OffeneUrteileSuche
Urteil

XI ZR 183/15

BGH, Entscheidung vom

128mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Feststellungsklage wegen Umwandlung von Verbraucherdarlehensverträgen in Rückgewährschuldverhältnisse ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Kläger stattdessen eine Leistungsklage nach § 357 Abs.1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB erheben kann. • Ausnahme: Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn aufgrund der gesamten Verfahrenslage sicher zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil alle Streitfragen endgültig klärt. • Widerrufsbelehrungen müssen über Beginn der Widerrufsfrist und über die konkreten Rechtsfolgen des Widerrufs klar und vollständig informieren; Abweichungen vom Muster entziehen die Gesetzlichkeitsfiktion. • Eine unklare Belehrung über die Voraussetzungen der Wertersatzpflicht nach § 312d Abs.6 BGB a.F. macht die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und kann das fortbestehende Widerrufsrecht bewirken. • Rechtsmissbrauch des Widerrufs wurde verneint; die konkrete Ausübung des Widerrufs war nicht rechtsmissbräuchlich.
Entscheidungsgründe
Feststellungsklage bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Zulässigkeitsausnahme und fehlerhafte Widerrufsbelehrung • Feststellungsklage wegen Umwandlung von Verbraucherdarlehensverträgen in Rückgewährschuldverhältnisse ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Kläger stattdessen eine Leistungsklage nach § 357 Abs.1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB erheben kann. • Ausnahme: Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn aufgrund der gesamten Verfahrenslage sicher zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil alle Streitfragen endgültig klärt. • Widerrufsbelehrungen müssen über Beginn der Widerrufsfrist und über die konkreten Rechtsfolgen des Widerrufs klar und vollständig informieren; Abweichungen vom Muster entziehen die Gesetzlichkeitsfiktion. • Eine unklare Belehrung über die Voraussetzungen der Wertersatzpflicht nach § 312d Abs.6 BGB a.F. macht die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und kann das fortbestehende Widerrufsrecht bewirken. • Rechtsmissbrauch des Widerrufs wurde verneint; die konkrete Ausübung des Widerrufs war nicht rechtsmissbräuchlich. Die Kläger schlossen im September 2009 zwei Verbraucherdarlehensverträge über jeweils 100.000 € mit der Beklagten im Fernabsatz. Am 16. April 2013 widerriefen die Kläger die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger begehrten gerichtlich die Feststellung, die Verträge seien durch Widerruf beendet; die Beklagte erhob hilfsweise Widerklage und verlangte Rückzahlung noch nicht getilgter Valuta. Das Landgericht gab der Feststellungsklage statt, verurteilte die Kläger auf die Widerklage zur Zahlung des offenen Restbetrags und wies Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ab. Das Berufungsgericht bestätigte im Wesentlichen und verteilte die Prozesskosten anders. Die Beklagte legte Revision ein; die Kläger betrieben Anschlussrevision gegen die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Grundsatzlich ist bei Umwandlungsbegehren die Leistungsklage nach § 357 Abs.1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB vorrangig; fehlt dem Kläger jedoch Feststellungsinteresse nicht, wenn die Leistungsklage möglich und zumutbar ist. • Ausnahme von der Grundregel: Hier ist die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, weil die Widerklage der Beklagten eine Abrechnung enthält, gegen die die Kläger keine inhaltsbezogenen Einwendungen erhoben haben, und deshalb ein Feststellungsurteil voraussichtlich alle Streitfragen endgültig klärt. • Widerrufsrecht und Fristbeginn: Die Kläger hatten nach § 495 Abs.1 i.V.m. § 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht; die Frage, ob die Widerrufsfrist am 16.4.2013 bereits abgelaufen war, ist entscheidend. • Belehrungsfehler: Die Beklagte wies zwar zum Teil korrekt auf Voraussetzungen des Fristbeginns hin, machte aber bei den Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs und insbesondere zur Wertersatzpflicht nach § 312d Abs.6 BGB a.F. unvollständige und damit irreführende Angaben. • Musterwirkung und Abweichung: Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes in der BGB-InfoV berufen, weil sie in wesentlichen Punkten vom Muster abgewichen ist. • Kausalität nicht erforderlich: Es kommt nicht auf die individuelle Kausalität des Belehrungsfehlers an, sondern darauf, ob die fehlerhafte Formulierung objektiv geeignet war, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten. • Rechtsmissbrauch: Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten den Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Berufungsgerichts bleibt insoweit bestehen. Die Anschlussrevision der Kläger hatte teilweise Erfolg: die Kostenentscheidung der ersten Instanz wurde im Kostenpunkt aufgehoben und das Landgerichtsurteil dahingehend geändert, dass die Kläger als Gesamtschuldner 81% und die Beklagte 19% der Kosten der ersten Instanz tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Begründend liegt dem Urteil zugrunde, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen unklar war und damit das Widerrufsrecht der Kläger fortbestand; zugleich war die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, weil eine endgültige Klärung aller Streitfragen zu erwarten war.