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Beschluss

1 W 4/12 (PKH)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Berücksichtigung von Schmerzensgeld als anrechenbares Einkommen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das gezahlte Schmerzensgeld in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch steht. Dies gilt umso mehr, wenn mit dem Schmerzensgeld eine lebenslange Behinderung ausgeglichen werden soll, die eigentlich materiell überhaupt nicht auszugleichen ist.(Rn.1)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 24.10.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt für ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 15.08.2011, hinsichtlich der Anträge zu 2) und zu 3) aber nur für einen monatlichen Betrag bis zum 03.06.2007 in Höhe von 2.121,70 Euro, bis zum 03.06.2011 in Höhe von 2.424,80 Euro und ab dem 04.06.2011 in Höhe von 2.727,90 Euro (jeweils abzüglich gezahlter Beträge). Ihr wird Rechtsanwalt U., H. -Straße 4, B., beigeordnet. Raten sind keine zu zahlen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berücksichtigung von Schmerzensgeld als anrechenbares Einkommen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das gezahlte Schmerzensgeld in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch steht. Dies gilt umso mehr, wenn mit dem Schmerzensgeld eine lebenslange Behinderung ausgeglichen werden soll, die eigentlich materiell überhaupt nicht auszugleichen ist.(Rn.1) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 24.10.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt für ihre Anträge aus dem Schriftsatz vom 15.08.2011, hinsichtlich der Anträge zu 2) und zu 3) aber nur für einen monatlichen Betrag bis zum 03.06.2007 in Höhe von 2.121,70 Euro, bis zum 03.06.2011 in Höhe von 2.424,80 Euro und ab dem 04.06.2011 in Höhe von 2.727,90 Euro (jeweils abzüglich gezahlter Beträge). Ihr wird Rechtsanwalt U., H. -Straße 4, B., beigeordnet. Raten sind keine zu zahlen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Ob der Einsatz von Schmerzensgeldbeträgen als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 115 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist (dazu: BVerwG Beschluss vom 26.05.2011 – 5 B 26/11 – [JurBüro 2012, 39]; hier: zitiert nach juris), bedarf keiner abschließenden Bewertung. Der Senat schließt sich jedenfalls der Ansicht an, dass eine Berücksichtigung dann ausgeschlossen ist, wenn das gezahlte Schmerzensgeld – wie vorliegend – in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch steht (BayLSG Beschluss vom 30.09.2008 – L 13 B 657/08 R -; hier: zitiert nach juris). In einem solchen Fall ist der Einsatz unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO. Dies muss in Fällen wie dem vorliegenden erst recht gelten, wenn mit dem Schmerzensgeld eine lebenslange Behinderung ausgeglichen werden soll, die eigentlich materiell überhaupt nicht auszugleichen ist. Bei schwersten Geburtsschäden mit lebenslang irreversiblen Folgen ist nach gängiger Ansicht von einem Schmerzensgeldhöchstbetrag von 500.000,-- Euro auszugehen, was im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens zugrunde zu legen ist (im Beschluss des Senats vom 10.12.2010 – 1 W 57/10 – war noch von einem Mindestmaß an Selbstständigkeit der dortigen Klägerin auszugehen; ob dies im vorliegenden Fall auch anzunehmen ist, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben). Hinsichtlich der Stundenvergütung bei personellen Mehraufwendungen pflegebedürftiger Geschädigter legt der Senat grundsätzlich einen Stundensatz von 10,-- Euro zugrunde (wie OLG Düsseldorf [VersR 2003, 1407]; OLG Zweibrücken [5 U 62/06; 5 U 6/07]; OLG Köln [VersR 1992, 506]; OLG Koblenz [VersR 2002, 244]). Ausgehend vom weiteren Vortrag der Antragstellerin, dass der Pflegebedarf bis zum 8. Lebensjahr 7 Stunden, bis zum 12. Lebensjahr 8 Stunden und ab dem 12. Lebensjahr 9 Stunden beträgt (diese Angaben werden im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu überprüfen sein), ergeben sich (x 7 Tage x 4,33 [als üblicher Umrechnung auf den Monat]) die im Tenor genannten Beträge. Soweit die Antragstellerin darüber hinausgehende Beträge geltend macht, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens macht der Senat von der in KV 1812 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch anzuordnen, dass diese nicht erhoben werden. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 127 Abs. 4 ZPO.