Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 600.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen, abzüglich der am 04.09.2015 eingegangenen 100.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld und weiterer am 06.12.2017 eingegangener 150.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld und 42.045,00 EUR auf die Zinsen zum Schmerzensgeld. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) beginnend ab dem 01.05.2019 bis zu dessen Lebensende, eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 500,00 EUR zu zahlen, welche spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats fällig wird. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 5.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 516.765,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 44.640,00 EUR seit dem 26.01.2013 und einem Betrag von 472.125,25 EUR seit dem 19.04.2017 zu zahlen, abzüglich der am 06.12.2017 eingegangenen Zahlung auf den Pflegemehraufwand für die Vergangenheit i.H.v. 40.044,00 EUR und weiteren 2.001,00 EUR. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, beginnend ab dem 01.05.2019 an den Kläger zu 1) bis zu dessen Lebensende, einen Pflegemehraufwand i.H.v. schultäglich 175,50 EUR, im Übrigen 228,50 EUR pro Tag, ab dem 01.01.2020 i.H.v. schultäglich 183,50 EUR, im Übrigen 240,25 EUR pro Tag, abzüglich monatlich 901,00 EUR, zu zahlen, welcher jeweils am 3. Werktag eines Monats fällig ist. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 60.820,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.024,23 EUR seit dem 26.01.2013 und aus einem Betrag von 51.795,77 EUR seit dem 19.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) beginnend ab dem 01.05.2019 bis zu dessen Lebensende, eine künftige Haushaltskostenrente i.H.v. 20,00 EUR pro Tag zu zahlen, welche jeweils am 3. Werktag eines Monats fällig ist. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 2.305,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) die nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) bei ihren Prozessbevollmächtigten i.H.v. 11.088,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) und 2) zu jeweils 38 % und die Beklagte zu 1) zu 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und zu 2) trägt der Beklagte zu 1) jeweils 24 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger zu 1) und 2) jeweils 26 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger jeweils zu 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 13.01.2010 wurde der Kläger zu 1) im Hause der Beklagten zu 1) (=Trägerin des Krankenhauses Neuwerk in MG) geboren. Er erlitt wegen einer grob behandlungsfehlerhaften Versorgung nach seiner Geburt durch das Behandlungspersonal der Beklagten zu 1) schwerwiegende, dauerhafte Hirnschäden. Er leidet an einer spastischen Zerebralparese, Skoliose im Zervikalbereich, Skoliose im Lumbalbereich, einer Sehbehinderung sowie Minderwuchs. Dem Kläger zu 2), dem Vater des Klägers zu 1), entstanden durch die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu 1) pflegebedingte Mehraufwendungen. Die Kammer hat auf die der Beklagten zu 1) am 25.01.2013 und dem Beklagten zu 2) am 15.03.2013 zugestellten Klage mit Grund- und Teilurteil vom 08.07.2015 die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage abgewiesen. Den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Schmerzensgeldrente wegen nachteiliger Folgen aus der behandlungsfehlerhaften Versorgung nach der Geburt des Klägers zu 1) hat die Kammer dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen hat die Kammer auf materiellen und immateriellen Feststellungsvorbehalt für den Kläger zu 1) und für den Kläger zu 2) erkannt. Auf die in diesem Urteil niedergelegten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird verwiesen, Bl. 340 ff. GA. Im Betragsverfahren streiten die Parteien, welche Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) auf der fehlerhaften Behandlung durch das Behandlungspersonal der Beklagten zu 1) beruhen. Der Kläger zu 1) hat eine 100% Schwerbehinderung mit den Merkzeichen aG, G und B. Bei ihm bestand ab dem 01.05.2012 die Pflegestufe „II“, er erhielt dementsprechend Pflegegeld in Höhe von monatlich 440,00 EUR. Ab dem 01.06.2015 bis zum 31.12.2016 hatte er die Pflegestufe „III“ inne. In dieser Zeit wurde ein Pflegegeld i.H.v. 728,00 EUR monatlich gezahlt. Mit der weiteren Gesetzesänderung des SGB XI und der damit verbundenen Umstellung der Einstufung erhielt der Kläger den Pflegegrad „5“, was zu einer monatlichen Leistung i.H.v. 901,00 EUR ab dem 01.01.2017 führt. Die Beklagte zu 1) leistete die folgenden Zahlungen im Gesamtvolumen von 316.057,00 EUR: Am 04.09.2015 i.H.v. 100.000,00 EUR, am 04.12.2017 i.H.v. 192.045,00 EUR als Schmerzensgeld, wobei 42.045,00 EUR hiervon als Zinsen geleistet wurden. Ferner leistete sie Teilzahlungen i.H.v. 2.001,00 EUR jeweils vorschüssig für drei Monate beginnend ab dem 28.02.2018; bis einschließlich 30.03.2021 wurden somit insgesamt 25.012,00 EUR gezahlt. Der Kläger zu 1) wurde zunächst in erster Linie von seinen Eltern zu Hause betreut und versorgt. Seit August 2011 besuchte er werktags zunächst von 9.00 bis 14.00 Uhr, später werktags von 9.00 bis 16.00 Uhr die integrative Kindertagesstätte ……. Seit 2016 besucht er wochentags von 08:00 Uhr bis 16.00 Uhr die ……-Schule, eine spezielle Schule für Behinderte mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Er wird von seinen nunmehr getrennt lebenden Eltern abwechselnd betreut. Nachdem der Kläger zunächst jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbrachte, lebt er nun im Wechselmodell ca. 60 % bei seiner Mutter und 40 % bei seinem Vater. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 05.08.2021 erklärt, dass die Kosten für die Orthesensitzschale i.H.v. 3.225,00 EUR komplett von der Krankenkasse übernommen wurden. Mit gleichem Schriftsatz haben die Kläger mitgeteilt, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahmebestätigung der …… nicht weiterverfolgt werden sollen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 haben die Kläger zudem mitgeteilt, dass die Kosten für die Fußorthese und Daumenorthese i.H.v. 1.750,07 EUR ebenfalls von der Krankenversicherung übernommen worden sind. Mit Abtretungserklärung vom 25.11.2016 trat die Mutter des Klägers zu 1) ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) in der arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit ………. […] an den Kläger zu 2) ab. Der Kläger zu 1) behauptet: 1) Schmerzensgeld(-rente) Zusätzlich zu den unstreitigen Gesundheitsschäden leide er an einer expressiven Sprachstörung sowie anderen entwicklungsbedingten Intelligenzminderungen. Im Hinblick darauf, dass er körperlich und geistig mehrfach schwerstbehindert sei und bleiben werde, er sich seiner motorischen und kognitiven Defizite mit zunehmenden Alter auch zunehmend bewusst werden werde und die Beklagte zu 1) grobe Behandlungsfehler begangen habe, stehe ihm nach seiner Ansicht ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 600.000,00 EUR und eine monatliche Schmerzensgeldrente ab seiner Geburt in einer Größenordnung von 500,00 EUR zu. 2) Angehörigenschmerzensgeld Der Kläger zu 2) behauptet, dass die Behandlungsfehler ein psychisches Trauma bei ihm und der Mutter des Klägers zu 1) verursacht hätten, was einen pathologischen Zustand darstelle. Insbesondere die Mutter leide an Anpassungsstörungen und Angststörungen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000,00 EUR für den Kläger zu 2) sei angemessen. 3) Materieller Schaden a) Pflegemehraufwand (Vergangenheit) Aufgrund seiner mehrfachen Schwerstbehinderung sei er seit seiner Geburt auf eine 24-stündige Rundumversorgung und -betreuung angewiesen. Sämtliche Aktivitäten des Lebens könne er nicht selbstständig durchführen. Er sei völlig außerstande sich selbst zu helfen, sodass sich ständig eine Pflegeperson in Ruf- bzw. Sichtweite des Klägers zu 1) befinden müsse. Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.4.2019 sei der nach folgender Berechnung ermittelte Pflegemehraufwand entstanden, wobei eine Vergütung auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns zugrunde zu legen sei: Zeitraum Tage Stundensatz Pflege In EUR Stundensatz Rufbereitschaft In EUR Pflege Std/ Tag Rufbereitschaft Std/ Tag Summe/ Tag In EUR Summe/ Zeitraum In EUR 01.01.2011- 31.12.2011 365 8,50 10,00 15 7 197,50 72.087,50 01.01.2012- 30.06.2013 547 8,75 10,00 15 7 201,25 110.083,75 01.07.2013- 31.12.2014 549 9,00 10,00 15 7 205,00 112.545,00 01.01.2015- 31.12.2015 365 9,00 10,00 15 7 2111,00 77.015,00 01.01.2016- 31.12.2016 366 9,75 10,00 15 7 216,25 79.147,50 01.01.2017- 31.12.2017 365 10,20 10,00 15 7 223,00 81.395,00 01.01.2018 – 30.04.2019 484 10,55 10,00 15 7 228,25 110.437,00 Summe 3041 642.746,75 Die Zeiten der Pflege- und Rufbereitschaft beruhten insoweit auf den Feststellungen der Sachverständigen .......... im Gutachten vom 10.07.2018, Bl. 606 d.A., wonach sich folgende Zeiten ergäben: 7 Stunden/ Nacht Rufbereitschaft 15 Stunden Pflege-, Therapie-, Betreuungszeit 2 Stunden Hauswirtschaft b) Pflegemehraufwand Zukunft Der Pflegemehraufwand für die Zukunft ergebe sich – da keine Änderung für den Umfang der Pflegebedürftigkeit zu erwarten sei – unter entsprechender Zugrundelegung von 15 h Pflegezeiten und 7 h Rufbereitschaft am Tag wie folgt: Zeitraum Tage Stundensatz Pflege In EUR Stundensatz Rufbereitschaft In EUR Pflege Std/ Tag Rufbereitschaft Std/ Tag Summe/ Tag In EUR Summe/ Zeitraum In EUR Ab 01.05.2019 bis 31.12.2019 244 10,55 10,00 15 7 228,25 55.693,00 01.01.2020 bis 31.10.2022 1034 11,35 10,00 15 7 240,25 248.418,50 Summe 1278 304.111,50 c) Haushaltshilfekosten (Klageantrag zu 6) Aufgrund seiner Behinderungen nehme die Hauswirtschaft täglich 2 Stunden zusätzlich ein (vgl. auch Bl. 700 d.A.) Für privat organisierte Hauswirtschaft würde ein durchschnittlicher Stundensatz von 10,00 EUR gezahlt, sodass ein Haushaltführungsschaden auf dieser Grundlage zu berücksichtigen sei. Insgesamt sei so ein Schaden in Höhe von 60.820,00 EUR entstanden. Für die Zukunft ergebe sich – bei einer Begrenzung gemäß §§ 48 GKG i.V.m. 9 ZPO – ein Betrag von 25.600,00 EUR (vgl. Bl. 712 GA) d) Kosten für verschiedene Kleinpositionen insgesamt: Wegen der Kosten im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bd. II Bl. 713 ff. und Bd. II Bl. 938 ff. Die Kläger haben zuletzt beantragt: 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 600.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, abzüglich der am 06.12.2017 eingegangenen Zahlung auf das Schmerzensgeld i.H.v. 250.000,00 EUR. 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, beginnend ab dem 01.05.2019 bis zum Lebensende des Klägers zu 1), diesem eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 500,00 EUR zu zahlen, welche spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats fällig wird und jeweils zum Ersten eines Jahres an die Inflationsrate anzupassen ist. 3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2012. 4. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 642.746,45 EUR (Pflegemehraufwand Vergangenheit) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2012, abzüglich der am 06.12.2017 eingegangenen Zahlung auf den Pflegemehraufwand für die Vergangenheit i.H.v. 40.044,00 EUR sowie weiteren 2.001,00 EUR. 5. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, beginnend ab dem 01.05.2019 an den Kläger zu 1) bis zu dessen Lebensende einen künftigen Pflegemehraufwand i.H.v. 228,25 EUR pro Tag, ab dem 01.01.2020 240,25 EUR pro Tag zu zahlen, welche jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats fällig wird und jeweils zum Ersten eines jeden Jahres an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns für die Pflege, sowie einen tatsächlichen Pflegebedarf anzupassen ist. 6. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 60.820,00 EUR (Haushaltshilfekosten Vergangenheit) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2012. 7. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, beginnend ab dem 01.05.2019 an den Kläger zu 1) bis zu dessen Lebensende eine künftige Haushaltshilfekostenrente i.H.v. 20,00 EUR pro Tag (Haushaltshilfekosten Zukunft) zu zahlen, welche jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats fällig und jeweils zum Ersten eines jeden Jahres an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns für die Haushaltstätigkeit, sowie an den tatsächlichen täglichen Bedarfs im Haushalt anzupassen ist. 8. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger zu 1) einen Betrag i.H.v. 46.423,33 EUR (materieller Schaden Vergangenheit) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem 01.10.2012. 9. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) die nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) bei ihren Prozessbevollmächtigten i.H.v. 14.072,35 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass hinsichtlich wesentlicher Teile der klägerischen Forderungen Erfüllung eingetreten sei. Ferner sei der klägerseits formulierte Schmerzensgeldanspruch zu hoch, die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten einen solchen nicht. Dem Kläger sei es trotz der erheblichen Beeinträchtigungen in eingeschränktem Umfang möglich, am Leben teilzunehmen. Ferner sei ein Anspruch auf Zahlung von Pflegemehrbedarf i.H.v. 24 Stunden täglich nicht gerechtfertigt. Es bleibe vollkommen unberücksichtigt, dass der Kläger zu 1) unter der Woche stundenweise in einer Einrichtung betreut werde. Weiterhin sei zu differenzieren zwischen Pflegeleistungen und Bereitschaftsdiensten. Betreuungsleistungen, in welchen es um elterliche Zuwendungen gehe, hätten vollständig entschädigungslos zu bleiben. Schließlich seien die geltend gemachten Kosten für eine Heilbehandlung gemäß § 116 SGB X nicht erstattungsfähig, dies gelte insbesondere für Ansprüche für Durchführung von Therapiemaßnahmen, da diese der Wiederherstellung der Gesundheit dienten und damit Heilbehandlungskosten und nicht solche für vermehrte Bedürfnisse des Klägers darstellten. Wegen der sonstigen Einzelpositionen (Pkw, Badezimmerumbau, Alltagshilfen, Traumschwinger, Schlauchverband etc.) wird insbesondere Bezug genommen auf Bd. II, Bl. 779 ff d.A. und Bd. II Bl. 962 ff. d.A. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat im Betragsverfahren durch schriftliches Gutachten nebst Ergänzungsgutachten der Sachverständigen ……. sowie Gutachten der Sachverständigen ……. Beweis darüber erhoben, welche materiellen und immateriellen Schäden ursächlich auf der fehlerhaften Behandlung des Klägers zu 1) nach der Geburt beruhen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. II Bl. 572 ff. d. A. und Bd. III Bl. 676 ff. und 830 ff. d. A. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist im titulierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Den Klägern zu 1) und 2) steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz aus den §§ 611, 280 Abs. 1, 278, 823, 149, 253 BGB bzw. §§ 831 Abs. 1, 249, 253 i.V.m. dem Grund- und Teilurteil der Kammer vom 08.07.2015 zu. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, den mit der schwerwiegenden Behinderung des Klägers zu 1) verbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen (§ 843 Abs. 1 BGB). I. 1. Dem Kläger zu 1) steht ein Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes i.H.v. 600.000,00 EUR abzgl. bereits geleisteter Zahlungen von 250.000,00 EUR und damit ein Rest-Schmerzensgeldbetrag von 350.000,00 EUR, sowie eine Schmerzensgeldrente i.H.v. 500,00 EUR monatlich zu. a) Eine Höhe des Kapitalbetrages von 600.000,00 EUR ist in Anbetracht der grob behandlungsfehlerhaft bedingten eingetretenen physischen und psychischen Folgen angemessen. Anhaltspunkte zur Ermittlung der Größenordnung vermittelt etwa die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Urteil vom 22.4.2008 - 5 U 6/07- juris); der dortige Kläger erlitt aufgrund grober ärztlicher Behandlungsfehler ähnlich schwere Hirnschäden bei seiner Geburt wie der Kläger; ihm wurden erstinstanzlich ein Schmerzensgeld von 500.000,00 EUR und eine Schmerzensgeldrente von 500,00 EUR zugesprochen, was das Oberlandesgericht Zweibrücken unter Hinweis auf vergleichbare Entscheidungen als „zwar hoch, keinesfalls aber derart, dass eine Korrektur angezeigt wäre“ ansah. Im Übrigen sieht die Kammer davon ab, auf weitere Entscheidungen, die die Parteien genannt haben, einzugehen, denn die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgeldes bemisst sich ausschließlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, wie sie insbesondere in Form von Schmerzensgeldtabellen veröffentlicht werden, können im Vorfeld der Entscheidungsfindung nur als grobe Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie können jedoch nicht als Grundlage der Schmerzensgeldbemessung dienen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, neben der Beurteilung der konkreten Umstände des zu entscheidenden Rechtsstreits auch noch Urteile anderer Gerichte – und das ohne Aktenkenntnis – nachzuprüfen (so auch KG Berlin, Urt. v. 16.02.2012 – 20 U 157/10, Rn. 53 – 56, juris). Zum hiesigen Fall: Kaum ins Gewicht fiel bei der Bemessung des Schmerzensgeldes – und auch der Schmerzensgeldrente – der Aspekt der Genugtuungsfunktion gegenüber dem weit überwiegenden Aspekt der Ausgleichsfunktion. Insofern war nämlich zu berücksichtigen, dass es sich zwar um einen groben Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten zu 1) handelte, nicht jedoch um eine Vorsatztat und im Übrigen der Bereich ärztlicher Maßnahmen betroffen ist, bei denen unzweifelhaft stets das Bemühen um das Wohl des Patienten, ob es gelingt oder nicht, im Vordergrund steht (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 18.08.2020 – 4 U 1242 / 18, Rn. 17, juris). War danach die Ausgleichsfunktion der entscheidende Aspekt, so waren es insbesondere die folgenden Erwägungen, die die Kammer bei der Bemessung der Höhe geleitet haben: Nach den übereinstimmenden Ausführungen der verschiedenen Gutachter/-innen, insbesondere der Sachverständigen …… und ….., bestehen medizinisch keine Zweifel an der Persistenz einer schwersten Mehrfachbehinderung bei dem Kläger zu 1) mit einer kompletten Pflegebedürftigkeit. Hierdurch wird der Kläger auch in Zukunft nur in eingeschränktem Maß am Leben teilhaben können. Im Einzelnen: Der Kläger leidet durch das behandlungsfehlerhafte Vorgehen dauerhaft an erheblichen Bewegungseinschränkungen in Form einer bilateralen Cerebralparese und einer Spastik, welche dazu führen, dass eine willkürlich gesteuerte Motorik – auch aufgrund der sehr starren Körperhaltung – nur sehr eingeschränkt möglich ist. Weiter führt die periventrikuläre Leuomalazie des Klägers dazu, dass es zu unterschiedlich starken Ausfällen motorischer Funktionen, insbesondere auch zu Krämpfen kommt. Cerebrale Krampfanfälle erleidet der Kläger etwa zweimal im Jahr, wobei sich nie voraussagen lässt, wann diese auftreten. Durch das Augenzittern (Nystagmus) des Klägers und das ausgeprägte Innenschielen kann dieser nur eingeschränkt sehen. Die Sprachfähigkeiten des Klägers haben sich über die Jahre gebessert, sodass eine Kommunikation – gerade mit ihm vertrauten Personen – in eingeschränktem Maße möglich ist. Inwieweit eine Unterhaltung jenseits von kurzen Bedürfnisformulierungen jemals möglich sein wird, bleibt jedoch offen. Selbstständig laufen kann der Kläger nicht und wird es voraussichtlich auch niemals können. Aufrecht sitzen kann er ebenfalls nur mit Hilfsmitteln. Überhaupt braucht er komplette Assistenz bei allen Alltagsbedürfnissen. Er ist damit Zeit seines Lebens auf fremde Hilfe und intensive Pflege angewiesen. Die Einschränkungen des Klägers führen dazu, dass Therapien unterschiedlichster Art notwendig sind, um den Zustand des Klägers zu erhalten, im Idealfall zu verbessern. Die Wirbelsäule des Klägers ist stark beeinträchtigt. Er leidet unter einer starken Skoliose, die dazu geführt hat, dass der Kläger mehrere Operationen zur Versteifung der Wirbelsäule über sich ergehen lassen musste. Neben den körperlichen leidet der Kläger auch an kognitiven Einschränkungen. Sein geistiger Entwicklungszustand wird auch im Erwachsenenalter vermutlich im Bereich einer deutlichen geistigen Behinderung liegen. Die Kammer ist nach den Feststellungen der Sachverständigen …….. – leitende Oberärztin im kinderneurologischen Zentrum ……… – denen sich die Kammer in freier Beweiswürdigung anschließt, davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) sich seiner motorischen und kognitiven Defizite bewusst ist und insbesondere wahrnehmen kann, dass andere Menschen in seinem Umfeld über keine derartigen Einschränkungen verfügen. Die Sachverständige hat überzeugend dargestellt, dass der Kläger zu 1) zwischen gesunden und beeinträchtigten Kindern zu unterscheiden weiß, was sich insbesondere daran zeige, dass er im Sinne einer Identitätsbildung Kinder mit ähnlichen Einschränkungen und Möglichkeiten Anderen gegenüber bevorzugt. Dieser Umstand war aus Sicht der Kammer bei der Ermittlung des Schmerzensgeldbetrages besonders zu berücksichtigen, zeigt er doch, dass der Kläger Schmerz nicht nur körperlich, sondern auch seelisch empfindet. Nicht außer Acht gelassen hat die Kammer bei ihrer Würdigung, dass die verbleibenden kognitiven Fähigkeiten es dem Kläger zu 1) ermöglichen, in einem bestimmten, wenngleich sehr eingeschränkten Ausmaß, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Vor dem Hintergrund des immensen Ausmaßes der Einschränkungen des Klägers zu 1) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fähigkeit Emotionen zeigen und fühlen zu können, gerade aber auch dazu führt, dass der Kläger zu 1) sein Leid und sein „Anderssein“ begreifen kann, konnte diesem Aspekt jedoch kein die Höhe des Schmerzensgeldes deutlich nach unten beeinflussender Faktor zukommen. Im vorliegenden Fall war neben dem Umfang der Beeinträchtigungen und dem Umstand, dass diese Folge eines groben Behandlungsfehlers sind, zu berücksichtigen, dass es bis zu einer ersten Zahlung auf den immateriellen Schaden des Klägers bis zum Jahre 2015 gedauert hat. Der insofern angemessene Betrag von 600.000,00 EUR ist gem. § 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen hat der Kläger zum Eintritt des Verzugs, den er zum 01.10.2012 annimmt, keinen schlüssigen Vortrag gehalten. b) Ferner war dem Kläger zu 1) eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente in der beantragten Höhe von 500,00 EUR zuzusprechen. Die konkrete Höhe der monatlichen Rente war hier angesichts der schwersten Gesundheitsschäden, die zweifelsohne gegeben sind, angemessen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass nicht rückwirkend ab Geburt, sondern erst ab Mai 2019 eine monatliche Rente begehrt wird. Grundsätzlich ist Schmerzensgeld als einmaliger Kapitalbetrag festzusetzen. Nur ausnahmsweise ist es gerechtfertigt, anstelle oder neben dem Kapital eine Schmerzensgeldrente zu gewähren. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Kläger leidet an ungewöhnlich schweren Schäden, die dauerhaft sind. Die lebenslängliche Beeinträchtigung muss der Kläger immer wieder neu und immer wieder schmerzlich empfinden. Durch die Rente neben dem festen Kapitalbetrag können die immateriellen Schäden des Klägers zu 1) abgegolten und der Dauer der Beeinträchtigung angemessen Rechnung getragen werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist insoweit bei der Bemessung der Rente zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist im Fall der Gewährung eines kapitalisierten Schmerzensgeldbetrages und einer zusätzlichen Schmerzensgeldrente die Summe aus beiden Teilen zu bilden, wobei die Schmerzensgeldrente für die Berechnung zu kapitalisieren ist, um zu dem insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu gelangen (vgl. OLG Dresden, a.a.O., Rn. 14 mwN). Anhand dieses Gesamtschmerzensgeldbetrages ist sicherzustellen, dass letztlich eine Gesamthöhe gewährt wird, welche den Folgen der Fehlbehandlung angemessen Rechnung trägt. Das ist nach Ansicht der Kammer vorliegend der Fall. Bei Zusammenrechnung von Schmerzensgeld und kapitalisierter Schmerzensgeldrente ergibt sich ein Gesamtbetrag von 718.938,00 €, der in Anbetracht der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1), des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers und zuletzt des zögerlichen Regulierungsverhaltens des Versicherers der Beklagten zu 1) angemessen erscheint. Die ab Mai 2019 fortlaufend monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente war auf einen Betrag von 118.938,00 Euro zu kapitalisieren: In Anbetracht des Alters des Klägers zu 1) von 9 Jahren und 4 Monaten zum Zeitpunkt des Rentenbezugsbeginns (hier: Mai 2019) ergibt sich aus der Sterbetafel 2016/2018 eine durchschnittliche Lebenserwartung, von der trotz der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auszugehen ist, von 78,48 Jahren (Quelle: Statistisches Bundesamt der BRD) also eine durchschnittliche Rentenbezugsdauer von noch rund 69 Jahren. Unter Zugrundelegung eines von der Kammer für angemessen erachteten Rechnungszinses von 5 % ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 19,829 ( Küppersbusch/Höher in: Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Aufl. 2020, Rn 866 f. und Anhang Tab. V/32). Bei einer jährlichen Rente von 6.000,00 €, dem Kapitalisierungsfaktor von 19,823 und einer durchschnittlichen Bezugsdauer ergibt sich ein kapitalisierter Betrag von 118.938,00 Euro. Eine Anpassung der Schmerzensgeldrente an die Inflationsrate war vorliegend nicht zuzusprechen. Eine solche „dynamische“ Schmerzensgeldrente entspricht nicht der Funktion der Rente als eines billigen Ausgleiches in Geld (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1973 – VI ZR 60/72, juris; Urt. v. 08.01.1981 – VI ZR 128/79, juris). 2. Der auf die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages an den Kläger zu 2) gerichtete, zulässige Klageantrag zu 3. ist begründet. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch aus eigenem, jedoch aus abgetretenem Recht gemäß gem. § 398 BGB i.H.v. 5.000,00 EUR zu. Dass vorliegend auch abgetretene Ansprüche geltend gemacht werden sollten, ergibt sich insoweit eindeutig aus dem Parteivortrag. In Rechtsprechung und Literatur ist seit Langem anerkannt, dass psychische Beeinträchtigungen, die jemand infolge des Unfalltodes oder einer schweren Gesundheitsverletzung eines nahen Angehörigen erleidet, eine Gesundheitsverletzung darstellen kann, wenn die psychischen Beeinträchtigungen – wie die hier von dem Kläger zu 2) zumindest bezogen auf die Mutter des Klägers zu 1) behaupteten – pathologisch fassbar sind und nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in vergleichbarer Lage erfahrungsgemäß erleiden (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17, Rn 6 mwN, juris). Als haftungsbegründendes Ereignis kommt insofern auch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung in Betracht (vgl. BGH, a.a.O, Rn 8). Für die Anwendung der sog. „Schockschaden-Rechtsprechung“ ist es auch nicht erforderlich, dass der nahe Angehörige verstirbt, sodass auch Fälle schwerer Verletzungen – wie vorliegend – vom Anwendungsbereich umfasst sind. Da es sich bei der Anerkennung von Schockschäden naher Angehöriger letztlich um eine Haftung für Fernschäden bzw. mittelbar bewirkte Schäden handelt, sind gewisse Einschränkungen erforderlich, um einer Ausuferung der Haftung Einhalt zu gebieten. Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer oder seelischer Schmerz, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne weiteres eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Denn die Anerkennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, die Deliktshaftung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken und Beeinträchtigungen, die allein auf die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten zurückzuführen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen. Psychische Beeinträchtigungen können in diesen Fällen deshalb nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn 7). Vorliegend leidet die Mutter des Klägers zu 1) an Angstzuständen und depressiven Reaktionen; sie befindet sich deshalb in psychologischer Behandlung. Erleidet ein Kind – aufgrund ärztlicher Fehler – bei der Geburt schwerste Schäden, so stellt eine solche Situation für jede Familie eine extreme Belastung dar, sodass Erschöpfungserscheinungen und auch ein andauerndes Belastungsgefühl zu den üblichen Folgen eines solchen Schadensfalles gehören dürften. Soweit der Kläger zu 2) dargelegt hat, durch den Geburtsschaden und die Folgen traumatisiert zu sein, waren diese Ausführungen nicht substantiiert genug, um beurteilen zu können, ob es sich hierbei um eine über das normale Maß hinausgehende Beeinträchtigung aufgrund des Schadensereignisses handelt. Insoweit besteht daher kein eigener Anspruch auf „Angehörigen-Schmerzensgeld“. Fällt ein Elternteil aufgrund des schicksalhaften Ereignisses in Depression und leidet er oder sie an behandlungsbedürftigen Angstzuständen – wie hier die Mutter des Klägers zu 1) –, so übersteigt dies jedoch das Maß der üblichen Beeinträchtigungen. Neben einer Beeinträchtigung, die über das normale Maß hinausgeht, ist auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung des nahen Angehörigen und der schädigenden Handlung gegeben. Die Schadensersatzpflicht wird insofern durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, a.a.O, Rn 11). Als wichtige Abgrenzung dient insofern damit die Frage, ob sich in der zugrunde zu legenden – psychischen – Gesundheitsverletzung letztlich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat, oder nicht. Bei wertender Betrachtung erscheint es nicht geboten, das Risiko, welches sich bei der Mutter des Klägers zu 1) verwirklicht hat, allein ihrer Sphäre und damit dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Die bei dem Kläger zu 1) eingetretenen Schäden sind außergewöhnlich schwer und liegen weit außerhalb dessen, was man unter einem normalen Geburtsrisiko begreifen dürfte. II. 1. a) Dem Kläger zu 1) steht für die Vergangenheit ein Pflegemehraufwand von 585.245,25 EUR zu. Die Beklagte ist verpflichtet, den mit der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kl. verbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen. Nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB kann als Ersatz für die Vermehrung der Bedürfnisse verlangt werden, was als verletzungsbedingte, dauernde und regelmäßig anfallende Vermögenswerte und objektivierbare Mehraufwendungen anfällt. Hierbei sind die Aufwendungen grundsätzlich mit denen eines gesunden Menschen zu vergleichen. Die Berechnung des Mehraufwands dient dem Zweck, diejenigen Nachteile auszugleichen, die infolge dauernder Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens entstehen. Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden können. Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwändigsten Möglichkeit, sondern allein danach, wie der Bedarf der vom Geschädigten und seinen Angehörigen gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, Urt. v. 08.06.1999 – VI ZR 244/99, juris). Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des Pflegemehrbedarfs ist zudem, dass es sich bei den Pflegeleistungen um Aufwendungen handelt, die das Maß einer „normalen“ elterlichen Zuwendung übersteigen und ihrer Art nach auch von Fremdkräften erbracht werden können. Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (BGH, Urt. v. 18.12.2008 – 4 U 407/07, Rn. 28, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind danach die unentgeltlich erbrachten und erstattungsfähigen Pflegeleistungen durch Familienangehörige „marktgerecht“ zu bewerten (BGH, Urt. v. 08.11.1977 – VI ZR 117 / 75, juris). Zur Errechnung der genau in Ansatz zu bringenden Zeiten hat die Kammer Gutachten durch die Sachverständige ……. – Dipl. Pflegewissenschaftlerin, 1. Vorsitzende des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger und Pflegeberater – eingeholt, welche sich darin unter anderem auf die Angaben der Eltern des Klägers zu 1) aber auch auf eigene Eindrücke, wie auch Erfahrungswerte stützt. Die Kammer ist nach den Feststellungen der Sachverständigen ……. – denen sich die Kammer in freier Beweiswürdigung anschließt – zunächst davon überzeugt, dass für den Kläger zu 1) eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung bzw. –überwachung erforderlich ist. Grundsätzlich bestehen aus Sicht der Kammer auch keine Bedenken hinsichtlich der Aufteilung der Zeiten für Pflege (15 h/Tag), Bereitschaft (7 h/Tag) und Hauswirtschaft (2h/Tag). So hat die Sachverständige zunächst den Pflegebedarf und die zur Bewältigung des Alltags des Klägers zu 1) erforderlichen Handlungen im Einzelnen dargelegt. Dabei hat sie das Krankheitsbild des Geschädigten genau herausgearbeitet und anschließend überzeugend dargelegt, welcher Zeitaufwand für die jeweiligen Tätigkeiten (Körperpflege, Toilettentraining, Anziehen, Verbringen in einen anderen Raum, Nahrungszubereitung etc.) anfällt. Die Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der immer drohenden Krampfanfälle eine Bereitschaft auch in der Nacht erforderlich ist. Zuletzt ist der durch die Einschränkungen des Klägers zu 1) erforderliche Mehraufwand in der Haushaltsführung (z.B. durch erhöhten Wäschebedarf, Einkauf spezieller Nahrungsmittel und Medikamente, Postbearbeitung etc.) seitens der Sachverständigen verständlich aufgezeigt worden. Den Ausführungen ist dabei zu entnehmen, dass es sich insoweit um den schadensbedingten zeitlichen Mehrbedarf gegenüber dem gewöhnlichen Bedarf handelt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass möglicherweise Rationalisierungseffekte einträten und Zeiten vor diesem Hintergrund zu kürzen bzw. anders einzugruppieren sein, konnte die Kammer dem nicht folgen. Sowohl die Sachverständige ........ als auch die Sachverständige ……., deren Ausführungen sich das Gericht in freier Beweiswürdigung ebenfalls anschließt, haben übereinstimmend dargelegt, dass der Kläger zu 1) stetiger Aufmerksamkeit und Hilfe bedarf, da er selbst willentlich kaum Handlungen und wenn nur mit Unterstützung vornehmen kann. Insoweit fordere der Kläger zu 1) tagsüber eine 1:1-Betreuung. Nennenswerte Zeiten, in denen die Pflege-/Betreuungsperson anderen Dingen nachgehen könne, gibt es daher nicht. Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, dass auch für gesunde Kinder in den ersten Lebensjahren ein erheblicher Betreuungs- und Überwachungsaufwand anfalle, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Jedoch hat die Sachverständige ………. ausdrücklich festgestellt, dass der Aufwand für ein gesundes Kind nicht annähernd in dem Umfang anfalle, der für ein Kind mit Krampfneigung geleistet werden muss. Insofern waren daher keine Abzüge im Sinne eines „Sowieso“-Aufwandes vorzunehmen. Das galt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass klägerseits erst ab dem 01.01.2011 Pflegemehraufwand geltend gemacht wird, das erste Lebensjahr des Klägers zu 1) also ohnehin außer Betracht gelassen wurde. Zutreffend hat die Beklagte jedoch darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1) seit 2011 unter der Woche stundenweise eine kindergartenähnliche Einrichtung, später eine Schule besucht, in dieser Zeit also nicht von seinen Eltern gepflegt bzw. betreut wird. Die Sachverständige ……., welche sich mit diesem Einwand in ihrem Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt hat, hat zwar angeführt, dass der Hilfebedarf unabhängig von der Pflegeperson zu betrachten sei. Sie hat jedoch gleichzeitig festgestellt, dass gegebenenfalls für Leistungen anderer Kostenträger entsprechende Abzüge erfolgen könnten. Für die zutreffende Berechnung des Pflegemehraufwandes ist aus Sicht des Gerichts entscheidend, inwieweit die pflegenden Angehörigen des Geschädigten letztlich mit zusätzlichem Aufwand bzw. zusätzlichen Kosten belastet sind. Angaben dazu, wer für die Kosten der Betreuung des Klägers zu 1) im Kinderzentrum …….. aufgekommen ist, sind klägerseits nicht erfolgt. Hinsichtlich des Schulbesuches wird diesseits davon ausgegangen, dass – entsprechend einem Schulbesuch an einer gewöhnlichen Schule – keine Beiträge erhoben werden. Ohne Angaben dazu, inwiefern die Eltern letztlich mit Beitragszahlungen belastet waren, weil sie nicht durch ein Leistungsträger übernommen wurden (und i.Ü. auch über das hinausgingen, was üblicherweise für die Betreuung eines Kindes in einem gewöhnlichen Kindergarten zu zahlen ist), konnte keine Berücksichtigung der Zeiten auswärtiger Betreuung erfolgen. Vielmehr waren die von der Sachverständigen angesetzten Pflegezeiten um die Zeiten fremder Betreuung zu kürzen, ohne dass die nunmehr insoweit nicht berücksichtigten Zeiten an anderer Stelle bzw. in anderer Form anzusetzen wären. War demnach eine Kürzung der angesetzten Pflegezeiten geboten, hatte diese jedoch nicht in vollem Umfang der Abwesenheit des Klägers zu 1) zu erfolgen. Dies vor dem Hintergrund, dass – nach eigenen, nicht bestrittenen Angaben des Klägers zu 2) im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 – täglich immer ein Elternteil den Kläger zu 1) in der Einrichtung für etwa 1,5 h besucht hat, um die dort durchgeführten Therapiemaßnahmen zu unterstützen. Für Hin-und Rückfahrt und reine Therapiezeit hat das Gericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO einen werktäglichen Aufwand von 2 Stunden angesetzt. Die Kammer ist insofern davon ausgegangen, dass eine Begleitung der Therapie auch bereits zu Zeiten erfolgt ist, in welchen der Kläger das Kinderzentrum ……… besucht hat. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Kläger zu 1) während seiner Zeit im Kinderzentrum Triangel an 48 Wochen dort in der Betreuung befand. Dies unter Berücksichtigung möglicher Urlaubs- und Feiertage sowie sonstiger Fehlzeiten etwa aufgrund von Krankheit o.Ä. Keine Angaben lagen der Kammer dazu vor, ab wann die Betreuung im Kinderzentrum Triangel von 9.00 bis 14.00 auf 9.00 bis 16.00 Uhr ausgeweitet wurde. Das Gericht hat im Schätzungswege angenommen, dass der Kläger ab seinem dritten Lebensjahr länger betreut wurde. Damit ergeben sich insoweit als Zeiten der anteiligen Betreuung Zuhause: 47 Wochen * 5 Tage = 235 Tage und als Zeiten der vollen Betreuung Zuhause: 47 Wochen * 2 Tage (Wochenende) = 94 Tage zzgl. 5 Wochen * 7 Tage = 35 Tage, also insgesamt: 129 Tage zzgl. dem fehlenden Tag (365-235-129 = 1) = 130 Tage Für den Zeitraum ab Besuch der …….-Schule geht das Gericht – wie bei einer normalen Schule – von etwa 13 Wochen Ferien/Feiertagen aus. Damit ergeben sich als Zeiten der anteiligen Betreuung Zuhause: 39 Wochen * 5 Tage = 195 Tage und als Zeiten der vollen Betreuung Zuhause: 39 Wochen * 2 Tage (Wochenende) = 78 Tage zzgl. 13 Wochen* 7 Tage = 91 Tage, also insgesamt: 169 Tage zzgl. dem fehlenden Tag (365-195-169 = 1) = 170 Tage Zur der Berechnung der Zeiten im Einzelnen vgl. die weiter unten stehende Tabelle. Wenn nun die Beklagte zusätzlich darauf verweist, dass gewisse Betreuungsleistungen Ausdruck elterlicher Zuwendungen und Sorge seien und diese Leistungen, da nicht kommerzialisierbar, bei der Berechnung des Pflegemehraufwandes herauszurechnen seien, so konnte die Kammer diesem Einwand im vorliegenden Fall nicht folgen. Zwar mag es regelmäßig geboten sein, gewisse Abschläge vorzunehmen. Der hier gegebene Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine Kürzung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Kläger zu 1) ist schwerst behindert und als solcher auf eine ständige Betreuung und Pflege angewiesen. Das bedeutet, dass auch in Zeiten, in denen sich die Eltern mit dem Kläger zu 1) „freizeitmäßig“ beschäftigen, dies nicht auf einer freien Entscheidung der Eltern beruht, sondern vielmehr der Tatsache geschuldet ist, dass der Kläger ständig beschäftigt und beaufsichtigt werden muss. Vor dem Hintergrund der schwersten Schädigungen und absoluten Notwendigkeit der Durchführung therapeutischer Maßnahmen, um den Kläger zu 1) eine möglichst schmerzfreies und damit lebenswertes Leben zu ermöglichen, sind auch die Zeiten zu sehen, in welchen die Eltern den Kläger zu 1) selbst therapeutisch behandeln. Auch insofern ist eine vergleichbare Lage zu Fällen, in welchen Eltern ihre Kinder etwa nach einem Sportunfall physiotherapeutisch zu Hause unterstützen, nicht gegeben. Für den Kläger zu 1) ist die Unterstützung durch die Eltern lebensnotwendig. Der gesamte Alltag der Eltern besteht in der Pflege des Klägers zu 1). Mag diese auch durch einen besonders liebevollen Umgang mit dem Kläger zu 1) geprägt sein, so ist sie am Ende des Tages dennoch weniger Ausdruck besonderer elterlicher Zuwendung als vielmehr medizinisch notwendiger Betreuung. Bei der Pflege des Klägers zu 1) bestimmte Tätigkeiten herauszunehmen, erscheint weder rechnerisch möglich noch aus rechtlichen Gründen angezeigt. Vor diesem Hintergrund muss auch ein Abzug für einen sog. „Sowieso-Aufwand“ ausscheiden. Soweit die Beklagte weiter darauf verweist, dass ein Haushaltsführungsschaden des Klägers zu 1) nicht schlüssig dargelegt worden sei, insbesondere die von einem unter zwölf Jahre alten Kind erbrachte Mithilfe regelmäßig überhaupt nicht ins Gewicht falle, so ist letzterem im Grundsatz zuzustimmen. Tatsächlich lassen sich die von einem jüngeren Kind erwartbaren Tätigkeiten wie etwa Müllrausbringen oder Tisch decken aufgrund ihres geringen Umfanges nicht kommerzialisieren. Die Beklagte verkennt jedoch vorliegend, dass die von der Klägerseite geltend gemachten Haushaltsführungskosten Teil der Pflegemehraufwendungen sind, wie es auch die Sachverständige …… ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Das ist aus Sicht des Gerichts auch zutreffend so. Denn die – von der Sachverständigen im Einzelnen dargelegten – zeitlichen Mehrbelastungen in der Haushaltsführung stehen in ursächlichem und untrennbarem Zusammenhang mit den schadensbedingten Einschränkungen des Klägers zu 1). Ein originärer Haushaltsführungsschaden, der darin bestünde, dass der Kläger zu 1) keine Mithilfe im Haushalt leisten kann, wird von Klägerseite vorliegend gar nicht geltend gemacht. Was den veranschlagten Stundensatz für die jeweiligen Tätigkeiten (Pflege, Bereitschaft, Hauswirtschaft) angeht, so hat die Kammer die vom Kläger zugrunde gelegten und von der Sachverständigen als angemessen beurteilten Werte übernommen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese übersetzt wären. Vielmehr orientieren sie sich in Bezug auf die Pflege am bundeseinheitlichen Mindeststundensatz in der Pflegebranche, was eine tragfähige Grundlage darstellt. Hinsichtlich der Hauswirtschaft orientiert sich der Wert von 10,00 € an dem vom Sozialamt der Stadt Wuppertal durchschnittlich gezahlten Stundensatz für privatorganisierte Haushaltshilfe. Dass die Sachverständige einen Stundenlohn von 10,00 € für die Rufbereitschaft für angemessen hält, begegnet vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Bereitschaft zur Nachtzeit handelt, ebenfalls keinen Bedenken. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO, die notwendig mit einer gewissen Vergröberung einhergeht, erscheint es daher als sachgerecht, für die einzelnen Zeiträume, die aus der Tabelle ersichtlichen Werte anzusetzen. In Abzug zu bringen war schließlich das jeweils gezahlte Pflegegeld (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2019 – 11 U 136/16, juris). Im Einzelnen ergeben sich daraus die folgenden Werte: Pflegemehraufwand Teil 1 (Pflege und Betreuung) für die Vergangenheit Zeitraum Tage Obere Zeile: Betreuungstage in Einrichtung/Schule Untere Zeile: Ferien-, Feier- und Wochenendtage Stundensatz Pflege In EUR Stundensatz Rufbereitschaft In EUR Pflege Std/ Tag Rufbereitschaft Std/ Tag Summe/ Tag In EUR Summe/ Zeitraum In EUR 01.01.11- 31.07.11 213 (Start Besuch Triangel im August 2011) 8,50 10,00 15 7 8,50*15 + 10,00*7 = 197,50 42.067,50 01.08.11-31.12.11 98 8,50 10,00 12 7 8,50*12 + 70,00 = 172,00 16.856,00 54 15 197,50 10.665,00 01.01.12- 31.12.12 235 8,75 10,00 12 7 8,75 * 12 + 70,00 = 175,00 41.125,00 131 (Schaltjahr) 15 8,75 * 15 + 70,00 = 201,25 26.363,75 01.01.13- 30.06.13 117 8,75 10,00 12 7 175,00 20.475,00 65 15 201,25 13.081,25 01.07.13- 31.12.13 118 9,00 10,00 12 7 9,00 *12 + 70,00 = 178,00 21.004,00 65 15 9,00 * 15 + 70,00 = 205,00 13.325,00 01.01.14- 31.12.14 235 9,00 10,00 10 7 9,00* 10+ 70,00 = 160,00 37.600,00 130 15 205,00 26.650,00 01.01.15-31.12.15 235 9,40 10,00 10 7 9,40*10 + 70,00= 164,00 38.540,00 130 15 9,40*15 + 70,00= 211,00 27.430,00 01.01.16- 31.07.16 137 9,75 10,00 10 7 9,75*10 + 70,00= 167,50 22.947,50 77 (Schaltjahr) 15 9,75*15 + 70,00= 216,25 16.651,25 01.08.16- 31.12.16 81 (Start Schul besuch) 9,75 10,00 10 7 167,50 13.567,50 71 15 216,25 15.353,75 01.01.17-31.12.17 195 10,20 10,00 10 7 10,20*10 + 70,00 = 172,00 33.540,00 170 15 10,20*15+ 70,00 = 223,00 37.910,00 01.01.18- 31.12.18 195 10,55 10,00 10 7 10,55*10 + 70,00 = 175,50 34.222,50 170 15 10,55*15 + 70,00 = 228,25 38.802,50 01.01.19- 30.04.19 65 10,55 10,00 10 7 175,50 11.407,50 57 15 228,25 13.010,25 Summe 572.595,25 Abzüglich der durch die zuständigen Leistungsträger erbrachten Leistungen (Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI) 05/2012-12/2014 monatlich 440,00 EUR, d.h. 32 Monate * 440 EUR = 14.080,00 EUR 01/2015-05/2015 monatlich 458,00 EUR, d.h. 5 Monate * 458 EUR = 2.290,00 EUR 06/2015-12/2016 monatlich 728 EUR, d.h. 19 Monate * 728 EUR = 13.832,00 EUR 01/2017 bis 04/2019 monatlich 901,00 EUR, d.h. 28 Monate * 901,00 EUR = 25.228,00EUR 14.480,00 2.290,00 13.832,00 25.228,00 Rest 516.765,25 Der Zahlbetrag für den bereits durch Zeitablauf entstandenen Pflegemehraufwand ist gem. § 291 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und zwar ab dem auf die Zustellung der Klageschrift bzw. Klageerhöhungsschrift folgenden Tag. Bis dahin war bereits der bis einschließlich Januar 2013 angefallene Pflegemehraufwand fällig geworden. Der im Laufe des Rechtsstreits weiter eingetretene Pflegemehraufwand war ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen hat der Kläger zum Eintritt des Verzugs, den er zum 01.10.2012 annimmt, keinen schlüssigen Vortrag gehalten. b) Der Antrag auf wiederkehrende Leistung (Klageantrag 5) ist gem. § 258 ZPO zulässig. Als Pflegemehraufwand für die Rubriken Pflege und Bereitschaft ergibt sich damit für den Zeitraum ab 05/2019 bis12/2019 schultäglich ein Betrag von 175,50 EUR, an Wochenend-/Feier-/Ferientagen von 228,25 EUR (s. Tabelle unten). Als Pflegemehraufwand für die Rubriken Pflege und Bereitschaft ergibt sich damit für den Zeitraum ab 01/2020 schultäglich ein Betrag von 183,50 EUR (Pflege: 10 h x 11,35 EUR = 113,50 EUR zzgl. 70,00 EUR für Rufbereitschaft) und an Wochenend-/Feier-/Ferientagen von 240,25 EUR (Pflege: 15 h x 11,35 EUR = 170,25 EUR zzgl. 70,00 EUR für Rufbereitschaft). Davon in Abzug zu bringen sind wiederum jeweils die erhaltenen Zahlungen des Leistungsträgers i.H.v. derzeit 901,00 EUR im Monat, also 41 x 901,00 EUR = 36.941,00 EUR. Pflegemehraufwand Teil 1 (Pflege und Betreuung) für die Zukunft Zeitraum Tage Obere Zeile: Betreuungstage in Einrichtung/Schule Untere Zeile: Ferien-, Feier- und Wochenendtage Stundensatz Pflege In EUR Stundensatz Rufbereitschaft In EUR Pflege Std/ Tag Rufbereitschaft Std/ Tag Summe/ Tag In EUR Summe/ Zeitraum In EUR 01.05.19-31.12.19 130 10,55 10,00 10 7 10,55*10 + 70,00 = 175,50 22.815,00 113 15 10,55*15 + 70,00= 228,25 25.792,25 01.01.20- 31.12.20 195 11,35 10,00 10 7 11,35*10 + 70,00 = 183,50 35.782,50 171 (Schaltjahr) 15 11,35*15 + 70,00 = 240,25 41.082,75 01.01.21- 31.12.21 195 11,35 10,00 10 7 183,50 35.782,50 170 15 240,25 40.842,50 01.01.22- 31.10.22 163 11,35 10,00 10 7 183,50 29.910,50 142 15 240,25 34.115,50 Gesamt: 266.123,50 Abzüglich der durch die zuständigen Leistungsträger erbrachten Leistungen (Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI) 41 Monate x 901,00 EUR = 36.941,00 Rest 229.182,50 Nicht zugesprochen werden konnte die beantragte Anpassung des künftigen Pflegemehraufwandes an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns für die Pflege, sowie an den tatsächlichen Pflegebedarf. Der für eine erfolgreiche Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO erforderliche Antrag setzt voraus, dass der Kläger konkret angibt, für welche Zeiträume er welchen Betrag begehrt. Für eine hinreichende Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit des Antrags ist daher erforderlich, dass der künftige Zahlbetrag konkret benannt werden kann oder durch Anwendung einer feststehenden Referenzgröße ermittelt werden kann. So ist etwa die Höhe des jeweils geltenden Basiszinssatzes anhand der Regelung in § 247 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. den – zu genau bestimmten Terminen – erfolgenden Veröffentlichungen im Bundesanzeiger hinreichend bestimmbar. Vorliegend steht jedoch nicht fest, ob und wenn ja, wann Anpassungen des Mindestlohns für die Pflege erfolgen. Die Frage, ob der Pflegebedarf sich ändern wird, ist derzeit überhaupt nicht absehbar. Die begehrten Anpassungen können daher nicht im Wege des § 258 ZPO ausgeurteilt werden. Sie unterfallen vielmehr dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO. Diese Norm lässt bei einer wesentlichen Veränderung bestimmter Urteilsgrundlagen – wie hier bei Erhöhung des Stundenlohns oder des Pflegebedarfs – die Anpassung an die veränderten Verhältnisse zu (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1960 – VI ZR 38/60, Rn 13, juris). 2. Der vom Kläger zu 1) geltend gemachte schadensbedingte Haushaltsmehrbedarf im Umfang von 2 Stunden täglich – sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft – gehört seiner Art nach zum Pflegemehraufwand, siehe Z. IV.1. Zur besseren Übersicht, insbesondere Nachvollziehbarkeit der Beträge, erfolgt der Ausweis des Mehraufwandes für die Hauswirtschaft hier gesondert. Ein Abzug für Kindergarten- bzw. Schultage war hier nicht vorzunehmen, da der zusätzliche Aufwand für die Hauswirtschaft laut Sachverständiger an jedem Tag besteht. a) Von 01/2011 bis einschließlich 04/2019 ergibt sich unter Berücksichtigung, dass 2012 und 2016 Schaltjahre waren, grundsätzlich ein Betrag von 60.840 EUR [(365 Tage* 6 + 366 * 2 + 120 Tage) * 2 * 10 EUR]. Beantragt war ein Betrag von 60.820,00 EUR, sodass dieser auch zuzusprechen war. Der Zahlbetrag für den bereits durch Zeitablauf entstandenen Pflegemehraufwand in Form von erhöhtem Aufwand für Hauswirtschaft ist gem. § 291 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und zwar ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag. Bis dahin war bereits der bis einschließlich Januar 2013 angefallene Pflegemehraufwand fällig geworden. Der im Laufe des Rechtsstreits weiter eingetretene Pflegemehraufwand war ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen hat der Kläger zum Eintritt des Verzugs, den er zum 01.10.2012 annimmt, keinen schlüssigen Vortrag gehalten. b) Als Pflegemehraufwand für die Haushaltsführung ergibt sich ein täglicher Betrag ab 01.05.2019 von 20 EUR/Tag. Die Ausurteilung einer Anpassung der „Haushaltskostenrente“ schied aus denselben Gründen aus wie beim übrigen künftigen Pflegemehraufwand. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. III. Der Antrag zu Ziffer 8. auf Zahlung materiellen Schadensersatzes ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der ausgeurteilte Betrag des zu zahlenden materiellen Schadensersatzes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: Position Betrag in EUR Nicht bestrittene Positionen 1.140,14 Untersuchung Bewegungsstörung 86,43 Babyphone mit Netzteil 204,74 Traumschwinger mit Nackenkissen 603,60 Gymnastikmatte 129,00 Brille 116,20 Schlauchverband 25,85 Summe: 2.305,96 1. Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kfz-Kosten i.H.v. insgesamt 25.600,00 EUR (25.204,47 EUR Kaufpreis Pkw + 395,53 EUR Überführungskosten) besteht nicht. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der VW-Caddy für Transporte des Klägers zu 1) – sowohl zu Arzt- und Therapieterminen als auch zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – angeschafft wurde. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass die Anschaffung eines größeren Pkw notwendig war, weil der nunmehr erforderliche und nicht klappbare Aktiv-Rollstuhl des Klägers zu 1) nicht mehr in das bisherige Fahrzeug – einen Audi A 4 – passte. Eine Ersatzfähigkeit scheitert indes an einer ausreichenden Substantiierung des Vortrages. Die Beklagte hat mehrfach vorgetragen, dass ausschließlich verletzungsbedingte Mehraufwendungen zu ersetzen seien. Aus diesem Grund seien auch bei Anschaffung eines – aufgrund der Größe erforderlichen – klassenhöheren Fahrzeugs nur die Kosten zu ersetzen, welche die Kosten eines ansonsten anzuschaffenden klassenniedrigeren Fahrzeugs übersteigen würden. Weiter hat die Beklagte ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Kläger sich im Rahmen eines Vorteilsausgleiches anrechnen lassen müsse, wenn er sein Altfahrzeug in Rechnung gegeben habe. Mit Hinweisbeschluss vom 12.05.2021 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen keine Zuzahlungen seitens eines Leistungsträgers erfolgt sind, weiter vorzutragen ist, inwieweit es sich bei den geltend gemachten Positionen um schadensbedingte Mehraufwendungen handelt. Auf den Hinweisbeschluss hin hat die Klägerseite vorgetragen, dass ohne die schwere Behinderung des Klägers zu 1) kein Pkw angeschafft worden wäre, weil ein solcher nicht notwendig gewesen wäre. Anhand der eingereichten Rechnung des Autohauses ist erkennbar, dass augenscheinlich keine besonderen Hilfsvorrichtungen in das Fahrzeug eingebaut wurden, sodass insoweit die reine Erstattung von Mehraufwendungen nicht in Betracht kam, sondern grundsätzlich die Neuanschaffung an sich einen verletzungsbedingten Schaden darstellte. Fest steht jedoch, dass der Kläger zu 1) zuvor bereits über ein Fahrzeug – hier den Audi A 4 – verfügte und nunmehr das neue Fahrzeug (mit-)nutzt. Ohne Vortrag der Klägerseite dazu, was mit dem Altfahrzeug geschehen ist, insbesondere ob und wenn ja, welchen Erlös der Audi erzielt hat oder welchen Restwert er hatte, war seitens des Gerichts keine vernünftige Schätzung des anzurechnenden Vorteils und damit auch des Betrages möglich, der letztlich als Schaden anzusetzen ist. Besteht kein Anspruch auf den Pkw als solchem, so konnten auch die Überführungskosten keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen wurde mit Schriftsatz vom 13.11.2017 aber auch auf die Geltendmachung dieser Kosten ausdrücklich verzichtet. 2. Auch die Kosten für den Badezimmerumbau konnten bei der Berechnung der Schadenshöhe keine Berücksichtigung finden. Zwar ist auch insofern zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Badezimmerumbau erfolgt ist. Ebenso haben die Kläger näher dargelegt, welche Maßnahmen erfolgt sind (Entfernung alte Badewanne, Einbau einer ebenerdigen Dusche und eines rollstuhlgeeigneten Waschtischs nebst rollstuhlgeeigneter Toilette). Die Durchführung dieser Maßnahmen ist auch von der Beklagten nicht bestritten worden. Jedoch haben die Kläger auch nach entsprechenden Hinweisen der Beklagten und dem Hinweis des Gerichts, dass der Vortrag weiter zu substantiieren ist, keine (prüffähige) Rechnung vorgelegt. Eine solche wäre indes erforderlich gewesen, um zu prüfen, welche Maßnahmen im Übrigen erfolgt sind – wiederum zur Berücksichtigung eines mögliches Vorteilsausgleiches – und insbesondere auch zum Nachweis, dass diese Kosten tatsächlich im angegebenen Umfang entstanden sind. Überdies erfolgte klägerseits kein Vortrag dazu, ob ein Zuschuss bei der Pflegekasse beantragt und ggf. bewilligt wurde. Gem. § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren (S. 1), wobei die Zuschüsse einen Betrag i.H.v. 4.000,00 € je Maßnahme nicht übersteigen (S. 2). Ohne die Vorlage der Rechnung und ohne Angaben zur Beantragung eines Zuschusses war es dem Gericht nicht möglich zu bestimmen, in welchem Umfang die angegebenen Kosten ersatzfähig sind. 3. Die Mitteilungen der Kläger im Schriftsatz vom 05.08.2021 und 09.12.2021 bezüglich der Orthesensitzschale, der Kosten für die ……-Teilnahmebestätigung und die Fuß- und Daumenorthesen waren nach verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass insoweit eine Klagerücknahme gem. § 269 ZPO erfolgen soll. Dem Kläger zu 1) stehen zunächst die Aufwendungen zu, die die Beklagte nicht bestritten hat. Nicht bestritten wurden vorliegend die Kosten für den Autokindersitz i.H.v. 100,00 EUR, die Übernachtungskosten i.H.v. 718,80 EUR, die Kosten für die Parktickets i.H.v. 16,00 EUR, für die Flugtickets i.H.v. 193,34 EUR, die Transportkosten i.H.v. 12,00 EUR, die Aufwendungen für spezielle Nahrung des Klägers zu 1) i.H.v. 80,00 EUR, die Kosten für die Berichte der Krankengymnastin Gunda Neukirch i.H.v. 2 x 10,00 EUR und damit insgesamt Kosten im Umfang von: 1.140,14 EUR. Auch die Kosten für die Untersuchung und Behandlung wegen motorischer Bewegungsstörungen i.H.v. 86,43 EUR sind von der Beklagten zu 1) zu erstatten. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die geltend gemachten Kosten für die Heilbehandlung gemäß § 116 SGB X nicht erstattungsfähig seien, verfängt dies nicht. Ausweislich des Schreibens von …… (Anlage K 34; Bl. 747 GA) übersteigt die erforderliche differenzierte Untersuchung und Behandlung den Rahmen der ihm möglichen Abrechnungsmöglichkeiten mit den gesetzlichen Krankenkassen. Sofern eine Erstattung durch die Krankenkasse jedoch nicht erfolgt, kann der Kläger zu 1) die ihm bzw. seinen Eltern als gesetzlichen Vertretern, entstandenen Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Ebenso die Kosten für das Babyphone sind vom Schadensersatzanspruch der Kläger umfasst. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Rechnung über 179,99 € aus dem Jahr 2017 stammt, der Kläger zu 1) zu diesem Zeitpunkt also bereits sieben Jahre alt war. Die Überwachung eines siebenjährigen Kindes mittels Babyphone mit Kamera ist unüblich. Vielmehr steht für das Gericht außer Zweifel, dass der Kauf des Babyphones aufgrund des besonderen gesundheitlichen Zustandes des Klägers erforderlich war. Soweit das Netzteil bereits 2014 angeschafft wurde und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger zu 1) erst vier Jahre alt war, führt dies nicht zu einer Abweisung des Anspruchs insoweit. Die Kläger haben ausreichend dargelegt, dass die Überwachung des Klägers zu 1) gerade dem Umstand geschuldet war, dass dieser nachts aufgrund seiner Behinderungen und Krampfanfälle besonderer Überwachung bedurfte. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Traumschwinger samt Zubehör in Höhe von insgesamt 603,60 EUR. Die Kläger haben nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Traumschwinger um ein Hänge-/Liege-/Entspannungsmöbel handelt, durch welches der Kläger zu 1) in einem schmerzfreien Zustand zum Schlafen gebracht werden konnte. Angesichts der schadensbedingten Besonderheiten des Klägers zu 1) in Form von ständigen Verkrampfungen der Muskulatur hat das Gericht keine Zweifel an der Notwendigkeit dieses Möbelstücks zur Linderung der Leiden des Klägers zu 1). Ein Ansatz der Kosten war hier auch nicht vor dem Hintergrund des § 116 SGB X ausgeschlossen. Bei einem solchen Möbelstück liegt die Möglichkeit einer Erstattung durch einen Leistungsträger aus Sicht der Kammer fern. Die Kosten für die Gymnastikmatte i.H.v. 129,00 € sind vom Anspruch des Klägers umfasst. Auch insofern liegt eine Erstattung seitens eines Leistungsträgers angesichts des Umstandes, dass sich um einen normalen Alltagsgegenstand handelt, fern. Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung hingegen wurde von den Klägern ausreichend dargelegt. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Brille in einem Umfang von 116,20 EUR. Angesichts der vorgelegten Rechnung der Firma Pleines vom 04.01.2012, in welcher ausdrücklich aufgeführt wird, welcher Teil von der Krankenkasse übernommen wird, war ein pauschales Bestreiten im Hinblick auf den getragenen Eigenanteil nicht möglich. Die Kosten für den Schlauchverband als Anziehhilfe sind ebenfalls vom Ersatzanspruch des Klägers umfasst. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation im Hinblick auf § 33 SGB V bestreitet, konnte dieser Einwand nicht durchgreifen. Auf der eingereichten Rechnung vom 20.06.2016 ist durch die Firma ……….vermerkt, dass die ….. die Kostenübernahme abgelehnt hat. Ein Ansatz der Kosten i.H.v. 25,85 € war insgesamt jedoch nur einmal möglich. Die „Rechnung“ vom 27.05.2016, eingereicht als K 30, war nur der Kostenvoranschlag für die sodann folgende Rechnung vom 20.06.2016 (K 25). Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Alltagshilfen der Firma …… konnte indes keine Berücksichtigung erfolgen. Die (medizinische) Notwendigkeit soll dabei nicht infrage stehen. So haben die Kläger ausführlich dargelegt, inwieweit die diversen Hilfsmittel den Alltag des Klägers zu 1) erheblich erleichtern. Ein Ansatz der Kosten scheitert jedoch daran, dass trotz entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht dazu vorgetragen worden ist, ob insoweit eine Kostenerstattung durch einen Leistungsträger beantragt und gegebenenfalls erfolgt ist. Angesichts des Umstandes, dass es sich um medizinische bzw. pflegerische Hilfsmittel handelt, lag eine Kostenerstattung durch einen Leistungsträger – insbesondere im Hinblick etwa auf die Norm des § 40 Abs. 1 SGB XI – nicht völlig fern. Die mit Rechnung vom 22.01.2010 geltend machten Kosten i.H.v. 17,00 EUR für das Screening-Labor konnten mangels Darlegung, ob insoweit eine Erstattung seitens eines Leistungsträger beantragt wurde und erfolgt ist, nicht berücksichtigt werden. IV. Die Kläger haben Anspruch darauf, gemäß der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 11.088,12 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (hier: 26.01.2013) freigestellt zu werden. Ein Anspruch besteht indes nur in Höhe der berechtigten Forderung. Angesichts der Komplexität des Falles und der vielen verschiedenen Einzelpositionen, erscheint der Ansatz einer 2,5-Geschäftsgebühr nicht übersetzt. So hat das Landgericht Zweibrücken in seinem Urteil vom 11.04.2008 – 1 O 64 / 07 in einem Fall, der die Regulierung eines schweren Verkehrsunfalles betraf und bei dem Schmerzensgeld-, Haushaltsführung-und Unterhaltsansprüche zu ermitteln und geltend gemacht waren, den Ansatz einer solchen Gebühr als nicht unbillig angesehen. Nach den Feststellungen im Grundurteil vom 08.07.2015 sind die Kläger von ihrer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Nebenforderung einzuklagen, sodass insoweit keine Bedenken bestehen. Auch handelt es sich um einen Freistellungsantrag, sodass eine Zahlung nicht im Raum steht und daher nicht bestritten werden kann. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hierbei war ein Gesamtstreitwert von 2.497.548,86 EUR zugrunde zu legen. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 2.497.548,86 EUR festgesetzt. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich. Danach war der Streitwert zunächst – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.06.2015 und damit vor Erlass des Grundurteils – mit 632.757,03 EUR zu beziffern. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes und gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Erweiterung des Streitgegenstandes durch den Eingang eines entsprechenden bestimmenden Schriftsatzes anhängig gemacht worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 – 26 W 62/17, Rn. 6, juris). Vorliegend erfolgte eine solche Erweiterung durch die im Schriftsatz vom 20.02.2017, eingegangen bei Gericht am 27.02.2017 und zugestellt an die Beklagte zu 1) am 18.04.2017, enthaltenen Anträge. Eine Herabsetzung des Streitwerts durch die Aktualisierung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 30.04.2019 war indes sodann nicht mehr vorzunehmen. Für eine solche Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRmoG vom 5. Mai 2004 kein Raum mehr, nachdem Teil-Klagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können (KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2018 – 26 W 62/17, Rn. 6, juris).