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Urteil

XI ZR 369/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine Feststellungsklage, die nur bestätigt, dass der Kläger seine Willenserklärung wirksam widerrufen hat, ist unzulässig, soweit sie nicht die maßgebliche Widerrufserklärung hinreichend bestimmt und nur eine bloße Vorfrage klärt. • Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht dem unmittelbaren Schutzzweck (Schutz vor Übereilung) dient. • Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist jeweils zu prüfen, ob der Widerruf treuwidrig nach § 242 BGB ist; hierzu sind die konkreten Umstände und gegebenenfalls nachträgliches Verhalten zu ermitteln. • Kosten für vorgerichtliche Gutachten und Anwaltskosten, die vor der ersten Widerrufserklärung entstanden sind, können nicht als Schaden aus einem späteren wirksamen Widerruf ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit des Feststellungsantrags und Prüfung des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) • Eine allgemeine Feststellungsklage, die nur bestätigt, dass der Kläger seine Willenserklärung wirksam widerrufen hat, ist unzulässig, soweit sie nicht die maßgebliche Widerrufserklärung hinreichend bestimmt und nur eine bloße Vorfrage klärt. • Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht dem unmittelbaren Schutzzweck (Schutz vor Übereilung) dient. • Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist jeweils zu prüfen, ob der Widerruf treuwidrig nach § 242 BGB ist; hierzu sind die konkreten Umstände und gegebenenfalls nachträgliches Verhalten zu ermitteln. • Kosten für vorgerichtliche Gutachten und Anwaltskosten, die vor der ersten Widerrufserklärung entstanden sind, können nicht als Schaden aus einem späteren wirksamen Widerruf ersetzt werden. Die Parteien schlossen im November 2006 einen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag. Der Darlehensnehmer (Kläger) erhielt eine Widerrufsbelehrung, die später als fehlerhaft eingeordnet wurde. Der Kläger zahlte Zinsen und Tilgung und ließ sich vor 2014 ein Gutachten erstellen; hierfür entstanden Kosten. Am 8. August 2014 erklärte der Kläger widerruflich seine Willenserklärung; er rief den Widerruf erneut in der Klageschrift 2015 aus. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Der Kläger beantragte festzustellen, dass sein Widerruf wirksam sei, sowie Zahlung von 26.007,99 € und Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Das Berufungsgericht erkannte zwar zutreffend, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, subsumierte aber rechtsfehlerhaft unter § 242 BGB und hielt den Widerruf wegen behaupteten Rechtsmissbrauchs für unwirksam. • Der Senat stellt klar, dass die bloße Nichtbegründung durch den Kläger kein Ausschlussgrund für die Widerrufsausübung ist; ein Widerruf ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil er nicht dem Übereilungsschutz dient. • Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, soweit er nicht die maßgebliche Widerrufserklärung hinreichend bestimmt und nur eine Vorfrage klärt; das Gericht kann hierentsprechend von Amts wegen erkennen. • Die Revision ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil die Berufung gegen die Zahlungsklage zurückgewiesen hat; die Sache ist zur neuen Verhandlung über Zahlung, Hilfsantrag und Kosten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Die vorgerichtlich entstandenen Gutachter- und Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil sie vor der ersten Widerrufserklärung angefallen sind; hiergegen bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit bestehen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als die Berufung des Klägers die Zahlungsklage (26.007,99 € nebst Zinsen) betrifft, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diesen Antrag, den Hilfsantrag und die Kosten an das Berufungsgericht zurück. Zugleich erkennt der Senat, dass der Feststellungsantrag des Klägers über das Wirksamwerden des Widerrufs in seiner vorgelegten Form unzulässig ist und daher abzuweisen ist; diese Frage ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Gutachter- und Anwaltskosten bleibt es dabei, dass diese nicht erstattungsfähig sind, weil sie vor der ersten Widerrufserklärung entstanden sind. Das Berufungsgericht hat bei der Nachverhandlung insbesondere zu klären, welche konkrete Widerrufserklärung maßgeblich ist, ob die Widerrufsausübung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, und gegebenenfalls die sich hieraus ergebenden Widerrufsfolgen nach der bis 12.06.2014 geltenden Rechtslage zu prüfen.