Urteil
6 U 189/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0622.6U189.20.00
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Leitsätze
Die Berufung des Darlehensnehmers auf den Verlust des Musterschutzes kann sich als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion auf der Aufnahme einer dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsverhandlungen angetragenen, jedoch nicht abgeschlossenen Restschuldversicherung beruht, sodass für den Verbraucher klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Widerrufsinformation auf diese Versicherung in seinem Fall überflüssig war. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass der Darlehensnehmer erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe beanstandet hat, und dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch, wie er zu Unrecht meint, zum Wertersatz verpflichtet zu sein.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20.1.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
______
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 65.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung des Darlehensnehmers auf den Verlust des Musterschutzes kann sich als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion auf der Aufnahme einer dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsverhandlungen angetragenen, jedoch nicht abgeschlossenen Restschuldversicherung beruht, sodass für den Verbraucher klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Widerrufsinformation auf diese Versicherung in seinem Fall überflüssig war. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass der Darlehensnehmer erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe beanstandet hat, und dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch, wie er zu Unrecht meint, zum Wertersatz verpflichtet zu sein.(Rn.31) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20.1.2020 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. ______ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 65.000 € Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 9.7.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 23.8.2016 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz, I. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.01.2020, Az. Bi 6 O 398/19, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal € 46.312,37 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 09.07.2018 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 45.105,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 32.999,88 vom 16.10.2019 bis 01.01.2020 sowie aus 34.815,66 seit 02.01.2020 sowie aus € 2.242,04 seit 02.05.2020 sowie aus € 7.868,38 seit 02.06.2021, zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs V. nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei den Betrag von € 1.954,46 zu zahlen. V. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer III. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Zudem wird beantragt, die Hilfswiderklage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.1.2020, Az. Bi 6 O 398/19 wird einschließlich der in II. Instanz vorgenommenen Klageerhöhung zurückgewiesen. Im Wege der Hilfswiderklage: Es wird festgestellt, dass der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages vom 23.08.2016 Nr. ... verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw V. im Zeitraum vom 23.08.2016 bis zur Rückgabe des PKW an die Beklagte zu leisten hat, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinausgeht, was zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 20.4.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist für die Einreichung weiterer Schriftsätze bis 1.6.2021 gesetzt. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. Dem Kläger wurde bei Vertragsschluss unstreitig eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt entgegen der Auffassung der Berufung auch alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. a) An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es nicht deshalb, weil die Schriftgröße von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unzureichend wäre oder weil die Pflichtangaben teils in AGB enthalten sind. Die Angaben sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris) und Pflichtangaben können auch in AGB erteilt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – XI ZR 253/15 –, Rn. 25, juris). b) Bezüglich der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB erforderlichen Angaben kann sich die Beklagte auf Musterschutz im Sinne des Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB berufen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Klägers gehen daher ins Leere. aa) Durch die zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den Abdruck auf einer gesonderten Seite ist die Widerrufsinformation im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. In Bezug auf Format und Schriftgröße darf der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB vom Muster abweichen. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris). Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. bb) Die Beklagte hat den Text des Musters in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB unter Beachtung der Gestaltungshinweise zutreffend übernommen, soweit sie über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat. Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Demgemäß sieht das Muster auch im Falle des Verbunds eine Information über den Tageszins und die Rückzahlungspflicht nach Widerruf vor. cc) Ob es zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führt, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben dem von den Parteien geschlossenen verbundenen Kaufvertrag noch ein weiterer, tatsächlich nicht abgeschlossener Versicherungsvertrag aufgeführt ist, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, juris). Denn einer Berufung des Klägers auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion steht vorliegend jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, § 242 BGB. (1) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43, jeweils m. w. N.). Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 -, Rn. 20, juris). Erforderlich ist eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 27, juris). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich insbesondere im Fall einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 27, juris, jeweils m. w. N.); sie kommt weiter in Betracht, wenn der Rechtsausübung kein schützenswertes Eigeninteresse zukommt, etwa bei der Ausübung eines Rechts für vertragsfremde Zwecke (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 50); sie kann vorliegen, wenn an einen geringfügigen, im Ergebnis folgenlosen Verstoß weitreichende, eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 53) und im Fall widersprüchlichen Verhaltens, sei es in Gestalt der Verwirkung, bei der neben einem Umstandsmoment der Zeitablauf eine wesentliche Rolle spielt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 93), sei es in Gestalt sonst widersprüchlichen Verhaltens, wo ggf. auch ohne die Begründung eines besonderen Vertrauenstatbestandes Rechtsmissbrauch vorliegen kann, etwa wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat, oder sich durch sein Verhalten in einen unauflöslichen Selbstwiderspruch setzt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 242 Rn. 59); daher kann etwa nicht wegen Nichtigkeit seine Gegenleistung zurückverlangen, wer seinerseits das ihm ohne Rechtsgrund Geleistete behalten will (RGZ 161, 59). Speziell im Hinblick auf die Berufung des Verbrauchers auf den Verlust des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in Fällen von Allgemein-Verbraucherdarlehen zur PKW-Finanzierung kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen sein, dass der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion auf der Aufnahme einer dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsverhandlungen angetragenen, jedoch nicht abgeschlossenen Restschuldversicherung beruht, so dass für den Verbraucher klar erkennbar war, dass die Erstreckung der Widerrufsinformation auf diese Versicherung in seinem Fall überflüssig war. Ferner kann zu bedenken sein, dass ein Kläger erstmals in der Revisionsinstanz und dort auch nur in Reaktion auf vorsorgliche Ausführungen der Revisionserwiderung die überflüssige Angabe beanstandet hat. Und es kann erwogen werden, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - meint er das auch zu Unrecht - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 28, juris). (2) Die Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles lässt in Anwendung dieser Leitlinien die Berufung auf das Fehlen von Musterschutz als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion würde auch im vorliegenden Fall lediglich darauf beruhen, dass eine nicht abgeschlossene Versicherung in die Widerrufsinformation aufgenommen wurde, wobei für den Kläger offenkundig war, dass diese Hinweise in seinem Fall überflüssig waren, da er wusste, dass er neben den im Vertrag bei den in den Gesamtbetrag einfließenden Kosten genannten Versicherung auf Ratenschutz und Kaufpreisschutz keine GAP Plus-Versicherung abgeschlossen hatte. Im Vertrag werden die Ratenschutzversicherung und die Kaufpreisversicherung unter Beifügung der Beratungsprotokolle ausführlich behandelt. Der Kläger konnte danach nicht im Zweifel darüber sein, dass mit dem Vertrag keine weitere Versicherung verbunden war. Die Berufung auf den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion erscheint zweckfremd, weil die Fiktion eine nach der Vorstellung des Gesetzgebers klare und verständliche Information sicherstellen und Rechtssicherheit für den Unternehmer herstellen soll, die geringfügige Abweichung der streitgegenständlichen Widerrufsinformation vom Muster aber für deren Verständlichkeit gänzlich irrelevant ist; das Interesse, den Widerruf noch ausüben zu können, erscheint daher nur bedingt schützenswert. Zugleich stellt sich der Verstoß der Beklagten, der zum Verlust des Musterschutzes führen soll, als in mehrfacher Hinsicht geringfügig dar: Nicht nur ist die Abweichung vom gesetzlichen Muster minimal und fällt für Klarheit und Verständlichkeit der Information nicht ins Gewicht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beklagte zur Verwendung des Musters nicht verpflichtet war, sondern die Schaffung des Musters gerade ihrem Schutz diente; das Abweichen von den Vorgaben des Musters ist daher nicht pflichtwidrig, sondern erscheint eher dem Verstoß gegen eine Obliegenheit vergleichbar, was für eine Beschränkung der andernfalls eintretenden, weitreichenden und für die Beklagte eindeutig unangemessene Folgen nach § 242 BGB spricht. Zwar ist dabei umgekehrt zu berücksichtigen, dass sich die Unabhängigkeit des Fortbestehens des Widerrufsrechts in Fällen unzureichender Widerrufsinformation auch aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention rechtfertigt, indem Unternehmer dazu angehalten werden sollen, diese Informationen klar und verständlich zu erteilen. Jedoch kommt diesem Gesichtspunkt vorliegend kein entscheidendes Gewicht zu. Denn einerseits ist die streitgegenständliche Information mit der Verwendung lediglich von Beispielen von Pflichtangaben nach der Vorstellung des nationalen Gesetzgebers klar und verständlich und die zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führende Abweichung vom Muster beeinträchtigt Klarheit und Verständlichkeit nicht in relevanter Weise. Und andererseits war die Beklagte mit der weitestgehenden Übernahme des vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musters erkennbar gerade darum bemüht, sich korrekt zu verhalten. In den Blick zu nehmen ist weiter der Zeitablauf, der mit zunehmendem Abstand vom Vertragsschluss auch das Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Vertrages zunehmend schutzwürdig erscheinen lässt; dieser Gesichtspunkt findet dabei Akzeptanz nicht nur bei der Verwirkung als einer anerkannten Fallgruppe des § 242 BGB, sondern auch gesetzgeberisch in Verjährungsvorschriften ebenso wie in zeitlichen Beschränkungen des Widerrufsrechts gerade in Fällen unzureichender Information (vgl. § 356 Abs. 2 S. 3 BGB). Auch vorliegend hat der Kläger außerdem wegen der ggf. aus dem Verlust des Musterschutzes folgenden Rückabwicklung des Vertrages seine Gegenleistung zurückverlangt, während er seinerseits keinen Wertersatz leisten und so das ihm in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit Geleistete behalten wollte; dementsprechend hat er sich bereits unmittelbar nach dem Widerruf im Anwaltsschreiben vom 4.10.2019 auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte könne keinen Wertersatz verlangen und hat die Abweisung der darauf gerichteten Hilfswiderklage der Beklagten beantragt. Zudem hat der Kläger die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs unstreitig auch nach erklärtem Widerruf nicht eingestellt, sondern es - nach seiner Vorstellung auf Kosten der Beklagten - zunächst weiter gefahren und im Wert gemindert hat. Soweit die Beklagte den Widerruf nicht akzeptiert und sich nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs bereit erklärt hatte, wäre der Kläger dadurch nicht daran gehindert gewesen, das Fahrzeug - im Hinblick auf deren Sicherheitseigentum nach Einholung der Zustimmung der Beklagten - zu dessen bei Widerruf bestehenden Wert zu veräußern, diesen so seinem Vertragspartner zu sichern und damit - dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend - dessen Schaden gering zu halten; der vergleichbare Gesichtspunkt verschärfter Maßstäbe im Fall der Kenntnis findet im Übrigen vielfach, etwa in § 819 BGB, gesetzlichen Niederschlag. Die Zusammenschau dieser Gesichtspunkte führt in der vorzunehmenden Gesamtabwägung dazu, dass sich die Berufung des Klägers auf den Verlust des Musterschutzes als rechtsmissbräuchlich darstellt. (3) Klärungsbedarf bezüglich der Auslegung europäischen Rechts besteht insoweit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet (EuGH, Urteil vom 05.07.2007 – C-321/05 –, Rn. 38; Urteil vom 13. März 2014 – C-2155/13 –, Rn. 29 mwN). Die nationalen Gerichte können mithin ein missbräuchliches Verhalten nach objektiven Kriterien in Rechnung stellen, um dem Verbraucher die Berufung auf Bestimmungen des Unionsrechts zu verwehren, solange nationale Vorschriften wie § 242 BGB die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97 –, Rn. 44; Urteil vom 13. Februar 2014 – C-479/12 –, Rn. 42, 49; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 16). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof etwa ausdrücklich entschieden, dass die Grundsätze der Verwirkung nicht gegen europarechtliche Regelungen verstoßen und Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insoweit nicht in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19 -, juris; BGH, Beschluss vom 3. März 2020 - XI ZR 189/19 -, Rn. 2 f., juris); nichts anderes gilt vorliegend. Der Europäische Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Anwendung einer Sanktion, die schwerwiegende Folgen für den Kreditgeber hat, umgekehrt nicht als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn Angaben zu solchen in Art. 10 Abs. 2 der - vorliegend einschlägigen - Richtlinie 2008/48 genannten Elementen fehlen, die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 -, Rn. 63 ff., 72, juris). (4) Demnach kann der Kläger der Beklagten die Abweichung von den Gestaltungshinweisen zur Information über weitere Verträge gemäß § 242 BGB nicht entgegenhalten. dd) Greift die Gesetzlichkeitsfiktion ein, ist sie anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 11 f., juris). Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, jeweils juris). c) Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe weitere Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht erteilt, verhilft das der Berufung nicht zum Erfolg. aa) Soweit die Beklagte in Nr. 5 b) der Kreditbedingungen für eine gegebenenfalls vom Kläger geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung lediglich eine Obergrenze nennt und im Übrigen darauf verweist, sie werde die Entschädigung konkret berechnen, ohne die Grundlagen dieser Berechnung zu benennen, hindert das den Lauf der Widerrufsfrist nicht. Macht der Darlehensgeber entgegen § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB unzureichende Angaben zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, führt dies gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB zu berühren (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 25, juris). bb) Im Darlehensvertrag fehlt auch nicht die gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Angabe von Name und Anschrift des Darlehensvermittlers. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Urteile vom 10. September 2019 – 6 U 191/18 –, Rn. 64, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – XI ZR 512/19 –, juris]; vom 24. September 2019 - 6 U 339/18; vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, Rn. 47, juris) genügte die - wie hier - Angabe von Name und Anschrift des Vermittlers im Darlehensvertrag. Dabei ist es unschädlich, wenn im Vertrag selbst nicht ausdrücklich benannt wird, dass es sich dabei (nicht nur um den Verkäufer, sondern gerade auch) um den Vermittler handelt. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Kunde, dem nur der Verkäufer gegenübertritt, weiß, dass ihm der Darlehensvertrag durch den Verkäufer vermittelt wurde, da dieser sein alleiniger Ansprechpartner für Kaufvertrag und Finanzierung war. Dass hier kein Dritter als Vermittler tätig wurde, der in dem dafür vorgesehenen Feld im Vertrag neben dem Lieferanten zu benennen gewesen wäre, war für den Kläger danach offenkundig. cc) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist auf Seite 6 des Vertrages bei den Hinweisen zur Streitbeilegung aufgeführt. Die entlang des Seitenrandes gemachten Angaben zur Beklagten, die auch die Aufsichtsbehörde umfassen, sind Bestandteil des Vertrages und entgehen dem Leser bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht. Zutreffend hat die Beklagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genannt, die gemäß § 1 Abs. 5 KWG und § 6 KWG die zuständige Aufsichtsbehörde ist. dd) Auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszins sind mit dem in Nr. 6 der Vertragsbedingungen gegebenen Hinweis zureichend gemacht. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es keiner Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Ebenso wenig erforderlich war ein gesonderter Hinweis darauf, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird (etwa Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 -, Rn. 48 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]). Soweit die Beklagte sich vor einer Vertragskündigung darauf beschränkt, für ausbleibende Zahlungen den ihr dadurch entstandenen Schaden konkret in Rechnung zu stellen, macht sich hinreichend deutlich, dass sie Verzugszinsen nur nach einer Kündigung verlangt und davor auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichtet. Dagegen bestehen keine Bedenken. Dem Darlehnsnehmer ist durch die Klausel auch nicht verwehrt, den konkret abgerechneten Schaden zu bestreiten und die Beklagte so zu einem Nachweis zu zwingen. ee) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über die in Nr. 4 und 5 der Vertragsbedingungen enthaltenen Hinweise keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Der Lauf der Widerrufsfrist hängt auch nicht davon ab, dass Informationen zu nicht bestehenden Kündigungsrechten erteilt würden; eine derartige Anordnung ist Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB nicht zu entnehmen. ff) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags enthalten, wo es heißt „Privater Ratendarlehensvertrag Objekte“ und wo andererseits die Zahl der Raten und ihre gleichbleibende Höhe angegeben sind. Darüber hinaus musste nicht explizit angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist vielmehr eine schlagwortartige Produktumschreibung. Ausweislich der Gesetzesbegründung „kann“ sich die Art des Darlehens zwar auch auf die nähere Ausgestaltung des Vertrags beziehen, z.B. als „ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht schließen, dass eine Angabe zur Vertragsart nur dann zutreffend ist, wenn letztere Unterscheidung wörtlich übernommen wird. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung beispielhaft mehrere Varianten dar, wie die Vertragsart bezeichnet und von anderen Vertragsformen unterschieden werden „kann“. Im Übrigen ergibt sich aus der weiteren, ebenfalls auf Seite 1 des Vertrags enthaltenen Angabe zur Vertragslaufzeit von 60 Monaten, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt (Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 6 U 10/19 –, Rn. 40 - 41, juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 39/20 -, juris]; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2019 - 6 U 283/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 42/20 -, juris]). gg) Soweit die Beklagte die Prämien für die Ratenschutzversicherung und die Kaufpreisversicherung nicht in den Nettodarlehensbetrag eingerechnet, sondern bei den Gesamtkosten ausgewiesen hat, hindert das den Lauf der Widerrufsfrist nicht. (1) Die mitfinanzierten Versicherungsprämien wären zwar in den Nettodarlehensbetrag einzurechnen gewesen. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 4 EGBGB sind im Darlehensvertrag der Gesamtbetrag und der Nettodarlehensbetrag anzugeben. Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer durch die Angabe des Gesamtbetrages die Belastung vor Augen zu führen, die mit dem Darlehen verbunden sind. Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB definiert den Gesamtbetrag als die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Gemäß Art 247 § 3 Abs. 2 S. 2 EGBGB handelt es sich bei dem Nettodarlehensbetrag um den Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten hat der Darlehensgeber nach § 6 der Preisangabenverordnung zu berechnen (Art 247 § 3 Abs. 2 S. 3 EGBGB). Eine mitkreditierte Versicherungsprämie, die der Darlehensgeber nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Versicherer auszuzahlen hat, ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich in den Nettodarlehensbetrag einzurechnen, denn der Darlehensnehmer hat Anspruch auf diese Auszahlung, und es kommt nicht darauf an, ob die Valuta dem Darlehensnehmer zufließt oder weisungsgemäß an Dritte ausbezahlt wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 125). Etwas anderes kann sich jedoch aus § 6 Abs. 3 PAngV ergeben, denn danach können Versicherungsprämien auch in die Gesamtkosten einzurechnen sein. In diesem Fall erhöhen sie den Nettodarlehensbetrag nicht, da sonst die Angabe des Gesamtbetrages als Summe von Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten fehlerhaft würde. Die mitfinanzierten Kosten einer Versicherung sind demnach entweder beim Nettodarlehensbetrag oder bei den Gesamtkosten zu berücksichtigen (vgl. Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 491a, Rn.19). Da der Kläger nach den im Vertrag enthaltenen Beratungsprotokollen frei war, die Ratenschutzversicherung und die Kaufpreisversicherung abzuschließen, ihr Abschluss also keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen war, gehörten die Kosten der Versicherungen gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht zu den Gesamtkosten und waren folglich in den Nettodarlehensbetrag einzurechnen. (2) Dass die Beklagte die Prämien nicht beim Nettodarlehensbetrag, sondern bei den Gesamtkosten berücksichtigt hat, hindert den Lauf der Widerrufsfrist aber nicht. Unterläuft dem Darlehensgeber bei der Erteilung einer gemäß § 492 Abs. 2 BGB in den Vertrag aufzunehmenden Angabe ein inhaltlicher Fehler, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nicht in jedem Fall entgegen. Die Frist beginnt trotz eines Fehlers in Pflichtangaben, wenn dieser auf die Willensbildung des Verbrauchers vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte und objektiv auch nicht geeignet war, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 – 6 U 9/18 –, Rn. 50 f., juris). Sowohl Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie als auch die Bestimmungen des nationalen Rechts knüpfen den Beginn der Widerrufsfrist schlicht an den Erhalt der vertraglichen Pflichtangaben und lassen offen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch fehlerhafte Angaben den Fristlauf hindern. Die deshalb erforderliche Auslegung dieser Normen hat sich am Zweck der gesetzlichen Informationspflichten zu orientieren, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, die vertraglichen Konditionen vergleichen und sachgerecht über die Ausübung seines Widerrufsrechts befinden zu können. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass jeder inhaltliche Fehler, selbst wenn er für die Willensbildung des Verbrauchers offenkundig bedeutungslos ist, den Fristlauf hindert. Eine unbefristete Widerruflichkeit des Vertrages wäre bei derart geringfügigen Fehlern auch nicht mit der Vorgabe des Gemeinschaftsrechts vereinbar, wonach die Rechtsfolgen, die sich an Verstöße des Unternehmers gegen seine Informationspflichten knüpfen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und der Schwere des geahndeten Verstoßes entsprechen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2016 – C-42/15 –, Rn. 61 - 63). Danach wirkt sich der vorliegende Fehler nicht auf den Fristlauf aus. Die für die Darstellung der Belastungen des Darlehensnehmers entscheidende Größe des Gesamtbetrags wird durch die Zuordnung der Versicherungsprämien zu dem einen oder anderen Rechnungsposten nicht beeinflusst. Nach den im Vertrag enthaltenen Bedingungen für die Auszahlung des Darlehens konnte kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte nicht nur angewiesen war, auf den restlichen Kaufpreis an die Lieferfirma, sondern auch auf die Kosten für die Versicherungen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragszahlung zu leisten. Die Zuordnung der Prämien zum Nettodarlehensbetrag oder den Gesamtkosten konnte deshalb auf die Willensbildung des Klägers vernünftigerweise keinen Einfluss haben und war objektiv auch nicht geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. hh) Auch die weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB sind im Vertrag enthalten. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob das Gericht die Vollständigkeit der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu prüfen hat. d) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht bei alledem nicht. Einer Vorlage und der Aussetzung bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81 –, Rn. 16; vom 15. September 2005 – C-4955/03 –, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 – XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19; vom 26. Mai 2020 – XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 – XI ZR 387/19; jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an. 3. Damit scheiden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus und über die Hilfswiderklage der Beklagten ist nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf die Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte Pflichtangaben den Lauf der Widerrufsfrist hindern.