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Urteil

4 O 334/12

Landgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGPB:2021:0609.4O334.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 600.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Schmerzensgeldrente für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.05.2021 in Höhe von insgesamt 32.025,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700,- € seit dem 24.10.2012,

jeweils aus 350,- € seit dem 01.11. und dem 01.12.2012,

jeweils aus 350,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03, dem 01.04, dem 01.05., dem 01.06., dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09., dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12. jedes der Jahre 2013 bis 2020

sowie jeweils aus 350,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03, dem 01.04 und dem 01.05.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend ab dem 01.06.2021 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine monatlich im Voraus fällige Schmerzensgeldrente i.H.v. 350,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum September 2009 bis einschließlich Mai 2021 rückständige vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonkosten i.H.v. 277.915,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 48.540,- € seit dem 24.10.2012,

jeweils aus 1.800,- € seit dem 01.11., dem 01.12.2012, dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05., und dem 01.06.2013,

jeweils aus 2.460,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.2013, dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2014,

jeweils aus 2.300,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12.2014,

jeweils aus 2.272,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2015,

jeweils aus 2.602,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.2015, dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2016,

jeweils aus 2.432,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12.2016,

jeweils aus 2.259,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2017,

sowie jeweils aus 2.099,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12. der Jahre 2017 bis 2020 und dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04. und dem 01.05. jedes der Jahre 2018 bis 2021 sowie dem 01.06. jedes der Jahre 2018 bis 2020

zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend ab dem 01.06.2021 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse monatlich im Voraus 2.099,- € als vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonkosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz i.H.v. 52.075,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.071,74 € seit dem 24.10.2012, aus 38.370,76 € seit dem 06.01.2020 sowie aus 2.633,18 € seit dem 12.05.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.690,46 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 600.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Schmerzensgeldrente für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.05.2021 in Höhe von insgesamt 32.025,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700,- € seit dem 24.10.2012, jeweils aus 350,- € seit dem 01.11. und dem 01.12.2012, jeweils aus 350,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03, dem 01.04, dem 01.05., dem 01.06., dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09., dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12. jedes der Jahre 2013 bis 2020 sowie jeweils aus 350,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03, dem 01.04 und dem 01.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend ab dem 01.06.2021 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine monatlich im Voraus fällige Schmerzensgeldrente i.H.v. 350,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum September 2009 bis einschließlich Mai 2021 rückständige vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonkosten i.H.v. 277.915,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.540,- € seit dem 24.10.2012, jeweils aus 1.800,- € seit dem 01.11., dem 01.12.2012, dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05., und dem 01.06.2013, jeweils aus 2.460,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.2013, dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2014, jeweils aus 2.300,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12.2014, jeweils aus 2.272,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2015, jeweils aus 2.602,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.2015, dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2016, jeweils aus 2.432,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11. und dem 01.12.2016, jeweils aus 2.259,- € seit dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05. und dem 01.06.2017, sowie jeweils aus 2.099,- € seit dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09, dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12. der Jahre 2017 bis 2020 und dem 01.01., dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04. und dem 01.05. jedes der Jahre 2018 bis 2021 sowie dem 01.06. jedes der Jahre 2018 bis 2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend ab dem 01.06.2021 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse monatlich im Voraus 2.099,- € als vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonkosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz i.H.v. 52.075,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.071,74 € seit dem 24.10.2012, aus 38.370,76 € seit dem 06.01.2020 sowie aus 2.633,18 € seit dem 12.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.690,46 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Rahmen des Betragsverfahrens von der Beklagten – der vormaligen Beklagten zu 1) – die Zahlung von immateriellem und materiellem Schadensersatz. Ursprünglich war bis zur Rechtskraft des Grund- und Teilendurteils ein ärztlicher Mitarbeiter der Beklagten als vormaliger Beklagter zu 2) am Rechtsstreit beteiligt. Die Klägerin wurde am 15.07.2008 in der Kinderklinik der Beklagten als Zwillingsfrühgeburt in der 36. Schwangerschaftswoche per Kaiserschnitt entbunden. Das Geburtsgewicht lag bei 1.310 g. Wegen der Frühgeburtlichkeit wurde die Klägerin stationär auf der neonatologischen Intensivstation der Beklagten aufgenommen. In der Folgezeit kam es bei dem Kind mehrfach zu Bradykardien und Sättigungsabfällen, es erhielt Coffein und Infusionen. Am 20.07.2008 wurde wegen einer Befundverschlechterung des Allgemeinzustands der Klägerin sowohl die Vorsorgeuntersuchung U2, bei der ihre Leistenpulse überprüft wurden, als auch eine Echokardiographieuntersuchung durch den bei der Beklagten beschäftigten Arzt, den früheren Beklagten zu 2), durchgeführt. In dem Echokardiographiebericht des früheren Beklagten zu 2) heißt es, dass noch ein „PFO“ (offenes foramen ovale) bestehe und keine Isthmusstenose vorliege. In der Empfehlung des Berichts heißt es: „Kontrolle im Verlauf“. Auf den weiteren Inhalt des Echokardiographieberichts, wie er sich aus der Patientendokumentation ergibt, wird Bezug genommen (Seite 37). Die Klägerin wurde am 08.08.2008 nach einer von der Zeugin E (vormals O) durchgeführten Abschlussuntersuchung aus der Kinderklinik der Beklagten entlassen. In dem Entlassungsbericht vom 08.08.2008, der von der Zeugin E unterzeichnet wurde, heißt es u.a.: „In der Echokardiographie zeigte sich ein noch persistierendes Foramen ovale, zeitweise war auch ein Systolikum links parasternal auskultabel, wir empfehlen eine echokardiografische Kontrolle in 6 Monaten.“. In den abschließenden Empfehlungen des Entlassungsberichts heißt es nochmal „Echokardiographische Kontrolle in ca. 6 Monaten“. Auf den weiteren Inhalt des Entlassungsberichts vom 08.08.2008, wie er sich aus der Patientendokumentation ergibt, wird im Übrigen Bezug genommen (Seite 67 ff.). Nach der Echokardiographie vom 20.07.2008 erfolgte bis zur Entlassung der Klägerin keine weitere echokardiographische Untersuchung. Am 19.08.2008 wurde die Klägerin erneut notfallmäßig bei der Beklagten aufgenommen, nachdem sie während der Flaschenmahlzeit in den frühen Morgenstunden einen Herzstillstand erlitt und von den Eltern reanimiert wurde. Bei der Klägerin zeigte sich im weiteren Verlauf echokardiographisch eine Aortenisthmusstenose. Es erfolgte eine notfallmäßige Verlegung der Klägerin in das Zentrum für angeborene Herzfehler in C, wo ebenfalls eine Aortenisthmusstenose diagnostiziert wurde. Am 11.09.2008 erfolgte, nachdem am 20.08.2008 eine Aortenbogenpatcherweiterungsplastik und Resektion der Aortenisthmusstenose mit End-zu-End Anastomose erfolgt war, die Rückverlegung in die Kinderklinik der Beklagten. Zur weiteren Therapie wurde die Klägerin anschließend in die Klinik für Frührehabilitation Q verlegt, wo eine intensive therapeutische Maßnahme bei schwerwiegender hypoxisch-ischämischer Enzephalopathie erfolgte. Die Klägerin leidet unter einem hypoxisch-ischämischen Hirnschaden nach kardiopulmonaler Reanimation im Rahmen kardiopulmonaler Dekompensation bei hochgradiger Aortenisthmusstenose und Aortenbogenhyoplasie. Es besteht eine allgemeine Entwicklungsstörung mit cerebraler Bewegungsstörung, muskulärer Hypotonie, zentraler Sehstörung, postasphyktischer Schluckstörung und respiratorischer Insuffizienz. So ist die Klägerin – wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Berichten und Pflegegutachten ergibt, von der Beklagten jedoch insgesamt mit Nichtwissen bestritten – vollständig pflegebedürftig in allen Bereichen der Alltagsbewältigung. Sie war bis August 2010 in die Pflegestufe II und nachfolgend in die Pflegestufe III nach § 15 SGB XI a.F. bzw. Pflegegrad 5 nach § 15 SGB XI n.F. eingruppiert. Sie besuchte zunächst einen Kindergarten mit sonderpädagogischem Förderbedarf; nunmehr besucht sie eine privat geführte Waldorf-Förderschule. Die Klägerin hat eine komplexe Behinderung mit schwerster motorischer und geistiger Entwicklungsstörung, bisher fehlender Sprachentwicklung und gezielter Kommunikationsfähigkeit, schwerer Ernährungsproblematik mit Schluckstörungen und Verdauungsstörungen, Schluckstörungen und Ernährung über eine PEG-Sonde bis Dezember 2010, schwerer cerebraler Bewegungsstörung mit einschließender Spastik, symptomatischer Epilepsie, permanenter Harn– und Stuhlinkontinenz, zentraler Sehstörung, intermittierender, respiratorischer Insuffizienz mit Beatmung über Tracheostoma bis zum Tracheostomaverschluss im Dezember 2009, Hörstörung, Dystrophie, Mikrozephalie, Tetraspastik, oropharyngeale Dysphagie mit folgenden Aspirations- und Penetrationsgraden nach PAS. Sie weist schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen des täglichen Lebens, bei der Nahrungsaufnahme und Körperpflege, bei der Mobilität, bei der Kommunikation, bei der Selbstständigkeit und bei der sozialen Interaktion auf. Zwar schafft sie es, sich im Vierfüßlerstand zielgerichtet zu bewegen und an Möbeln aufzurichten. Es kommt aber häufig zu Stürzen. Für korrekte Positionswechsel und flüssige Bewegungsübergänge sowie für das Stehen ist sie auf Hilfe angewiesen. Die Klägerin hat frühzeitig mit krankengymnastischer, ergotherapeutischer und logopädischer Förderung begonnen. Die aktive Sprache hat sich jedoch bisher nicht effektiv entwickelt, sondern es besteht lediglich eine nonverbale Kommunikationsfähigkeit durch Mimik und Lautieren. Die gegen Krampfanfälle gerichtete medikamentöse Behandlung muss dauerhaft fortgeführt werden. Wegen der weiter bestehenden Schluckstörungen gestaltet sich die Ernährungssituation schwierig. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Situation hat die Klägerin seit ihrer Geburt in verschiedenen Einrichtungen und bei verschiedenen Ärzten und Therapeuten fortlaufend medizinische und therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 und erhält Blindengeld. Ferner ist seit dem 01.05.2010 durch die gesetzliche Pflegeversicherung monatlich ein Pflegegeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 400.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie beginnend ab dem 01.09.2012 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, eine monatlich im Voraus fällige Schmerzensgeldrente vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Höhe von 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund der fehlerhaften Behandlung der Klägerin bei der Beklagten zu 1) vom 20. Juli bis zum 08.08.2008 und vom 19. August bis 20.8.2008 verpflichtet sind, ihr jeglichen weiteren – eventuell bereits entstandenen und zukünftig entstehenden – materiellen Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass die Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden, 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie beginnend ab dem 01.08.2012 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, monatlich im Voraus vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse 2.822,40 € als vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonenkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie für den Zeitraum September 2009 bis einschließlich Juli 2012 vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonenkosten in Höhe von 98.784,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2012 zu zahlen, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 11.069,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2012 zu zahlen, 7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22.057,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen. Ursprünglich haben die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Grund- und Teilurteil vom 06.07.2016 unter Berücksichtigung der vorgenannten Anträge festgestellt, dass die Anträge zu den Ziffern 1, 2, 4, 5, 6 und 7 dem Grunde nach gerechtfertigt sind; des Weiteren hat die Kammer festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen bereits entstandenen oder noch entstehenden und von den übrigen Klageanträgen nicht umfassten materiellen Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass die Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden (Antrag zu Ziffer 3.). Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die Kammer unter anderem Folgendes ausgeführt: „Diese im weiteren klinischen stationären Verlauf unterbliebene Befunderhebung war auch kausal für die Schädigungen bei der Klägerin. […] Insofern hat der Sachverständige Prof. H ausgeführt, dass sich bei einer Kontrolluntersuchung im Rahmen der stationären Behandlung noch vor der Entlassung entweder im Rahmen einer weiteren Echokardiographie der Befund bestätigt hätte, so wie er bereits am 20.7.2008 vorgelegen hätte. In diesem Fall hätte man einen Kinderkardiologen hinzuziehen müssen. Hätte sich der Zustand möglicherweise im Hinblick auf die später festgestellte Aortenisthmusstenose noch verschlechtert, hätte man erst recht einen Kinderkardiologen hinzuziehen müssen. Diesbezüglich hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass bei einer Untersuchung durch einen Kinderkardiologen wahrscheinlich die Problematik der Aortenisthmusstenose gesehen und nachfolgend eine entsprechende Therapie veranlasst worden sei. Aus der Sicht des Sachverständigen wäre es dann nicht zu dem Vorfall am 19.8.2008 gekommen, der zu einer Reanimation der Klägerin geführt hat. Wenn in dieser Situation ein Kinderkardiologe die Aortenisthmusstenose erkannt hätte und darauf nicht reagiert hätte, sei dies aus Sicht des Sachverständigen jedenfalls ein grober Fehler. Insofern hat der Sachverständige seine Einschätzung in der mündlichen Anhörung vom 23.3.2016 noch einmal bestätigt, als er ausgeführt hat, dass bei Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen angeborenen Herzfehler handele, ein Kinderkardiologe bei Wiederholung der Echokardiographie wahrscheinlich Anhaltspunkte für einen Herzfehler gehabt hätte, wenn er die aorta abdominalis geschallt hätte. Wenn ein Kinderkardiologe bei einer derartigen Untersuchung die Hinweise auf einen Herzfehler erkannt hätte und danach nicht entsprechend gehandelt hätte, wäre dieses Verhalten unverständlich. Bei einer entsprechenden Befundung durch einen Kinderkardiologen hätte ein neonatalogischer Oberarzt sofort für eine anschließende Verlegung und Behandlung der Klägerin sorgen müssen. Bei einer zeitnahen Operation wäre die Klägerin nach erfolgter Operation sehr wahrscheinlich als völlig gesund entlassen worden. Die jetzt eingetretenen Schäden seien aus Sicht des Sachverständigen sehr wahrscheinlich nicht eingetreten.“ Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Grund- und Teilendurteils vom 06.07.2016 (Bl. 411 ff. dA) Bezug genommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Hamm das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage gegen den früheren Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Im Rahmen der Entscheidung führt das Oberlandesgericht Hamm unter anderem aus: „[…] Gegenüber der Beklagten zu 1 ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Außerdem besteht der Anspruch auch bezüglich der weitergehenden Ansprüche dem Grunde nach (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB). Dabei geht der Senat von einem groben Behandlungsfehler aus. Auch die vom Senat umfangreich durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Ärzte der Beklagten zu 1 es nach der vorliegenden Dokumentation in fehlerhafter Weise unterlassen haben, die in der Echokardiografie erhobenen auffälligen Befunde, so unter anderem das teilweise turbulente Flussbild in der Aorta, die Verkleinerung der Aortenwurzel und die Vergrößerung des Vorhofs bis zur Entlassung ausreichend wegzukontrollieren. [...] Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Erkrankung der Klägerin schon im Zeitpunkt ihrer Behandlung bei der Beklagten zu 1 angelegt war, weil es sich um einen angeborenen Herzfehler handelt, der sich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgewirkt hat, nachdem sich die Stenose infolge Schließens des Ductus schließlich bemerkbar macht. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für berechtigt erachtet und auch den Feststellungsanspruch, der lediglich die noch geltend gemachten und möglicherweise noch zukünftig anfallenden materiellen Schäden erfasst, positiv entschieden. […] “ Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Urteils vom 19.02.2019 (Bl. 623 ff. dA) Bezug genommen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist gegenüber dem Bundesgerichtshof durch Schriftsatz vom 31.07.2019 zurückgenommen worden. Mit Beschluss vom 07.08.2019 hat der Senat die Beklagte des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt. Die Klageschrift vom 03.09.2012 ist der Beklagten am 23.10.2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Klage nach Rechtskraft des Grund- und Teilendurteils mit den Schriftsätzen vom 29.11.2019 (Bl. 670 ff. d.A.) um 57.314,50 EUR und vom 26.04.2021 (Bl. 823 d.A.) um 2.633,18 EUR erhöht. Der Schriftsatz vom 29.11.2019 ist den Beklagtenvertretern spätestens am 05.01.2020 und der Schriftsatz vom 26.04.2021 spätestens am 11.05.2021 zugegangen. Ferner hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.02.2021 (Bl. 786 ff. d.A.) das geltend gemachte Schmerzensgeld auf mindestens 800.000,- EUR erhöht. In der Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 hat die Beklagte bzw. der hinter der Beklagten stehende Versicherer – auch nach Rechtskraft des Grund- und Teilendurteils – keinerlei Zahlungen in Form von Abschlägen auf die geltend gemachten Beträge erbracht. Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 €, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 350,00 € unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen angemessen seien. Sie, die Klägerin, werde, so behauptet sie, unter Berücksichtigung der Entwicklung ihrer gesunden Zwillingsschwester lebenslang schmerzlich an ihre Beeinträchtigungen erinnert. Es bestehe ein Mindesttagespflegebedarf von 9 Stunden täglich, was sich aus der Darstellung eines typischen Tagesablaufs der Klägerin ergebe (Anlage K14). Es sei ein Nettostundensatz von 11,20 € anzusetzen. Pro Monat ergebe sich so ein Betrag in Höhe von 2.822,40 € an erhöhtem Pflegebedarf je Monat. Die Klägerin behauptet, dass hier nur die nicht gedeckten Kosten geltend gemacht würden. Des Weiteren behauptet die Klägerin mit weiteren Ausführungen, dass ihr die im Einzelnen aufgeführten Kosten schadensbedingt entstanden seien. Sie behauptet, dass zusätzlich noch Fahrtkosten hinzuzurechnen seien; ausgehend von einem Betrag in Höhe von 0,30 € je Kilometer könne ein Betrag in Höhe von insgesamt 15.000,00 € für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2019 angesetzt werden. Die Klägerin beantragt nach Rechtskraft des Grund- und Teilendurteils nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 800.000,- €, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen, 2. an sie beginnend ab dem 01.09.2012 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, eine monatlich im Voraus fällige Schmerzensgeldrente vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse i.H.v. 350,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, 3. an sie beginnend ab dem 01.08.2012 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt, monatlich im Voraus vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse 2.822,40 € als vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonkosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, 4. an sie für den Zeitraum September 2009 bis einschließlich Juli 2012 vermehrte Bedürfnisse in Form von Pflegepersonkosten i.H.v. 98.784,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen, 5. an sie Schadensersatz i.H.v. 71.017,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 und aus 11.069,65 € sowie aus weiteren 59.947,68 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 6. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 22.057,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. 01. 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin unter einer angeborenen schweren Erkrankung litt, die zu Konsequenzen geführt habe bzw. die nicht unerhebliche Schmerzen und Beschwerden verursacht habe. Sie meint, dass sich eine Schmerzensgeldrente nicht rechtfertige; die Empfindungen der Klägerin könnten eine Erfahrung der Beeinträchtigung aufs Neue nicht zulassen. Die Beklagte rügt, dass die Klägerin den Pflegemehraufwand nicht dezidiert vorgetragen habe; sie bestreitet die Höhe mit 9 Stunden sowie den angesetzten Stundenansatz von 11,20 €. Ferner meint sie, dass sämtliche materielle Schadenspositionen aufgrund der Grunderkrankung ohnehin angefallen wären. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass diese wegen der Erkrankung angefallen seien. Sie meint zudem, dass ein Fahrtkostenansatz von 0,30 € unangemessen sei und die Klägerin dezidiert darzulegen habe, welche Fahrten unternommen worden seien. Sie vertritt die Auffassung, dass sich die Klägerin sämtliche Leistungen Dritter anrechnen lasse müsse; dies gelte auch bezüglich des Blindengeldes. Die Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten tatsächlich angefallen und von der Klägerin beglichen worden seien. Ferner bestreitet sie die Aktivlegitimation mit Nichtwissen. Der geltend gemachte Höchstsatz sei, so meint die Beklagte, übersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Mutter der Klägerin als ihre gesetzliche Vertreterin persönlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. C, welches diese unter dem 28.11.2020 erstattet hat. Die Sachverständige hat ihr Gutachten zudem mündlich in der Verhandlung vom 19.05.2021 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in der Sache, soweit über die Anträge noch nicht durch das Grund- und Teilendurteil in Gestalt des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.02.2019 rechtskräftig entschieden worden ist, im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet. A) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz aus den §§ 611, 280 Abs. 1, 823, 249, 253 BGB in Verbindung mit dem Grund- und Teilendurteil der Kammer von 06.07.2016 in Gestalt des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.02.2019 zu. I. Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld hat die Kammer mit einem Kapitalbetrag von 600.000,- € bemessen; darüber hinausgehend hält die Kammer wegen der massiven Schädigung der Klägerin die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 350,- € für angemessen. 1. a) Dem Schmerzensgeld kommt eine Doppelfunktion zu. Es soll zum einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art sein und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 253 Rn. 10 und 11). Das Ausmaß des Schmerzensgeldes muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung unter Berücksichtigung aller für die Höhe maßgeblichen Umstände stehen. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen demnach Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens, insbesondere durch bleibende körperliche Entstellungen und die Fragwürdigkeit einer Heilung (Spindler in BeckOK-BGB, 49. Ed. 01.02.2019, § 253 Rn. 27; BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – VI ZR 182/97, juris Rn. 13). Den Rahmen für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe bildet dabei die Vergleichsrechtsprechung (Heinrichs in Palandt-BGB, 77. Aufl. 2018, § 253 Rn. 15). b) Die Kammer berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Aspekte, nämlich zunächst die bei der Klägerin vorliegenden, gravierenden Diagnosen in verschiedenen medizinischen Bereichen und dabei insbesondere die vorhandene schwerste statomotorische und geistige Entwicklungsstörung, die fehlende Sprachentwicklung ohne gezielte Kommunikationsfähigkeit, die schwere Ernährungsproblematik mit Schluckstörungen (oropharyngeale Dysphagie) und Verdauungsstörungen, die bis Dezember 2010 erfolgte Ernährung über eine PEG-Sonde, die schwere cerebrale Bewegungsstörung mit einschließender Spastik, die vorhandene symptomatische Epilepsie, die permanente Harn- und Stuhlinkontinenz, die zentrale Sehstörung, die intermittierende, respiratorische Insuffizienz mit Beatmung über Tracheostoma bei einem Verschluss im Dezember 2009 mit Verbleib einer Rest-Stenose, die Hörstörung, die Dystrophie, die Mikrozephalie sowie die Tetraspastik. Als Folgen dieser massiven Erkrankungen stellen sich schwerste, langjährig andauernde und fortdauernde Beeinträchtigungen in allen Bereichen der Lebensgestaltung dar. Es bestehen insbesondere schwerste Beeinträchtigungen und dauerhafte Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Mobilität und Kommunikation, der Selbstständigkeit und der sozialen Interaktion. Soweit die Beklagte die geschilderten Einschränkungen mit Nichtwissen bestritten hat, greift dies nicht durch. Zum einen lassen sich diese ohne weiteres mit den vorgenannten Diagnosen in Einklang bringen, zum anderen sind sowohl die Diagnosen als auch die daraus folgenden Einschränkungen in den seitens der Klägerin eingereichten ärztlichen und pflegerischen Unterlagen dokumentiert. Hiermit hat sich die Beklagte nicht weiter auseinandergesetzt; mithin war dem Bestreiten der Beklagten in Anbetracht des differenzierten und im Einzelnen durch die vorgelegten ärztlichen und pflegerischen Unterlagen belegten Vortrag der Klägerin nicht nachzugehen. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags bzw. der vorgelegten Unterlagen werden aber auch nicht erhoben. c) Vorgenannte Bemessungsgrundlagen sind, wie im Betragsverfahren lediglich noch zu prüfen ist, kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen. Die haftungsbegründende Kausalität, d.h. im hier zu beurteilenden Fall die Frage der ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Behandlungsfehler und dem Eintritt des ersten Schadens an Körper und Gesundheit, steht bereits grundsätzlich fest. Dies gilt, obwohl für den Bereich der vertraglichen Haftung üblicherweise der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört (vgl. Greiner, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 639 BGB Rn. 114; BGH, Urteil vom 05. November 2013 – VI ZR 527/12, juris Rn. 13). Über die haftungsbegründende Kausalität hat die Kammer mit dem Grund- und Teilendurteil vom 06.07.2016 bzw. das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 19.02.2019 – wie oben zitiert – bereits rechtskräftig entschieden. Damit ist die haftungsbegründende Kausalität rechtskräftig festgestellt. d) Die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. die Frage der ursächlichen Verknüpfung zwischen dem Primärschaden und den aus der schädigenden Handlung entstehenden Schäden, kann die Kammer – unabhängig davon, ob diese ebenfalls bereits mit dem Grund- und Teilendurteil der Kammer vom 06.07.2016 oder dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.02.2019 rechtskräftig festgestellt worden ist – jedenfalls zur Überzeugung der Kammer feststellen, § 287 ZPO. Insofern hat der Sachverständige Prof. H im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Sachverständigengutachtens im Kammertermin vom 23.03.2016 ausgeführt, dass die Klägerin nach erfolgter Operation betreffend den Herzfehler sehr wahrscheinlich als völlig gesund entlassen worden wäre (Bl. 373 d. A., 4 Absatz). Diesen Ausführungen hat der Sachverständige Prof. Dr. E im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Sachverständigengutachtens im Senatstermin vom 15.01.2019 zugestimmt (Bl. 615 dA unten). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der nicht bestrittenen Angaben der Klägerin in den letzten Jahren bei der Klägerin auch keine Auffälligkeiten im kardiologischen Bereich bestanden haben, sodass der pauschalen Behauptung, die Grunderkrankung sei ursächlich geworden, in Anbetracht des durch den (groben) Behandlungsfehler verursachten, massiven Primärschadens nicht weiter nachzugehen ist. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war neben den im Einzelnen aufgeführten schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bedenken, dass diese auf einen (rechtskräftig festgestellten) groben Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Zu bedenken ist ferner, dass die Beklagte bzw. der hinter der Beklagten stehende Versicherer es seit dem im Jahr 2008 stattgefundenen Vorfall, nach dem Grund- und Teilendurteil der Kammer vom 06.07.2016 und dem Urteil des Senats vom 19.02.2019 bis heute verabsäumt hat, zumindest einen Abschlag auf die geltend gemachten, massiven Schäden zu zahlen, obwohl das Urteil der Kammer in Gestalt des Berufungsurteils durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde schon im August 2019 rechtskräftig geworden und mithin das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers bis zur mündlichen Verhandlung schon seit nahezu zwei Jahren rechtskräftig festgestellt worden war. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand ein sachlicher Grund dafür, eine Abschlagszahlung zumindest auf das geforderte Schmerzensgeld vorzunehmen, denn in Anbetracht des rechtskräftig festgestellten groben Behandlungsfehlers sowie des festgestellten, ganz erheblichen Primärschadens war die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in beträchtlicher Höhe absehbar. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer zudem an in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen orientiert (OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. April 2008 – 5 U 6/07 –, MedR 2009, 88 ff; OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2002 – 3 U 156/00 –, NJW-RR 2002, 1604). Der insofern angemessene Betrag von 600.000,- € ist gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin zum Eintritt des Verzugs, den sie zum 13.01.2012 annimmt, keinen schlüssigen Vortrag gehalten. 2. Ferner war der Klägerin eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente in der beantragten Höhe von 350,- € zuzusprechen. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag bei schwersten Gesundheitsschäden, die vorliegend ohne Zweifel gegeben sind, in Betracht kommt, wobei Kapitalbetrag und Rente in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen und der Gesamtbetrag eine billige Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen muss (Palandt/ Grüneberg , BGB, 79. Aufl. 2020., § 253 Rn. 21). Die monatlichen Beträge der Schmerzensgeldrente hat die Kammer – wie beantragt – für die Zeit von 01.09.2012 bis zur mündlichen Verhandlung, also bis einschließlich Mai 2021, aufaddiert auf einen Zahlbetrag von insgesamt 32.025,- € (105 Monate x 350,- €). Die dementsprechend ab Juni 2021 fortlaufend monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente ist auf einen Betrag von 81.408,60 € zu kapitalisieren: In Anbetracht des Alters der Klägerin von derzeit 12 Jahren ergibt sich aus der Sterbetafel 2015/2017 eine durchschnittlichen Lebenserwartung, von der trotz der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auszugehen ist, von 71,52 Jahren ( Küppersbusch , Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage 2020, Anhang Tabelle IV/30) also eine durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von noch 59 Jahren. Unter Zugrundelegungen eines von der Kammer für angemessen erachteten Rechnungszinses von 5 % ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 19,383 ( Küppersbusch, a.a.O., Rn. 868 f. u. Anhang Tabelle V/32 ) . Bei einer jährlichen Rente von 4.200,- €, dem Kapitalisierungsfaktor von 19,383 und einer durchschnittlichen Bezugsdauer ergibt sich ein kapitalisierter Betrag von 81.408,60 €. Die rückständige Rente und die kapitalisierte zukünftige Rente belaufen sich in Summe mithin auf 113.433,60 € (32.025,- € + 81.408,60 €). 3. Unter Hinzurechnung der Schmerzensgeldes von 600.000,- € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 713.433,60 €, der in Anbetracht der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers und des überaus zögerlichen Regulierungsverhaltens des Versicherers der Beklagten angemessen erscheint (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. April 2008 a.a.O.). 4. Der Zahlbetrag für die rückständigen Rentenbeträge ist gemäß § 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und zwar ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag. Bis dahin waren bereits zwei monatliche Rentenbeträge, insgesamt also 700,- €, fällig geworden. Die im Laufe des Rechtsstreits fällig gewordenen Rentenbeträge waren ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen. Des Weiteren sind auch die zukünftig fällig werdenden Rentenbeträge vom Eintritt ihrer Fälligkeit an zu verzinsen. II. Die sich auf die Zahlung einer zukünftigen monatlichen Rente und die Zahlung rückständiger vermehrter Bedürfnisse beziehenden, zulässigen Klageanträge zu 4. und 5. sind teilweise begründet. Zunächst hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz ihres bereits in der Vergangenheit entstandenen, durch die fehlerhafte Behandlung bedingten Pflegemehraufwandes sowie nach § 843 Abs. 1 BGB auf Entrichtung einer Geldrente als Schadenersatz, weil aufgrund der Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Klägerin eine Vermehrung ihrer pflegerischen Bedürfnisse eingetreten ist. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach aufgrund des Grund- und Teilendurteils der Kammer vom 06.07.2016 bzw. dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.02.2019 rechtskräftig festgestellt. Nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB kann als Ersatz für die Vermehrung der Bedürfnisse verlangt werden, was als verletzungsbedingte, dauernde und regelmäßig anfallende Vermögenswerte und objektivierbare Mehraufwendung anfällt. Hierbei sind die Aufwendungen mit denen eines gesunden Menschen zu vergleichen. Sie sollen dem Zweck dienen, diejenigen Nachteile auszugleichen, die infolge dauernder Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens entstehen. Maßgeblich ist hierbei die konkrete Sachlage, keine abstrakte Berechnung (Palandt/ Sprau , 79. Aufl. 2020, § 843, Rn. 3). Diese konkrete Berechnung hat die Kammer für die Vergangenheit bis einschließlich Mai 2021 sowie für den ab Juni 2021 fortlaufend zu erwartenden Mehrbedarf anhand des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. C vorgenommen. 1. Hinsichtlich der Höhe des Zeitaufwandes hat die Kammer bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Pflegeleistungen der Angehörigen grundsätzlich ersatzfähig sind. Voraussetzung dafür jedoch ist, dass sie in ihrer Art in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Dies grenzt wiederum zur elterlichen Fürsorge ab, die fremde Pflegekräfte nicht leisten könnten und einen Bereich umfasst, in dem Eltern als engste Bezugspersonen „unvertretbare“ Zuwendungen leisten. Eine Ersatzfähigkeit setzt damit das Betreffen der Vermögenssphäre durch die Zuwendungen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1999 – VI ZR 244/98; BGH, Urteil vom 22.11.1988 – VI ZR 126/88). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Eltern der Klägerin die Versorgung der Klägerin ohne Vergütungsverlangen vorgenommen haben. Die Zeiten, in denen die Pflege und Betreuung durch die Eltern der Klägerin erfolgt, sind bei der Berechnung des zu erstattenden Pflegemehraufwandes zu berücksichtigen. Die genauen in Ansatz zu bringenden Zeiten hat die Kammer durch Einholung des Gutachtens der Sachverständigen Prof. C errechnet. Hierbei hat die Kammer bei Bestimmung des Pflegemehraufwandes der Sachverständigen folgend berücksichtigt, ob und inwieweit die Eltern die Pflegeleistungen selbst erbracht haben oder ob und inwieweit ein Pflegedienst in Anspruch genommen worden ist. In ihrem Gutachten vom 28.11.2020 hat die Sachverständige von dieser Prämisse ausgehendend für die jeweiligen Zeiträume den täglichen Bedarf der Grundpflege errechnet, davon den Pflegeaufwand für ein gesundes Kind abgezogen und dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Pflegeleistungen bei gleichzeitiger Inanspruchnahme auf die Eltern (insbesondere die Mutter) der Klägerin entfallen. Hierbei hat sie etwaig durch Dritte erbrachte Pflegefremdleistungen in dem jeweiligen Zeitabschnitt berücksichtigt. Insoweit ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten vom 28.11.2020, in welchem zeitlichen Umfang Leistungen der Grundpflege durch die Mutter der Klägerin erbracht worden sind, die in der Zeit ab dem 01.11.2010 auch nicht durch einen Pflegedienst erbracht wurden; es wurde allenfalls zeitweise – in geringem Umfang – im Falle der Verhinderung ein Pflegedienst für die Erbringung dieser Grundpflege eingesetzt, was die Sachverständige in Relation zu der von den Eltern erbrachten pflegerischen Leistungen nachvollziehbar bewertet hat. Berücksichtigt hat die Sachverständige zudem (Seite 20 des Gutachtens), dass in der Zeit bis zum 31.01.2010 ein 24-Stunden-Pflegedienst zur Verfügung stand. Letztlich hat die Sachverständige dies berücksichtigend in diesem Zeitraum bis zum 31.01.2010 auch nur 25 Minuten täglicher Pflegeleistungen der Mutter bei Verrichtungen errechnet, die der Pflegedienst nicht alleine bewerkstelligen konnte, was die Kammer entsprechend zugrunde gelegt hat. Hierzu hat die Sachverständige in der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens nochmals bekräftigt, dass sie entsprechend der ihr gestellten Beweisfragen, was sich auch nach dem Dafürhalten der Kammer als methodisch korrekt erweist, zunächst den Pflegebedarf des Kindes insgesamt ermittelt und dann unterschieden habe zwischen den Pflegezeiten, die auf den Pflegedienst entfallen sind – insbesondere in dem Zeitraum der 24-Stunden-Versorgung durch den Pflegedienst – und die zusätzlich auf die Eltern bzw. die Mutter der Klägerin entfallen sind. Bei Berechnung des Zeitansatzes im Übrigen hat die Sachverständige zudem die konkrete gesundheitliche und persönliche Situation der Klägerin sowie den sich mit zunehmender Entwicklung verändernden Bedarf bedacht. Die Zeitansätze beziehen sich daher in variierender Höhe auf Leistungen der Grundpflege im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität. Es ergeben sich daher die in der nachfolgen Tabelle dargestellten Zeitansätze der von den Eltern bzw. insbesondere der Mutter der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen. Was die Leistungen der Grundpflege im Bereich Mobilität angeht, ist seitens der Sachverständigen unter anderem der Zeitaufwand für Fahrten zu Behandlern/Ärzten/Kliniken zugrunde gelegt (S. 6 d. Gutachtens) und für die nachfolgenden Zeiträume fortgeschrieben worden. Die Kammer hat die Zeitansätze der Sachverständigen insgesamt im Rahmen der nach § 287 ZPO durch die Kammer vorzunehmenden Schätzung des schadensbedingten Pflegeaufwandes unverändert übernommen. Nach den obigen Ausführungen war dabei entgegen der Auffassung der Beklagten kein Abzug im Hinblick auf die bei der Klägerin vorhandene Vorerkrankung zu machen. Die Sachverständige hat nämlich dem nicht durch Dritte gedeckten und allein von den Eltern zu erbringenden Pflegeaufwand dem Pflegeaufwand für ein gesundes Kind gegenübergestellt. Nach den zitierten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H und Prof. E wäre die Klägerin nämlich bei ordnungsgemäßer Behandlung sehr wahrscheinlich gesund entlassen worden. Mithin hätte sich bei der Klägerin bei ordnungsgemäßer Behandlung kein gegenüber dem Zeitansatz für die Pflege eines gesunden Kindes signifikant erhöhter Pflegeaufwand ergeben. Vielmehr wäre lediglich eine kardiologische Überwachungsbedürftigkeit verblieben. Soweit die Sachverständige im Bereich der Mobilität Fahrten zur Kardiologie nach Kassel von 920 Minuten jährlich (also gut zweieinhalb Minuten täglich) berechnet, fällt dies im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung und in Anbetracht des im Übrigen ganz erheblichen Pflegeaufwandes der Eltern nicht ins Gewicht. Des Weiteren ist zu bedenken, dass der zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit den Arztbesuchen eben durch die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin jeweils deutlich höher als es bei einem gesunden Kind ist. Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Sachverständige habe bei dem Zeitansatz der Pflege eines gesunden Kindes regelmäßige Arzt- und Therapiebesuche nicht berücksichtigt, hat die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens plausibel ausgeführt, dass zwar präventive Arztbesuche auch bei gesunden Kindern anfallen würden, die in der von ihr herangezogenen tabellarischen Aufstellung nicht einbezogen seien, allerdings habe sie bei den Pflegeminuten, die sie für die Klägerin angesetzt habe, dementsprechend auch keine Pflegeminuten für präventive Arztbesuche angesetzt. Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Sachverständige habe auch in Zeiten der Ernährung durch eine Sonde Zeiten für das Reinigen von Händen und Gesicht angesetzt, hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass orale Ernährungsversuche stets bei jeder Mahlzeit hätten probiert werden müssen, damit die Klägerin sich darin übe, das Schlucken zu lernen; die Säuberungsmaßnahmen seien dann jedes Mal erforderlich gewesen, da die Klägerin Schluckschwierigkeiten gehabt habe und ihr dabei oftmals die Flüssigkeit oder das Essen aus dem Mund herausgelaufen sei. Weiter hat die Sachverständige zu dem Einwand der Beklagten erläutert, dass im Hinblick auf den Zeitansatz für die Einschlafzeiten nicht von einem feststehenden Wert auszugehen sei; vielmehr variiere der Wert abhängig vom Gesundheitszustand der Klägerin, wobei nach den Behandlungsunterlagen belegt sei, dass sich der Zustand zeitweise verschlechtert habe und insbesondere epileptische Anfälle hinzugetreten seien, sodass sich der diesbezügliche Pflegebedarf erhöht habe. Weiter hat die Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass sie eine nächtliche Pflegebereitschaft mit einberechnet habe, die sie für erforderlich halte, weil bei der Klägerin – auch wegen der Gefahr von epileptischen Anfällen – ein erhebliches Risiko der Selbstgefährdung bestehe, dem auch durch andere Sicherungsmaßnahmen nicht hinreichend begegnet werden könne. Trotz der wegen der starken Unruhe zum Teil stundenlang andauernden Einschlafphasen habe sie den damit zusammenhängenden Zeitaufwand gleichwohl sehr zurückhaltend eingeschätzt. Die Kammer hält hier für die Bemessung der Leistungen der Mutter der Klägerin durchgängig einen Stundensatz von 10,00 € für angemessen und hat dies dem errechneten Betrag zugrunde gelegt (OLG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2019 – 11 U 136/16 (juris)). In Abzug zu bringen ist das jeweils gezahlte Pflegegeld (vgl. etwa OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 93). Das Blindengeld ist demgegenüber nicht anzurechnen, da eine Anrechnung von Schadensersatz auf das Blindengeld nicht erfolgt (§ 3 GHBG). Das gezahlte Pflegegeld ergibt sich aus der als Anlage zum Schriftsatz vom 14.04.2020 vorgelegten Bescheinigung der Pflegeversicherung wie folgt: für den Zeitraum 01.05.2010 bis 31.08.2010 Pflegegeld von 430,- € monatlich für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.12.2011 Pflegegeld von 685,- € monatlich für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 Pflegegeld von 700,- € monatlich für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 Pflegegeld von 728,- € monatlich für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 Pflegegeld von 901,- € monatlich. Bei unverändert gegebener Eingruppierung in den Pflegegrad 5 ist auch darüber hinausgehend nach § 37 Abs. 1 SGB XI Pflegegeld in dieser Höhe gezahlt worden. Die Kammer geht bei der Berechnung des für die Zeit ab Juni 2021 zu zahlenden Rentenbetrages davon aus, dass auch zukünftig ein Pflegegeld von 901,- € gezahlt wird, sodass die Kammer diesen Betrag bereits in Abzug gebracht hat. Demnach ergibt sich folgende Berechnung, wobei die Kammer – im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung nach § 287 ZPO zulässig – jeweils volle Monate zugrunde gelegt hat: Zeitraum A B C D E F G 09/2009 - 01/2010 25 200 ./. ./. 5 ./. 02/2010 - 06/2010 525 200 325 10.000 166 5 830 07/2010 - 06/2011 562 154 408 12.000 200 12 2.400 07/2011 - 06/2012 542 113 429 13.000 216 12 2.592 07/2012 - 06/2013 572 70 502 15.000 250 12 3.000 07/2013 - 06/2014 662 44 618 19.000 316 12 3.792 07/2014 - 06/2015 639 28 611 18.000 300 12 3.600 07/2015 - 06/2016 673 16 657 20.000 333 12 3.996 07/2016 - 06/2017 647 8 639 19.000 316 12 3.792 07/2017 - 06/2018 587 3 584 18.000 300 12 3.600 07/2018 - 10/2020 587 0 587 18.000 300 16 4.800 11/2020 - 05/2020 587 0 587 18.000 300 8 2.400 Stunden gesamt: 34.802 (09/09 bis 05/20) A = tägliche Pflege durch die Eltern in Minuten B = tägliche Pflege eines gesunden Kindes in Minuten C = Differenz zwischen A und B D = Leistung der Pflege (über die eines gesunden Kindes hinausgehend) monatlich in Minuten gerundet E = Leistung der Pflege (über die eines gesunden Kindes hinausgehend) monatlich in Stunden gerundet F = Anzahl der Monate im Bezugszeitraum G = Gesamtstundenzahl im Bezugszeitraum Zeitraum E F G H I K 02/2010 - 04/2010 166 1.660,00 € 0,00 € 1.660,00 € 3 4.980 € 05/2010 - 06/2010 166 1.660,00 € 430,00 € 1.230,00 € 2 2.460 € 07/2010 - 08/2010 200 2.000,00 € 430,00 € 1.570,00 € 2 3.140 € 09/2010 - 06/2011 200 2.000,00 € 685,00 € 1.315,00 € 10 13.150 € 07/2011 - 12/2011 216 2.160,00 € 685,00 € 1.475,00 € 6 8.850 € 01/2012 - 06/2012 216 2.160,00 € 700,00 € 1.460,00 € 6 8.760 € 07/2012 - 06/2013 250 2.500,00 € 700,00 € 1.800,00 € 12 21.600 € 07/2013 - 06/2014 316 3.160,00 € 700,00 € 2.460,00 € 12 29.520 € 07/2014 - 12/2014 300 3.000,00 € 700,00 € 2.300,00 € 6 13.800 € 01/2015 - 06/2015 300 3.000,00 € 728,00 € 2.272,00 € 6 13.632 € 07/2015 - 06/2016 333 3.330,00 € 728,00 € 2.602,00 € 12 31.224 € 07/2016 - 12/2016 316 3.160,00 € 728,00 € 2.432,00 € 6 14.592 € 01/2017 - 06/2017 316 3.160,00 € 901,00 € 2.259,00 € 6 13.554 € 07/2017 - 06/2018 300 3.000,00 € 901,00 € 2.099,00 € 12 25.188 € 07/2018 - 10/2020 300 3.000,00 € 901,00 € 2.099,00 € 28 58.772 € 11/2020 - 05/2020 300 3.000,00 € 901,00 € 2.099,00 € 7 14.693 € Gesamt: 277.915 € E= Leistung der Pflege (über die eines gesunden Kindes hinausgehend) monatlich in Stunden gerundet F = Anzahl d. Stunden * 10,- € / Stunde G = Monatliches Pflegegeld H = Differenz aus F und G I = Anzahl der Monate im Bezugszeitraum K = Verbleibender Gesamtbetrag im Bezugszeitraum In der zweiten Tabelle hat die Kammer den in der ersten Tabelle unter E errechneten Zeitansatz des in den jeweiligen Monaten geleisteten Pflegeaufwandes, der über die Pflege eines gesunden Kindes hinausgeht, in die nachfolgende Tabelle übernommen und den jeweiligen Betrag unter Anrechnung des Pflegegeldes wie folgt berechnet: Soweit der Pflegemehraufwand bereits durch Zeitablauf entstanden ist, ist er der Klägerin im Wege der Ausurteilung eines sich aus der vorhergehenden Berechnung ergebenden Zahlbetrags zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beklagte zur zukünftigen Zahlung eines monatlichen Betrags angesichts der Pflegemehraufwendungen zu verurteilen, wobei die Kammer die Zeit der von den Eltern zukünftig zu erbringenden Pflege – über die eines gesunden Kindes hinausgehend – unverändert auf monatlich 300 Stunden geschätzt und – wie gesagt – von dem sich ergebenden Zahlbetrag das weiterhin zu zahlende Pflegegeld von 901,- € bereits in Abzug gebracht hat. Bis zur Rechtshängigkeit, also bis einschließlich Oktober 2012, ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz des bis dahin rückständigen Pflegemehraufwand von 48.540,- €. 2. Der Zahlbetrag für den bereits durch Zeitablauf entstanden Pflegemehraufwand ist gemäß § 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und zwar ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag. Bis dahin war bereits der bis einschließlich Oktober 2012 angefallene Pflegemehraufwand fällig geworden. Der im Laufe des Rechtsstreits weiter eingetretene Pflegemehraufwand war ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen; die für die jeweiligen Monate zu zahlenden und fällig gewordenen Beträge ergeben sich aus der vorhergehenden tabellarischen Aufstellung. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin zum Eintritt des Verzugs, den die Beklagten zum 13.01.2012 annimmt, keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Des Weiteren sind auch die zukünftig fällig werdenden Rentenbeträge vom Eintritt ihrer Fälligkeit an zu verzinsen. III. Der Antrag zu Ziffer 6.) auf Zahlung materiellen Schadensersatzes ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im Übrigen begründet. Der ausgeurteilte Betrag des zu zahlenden materiellen Schadensersatzes ergibt sich aus der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung. Gegenstand der Berechnung sind die mit der Klageschrift, mit Schriftsatz v. 29.11.19 (Bl. 670 ff. d.A) und mit Schriftsatz vom 26.04.2021 (Bl. 823 ff.) bezifferten Beträge. Insoweit hat die Kammer zunächst die jeweiligen Rechnungsbeträge bzw. die sich aus den vorgelegten Belegen ergebenden Beträge aufgeführt und dem den Ansatz gegenübergestellt, den die Kammer – auch unter Heranziehung von § 287 ZPO – für berechtigt erachtet. Dementsprechend errechnet sich der Gesamtbetrag von 52.075,68 €. Nr. Datum Gegenstand der Rechnung Betrag Anl Ansatz Urteil 2009-2011 1 12.12.11 Delphintherapie 5.990,00 € K16 5.990,00 € 2 12.08.11 Tiergestützte Therapie 700,00 € K17 700,00 € 3 03.10.09 Homöopathische Anamnese und Beratung 59,12 € K18 59,12 € 4 15.08.11 Ortho-Sportiv-Schuh 65,90 € K19 65,90 € 5 19.07.12 Ortho-Sportiv-Schuh 45,00 € K19 45,00 € 6 20.12.11 Klinik für manuelle Therapie in Hamm 70,70 € K20 70,70 € 7 04.11.10 Klinik für manuelle Therapie in Hamm 48,55 € K20 48,55 € 8 10.07.11 Klinik für manuelle Therapie in Hamm 65,19 € K20 65,19 € 9 10.03.11 Klinik für manuelle Therapie in Hamm 62,04 € K20 62,04 € 10 18.08.11 Klinik für manuelle Therapie in Hamm 69,50 € K20 69,50 € 11 07.10.10 Cranio-Sacral-Therapie im Jahr 2010 140,00 € K21 140,00 € 12 28.12.11 Transportkosten Kipptisch 154,65 € K22 154,65 € 13 06.07.12 Transportkosten 154,65 € K22 154,65 € 14 25.08.11 Taxikosten 100,00 € K23 100,00 € 15 05.06.12 Galileo Basic Muskelaufbaugerät 3.108,01 € K24 3.108,01 € 16 02.03.11 Umzug Therapiebett 127,25 € K25 127,25 € 17 03.01.12 Uni Reha GmbH 12,00 € K26 12,00 € 18 06.07.11 Zahnarzt (bzgl. Mundvorhofplatte) 83,95 € K27 83,95 € 19 06.07.11 Mundvorhofplatte 15,23 € K28 15,23 € Zwischensumme 1 bis 19 11.071,74 € 11.071,74 € ab hier: Anlagen z. Ss v. 29.11.19: 2012 20 01.06.12 Galileo Basic Muskelaufbaugerät 3.108,01 € 0,00 € 21 13.08.12 Schaukel 24,90 € 0,00 € 22 02.12.11 Reisekosten Deplphintherapie 1.254,00 € 0,00 € 2013 23 11.07.13 Apotheke (Arzneimittel Mucoclear) 44,98 € 0,00 € 24 14.10.13 Gehhilfe 1.319,17 € 1.319,17 € 2014 25 08.08.14 Reha in Polen 2014 2.000,00 € 2.000,00 € 26 12.05.14 Aluminiumauffahrrampen 344,90 € 344,90 € 2015 27 16.05.15 Apotheke (Arzneimittel Umckaloabo) 9,97 € 0,00 € 28 16.05.15 Apotheke (Imupret =Erkältung; Agropyron = Globuli) 21,70 € 0,00 € 29 25.06.15 Apotheke (Multibionta Nutriti = Nahrungsergänzungsmittel) 5,49 € 5,49 € 30 14.08.15 Apotheke (Watteträger) 8,00 € 0,00 € 31 19.06.15 Apotheke (Ibruprofen, Otriven,Prospan = Erkältung) 7,11 € 0,00 € 32 ohne Beleg Apotheke (Otriven und Lippenbalsam) 4,24 € 0,00 € 33 14.04.15 Apotheke (SUS undMundpflegestäbchen) 2,10 € 0,00 € 34 20.04.15 Apotheke (Wattestäbchen,Persona, Zahnpasta) 39,48 € 0,00 € 35 12.05.15 Apotheke (KF1 Antra Mups =Refluxerkrankung) 19,48 € 19,48 € 36 22.05.15 Apotheke (Roche PosayToleriane = Creme) 21,50 € 0,00 € 37 14.08.15 Kosten Attest 3,00 € 3,00 € 38 25.06.15 Buch 5,81 € 0,00 € 39 kostenlose Betreuung durch Nachbarin 30,00 € 0,00 € 40 kostenlose Betreuung durch Freundin 60,00 € 0,00 € 41 Betreuung durch Babysitter 50,00 € 0,00 € 42 21.09.15 Seitenpolster maclarenMajor Elite = Buggy 79,00 € 79,00 € 43 04.03.15 Herbalux 74,91 € 74,91 € 44 03.04.15 Therapieschuhe Eigenanteil 45,00 € 45,00 € 45 01.04.15 Lippbrator (Trainingsgerät Sprechen) 69,85 € 69,85 € 46 13.07.15 Lätzchen 23,42 € 23,42 € 47 13.07.15 Therapie- und Lernmittel 59,90 € 59,90 € 48 04.09.15 Bademoden Sportartikel 26,90 € 26,90 € 49 24.06.15 Herbalux 89,25 € 89,25 € 50 15.07.15 Herbalux 59,90 € 59,90 € 51 30.09.15 Herbalux 133,88 € 133,88 € 52 07.04.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 53 19.06.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 54 03.08.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 55 15.09.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 56 20.11.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 57 13.05.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 58 23.10.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 59 15.12.15 Pampers (Eigenanteil) 8,00 € 8,00 € 60 11.12.15 Stabilisationsschuhe (Eigenanteil) 45,00 € 45,00 € 61 01.10.15 Reha in Polen 2015 435,05 € 435,05 € 62 08.12.15 Thera-Reha 2015 2.400,00 € 2.400,00 € 2016 63 29.10.19 Sonnenhellweg Schule Lernmittelbeitrag 25,00 € 0,00 € 64 Betreuung durch Babysitter 50,00 € 0,00 € 65 kostenlose Betreuung durch Nachbarin 45,00 € 0,00 € 66 12.08.16 Reha in Polen 2016 1.500,00 € 1.500,00 € 67 26.09.16 ProLog Therapie- und Lernmittel 99,90 € 99,90 € 68 18.07.16 Thera-Reha 2016 2.400,00 € 2.400,00 € 69 18.07.16 Thera-Reha 2016Übernachtungskosten 2 P 700,00 € 700,00 € 70 01.06.16 HerbaLux 81,81 € 81,81 € 71 07.03.16 Therapieschuhe (Eigenanteil) 45,00 € 45,00 € 72 23.03.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 73 17.05.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 74 10.11.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 75 07.09.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 76 14.10.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 77 17.08.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 78 29.06.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 79 15.01.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 80 06.12.16 Pampers (Eigenanteil) 8,40 € 8,40 € 81 27.12.16 Steh-, Sitz- und Liegegerät (Aufzahlung) 269,64 € 269,64 € 82 ketogene Diät - Zusatzkosten von 40,00 € pro Woche 2.080,00 € 1.000,00 € 83 Posten ohne Belege 689,28 € 0,00 € 84 25.10.16 Lebensmittel 27,38 € 0,00 € 85 13.07.16 Lebensmittel 33,66 € 0,00 € 86 25.07.16 Lebensmittel 52,90 € 0,00 € 87 13.07.16 Lebensmittel 10,62 € 0,00 € 88 21.11.16 Lebensmittel 39,66 € 0,00 € 2017 89 29.10.19 T Schule Lernmittelbeitrag 60,00 € 0,00 € 90 21.12.17 T Schule Mittagessen 828,00 € 0,00 € 91 Pampers 10.3.,26.4.,10.7.,14.12.,28.8.29.9.,30.1.,13.2. 67,20 € 67,20 € 92 11.01.17 Klinik für manuelle Therapie in Hamm 55,05 € 55,05 € 93 26.01.17 Attestkosten 3,00 € 3,00 € 94 03.05.17 Apotheke (Dronabinol) 110,00 € 110,00 € 95 05.05.17 Arzt Dr. H 71,93 € 71,93 € 96 05.04.17 Klinik für manuelle Therapie in Hamm 50,65 € 50,65 € 97 ohne Datum Kurs Logotherapie 320,00 € 320,00 € 98 31.08.17 Attestkosten 6,00 € 6,00 € 99 06.09.17 finclub Nahrungsergänzungsmittel 52,00 € 52,00 € 100 05.09.17 Betreuung durch FortSchritt eV 72,00 € 72,00 € 101 30.10.17 Thera-Reha 2017 2.400,00 € 2.400,00 € 102 18.10.17 Thera-Reha Übernachtung 2 P 850,65 € 850,65 € 103 16.11.17 HerbaLux (Mittel) 110,57 € 110,57 € 104 27.11.17 Therapieschuhe (Eigenanteil) 45,00 € 45,00 € 105 07.12.17 Therapieschuhe alsWinterschuh (Eigenanteil) 45,00 € 45,00 € 106 19.08.17 Reha in Polen 1.500,00 € 1.500,00 € 107 ketogene Diät - Zusatzkostenvon 40,00 € pro Woche 2.080,00 € 1.000,00 € 108 Posten ohne Belege 689,28 € 0,00 € 109 09.01.17 Lebensmittel 49,05 € 0,00 € 110 10.01.17 Lebensmittel 39,99 € 0,00 € 2018 110 29.10.19 T Schule Essensgeld 416,00 € 0,00 € 111 11.02.19 T Schule Schulgeld 100,00 € 100,00 € 112 29.10.19 T Schule Lernmittelbeitrag 60,00 € 0,00 € 113 Betreuung durch Babysitter 50,00 € 0,00 € 114 kostenlose Betreuung durch Nachbarin 45,00 € 0,00 € 115 kostenlose Betreuung durch Freundin 80,00 € 0,00 € 116 31.07.18 Förderurlaub Travemünde 1.513,00 € 1.513,00 € 117 13.09.18 Apotheke (Mucoclear = zum Inhalieren) 17,09 € 0,00 € 118 27.04., 07.12.18 Therapiezentrum B 34,00 € 34,00 € 119 23.04.18 Sitty Basic Keilkissen 26,90 € 26,90 € 120 03.09.18 Attestkosten 3,00 € 3,00 € 121 04.12.18 Attestkosten 3,00 € 3,00 € 122 06.12.18 Musiktherapie 756,00 € 756,00 € 123 Pampers 12.3.,12.4,22.5.3.7.,14.9.,5.10.,5.11.,7.12. 67,20 € 67,20 € 124 Pampers 06.02. 34,56 € 34,56 € 125 23.04.18 Inkontinezhilfen 1,85 € 1,85 € 126 06.07.18 Trinkbecher 14,95 € 14,95 € 127 26.10.18 Reha in Polen 2018 1.500,00 € 1.500,00 € 128 11.03.18 HerbaLux (Mittel) 73,10 € 73,10 € 129 03.07.18 NaturLex Nahrungsergänzungsmittel 40,02 € 40,02 € 130 27.08.18 NaturLex Nahrungsergänzungsmittel 70,24 € 70,24 € 131 ohne Datum Kurs Logotherapie 320,00 € 320,00 € 132 25.06.18 Therapieschuhe (Eigenanteil) 90,00 € 90,00 € 133 07.09.18 Thera-Reha 2018 1.056,00 € 1.056,00 € 134 07.09.18 Thera-Reha Übernachtung 2 P 400,00 € 400,00 € 135 ketogene Diät - Zusatzkosten von 40,00 € pro Woche 2.080,00 € 1.000,00 € 136 Posten ohne Belege 689,28 € 0,00 € 137 10.01.18 Lebensmittel 39,59 € 0,00 € 138 23.01.18 Lebensmittel 21,38 € 0,00 € 139 11.04.18 Lebensmittel 35,78 € 0,00 € 140 03.12.18 Lebensmittel 21,18 € 0,00 € 2019 141 29.10.19 T Schule Schulgeld 600,00 € 600,00 € 142 29.10.19 T Schule Essensgeld 768,00 € 0,00 € 143 29.10.19 T- Schule Lernmittelbeitrag 60,00 € 0,00 € 144 20.10.19 Übernachtung (Anfertigung Gipsabdruck) 194,00 € 194,00 € 145 30.08.19 Attestkosten 11,00 € 11,00 € 146 02.08.19 Uni Reha GmbH 102,00 € 102,00 € 147 20.08.19 Zahnarzt 34,94 € 0,00 € 148 30.04.19 Therapiedreirad (Eigenanteil) 255,00 € 255,00 € 149 20.09.19 Sitty Basic Keilkissen 55,90 € 55,90 € 150 ohne Datum Kurs Logotherapie 350,00 € 350,00 € 151 05.03.19 Klettgurt für Balance Trainer 70,00 € 70,00 € 152 29.02.00 HerbaLux 60,63 € 60,63 € 153 18.02.19 finclub Nahrungsergänzungsmittel 75,00 € 75,00 € 154 15.09.19 finclub Nahrungsergänzungsmittel 87,00 € 87,00 € 155 Pampers 17.1.,22.2.,25.3.,8.5.,20.8.,3.6. 50,40 € 50,40 € 156 Pampers 23.10.19 11,20 € 11,20 € 157 Knieorthesen 115,71 € 115,71 € Zwischensumme 20 bis 157 42.280,62 € 29.370,76 € zzgl. geltend gemachter Fahrtkosten 15.000,00 € 9.000,00 € Summe 57.280,62 € 38.370,76 € ab hier: Belege als Anlagen zu dem Ss v. 26.04.21 (Bl. 825 ff. d.A.): 2020 158 04.02.21 T-Schule Schulgeld 600,00 € 600,00 € 159 Pampers 11.02. 11,20 € 11,20 € 160 Pampers 10.03. 8,76 € 8,76 € 161 Pampers 06.04. 8,40 € 8,40 € 162 Pampers 05.05. 8,40 € 8,40 € 163 Pampers 03.07. 8,19 € 8,19 € 164 Pampers 11.08. 8,19 € 8,19 € 165 Pampers 03.09. 8,19 € 8,19 € 166 Pampers 06.10. 10,92 € 10,92 € 167 Pampers 02.11. 10,92 € 10,92 € 168 Pampers 03.12. 10,92 € 10,92 € 169 Pampers Juni 8,40 € 8,40 € 170 27.02.20 Kosten Attest Dr. E 8,00 € 8,00 € 171 27.05.20 Sanitätshaus: Reha-Wagen + Zubehör Eigenanteil und Aufzahlung 399,60 € 399,60 € 172 02.11.20 Sanivita: Hilfsmittel 243,21 € 243,21 € 173 25.02.20 Herbalux 94,62 € 94,62 € 174 10.03.20 finclub Nahrungsergänzungsmittel 104,00 € 104,00 € 175 18.03.20 NaturLex Nahrungsergänzungsmittel 40,02 € 40,02 € 176 07.09.20 NaturLex Nahrungsergänzungsmittel 39,36 € 39,36 € 177 12.01.21 finclub Nahrungsergänzungsmittel 60,00 € 60,00 € 178 27.02.20 T-Apotheke 63,34 € 63,34 € 179 02.03.20 PädiTec Orthesenschuhe Zuzahlung 90,00 € 90,00 € 180 23.03.20 T-Apotheke 73,64 € 73,64 € 181 03.04.20 I: Ärztliches Gespräch 21,44 € 21,44 € 182 17.04.20 T-Apotheke 110,48 € 110,48 € 183 28.05.20 I: Ärztliches Gesprächund Untersuchung 41,31 € 41,31 € 184 26.05.20 T-Apotheke 63,37 € 63,37 € 185 16.06.20 T-Apotheke 108,12 € 108,12 € 186 12.08.20 T-Apotheke 105,56 € 105,56 € 187 24.11.20 T-Apotheke 104,55 € 104,55 € 188 14.09.20 T-Apotheke 74,54 € 74,54 € 191 09.10.20 I: Ärztliches Gespräch,Untersuchung, Rezept 56,05 € 56,05 € 189 07.05.20 I: Ärztliches Gespräch, Rezept 14,74 € 14,74 € 190 09.07.20 I: Ärztliches Gespräch, Rezept 14,74 € 14,74 € Zwischensumme 158 bis 190 2.633,18 € 2.633,18 € Gesamtsumme 70.985,54 € 52.075,68 € Was die Ersatzfähigkeit der einzelnen Positionen angeht, ist wiederum zunächst zu bedenken, dass mit dem Grund- und Teilendurteil der Kammer in Gestalt des Berufungsurteils bindend festgestellt ist, dass die Klägerin aufgrund eines der Beklagten zuzurechnenden Behandlungsfehlers einen massiven Primärschaden erlitten hat, der zu den im Einzelnen aufgeführten, ganz erheblichen Beeinträchtigungen der Klägerin in allen Bereichen der Lebens geführt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, es handele sich insgesamt um Sowieso-Kosten, die aufgrund der „Grunderkrankung“ ohnehin angefallen wären, kann dem in Anbetracht der zitierten Ausführungen der Sachverständigen, die Klägerin sei bei ordnungsgemäßer Behandlung sehr wahrscheinlich gesund entlassen worden, nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist auch beklagtenseits nicht weiter dargetan, wie sich die kardiologische Grunderkrankung im Hinblick auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen konkret ausgewirkt haben soll, zumal sich diese auch nachfolgend außer in einer Kontrollbedürftigkeit nicht weiter ausgewirkt hat. Hiervon ausgehend hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz aller erforderlichen Heilbehandlungskosten; Heilbehandlung ist dabei jede Tätigkeit, die ihrer Art nach in den Rahmen der medizinischen Krankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder Linderung zielt, wobei es genügt, dass eine realistische Chance auf Linderung besteht (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 226 m.w.N.). Des Weiteren hat die Klägerin – über die ungedeckten Pflegepersonkosten hinausgehend – Anspruch auf Ersatz ihrer behandlungsfehlerdingt eingetretenen vermehrten Bedürfnisse i.S.v. § 843 Abs. 1 BGB, also solche ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen; abzugrenzen ist insoweit von nicht ersatzpflichtigen allgemeinen Lebenshaltungskosten (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 262 m.w.N.). Hiernach sind zunächst die mit der Klageschrift geltend gemachten Kosten zu den Positionen Nrn. 1-19 in voller Höhe zu erstatten. Das gilt auch für die mit Rechnung vom 12.12.2011 abgerechnete Therapie (lfd. Nr. 1). Nach der Rechnung handelt es sich nämlich um den Betrag, den die Klägerin für die stattgefundene tiergestützte und ärztlich begleitete Therapie aufgewandt hat, wobei begleitend auch Physiotherapie stattfand. Dass sich die Klägerin bzw. ihre Eltern hierdurch eine Besserung des überaus komplexen Beschwerdebildes versprechend durften, liegt auf der Hand. Das gilt auch für die Kosten der mehrmals in Polen stattgefundenen Therapie- bzw. Rehamaßnahmen (lfd. Nrn. 2, 25, 61, 66, 106 und 127). Zwar können Heilbehandlungskosten im Ausland nicht erstattungsfähig sein, was allerdings gerade auch bei komplizierten Verletzungen nicht gilt (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 233 m.w.N.). Hierzu hat die Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass im Rahmen der Therapie vor Ort intensiv Krankengymnastik, Logopädie und Ergotherapie durchgeführt worden sei. Mithin handelt es sich um erstattungsfähige Kosten der Heilbehandlung. Die Rechnung des Zahnarztes vom 06.07.2011 (lfd. Nr. 18) betrifft die ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit der Mundvorhofplatte. Die mit Schriftsatz vom 29.11.2019 geltend gemachten Kosten sind teilweise ersatzfähig. Das Muskelaufbaugerät (lfd. Nr. 20) ist bereits unter der lfd. Nr. 15 berücksichtigt, sodass eine nochmalige Berücksichtigung nicht stattfindet. Bei der Schaukel (lfd. Nr. 21) handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die für ein Kind anfallen. Die mit Rechnung vom 02.12.2011 abgerechneten Kosten für Flug, Übernachtung und Verpflegung der Familie in der Türkei (lfd. Nr. 22) stehen nach Einschätzung der Kammer weit überwiegend im Zusammenhang mit der allgemeinen Lebenshaltung und sind daher nicht zu erstatten. Die Rechnung vom 11.07.2013 (lfd. Nr. 23) ist nicht zu erstatten, da es sich um ein gewöhnliches Arzneimittel zum Inhalieren und damit um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Das gilt auch für die unter den lfd. Nrn. 27, 28, 30-34 und 36 abgerechneten Beträge, bei denen es sich um gewöhnliche Anschaffungen von bspw. bei Erkältungen verwendeten Arzneimitteln handelt. Das gilt auch für die Kosten für ein Buch (lfd. Nr. 38). Die Positionen der lfd. Nrn. 39-41 stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar. Bei der Anschaffung unter der lfd. Nr. 42 handelt es sich in Anbetracht des damaligen Alters der Klägerin im Jahr 2015 nicht um eine gewöhnlich vorkommende Anschaffung. Das gilt auch für die unter der lfd. Nr. 48 geltend gemachten Schwimmflügel. Erstattungsfähig sind in diesem Zusammenhang auch die über die Firma Herbalux bezogenen Arzneimittel. Hierzu hat die Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass diese Medikamente von einer Ärztin in Dorsten verordnet worden seien. Sie hätten wiederholt Schwierigkeiten mit Nebenwirkungen anderer Medikamente gehabt und dieses Medikament dann in Luxemburg bestellt. Es habe der Klägerin dann gut geholfen insbesondere bei den nächtlichen Unruhephasen. Hinsichtlich der zahlreichen Hilfsmittel, die vorliegend geltend gemacht werden (Therapieschuhe, Windeln, Multipositionierungssteh-, Sitz- und Liegegerät, Orthesen, spezielle Trinkbecher und das Therapiedreirad) handelt es sich ausweislich der vorgelegten Rechnungen und nach Erklärung der Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung um den von dort zu übernehmenden Eigenanteil, der als solcher zu erstatten ist. Was die Zahlungen an die T-schule angeht, so handelt es sich um einen Lernmittelbeitrag, um Schulgeld sowie um Essensgeld. Die Essensgeldzahlungen sind als allgemeine Lebenshaltungskosten nicht zu ersetzen. Das gilt auch für den Lernmittelbeitrag, der jährlich bei 25,- € bzw. bei 60,- € lag und sich damit noch im Rahmen dessen hält, was im Zusammenhang mit Lernmitteln auch bei einem gesunden Kind aufzuwenden ist. Bei den Kosten für das Schulgeld handelt es sich demgegenüber um solche Kosten, die mit den Beschwerden der Klägerin in Zusammenhang stehen. Würde die Klägerin nämlich nicht das vorhandene schwerwiegende Beschwerdebild aufweisen, müsste sie nicht die Förderschule besuchen, mit der die Kosten verbunden sind, sondern könnte eine Regelschule ohne solche Kosten besuchen. Was die Kosten für die ketogene Diät seit dem Jahr 2016 (lfd. Nr. 82) angeht, können beschwerdebedingt notwendig gewordene Diäten erstattungsfähig sein (Küppersbusch, a. a. O., Rn. 264). Insoweit hat die Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass die Klägerin starke Nebenwirkungen von den Medikamenten gehabt habe und sie insbesondere auch die Epilepsie nicht in den Griff bekommen hätten; ihnen sei die Therapie empfohlen worden, die sie dann auch nachfolgend fortgesetzt hätten. Für diese Diät hätten sie spezielle Lebensmittel und Nahrungsmittel benötigt. Im Rahmen von § 287 ZPO schätzt die Kammer den Mindestbetrag für die Zusatzkosten dieser grundsätzlich erstattungsfähigen Diät auf mindestens 1.000,- € jährlich, wobei die jeweils in diesem Zusammenhang geltend gemachten Lebensmittel in der vorgenannten Pauschale bereits enthalten sind. Die ohne Belege geltend gemachten Positionen (lfd. Nrn. 83,108) sind als solche nicht erstattungsfähig. Die jeweils abgerechneten Nahrungsergänzungsmittel stehen im Zusammenhang mit der genannten Diät und sind daher als solche – über die genannte Pauschale hinaus – erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind auch die über die Fa. G bezogenen Präparate. Hierzu hat die Mutter der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass ihnen dieses Mittel bei der in Polen stattgefundenen Therapie zur Minimierung von Nebenwirkungen der Medikamente empfohlen worden sei. Was die Musiktherapie (lfd. Nr. 122) angeht, hat die Mutter der Klägerin erläutert, dass in der Klinik in Kassel schon festgestellt worden sei, dass die Klägerin positiv auf Musik reagiere und sie das beruhige, sodass eine Musiktherapie durchgeführt worden sei. Was die von der Beklagten monierten Kosten für die Übernachtung (lfd. Nr. 144) angeht, handelt es sich nicht um allgemeine Lebenshaltungskosten. Vielmehr hat die Mutter der Klägerin erläutert, dass der Klägerin das Tragen einer Ganzkörperorthese empfohlen worden sei, wofür es nur zwei Hersteller in Deutschland gebe. Um die Herstellung und Anpassung der Orthese zu ermöglichen, hätten sie sich wegen der großen Fahrtstrecke nach Frankfurt dazu entschlossen, in einem nahegelegenen Hotel zu übernachten. Die mit dem Schriftsatz vom 26.04.2021 geltend gemachten Kosten sind in Gänze zu ersetzen. Das gilt auch für die Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Rehawagens (lfd. Nr. 171). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin diese Kosten, nämlich Eigenanteil und auf Aufzahlung, nicht hätte tragen müssen, wenn nicht die genannten Beschwerden vorliegen würden; insofern handelt es sich auch nicht um allgemeine Lebenshaltungskosten. Auch die unter den lfd. Nrn. 180-190 abgerechneten Kosten sind zu erstatten. Hierbei handelt es sich einerseits um Kosten für die ärztliche Behandlung bei Herrn Dr. I. Hierzu hat die Mutter der Klägerin erläutert, dass die Klägerin bereits im Krankenhaus in I Akupunktur erhalten und damit gute Erfahrungen gemacht habe. Hinsichtlich der Nebenwirkungen bei der Einnahme von Medikamenten hätten sie die traditionelle chinesische Medizinbehandlung in Anspruch genommen, wobei die Behandlung der Klägerin helfen würde; insbesondere hätten mittlerweile auch verschiedene Medikamente reduziert werden können. Die über die T-Apotheke bezogenen Medikamente stehen in Zusammenhang mit dieser Behandlung und sind mithin als solche zu erstatten. Was die geltend gemachten Fahrtkosten angeht, steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Heilbehandlungen entstehenden Fahrtkosten zu. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen ihres komplexen Beschwerdebildes eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen und Therapien in Anspruch nimmt. Es handelt sich hierbei um regelmäßig wiederkehrende Fahrten beispielsweise zur Logopädie, zum sozialpsychiatrischen Zentrum, zu einem Orthopäden, zum Augenarzt und in die Augenklinik. Darüber hinaus entstehen jeweils Fahrtkosten im Zusammenhang mit Rehabilitationsbehandlungen, so auch zu den in Polen stattgefundenen Therapien. Geltend gemacht sind vorliegend Fahrtkosten für den Zeitraum vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2019. In Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen lässt sich eine Vielzahl von therapiebedingt notwendigen Fahrten feststellen. Die Kammer schätzt gemäß § 287 ZPO die in diesem Zusammenhang zurückgelegte Fahrtstrecke auf mindestens 2.000 km pro Jahr, wobei das Jahr 2008 jedenfalls nicht vollständig zu berücksichtigen ist. Insgesamt schätzt die Kammer, dass eine therapiebedingte Fahrtstrecke bis einschließlich zum Jahr 2019 in Höhe von insgesamt (mindestens) 30.000 km zurückgelegt worden ist. Die Kammer setzt – wie geltend gemacht – die Vergütung eines gefahrenen Kilometer mit angemessenen 0,30 € pro Kilometer an, sodass sich ein Betrag von 9.000,- € ergibt. Die berechtigten Teilbeträge sind jeweils gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klageschrift der Beklagten am 23.10.2012 zugestellt worden ist und den Beklagtenvertretern der klageerweiternde Schriftsatz vom 29.11.2019 spätestens am 05.01.2020 und der klageerweiternde Schriftsatz vom 26.04.2021 spätestens am 11.05.2021 zugegangen sind. IV. Im Rahmen des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs hat sie auch Anspruch auf Erstattung von zur vorgerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der berechtigten Forderung der Klägerin vor Rechtshängigkeit. Es ergibt sich entsprechend ein Streitwert von 638.811,74 €. Dieser setzt sich aus 400.000,- € Kapitalbetrag des Schmerzensgeld, aus 14.700,- € für die Schmerzensgeldrente (350,- € x 12 x 3,5), aus 80.000,- € im Hinblick auf den Feststellungsanspruch, aus 48.540,- € für bis Rechtshängigkeit rückständige Pflegemehrkosten und aus 84.000,- € für die diesbezügliche Rente (im Schnitt ca. 2.000,- € pro Monat x 12 x 3,5) und dem bis dahin angefallenen, berechtigten materiellen Schadensersatz von 11.071,74 € zusammen. Bei Ansatz einer nach Auffassung der Kammer berechtigterweise zu verlangenden Geschäftsgebühr von 1,3 zzgl. der Auslagenpauschale ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 5.690,46 €. Dieser Betrag ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, § 291 BGB. B.) I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Es ist der Gesamtstreitwert von 1.103.042,13 zugrunde zu legen (s.u.). Hinsichtlich des Schmerzensgeldes unterliegt die Klägerin mit einem Betrag von 200.000,- €. Bezüglich der Rente für die Pflegemehraufwendungen unterliegt die Klägerin mit 30.382,80 € ((2.822,40 € - 2.099,- €) x 12 x 3,5). Hinsichtlich des bei Klageerhebung schon rückständigen Pflegemehraufwandes unterliegt die Klägerin mit 50.244,- € (98.784,- € - 48.540,- €), hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes mit 18.941,65 € (71.017,33 € - 52.075,68 €). Es ergibt sich eine Quote von 27 % (Klägerin) und 73 % (Beklagte). II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. C.) Der Streitwert wird bis zur Rechtskraft des Grund- und Teilendurteils auf 723.094,45 € festgesetzt, der sich in Anbetracht der genannten Anträge wie folgt berechnet:  Antrag zu Ziffer 1.) 400.000,00 €  Antrag zu Ziffer 2.) 14.700,00 € [350,00 € x 3,5 Jahre]  Antrag zu Ziffer 3.) 80.000,00 €  Antrag zu Ziffer 4.) 118.540,80 € [2.822,40 € x 3,5 Jahre]  Antrag zu Ziffer 5.) 98.784,00 €  Antrag zu Ziffer 6.) 11.069,65 €  Antrag zu Ziffer 7.) ohne Ansatz. Ab der Rechtskraft des Grund- und Teilendurteils wird der Streitwert auf 1.103.042,13 € festgesetzt, der sich entsprechend der nach Rechtskraft des Grund- und Teilurteils gestellten Anträge wie folgt zusammensetzt:  Antrag zu Ziffer 1.) 800.000,00 €  Antrag zu Ziffer 2.) 14.700,00 € [350,00 € x 3,5 Jahre]  Antrag zu Ziffer 3.) 118.540,80 € [2.822,40 € x 3,5 Jahre]  Antrag zu Ziffer 4.) 98.784,00 €  Antrag zu Ziffer 5.) 71.017,33 €  Antrag zu Ziffer 6.) ohne Ansatz. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.