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Urteil

5 U 6/07

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schwersten Geburtsschäden kann die Entschädigung aus Kapitalbetrag und Rente in seiner Höhe gerechtfertigt sein; der Tatrichter hat insoweit weiten Bewertungsspielraum. • Eltern erbrachte, unentgeltliche Pflegeleistungen sind grundsätzlich zu vergüten, soweit sie auch von fremden Hilfskräften erbracht werden könnten. • Zur Ermittlung des Betreuungsmehraufwands sind schätzende Feststellungen unter Zugrundelegung eines Gutachtens möglich; Bereitschaftszeiten sind nur teilweise zu berücksichtigen. • Bei Heimunterbringung ist nur für Zeiten außerhalb der stationären Versorgung oder Übergangszeiten ein weitergehender Betreuungsmehraufwand ersatzfähig. • Zinsansprüche auf nacherklärte Schadenspositionen richten sich nach §§ 288, 286 BGB.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld und materieller Anspruch bei schwerster Geburtsschädigung • Bei schwersten Geburtsschäden kann die Entschädigung aus Kapitalbetrag und Rente in seiner Höhe gerechtfertigt sein; der Tatrichter hat insoweit weiten Bewertungsspielraum. • Eltern erbrachte, unentgeltliche Pflegeleistungen sind grundsätzlich zu vergüten, soweit sie auch von fremden Hilfskräften erbracht werden könnten. • Zur Ermittlung des Betreuungsmehraufwands sind schätzende Feststellungen unter Zugrundelegung eines Gutachtens möglich; Bereitschaftszeiten sind nur teilweise zu berücksichtigen. • Bei Heimunterbringung ist nur für Zeiten außerhalb der stationären Versorgung oder Übergangszeiten ein weitergehender Betreuungsmehraufwand ersatzfähig. • Zinsansprüche auf nacherklärte Schadenspositionen richten sich nach §§ 288, 286 BGB. Der 1996 geborene Kläger erlitt bei der Geburt infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine schwere, dauerhafte Hirnschädigung mit weitgehender Behinderung. Ein Urteil des Landgerichts Landau von 2003 stellte die Ersatzpflicht der Beklagten fest. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld (500.000 € Kapital, 511 €/Monat) sowie materiellen Schadensersatz für verschiedene Positionen, insbesondere Betreuungsmehraufwand für 1996–2004. Das Landgericht sprach 500.000 € Kapital, 500 €/Monat Rente und materiellen Schadensersatz über Teile der geltend gemachten Positionen zu; weitere Positionen blieben offen. Beide Seiten legten Berufung ein: die Beklagten rügten Überhöhe des Schmerzensgeldes und Teilen des materiellen Anspruchs, der Kläger begehrte u.a. höhere Stundenvergütung und zusätzliche Posten anerkannt. Sachverständigengutachten ermittelte detaillierten Betreuungsbedarf; Krankenhauszeiten wurden pauschal berücksichtigt. • Grundsatz und Begründung der Schmerzensgeldbemessung: Das OLG hält die Kombination aus Kapitalbetrag von 500.000 € und einer Schmerzensgeldrente von 500 €/Monat für angemessen wegen des außergewöhnlichen Schweregrades der Beeinträchtigungen, der dauerhaften Hilfsbedürftigkeit und der groben Pflichtverletzung der Beklagten. Der Tatrichter hat bei der Bemessung einen weiten Ermessensspielraum; Vergleichsentscheidungen rechtfertigen die Höhe. • Vergütung elterlicher Pflege: Werden erforderliche Pflegeleistungen unentgeltlich von Angehörigen erbracht, sind diese grundsätzlich zu vergüten, soweit sie auch fremd erbracht werden könnten; die Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Bedarf in der gewählten Lebensgestaltung. • Betreuungsmehraufwand und Gutachten: Das Gericht stützte sich auf das Gutachten des sachverständigen Prof. Dr. B., das konkrete Minutenwerte für verschiedene Altersstufen ausweist; daraus ergab sich ein erheblicher Mehraufwand gegenüber einem gesunden Kind. Bereitschaftszeiten sind nicht voll zu berücksichtigen; eine pauschale Berücksichtigung von 25 % für Krankenhaustage ist angemessen. • Stundensatz und Ermessensentscheidung: Der angesetzte Stundensatz von 10,23 € wurde als angemessen erachtet; höhere in der Berufung geforderte Sätze (15 €/h) sind nicht durchgesetzt, da bei familieninterner Pflege nicht auf die Kosten einer fremden Pflegekraft abzustellen ist. • Aufenthalt im Wohnheim (K.): Für die Zeit der stationären Unterbringung sind lediglich Übergangs- und außerhalb der Heimzeit anfallende Betreuungsleistungen erstattungsfähig; für Juli 2004 wurde ein Übergangsmonat berücksichtigt und nach pauschalierter Berechnung ein zusätzlicher Mehraufwand festgestellt. • Zinsen und Zahlungsberechnung: Auf die zusätzlich festgestellten materiellen Positionen stehen Zinsen nach §§ 288, 286 BGB zu; die Addition der erkannten Beträge führte zur konkreten Geldforderung gegenüber den Beklagten. Der Senat änderte das Teilurteil im Umfang des materiellen Schadens zugunsten des Klägers ab und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 184.264,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2004. Die weitergehenden Klageanträge des Klägers wurden insoweit abgewiesen; die Berufung des Klägers war insgesamt nur zum Teil erfolgreich. Die Berufung der Beklagten gegen die Höhe des Schmerzensgeldes und gegen weitere Feststellungen wurde zurückgewiesen; die Zuerkennung eines Schmerzensgeldkapitals von 500.000 € und einer Rente von 500 €/Monat wurde bestätigt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 40 % und die Beklagten 60 %. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.