesen. Dabei hat sich die Kammer in ihrem Urteil mit der abweichenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die dieses in den bereits angeführten Urteilen vom 5. August 1994 und 19. Mai 1995 jeweils am angegebenen Ort begründet hat, umfassend auseinandergesetzt. Sie nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Als Summe der kalkulatorischen Kosten errechnet sich bei beiden Modellen ein identischer Endbetrag, der mit demjenigen übereinstimmt, der bei einer Anlage des Kapitals auf dem Kapitalmarkt zu Nominalzinsen erzielbar wäre. Bei einer reinen Fremdkapitalfinanzierung stünde somit am Ende der Nutzungsdauer durch die erzielten Gebühreneinnahmen derjenige Betrag zur Verfügung, der zur Tilgung des Anfangskapitals und der bis dahin angelaufenen Zinsen 60 benötigt würde. Handelte es sich um eine Investition mit Eigenkapital, könnte aus der Summe der Gebühreneinnahmen eine Anlage gleicher Art und Güte zu dem in Folge des Inflationssatzes nunmehr gestiegenen Marktpreis beschafft werden; ferner verbliebe der Gemeinde ein Zinsertrag, der der Summe der Realzinsen entspräche, die bei einer Anlage des Anlagevermögens am Kapitalmarkt hätten erzielt werden können. 61 Vgl zum Vorstehenden insgesamt auch: Schulte am angegebenen Ort Rn. 191 aff. 62 Die vom Beklagten gewählte Methode des Ansatzes von Abschreibungen auf Wie-derbeschaffungszeitwerte bei Nominalverzinsung des Restkapitals auf Anschaffungswertbasis, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seit seinem Urteil vom 5. August 1994 am angegebenen Ort in ständiger Rechtsprechung billigt, 63 vgl. aus jüngster Zeit das Urteil vom 1. Juli 1997 am angegebenen Ort Urteilsabdruck S. 13 ff. sowie das Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -Urteilsabdrucks 15, 64 führt demgegenüber zu einem erhöhten Kapitalendwert. Dies erklärt sich letztlich daraus, daß bei dieser Methode die Geldentwertungsrate, die bei einer Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis bereits voll erwirtschaftet wird, in unzulässiger Weise auch bei der Verzinsung - damit doppelt - berücksichtigt und in die Preise bzw. Gebühren eingerechnet wird, weil der Nominalzinssatz sich jeweils aus der Summe des Realzinssatzes und des Inflationssatzes ergibt. Ein im Wettbewerb stehender Betrieb, der in dieser Weise rechnete, wäre nicht existenzfähig; er kalkulierte sich aus dem Markt. 65 Vgl. Ostholthoff, Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen bei Benutzungsgebühren, NWVBI. 1997, 201 ff. (203). 66 Nach alledem muß es aus heutiger Sicht als mit Blick auf betriebswirtschaftliche Grundsätze unbestrittene sowie gesicherte und damit insoweit ein Wahlrecht der Gemeinden ausschließende Erkenntnis angesehen werden, daß bei inflationären Preissteigerungen und der dargelegten Zielsetzung der Gebührenkalkulation Ab- 67 schreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten nicht mit einer kalkulatorischen Nominalverzinsung kombiniert werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn die Zinsen auf der (niedrigeren) Anschaffungswertbasis errechnet werden. 68 Vgl. Brüning, Der zulässige Rahmen.... am angegebenen Ort, S. 42 und S. 45; 69 derselbe, Gebührenkalkulation.... am angegebenen Ort S. 203 ff.; 70 derselbe, Die Gebührenobergrenze am angegebenen Ort S. 249; 71 Gawel, Zur Rechtfertigung ... am angegebenen Ort S. 88; derselbe, Zur kalkulatorischen Verzinsung ... am angege-benen Ort S. 227 ff.; 72 derselbe, Die kommunalen Gebühren S. 321; Busse von Colbe am angegebenen Ort S. 163 und S. 165; Rose, Zur Berechnung von Abschreibungen und Verzinsung in kommunalen Regiebetrieben, GemHH 1996, 25 ff. (30); Tettinger, Entgelte in der Entsorgungswirtschaft, NWVBI. 1996, 81 ff (87f.); 73 Ostholthoff, Kalkulation kommunaler Gebühren weiter umstritten, DWW 1996, 140 ff., (142); derselbe, Kalkulatorische Abschreibungen ... am angegebenen Ort; Heßhaus, am angegebenen Ort S. 123. 74 Die Kammer sieht sich bei diesem Befund zu der Schlußfolgerung genötigt, daß der Beklagte, der - mit Blick auf die kalkulatorischen Zinsen - zulässigerweise - den maximal in Höhe von 8 % ansetzbaren - Nominalzinssatz gewählt hat, sich damit (unausweichlich) zugleich auf eine Abschreibung auf Anschaffungswerte festgelegt hat (Nominalzinsmethode). 75 Vgl. Schulte am angegebenen Ort Rn. 191 d. 76 Soweit die Kammer bei Benutzungsgebühren, die für das Jahr 1994 und früher erhoben worden waren, bislang aus Gründen der Rechtssicherheit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gefolgt war, 77 vgl. z. B. Urteil der Kammer vom 8. Juni 1995 am angegebenen Ort sowie Urteil vom 15. Februar 1996 -13 K 29785/94 - Urteilsabdruck S. 17, 78 vermag sie diese Praxis mit Rücksicht auf den nunmehr zu konstatierenden Stand der Betriebswirtschaftslehre nicht mehr aufrechtzuerhalten. Dazu bleibt mit Blick auf einen vom Beklagten geltend gemachten „Vertrauensschutz" anzumerken, daß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO es grundsätzlich nicht gestattet, bei Anfechtungsklagen gegen Gebührenbescheide von der inzidenten Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihrer Grundlage beruhenden Verwaltungsakte wegen der damit verbundenen mittelbaren Folgen für den Haushalt der Gemeinde abzusehen. 79 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, (BVerwG), Beschluß vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, ZKF 1995, 229 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1995, 469 = Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBI.) 1995, 407 = Woh-nungswirtschhaft & Mietrecht (WM) 1995, 668. 80 In der Gebührenbedarfsberechnung finden sich auch noch weitere fehlerhafte Kostenansätze. In den veranschlagten Personalkosten von 12.570.038 DM sind nach den Angaben des Beklagten ca. 3.000.000 DM an Kosten für Planung und Bau durch eigene Ingenieure enthalten. Diese Kosten sind nach der Rechtsprechung des OVG NW nicht bei den Personalkosten zu berücksichtigen, sondern zu aktivieren und als Herstellungskosten der Anlage bei den Abschreibungen zu berücksichtigen. 81 OVG NW, Endurteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - S. 7 f. des Urteilsabdrucks, NWVBl 1995, 470 = GemHH 1997, 13 82 In der Nachkalkulation des Beklagten sind diese Planungskosten bei der Ermittlung des Abschreibungsbetrages von 9.643.272 DM auch berücksichtigt. Dann ist aber ein Betrag von 3.000.000 DM bei den ursprünglichen Personalkosten zuviel angesetzt worden. 83 Nach Auffassung der Kammer sind auch die angesetzten Sachkosten von 12.557.080 DM um einen Betrag von 1.305.000 DM überhöht. Es handelt sich dabei nach den Mitteilungen des Beklagten um den an Fremdunternehmen zu zahlenden Betrag für die Erstellung von Kanalbestandsplänen. Diese Kosten sind nicht als Betriebskosten in dem Jahr anzusetzen, in dem sie anfallen, 84 so allerdings OVG NW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - S. 27 des Urteilsabdrucks, 85 sondern als immaterielle Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu aktivieren und beim Ansatz von Abschreibungen zu berücksichtigen. Die in den Kanalbestandsplänen enthaltenen Informationen sind nämlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage nicht nur im Kalkulationsjahr, sondern für die gesamte Nutzungszeit von Bedeutung. Es entspricht den in § 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG zum Ausdruck gekommenen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, daß derartige Kosten dann dem Anlagevermögen zuzurechnen sind, wenn sie für entsprechende Leistungen von Fremdunternehmen angefallen sind. 86 Im Ergebnis ergeben sich Überdeckungen bei den Abschreibungen in Höhe von 21.162.965 DM, bei den Personalkosten in Höhe von 3.000.000 DM und bei den Sachkosten in Höhe von 1.305.000 DM. Dagegen konnte bei den kalkulatorischen Zinsen nach der Nachkalkulation des Beklagten ein um 9.725.579 DM höherer Betrag ( 27.179.396 DM abzügl. 17.453.817 DM) angesetzt werden. Daraus folgt eine Überdeckung von 15.742.386 DM. Wegen der verhältnismäßig geringfügigen Beträge kann dabei vernachlässigt werden, daß auch die Umlagen der Abschreibung wegen der Berechnung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert zu hoch und die Abschreibungen wegen der fehlenden Berücksichtigung der Kosten für die Kanalbestandspläne zu niedrig angesetzt worden sind. Die Überdeckung liegt im Verhältnis zu den richtig anzusetzenden Gesamtkosten (126.944.953 DM abzügl. 15.742.386 DM = 11.202.567 DM ) mit ca. 14 % weit über der vom OVG NW für richtig gehaltenen Erheblichkeitsgrenze von 3 %. Allein die Überdeckung bei den Abschreibungen führt bei Gegenrechnung mit einer Unterdeckung bei den kalkulatorischen Zinsen zu einer Kostenüberschreitung von ca. 10 %. 87 zur Erheblichkeitsgrenze: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A1248/92 - S. 34/35 des Urteilsabdrucks 88 Bei dem nach Auffassung der Kammer gebotenen Ansatz der Abschreibungen nach dem Anschaffungs- und Herstellungswert und bei einer Berechnung der Zinsen nach einem Nominalzinssatz wird allerdings ein Inflationsausgleich für das zuschuß-und beitragsfinanzierte Kapital nicht erwirtschaftet. Selbst wenn man das in § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KAG NW normierte Verbot als Realverzinsungsverbot auffaßt und demgemäß aber zum Ausgleich zu den ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten einen Inflationsausgleich in Höhe von anzunehmenden 4 % des Abzugskapitals ( 89 198.482.850 DM ) hinzurechnet, der bei einem Nominalzinssatz von 8 % gerechtfertigt sein dürfte, 90 zu dieser Problematik: Brüning, Gebührenkalkulation am angegebenen Ort S. 202 91 wäre die Erheblichkeitsgrenze bei der Überdeckung deutlich überschritten. 92 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Gebührensätze nach der Betriebsabrechnung im Ergebnis als nicht überhöht erwiesen haben. Die Betriebsabrechnung schließt bei Anwendung des fehlerhaften Kalkulationsmodells mit tatsächlichen Gesamtkosten in Höhe von 112.210.653,66 DM ab. Nach den Berechnungen des Beklagten ergeben sich bei Anwendung des Anschaffungswertmodells Gesamtkosten von 110.142.510 DM. Demgegenüber wurden jedoch Erlöse in Höhe von 115.645.845,39 DM erzielt. Damit ist in jedem Fall von einer Überdeckung auszugehen. 93 2. Die Heranziehung der Klägerin zu den strittigen Straßenreinigungsgebühren ist allerdings nicht rechtswidrig. Sie beruht auf dem im Ergebnis nicht unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot festgesetzten Gebührensatz von 8,41 DM in § 6 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Fassung vom 6. Dezember 1994. 94 Zwar ist auch hier bei dem fehlerhaften Ansatz der Abschreibungen nach dem Wie-derbeschaffungszeitwert nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten ein Betrag in Höhe von 50.000 DM der Gesamtkosten zuviel angesetzt worden. Bei Berücksichtigung des Stadtanteils von 25 % nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Straßen-reinigungsgesetzes hätte sich daraus ein um 37.500 DM geringerer Gebührenbedarf ergeben, was zu einem Gebührensatz von 8,38 DM geführt hätte. 95 Dennoch führt dies nicht zur Nichtigkeit des festgesetzten Gebührensätze. Die Ge-bührenbedarfsberechnung braucht nämlich nur im Ergebnis richtig zu sein. Bei einer Nachberechnung nach Ablauf der Kalkulationsperiode kann eine zunächst fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung mit den tatsächlichen Kosten nach der Betriebsabrechnung gerechtfertigt werden. 96 OVG NW, Urteil v. 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - S. 33 des Urteilsabdrucks; so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - DÖV 1991, 338 = NVwZ-RR 1991, 383 97 Im vorliegenden Fall hat die Betriebsabrechnung gezeigt, daß im Jahre 1995 trotz des Gebührensatzes von 8,41 DM eine Unterdeckung in Höhe von 2.058.682,60 DM eingetreten ist. Damit haben sich im Ergebnis die Gebührensätze als nicht überhöht erwiesen. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.